Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00048


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 5. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, bezog seit Februar 2015 Ergänzungs- und Zusatzleistungen (Verfügung vom 1. Juli 2021; Urk. 5/88) zu seiner Rente der Invalidenversicherung (Urk. 5/10). Anlässlich einer periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten vom August 2023 (vgl. Urk. 5/127) forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), den Versicherten auf, Fragen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu beantworten und Belege einzureichen (Urk. 5/127), worauf der Versicherte der SVA am 17. August 2023 (Urk. 5/128) unter anderem mitteilte, dass er zur Miete wohne, und dass die zu entrichtende Bruttomiete im Jahre Fr. 10'536.-- betrage (Ziff. 6.3). Er teilte der SVA sodann mit, dass er über ein Freizügigkeitskonto der Y.___ verfüge (Ziff. 8.4). Mit Verfügung vom 15. November 2023 (Urk. 5/140) bemass die SVA den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2023 mit Fr. 1'590.-- (inklusive Prämienvergütung) neu, wobei sie bei der Bemessung ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 32'555.-- und einen Mietzins von Fr. 10'536.-- im Jahr berücksichtigte (vgl. Urk. 5/138/1). Die vom Versicherten am 4. Dezember 2023 gegen die Verfügung vom 15. November 2023 (Urk. 5/140) erhobene Einsprache (Urk. 5/146) wies die SVA mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 26. März 2024 (Urk. 5/163) ab.

1.2    Am 19. Dezember 2023 ersuchte der Versicherte um eine Anpassung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2024, weil er höhere Mietnebenkosten zu entrichten habe werde, und reichte der SVA eine Bestätigung seiner Vermieterin vom 11. Dezember 2023 (Urk. 5/153) ein, wonach der Mietzins (inklusive Nebenkosten) ab 1. Januar 2024 Fr. 928.-- im Monat betragen werde. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 5/151) bemass die SVA den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2024 mit Fr. 1'398.30 (inklusive Prämienvergütung) neu, wobei sie ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 32'555.-- und einen Mietzins (inklusive Nebenkosten) von Fr. 10'536.-- im Jahr berücksichtigte (vgl. Urk. 5/150/1). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 5/151) am 15. Januar 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/155) wies die SVA mit einem weiteren Entscheid vom 26. März 2024 (Urk. 5/164 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2024 betreffend die gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2023 erhobene Einsprache (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantrage sinngemäss, dass dieser aufzuheben sie, und dass sein Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2024 neu zu bemessen sei, wobei insbesondere sein Freizügigkeitskapital nicht dem Vermögen zuzurechnen sei.

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 (Urk. 4) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 6).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 26. März 2024 (Urk. 2) und betrifft den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind vorliegend die Bestimmungen des ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 2.2 und 9C_329/2023 vom 21. August 2023 E. 4.1).

1.2    Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung weiterhin das bisherige Recht.

1.3    Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL), gültig ab 1. Januar 2021, ist geregelt, dass, wenn der Leistungsbezug bereits vor dem 1. Januar 2021 begonnen hatte, während der Übergangsfrist vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 eine Vergleichsrechnung einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht durchzuführen war, um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter war (Rz. 2101). Nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist per 1. Januar 2024 waren indes sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu berechnen. Für alle EL-Fälle, die Ende 2023 noch nach dem bisherigen Recht berechnet wurden, hatte deshalb per 1. Januar 2024 eine Neuberechnung nach dem neuen Recht zu erfolgen (Rz. 4101).

1.4    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

1.5    Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt.

1.6    Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, in der vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung, wird bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt, wobei, wenn eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt wird, weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist. Gemäss Ziff. 1 dieser Bestimmung wird für eine allein lebende Person ein jährlicher Höchstbetrag im Betrag von Fr. 17’580.-- in der Region 1, von Fr. 17’040.-- in der Region 2 und von Fr. 15’540.-- in der Region 3 anerkannt.

1.7    Gemäss Art. 10 Abs. 1quater ELG, in Kraft seit 1. Januar 2021, hat der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen zu regeln, wobei er sich auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik zu stützen hat. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 26a ELV, in Kraft seit 1. Januar 2021, Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in einer Verordnung fest:

- die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG (lit. a)

- jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (lit. b)

    Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021, wird die Zuteilung der Gemeinden in die drei Regionen, die für den jeweiligen Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses relevant sind, in Anhang 1 geregelt. Gemäss dem Anhang 1 dieser Verordnung, in der ab 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung, befand sich der Wohnort des Beschwerdeführers, die Gemeinde Z.___, in der Region 2.

1.8    Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Die gesetzliche Aufzählung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E. 3.3.3). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.9    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

1.10    Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).

    Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.11    Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30’000.-- oder soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet.

1.12    Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG setzt nach der Rechtsprechung nicht einen tatsächlich erfolgten Bezug, sondern den bloss möglichen im Sinne eines rechtlich zulässigen Bezuges voraus. Möglich ist der Bezug des Guthabens, wenn die versicherte Person eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV; BGE 146 V 331 E. 4). Nicht mit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung vergleichbar ist die Nachzahlung von Dauerleistungen (etwa: Renten der Invalidenversicherung oder einer Pensionskasse). Dabei handelt es sich um Leistungen, die in Erfüllung eines rückwirkend entstandenen Anspruchs nachträglich ausgerichtet werden, weshalb Art. 16 Abs. 2 FZV dahingehend auszulegen ist, dass der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit deren Rechtskraft entsteht. Erst ab diesem Zeitpunkt kann das Guthaben als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden (BGE 146 V 331 E. 5.5). Vom Freizügigkeitsguthaben ist indes die Steuerbelastung abzuziehen. Das um die Steuerbelastung verminderte Freizügigkeitsguthaben ist bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen einnahmeseitig als verzehrbares Vermögen zu berücksichtigen (BGE 146 V 331 E. 6).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2024 (Urk. 2) davon aus, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, welcher vor dem 1. Januar 2021 Leistungen bezogen hatte, während der dreijährigen Übergangsfrist gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 nach dem alten Recht zu bemessen gewesen sei, da dieses für den Beschwerdeführer vorteilhafter gewesen sei, und dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführes nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist für die Zeit ab 1. Januar 2024 nach dem neuen Recht zu berechnen sei (S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er unter gestiegenen Lebenshaltungskosten zu leiden habe. Infolge der Neuberechnung seines Leistungsanspruchs und insbesondere der Anrechnung seines Pensionskassenguthabens als Einnahmen kämen seine finanziellen Verhältnisse ab 1. Januar 2024 unterhalb des Existenzminimums zu liegen (Urk 1).


3.

3.1    Da der Streitwert Fr. 30’000. offensichtlich nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

3.2    Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 5/150-151) nach den gültigen, per 1. Januar 2021 geänderten Bestimmungen des ELG und der ELV bemessen. Dies ist nicht zu beanstanden, da am 31. Dezember 2023 die dreijährige Übergangsfrist gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform), während der eine Vergleichsrechnung nach dem alten und neuen Recht durchzuführen war, geendet hat (vgl. vorstehend E. 1.2 f.).

3.3    Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin an Stelle eines jährlichen Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), den Betrag der tatsächlichen Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) als Ausgaben anerkannt. Bei der Bemessung der anrechenbaren Einnahmen aus dem Reinvermögen hat die Beschwerdegegnerin sodann an Stelle eines Freibetrags von Fr. 37'500.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) einen solchen von Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) berücksichtigt. Diese Berechnung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf Grund der per 1. Januar 2021 geänderten Bestimmungen ist nicht zu beanstanden.


4.

4.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 über ein Freizügigkeitsguthaben auf einem Freizügigkeitskonto bei der Y.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule im Betrag von Fr. 33'755.45 verfügte (Urk. 5/51). In der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2023 betreffend den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2024 (Urk. 5/150-151), welche durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2024 (Urk. 2) bestätigt wurde, bemass die Beschwerdegegnerin das als Vermögensbestandteil bei der Bemessung der anrechenbaren Einnahmen zu berücksichtigende Freizügigkeitsguthaben, indem sie vom Betrag von Fr. 33'755.45 eine Kapitalsteuerbelastung im Betrag von Fr. 1'200.45 in Abzug brachte. Daraus resultierte ein um die Steuerbelastung reduziertes Freizügigkeitsguthaben von Fr. 32'555.-- (Urk. 5/150 S. 1; vgl. auch Urk. 5/194/5).

4.2    Beim erwähnten Freizügigkeitskapital des Beschwerdeführers bei der Y.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule handelt es um einen verzehrbaren Vermögenswert im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, weil es dem Beschwerdeführer, welcher eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (Urk. 5/10) bezog, möglich war, dieses Guthaben zu beziehen (vorstehend E. 1.11). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 5/150-151) das Freizügigkeitsguthaben als Vermögensbestandteil berücksichtigte und anschliessend dem Beschwerdeführer einen Fünfzehntel des Fr. 30'000.-- übersteigenden Vermögens als Einnahmen anrechnete (vgl. Urk. 5/150 S. 1).

4.3    In masslicher Hinsicht wird vom Beschwerdeführer die Bemessung des um die Steuerbelastung reduzierten Freizügigkeitsguthabens mit Fr. 32'555.-- (Urk. 5/150 S. 1) zu Recht nicht beanstandet. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 5/150-151) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2024 (Urk. 2) ein Freizügigkeitsguthaben mit Fr. 32'555.-- als Vermögensbestandteil berücksichtigte und anschliessend einen Fünfzehntel des Fr. 30'000.-- übersteigenden Vermögens dem Beschwerdeführer als Einnahmen anrechnete.




5.

5.1    Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 (Urk. 5/154) davon in Kenntnis setzte, dass er per 1. Januar 2024 mit höheren Mietnebenkosten zu rechnen habe und um Berücksichtigung dieses Umstandes bei der periodischen Überprüfung seines Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2024 ersuchte.

5.2    Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin betreffend die Mietzinserhöhung per 1. Januar 2024 eine Bestätigung seiner Vermieterin ein. Diesem Schreiben der Vermieterin der Wohnung des Beschwerdeführers, der Genossenschaft A.___, vom 11. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten beziehungsweise der Bruttomietzins (vgl. Urk. 5/2/4) per 1. Januar 2024 auf Fr. 928.-- im Monat beziehungsweise auf Fr. 11'136.-- im Jahr erhöht wurde (Urk. 5/153).

5.3    Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Gemäss Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung ist die jährliche Ergänzungsleistung im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen.

5.4    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 5/150-151) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. März 2024 (Urk. 2) gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 17. August 2023 (Urk. 5/128 Ziff. 6.3) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. Januar 2024 weiterhin einen Bruttomietzins von Fr. 10'536.-- im Jahr oder von Fr. 878.-- im Monat für die von ihm bewohnte Wohnung zu entrichten habe.

5.5    Bei der Erhöhung des Bruttomietzinses per 1. Januar 2024 von Fr. 10'536.-- auf Fr. 11'136.-- im Jahr handelt es sich um eine Erhöhung der anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG im Betrag von Fr. 600.--. Der Betrag von Fr. 11'136.-- kommt sodann unterhalb des jährlichen Höchstbetrags für den Mietzins gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG, in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung, für allein lebende Personen in der Region 2, wozu der Wohnort des Beschwerdeführers zu zählen ist (vorstehend E. 1.7), von Fr. 17'040.-- zu liegen. Da mithin von einer Fr. 120.-- übersteigenden Änderung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung auszugehen ist, durfte die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV von einer Anpassung des Leistungsanspruchs bei der periodischen Überprüfung nicht absehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 (Urk. 5/154) und mithin nach Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 5/150-151) aber noch vor Erlass des Einspracheentscheids vom 26. März 2024 (Urk. 2) vom Beschwerdeführer von der Erhöhung des Bruttomietzinses per 1. Januar 2024 in Kenntnis gesetzt wurde, wäre sie gehalten gewesen, die Änderung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. März 2024 (Urk. 2) mitzuberücksichtigen und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers per 1. Januar 2024 entsprechend anzupassen.

    In diesem Sinne ist die Einsprache daher teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch ab 1. Januar 2024 neu berechne.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass für die Zeit ab 1. Januar 2024 ein Mietzins und damit zusammenhängende Nebenkosten im Betrag von Fr. 11'136.-- im Jahr anerkannte Ausgaben darstellen. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch ab 1. Januar 2024 entsprechend neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerVolz