Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00045
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. März 2025
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Das Ehepaar X.___ und Y.___, beide geboren 1954, meldete sich als Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 15/39/5) am 3. Juli 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/1). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten bejahte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 26. September 2018 rückwirkend ab 1. August 2017 (Urk. 15/51). In den Folgejahren wurde der Anspruch jeweils verfügungsweise bestätigt und neu berechnet (Urk. 15/65, 15/74, 15/83, 15/95, 15/104, 15/116, 15/137 und 15/150).
1.2 Im Zuge einer von Amtes wegen im Dezember 2020 eingeleiteten periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 15/113 und dazugehöriger Eintrag im Aktenverzeichnis) gaben die Versicherten insbesondere einen im Jahr 2019 erfolgten Vermögensverzicht in Form einer Grundstücksschenkung an ihre beiden Söhne an (Urk. 15/133/5, 15/133/7). Daraufhin forderte die Durchführungsstelle sie wiederholt auf, namentlich Unterlagen betreffend ihr Liegenschaftsvermögen einzureichen (Urk. 15/142, 15/154 und 15/159). Nach Eingang entsprechender Dokumente (u.a. Urk. 15/147 f., 15/161) verfügte die Durchführungsstelle am 7. April 2023 neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen, wobei sie diesen rückwirkend ab 1. Januar 2020 verneinte und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- geltend machte (Urk. 15/164, 15/166-173 [Berechnungsblätter]). Ein von den Versicherten am 14. April 2023 gestelltes Erlassgesuch (Urk. 15/175) nahm die Durchführungsstelle als Einsprache entgegen (vgl. Urk. 15/188, 15/205/1). Im weiteren Verlauf äusserten sich die Versicherten nochmals zur Sache (Urk. 15/178, 15/188, 15/198 und 15/201). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 15/205).
2. Dagegen erhoben X.___ und Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kreso Glavas, am 16. April 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt umfassend prüfe und neu entscheide. Eventualiter seien die Ergänzungsleistungen nach Anerkennung eines Mietzinses als Gegenleistung von Anfang an zu gewähren. Des Weiteren sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Kreso Glavas ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 (Urk. 7) reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 8-10/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 10. September 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Mit Duplik vom 26. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19), worüber die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur genannten EL-Reform gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2024 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 7. April 2023 (Urk. 15/164), mit welcher sie über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2020 neu befunden und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2023 angeordnet hatte. Dabei hat sie unter Hinweis auf die maximal bis zum 31. Dezember 2023 geltende Übergangsfrist das bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesene Recht zur Anwendung gebracht (vgl. auch Urk. 15/166-173), was namentlich in Anbetracht der neurechtlich statuierten Vermögensschwelle (Art. 9a ELG) nicht zu beanstanden ist und auch seitens der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen wurde. Dementsprechend werden die rechtlichen Grundlagen auch nachfolgend in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zitiert und angewendet.
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
1.3
1.3.1 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
1.3.2 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3).
1.3.3 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
1.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 134 Ziff. 346). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 135 Ziff. 346).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2024 im Wesentlichen, bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks sei der Verkehrswert für die Prüfung massgebend, ob ein Vermögensverzicht vorliege. Das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuer- und dem Gebäudeversicherungswert als sachgerecht bezeichnet (Urk. 2 S. 1 f.). In der angefochtenen Verfügung seien die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft Kataster-Nr. «…» (Gemeinde Z.___) im Zeitpunkt der Schenkung (November 2019) nicht korrekt berücksichtigt worden. Statt des halben sei der gesamte Steuerwert anzurechnen, welcher auf Fr. 698'000.-- zu beziffern sei. Da sich der Gebäudeversicherungswert auf Fr. 992'000.-- belaufe, ergebe sich ein Mittelwert von Fr. 845'100.--. Davon sei die Hypothek von Fr. 566'000.-- abzuziehen, womit ein Verzichtsvermögen von Fr. 279'100.-- resultiere (Urk. 2 S. 2). Ein kapitalisiertes Wohnrecht könne entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt werden. Sie würden nach wie vor einen Teil der an die Söhne verschenkten Liegenschaft bewohnen und dafür einen Mietzins von monatlich Fr. 1'000.-- bezahlen. Eine schriftliche Vereinbarung liege diesbezüglich jedoch nicht vor und es sei unklar, was ein marktgerechter Mietzins wäre. Nur ein Fr. 1'000.-- übersteigender Mietzins wäre zu kapitalisieren, falls die Söhne nicht freiwillig auf den höheren Mietzins verzichten. Insgesamt ergebe sich angesichts des Vermögensverzichts kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 3).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 16. April 2024 rügten die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht. Die Beschwerdegegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass bei der Eigentumsübertragung fälschlicherweise das lebenslange Wohnrecht für sie [die Beschwerdeführenden] nicht eingetragen worden sei, was nachträglich korrigiert werden müsse (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin gehe des Weiteren irrigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 als alleiniger Schenker der Liegenschaft zu betrachten sei. Das Geschäft sei von beiden Beschwerdeführenden ausgegangen, wobei sie als Gegenleistung das lebenslange Wohnrecht erhalten hätten. Dieses sei zu kapitalisieren und vom Verzichtsbetrag in Abzug zu bringen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass ein Mietzins erst ab Fr. 1'000.-- kapitalisiert werden könne, treffe wohl nicht zu, da gemäss Bundesgericht jede adäquate Gegenleistung als vermögensverzichtsmindernd anzuerkennen sei (Urk. 1 S. 3-5).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei keine Gegenleistung der beiden Söhne für die Eigentumsübertragung in Form einer Mitfinanzierung der Renovation bzw. Sanierung oder einer Mitarbeit auszumachen. In Bezug auf das Wohnrecht sei zu betonen, dass eine allfällige Gegenleistung im Zeitpunkt des Verzichts vereinbart werden müsse und nicht im Nachhinein konstruiert werden könne. Das nachträglich über vier Jahre nach Abschluss des Mietvertrages zugunsten der Beschwerdeführenden im Grundbuch eingetragene Wohnrecht könne daher nicht berücksichtigt werden (Urk. 14 S. 2).
2.4 In ihrer Replik vom 10. September 2024 beantragten die Beschwerdeführenden einen Augenschein durch eine Gerichtsdelegation, um sich über die Wohnverhältnisse und die vorgenommenen Renovationen vor Ort zu informieren. Zudem machten sie geltend, das Wohnrecht sei von Beginn an praktiziert worden; dabei handle es sich nicht um eine nachträgliche Konstruktion (Urk. 17 S. 2 f.).
2.5 Mit Duplik vom 26. September 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Nutzen des in der Replik beantragten Augenscheins in Frage. Massgebend seien die Verhältnisse im November 2019. Es seien keine Belege dafür vorhanden, dass die Söhne vor der Übertragung der Liegenschaft bei deren Renovation bzw. Sanierung mitgewirkt hätten (Urk. 19 S. 1). Sämtliche seither getätigten Investitionen seien zu ihren Gunsten und könnten bei der Prüfung des Leistungsanspruchs der Eltern nicht berücksichtigt werden. Es erschliesse sich vor diesem Hintergrund nicht, welche Erkenntnisse ein Augenschein nun bringen sollte (Urk. 19 S. 1 f.). Bei der Anspruchsprüfung sei ferner berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren Söhnen und deren Ehefrauen in der Liegenschaft wohnen würden. Als Grundlage hierfür diene der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Mietvertrag. Der vertraglich vereinbarte Mietzins von monatlich Fr. 1'000.-- stelle entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden keine Gegenleistung der beiden Söhne dar. So werde weder behauptet noch sei ersichtlich, dass dieser Mietzins tiefer angesetzt worden sei als ein marktkonformer Mietzins und dass die Söhne auf den Differenzbetrag verzichtet hätten (Urk. 19 S. 2 f.).
3.
3.1 Vorab ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2) die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, wobei die Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit den Akten bzw. ihren Vorbringen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2 und S. 4).
3.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
3.3 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ohne Weiteres gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte insbesondere dar, weshalb sie in ihrer Neuberechnung des Leistungsanspruchs einen Vermögensverzicht berücksichtigte und kein kapitalisiertes Wohnrecht als Gegenleistung anrechnete. Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf die für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass der Einspracheentscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob die Entscheidbegründung überzeugt bzw. inhaltlich standhält, bildet nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Übrigen hätte eine Rückweisung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs einen formalistischen Leerlauf und unnötige Verzögerungen zur Folge, was mit dem Interesse der Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen); dies zeigt sich auch darin, dass sie eine Rückweisung der Angelegenheit allein aus formellen Gründen selbst nicht beantragt haben (Urk. 1 S. 2). Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich insgesamt als unbegründet.
4.
4.1 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der rückwirkenden Neuberechnung des Leistungsanspruchs zu Recht ein Verzichtsvermögen aufgrund der Übertragung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…» (Gemeinde Z.___) berücksichtigt hat.
4.2 Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden wurde von der Beschwerdegegnerin erstmals mit Verfügung vom 26. September 2018 beurteilt und rückwirkend ab 1. August 2017 bejaht (Urk. 15/51). Den dazugehörigen Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass ab letztgenanntem Datum für selbstbewohntes Grundeigentum Fr. 349'000.-- angerechnet wurden. Ab 1. Januar 2018 fand ausserdem ein Betrag von Fr. 250'000.-- für nicht selbstbewohntes Grundeigentum Berücksichtigung. Abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 533'000.-- und des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 300'000.-- resultierte indes kein anrechenbares Vermögen (Urk. 15/55/2, 15/59/2).
In Bezug auf dieses Grundstücksvermögen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft Kataster-Nr. «…» (Wohnhaus mit Anbau) in Z.___ am 20. Februar 2009 gemeinsam mit seinem Schwiegersohn A.___ zu je hälftigem Miteigentum zum Kaufpreis von total Fr. 520'000.-- erworben hat (Urk. 15/34/1-7). Am 12. Dezember 2017 erstand er zudem das hälftige Miteigentum an der angrenzenden Liegenschaft Kataster-Nr. «…» (Baulandparzelle) in Z.___ (vgl. Urk. 15/34/8, 15/34/20) zum Kaufpreis von Fr. 500'000.--; zu je 1/4 wurden seine Tochter B.___ und A.___ Miteigentümer der Liegenschaft (Urk. 15/34/13-17).
4.3
4.3.1 Gemäss den Veranlagungsentscheiden des Gemeinderates Z.___ vom 17. Februar 2020 betreffend die Grundstückgewinnsteuer fanden am 15. November 2019 mehrere Handänderungen in Bezug auf die Liegenschaften Kataster-Nr. «…» und «…» statt, wobei die Besteuerung jeweils infolge Schenkung aufgeschoben wurde (Urk. 15/161/13-15). In diesem Zusammenhang ist den auszugsweise im Recht liegenden Verträgen auf Eigentumsübertragung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 sein hälftiges Miteigentum an der Liegenschaft Kataster-Nr. «…» an seine Tochter B.___ übertragen hat, ohne dass ein Kaufpreis ersichtlich wäre (Urk. 15/161/10). Diese übereignete im Gegenzug ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Kataster-Nr. «…» an ihren Vater zu Alleineigentum, ohne dass eine Gegenleistung ersichtlich wäre (Urk. 15/161/9). In der Folge übertrug der Beschwerdeführer 1 das Alleineigentum an der Liegenschaft Kataster-Nr. «…» je zur Hälfte an seine beiden Söhne C.___ und D.___, ebenfalls ohne dass aus der aufgelegten öffentlichen Urkunde eine Gegenleistung ersichtlich wäre (Urk. 15/161/12). Der Beschwerdeführer 1 erklärte dazu mehrfach, er habe seine Liegenschaft verschenkt (Urk. 15/133/5, 15/160 und 15/178) beziehungsweise vererbt (Urk. 15/156). Dieses Rechtsgeschäft qualifizierte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid als Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wobei sie betragsmässig ein Verzichtsvermögen von Fr. 279'100.-- ermittelte (Urk. 2 S. 3).
4.3.2 Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1). Das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft hat das Bundesgericht mehrfach als sachgerecht bezeichnet (etwa den Kanton Zürich betreffend im Urteil 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3) mit der Feststellung, dass dies im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert wiederum den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Vorbehalten sind Fälle, wo diese Methode zufolge besonderer Umstände zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b).
4.3.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verwendeten Berechnungsmethode in ihrer Beschwerde nicht mehr (vgl. demgegenüber noch die Einspracheergänzung vom 17. Dezember 2023, Urk. 15/198/2). Die Beschwerdegegnerin hat den Wert der Liegenschaft Kataster-Nr. «…» denn auch in Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis korrekt anhand des Mittelwerts zwischen dem Steuer- und dem Gebäudeversicherungswert berechnet ([Fr. 698'000.-- + Fr. 992'200.--] / 2 = Fr. 845'100.--; vgl. Urk. 15/16/5, 15/161/2-3). Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass dies im konkreten Fall zu einem offenkundig unrichtigen Ergebnis geführt hat. Die Beschwerdegegnerin hat sodann die unbestritten gebliebene Hypothekarschuld von Fr. 566'000.-- (vgl. dazu Urk. 15/43/1, 15/44/23) vom Mittelwert in Abzug gebracht, was im Ergebnis für das Jahr 2019 zum angerechneten Verzichtsvermögen von Fr. 279'100.-- führt. Davon ist auszugehen.
An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Schenkung auch von der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen ist, wie die Beschwerdeführenden vorbringen (Urk. 1 S. 3). Denn angesichts des Alleineigentums des Beschwerdeführers 1 an der fraglichen Liegenschaft ist die Schenkung und der damit verbundene Vermögensverzicht jedenfalls den Leistungsbezügern zuzurechnen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, weitere Gegenleistungen für die Übereignung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…» erhalten zu haben. Einerseits hätten hauptsächlich die beiden Söhne Erneuerungs- und Renovationsarbeiten am Haus vorgenommen; andererseits hätten sie ihren Eltern ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Beides sei vom Verzichtsbetrag in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 17).
4.4.2 In Bezug auf die Erneuerungs- und Renovationsarbeiten fallen zunächst die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden auf. Noch mit Schreiben vom 7. Juni 2023 (Eingangsdatum) hatte der Beschwerdeführer 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin festgehalten, die «Schenkung» sei ausschliesslich durchgeführt worden, um das Haus und das Grundstück vor einer Pfändung zu schützen. Es seien weder Renovierungs- noch Sanierungsarbeiten am Haus durchgeführt worden (Urk. 15/178/1). Im Verwaltungsverfahren erwähnten die damals bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden allfällige Arbeitsleistungen der Söhne am Wohnhaus mit keinem Wort (vgl. Urk. 15/198, 15/201/1). Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass das Haus im Nachgang zur «Schenkung» weitgehend habe renoviert werden müssen (Urk. 1 S. 3). In der Replik wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass das alte Haus ständig habe renoviert werden müssen, was nicht nur vor der «Teilung» der beiden Liegenschaften, sondern weiterhin und laufend erfolgt sei. Die Hauptarbeiten hätten dabei die beiden Söhne ausgeführt, die nun die Eigentümer der Liegenschaft geworden seien (Urk. 17 S. 1).
Nur schon vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass (hauptsächlich) die beiden Söhne Renovationsarbeiten am Haus vorgenommen haben, wobei derartige Arbeiten respektive der damit verbundene Zeitaufwand oder in diesem Zusammenhang angefallene Kosten auch nicht dokumentiert sind. Der Beschwerdegegnerin ist zudem beizupflichten (Urk. 19 S. 1 f.), dass die Verhältnisse im November 2019, dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, für die Beurteilung massgebend sind. Inwiefern daher der nun von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein durch das Gericht (Urk. 17 S. 2 f.) angesichts der zuletzt behaupteten laufenden Sanierungen Aufschluss über den damaligen baulichen Zustand der Liegenschaft bzw. die damals in Gang befindlichen Renovationsarbeiten geben soll, erschliesst sich nicht.
Ebenso zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Söhne als Eigentümer der Liegenschaft selbst von allfälligen nach der Schenkung erfolgten Investitionen profitiert hätten, weshalb insofern von vornherein keine Gegenleistung an die Beschwerdeführenden vorliegen kann.
4.4.3 Hinsichtlich des geltend gemachten (lebenslangen) Wohnrechts ist zunächst festzuhalten, dass der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts einen Teil der Gegenleistung darstellt, falls die Abtretung einer Liegenschaft gegen ein Wohnrecht erfolgt ist (vgl. Rz. 3532.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2025).
Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführenden nach der Entäusserung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…», am E.___ in Z.___ gelegen (Urk. 15/161/9), gemeinsam mit ihren beiden Söhnen und deren Ehefrauen (vgl. Urk. 15/133/3, 15/202/2) weiterhin darin wohnten. Gemäss aktenkundigem Mietvertrag vom 1. Januar 2020 (Urk. 15/202/2-15/203/4) verpflichteten sie sich zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses von insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Nebenkosten) an ihre Söhne und deren Ehefrauen (Urk. 15/203/2). Dafür wurde ihnen die Benutzung einer 3.5-Zimmer-Wohnung (120 m2) mit Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche sowie Nebenräumen samt Carport und Aussenparkplatz zur Mitbenutzung gestattet (Urk. 15/203/1-2). Abweichend hiervon wurde mehrere Jahre nach Abschluss des Mietvertrages, nämlich am 26. Februar 2024 folgende, bis am 31. März 2035 befristete Vormerkung zugunsten der Beschwerdeführenden für die Liegenschaft Kataster-Nr. «…» beim Grundbuch angemeldet: «Mietvertrag für Schlafzimmer im Untergeschoss, einen Carport, ein Aussenparkplatz, inklusive Mitbenützung von gemeinschaftlichen Teilen» (Urk. 15/202/1).
Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 19 S. 2 f.) ist es aufgrund der konkreten Umstände insbesondere angesichts der Gesamtwohnfläche von 190 m2 (Urk. 15/179/2) und der Anzahl Bewohner naheliegend, dass den Beschwerdeführenden ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht und die gemeinschaftlichen Teile von ihnen mitbenutzt werden dürfen, wie es letztlich im Grundbuch vorgemerkt wurde. Den von ihnen geleisteten monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.-- stuften die Beschwerdeführenden selbst als (zumindest) ortsüblich ein (Urk. 17 S. 3, vgl. auch Urk. 15/198/2). Mithin wurde weder geltend gemacht noch erscheint offensichtlich, dass dieser tiefer angesetzt wurde als ein marktkonformer Mietzins, und demnach im Differenzbetrag eine Gegenleistung der beiden Söhne zu erblicken wäre, sofern diese angesichts der verwandtschaftlichen Beziehung zu den Mietern nicht freiwillig auf einen höheren Mietzins verzichten. Eine Kapitalisierung des effektiv gezahlten Mietzinses scheidet aus, da es sich hierbei um eine Leistung der Beschwerdeführenden an ihre Söhne handelt. In diesem Betrag erbringen Letztere folglich gerade keine Gegenleistung für die Übereignung der Liegenschaft.
Am rein obligatorischen Charakter des Mietvertrages ändert im Übrigen die Vormerkung im Grundbuch nichts und wird dadurch nicht zum beschränkten dinglichen Recht, wie es ein Wohnrecht ist (Michael Mooser im Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage, 2023, N. 10-11 zu Art. 776).
4.4.4 In Anbetracht dieses Mietvertrages und dessen Vormerkung im Grundbuch im Sinne von Art. 261b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) erweist sich die Darstellung der Beschwerdeführenden, ihnen sei ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden, als offensichtlich haltlos, was der Rechtsvertreter erkennen musste. Das Wohnrecht steht unter den Bestimmungen über die Nutzniessung (Art. 776 Abs. 3 ZGB). Der Vertrag auf Begründung eines Wohnrechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Michael Mooser, a.a.O., N. 21 zu Art. 776) und die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen - und nicht bloss vorzumerken (Art. 746 Abs. 2 ZGB). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben, so dass sich Weiterungen zum Wohnrecht und dessen kapitalisierte Anrechnung im Rahmen des Verzichtsvermögens dazu erübrigen.
4.4.5 Insgesamt ist somit abgesehen von der Übernahme der auf der Liegenschaft Kataster-Nr. «…» lastenden Hypothekarschuld mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine adäquate Gegenleistung der beiden begünstigten Söhne auszumachen. Davon abgesehen ist ebenso wenig erkennbar, dass die Übereignung in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt wäre (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Es bleibt demnach beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vermögensverzicht, womit selbst unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- (vorstehende E. 1.3.3) für den gesamten strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen resultiert (vgl. Urk. 15/166-173).
Von gerichtlicher Seite besteht im Übrigen kein Anlass, bezüglich der ansonsten nicht beanstandeten Anspruchsberechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). Dies gilt insbesondere auch für den Betrag der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen (Fr. 10'644.--, Urk. 15/164/2, 15/174), welcher beschwerdeweise nicht in Frage gestellt wurde. Ebenso wenig wurde bestritten, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der bereits rechtskräftig verfügten Leistungen erfüllt sind. Es ist denn nach dem Gesagten auch erstellt, dass die ursprünglichen Leistungszusprachen ab 1. Januar 2020 (Urk. 15/104-106, 15/116, 15/137, 15/150) infolge Ausserachtlassung der im Jahr 2019 erfolgten, aber erst im Dezember 2021 offengelegten Schenkung der Liegenschaft (vgl. Urk. 15/133/7) und des entsprechenden Verzichtsvermögens von Anfang an zweifellos unrichtig waren. Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen, von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c). Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind erfüllt, weshalb die Beschwerdeführenden vorbehältlich eines Erlasses der Forderung zur Rückerstattung verpflichtet sind (vgl. vorstehende E. 1.4).
5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2024 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
6.1 Infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG) erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen ausserdem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Kreso Glavas (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
6.2.2 In Anbetracht der Aktenlage hätten die bereits im Verwaltungsverfahren rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden erkennen müssen, dass ihre Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hat. Die behauptete Gegenleistung für die Liegenschaftsübertragung in Form von Renovationsarbeiten der begünstigten Söhne blieb nicht nur wertmässig gänzlich unsubstantiiert, sondern stand auch im klaren Widerspruch zu den Angaben im Verwaltungsverfahren und zur Aktenlage. Offensichtlich aktenwidrig waren die Vorbringen bezüglich des lebenslangen Wohnrechts und als nicht erfolgversprechend ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten, an welche die Beschwerdeführenden selbst keine Konsequenzen knüpften. Unter den konkreten Gegebenheiten hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht dazu entschlossen, ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid zu ergreifen. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. September 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch