Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00051
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 3. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1945, meldete sich am 24. April 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge Überschreitung der Vermögensschwelle (Urk. 9/53). Die dagegen vom Versicherten am 21. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 9/60) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 3. April 2024 ab (Urk. 9/67 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 30. April 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 19. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. April 2023 (Urk. 9/1) Gegenstand des Verfahrens bilden, ein allfälliger Leistungsanspruch also frühestens ab Anfang April 2023 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden vorliegend - soweit nicht ausdrücklich anders festgehalten - die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen Anwendung. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet hat, beurteilt sich hingegen nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der allfälligen Verzichtshandlung.
1.2 Die neue Regelung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (Vermögensverzicht bei Vermögensverbrauch ohne wichtigen Grund von mehr als 10 % beziehungsweise Fr. 10'000.-- pro Jahr) gilt gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) jedoch nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. Dagegen gilt die (ab Januar 2021 geltende) Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG - da sie in Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 nicht aufgeführt wird - auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5).
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
2.2 Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Diese liegt für Ehepaare bei Fr. 200‘000.-- (lit. b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
2.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7496 und 7538). Namentlich sind die beiden Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BBl 2016 7538, Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.1; vgl. Rechtsprechung zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG in BGE 131 V 329 E. 4.3 f. und Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2).
Es gilt hier - ausserhalb von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG - ausserdem uneingeschränkt auch die bisherige Rechtsprechung, wonach das System der Ergänzungsleistungen keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bietet, so dass ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen ist, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b). Denn der Tatbestand, nach dem Ausgaben oberhalb einer bestimmten Ausgabengrenze als Verzichtsvermögen angerechnet werden sollen, selbst wenn der Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht wird, hat der Gesetzgeber erst mit den neuen Bestimmungen in Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (vgl. oben E. 1.2) eingeführt (BBl 2016 7496 f. und 7539; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.1).
2.4 Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist es grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3 von Art. 17e ELV).
2.5 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid vom 3. April 2024 fest, gemäss Aufstellung betrage der Gesamtvermögensverzicht weit über Fr. 200'000.--, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe (Urk. 2 S. 1).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 (Urk. 8) führte sie ergänzend aus, für die Berechnung des Vermögensverzichts stütze sie sich auf die in den Steuererklärungen deklarierten Wertschriften sowie das Bargeld (S. 1). Das tatsächliche Einkommen setze sich aus den AHV-Renten sowie der Pensionskassenrente zusammen, der allgemeine Lebensbedarf sowie der Pauschalisierungsfaktor würden sich aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen ergeben (S. 2). Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Einkommen sowie der Pauschalbeträge für den Lebensunterhalt für die Jahre 2012 bis 2023 und eine Aufstellung des Vermögensverzichts während der Jahre 2013 bis 2022 ergebe, dass diverse Vermögensverzichte vorlägen, welche auch unter Berücksichtigung des Lebensbedarfs nicht wegfallen würden. Selbst wenn man das Jahr 2013 aufgrund der Unklarheit des Darlehens von Y.___ unberücksichtigt lasse, bestünden in den anderen Jahren ebenfalls Vermögensverzichte. Die Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- bleibe somit auch unter Berücksichtigung der Amortisation um Fr. 10'000.-- nach Übertrag aufs Folgejahr überschritten (S. 3). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei damit nicht gegeben und weitere Abklärungen erübrigten sich (S. 4 oben). Selbst wenn auf die Steuerzahlen abgestellt, das Darlehen reduziert sowie die in der Steuererklärung doppelt deklarierten Lebensversicherungen in Abzug gebracht würden, bleibe ein hoher Vermögensverzicht bestehen (S. 4 Ziff. 3). Selbst wenn man gemäss der Vermögensaufstellung des Beschwerdeführers auf die Steuerzahlen abstellte, wäre der Verzicht trotz Abzug des Darlehens und der doppelt berücksichtigten Lebensversicherung höher, als wenn nur auf die Wertschriften und das Bargeld abgestellt werde (S. 5 Ziff. 3). Insgesamt liege ein Vermögensverzicht vor, und es bestehe aufgrund der überschrittenen Vermögensschwelle kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (S. 5 Ziff. 4).
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein Treuhandbüro mit der Aufstellung der Vermögensveränderungen beauftragt. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Steuererklärungen in den Jahren 2012 bis 2017 nicht korrekt ausgefüllt worden seien. Die Sachlage sowie die Korrekturen seien belegt worden. Er sei mit der Abweisung des Leistungsanspruches nicht einverstanden (Urk. 1).
3.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsprechend der Berechnung vom 24. Januar 2024 (Urk. 9/52) unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG von Fr. 814'409.-- im Jahre 2022 (Urk. 8 S. 4) zu Recht verneint hat.
4.
4.1 Was zunächst das Vermögen betrifft, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf
die bei den Akten liegenden Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2022 (Urk. 9/41-51) und stellte dabei auf die Wertschriften und Guthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis sowie das Bargeld ab (vgl. Urk. 8 S. 1; jeweils Ziff. 30.1 und 30.2 der Steuererklärungen). Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, die Steuererklärungen seien in den Jahren 2012 bis 2017 nicht korrekt ausgefüllt worden (Urk. 1), und reichte eine korrigierte Aufstellung der Vermögenswerte ein (Urk. 9/55). Ein Vergleich der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zahlen mit denjenigen des Beschwerdeführers zeigt jedoch, dass mit Ausnahme des Jahres 2012, in welchem die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen in der Höhe von Fr. 1'894'151.-- und der Beschwerdeführer von einem solchen von Fr. 1'361'088.-- ausging, sowie der Jahre 2020 und 2021, in welchen die Differenz jedoch lediglich Fr. 79.-- im Jahre 2020 sowie Fr. 962.-- im Jahre 2021 betrug, die Beschwerdegegnerin das Vermögen (teilweise massiv) tiefer veranschlagte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist damit im Folgenden für das Jahr 2012 auf das Vermögen gemäss seinen Angaben und für die restlichen Jahre auf die Zahlen der Beschwerdegegnerin abzustellen.
VermögenDifferenz zum Vorjahr
20121'361'088
20131'022'029-339’059
2014755'635-266’394
2015562'657-192’978
2016239'938-322’719
2017210'607-29’331
201869'682-140’925
201929'072-40’610
2020254'079+225’007
2021127'962-126’117
202223'508-104’454
Die tatsächlichen Einkünfte setzen sich vorliegend aus den Altersrenten und den Renten der Pensionskassen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau zusammen. Dabei sind den Steuererklärungen folgende Zahlen zu entnehmen (jeweils Ziff. 3.1 und 3.2):
tatsächliche Einkünfte
201256’856
201367’304
201476’666
201571’652
201652’748
201748’256
201848’256
201948’628
202048’628
202149’000
202249’000
4.2 Zur Berechnung des allgemeinen Lebensbedarfs ging die Beschwerdegegnerin gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] vom Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden aus (vgl. Urk. 8 S. 2 f.; WEL Rz. 3532.12 in Verbindung mit Anhang 8). Insgesamt ergeben sich damit die folgenden Pauschalbeträge für den allgemeinen Lebensunterhalt:
PauschalbetragFaktorzulässiger Bedarf
201219’0505.3100’965
201319’2105.3101’813
201419’2105.3101’813
201519’2905.3102’237
201619’2905.3102’237
201719’2905.3102’237
201819’2905.3102’237
201919’4505.3103’085
202019’4505.3103’085
202119’6105.3103’933
202219’6105.3103’933
4.3 Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (WEL Rz. 3532.10 in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung). In diesem Sinne kann im Folgenden gestützt auf die vorstehend berechneten Zahlen zum Vermögen, den tatsächlichen Einkünften sowie des zulässigen Bedarfs der unbelegte Vermögensrückgang beziehungsweise der Vermögensverzicht berechnet werden.
tatsächliche Einkünftezulässiger BedarfDifferenz/
Einkommensdefizit
201256'856100’965-44’109
201367'304101’813-34’509
201476'666101’813-25’147
201571'652102’237-30’585
201652'748102’237-47’489
201748'256102’237-53’981
201848'256102’237-53’981
201948'628103’085-54’457
202048'628103’085-54’457
202149'000103’933-54’933
202249'000103’933-54’933
Der für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentliche unbelegte Vermögensrückgang respektiv anzunehmende Vermögensverzicht errechnet sich damit wie folgt:
VermögensrückgangEinkommensdefizitVermögensverzicht
2013339’05934’509304’550
2014266’39425’147241’247
2015192’97830’585162’393
2016322’71947’489275’230
201729’33153’9810
2018140’92553’98186’944
201940’61054’4570
202000
2021126’11754’93371’184
2022104’45454’93349’521
Insgesamt liegt damit in den vergangenen zehn Jahren ein unbelegter Vermögensrückgang und damit ein Vermögensverzicht in der Höhe von total Fr. 1'191'069.-- vor. Nachdem der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände gegen die Berechnung des Verzichtsvermögens vorbrachte und insbesondere keine Belege für den Vermögensverbrauch einreichte, übersteigt das anrechenbare Reinvermögen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau selbst unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung von Fr. 10'000.-- die massgebliche Schwelle von Fr. 200'000.-- bei Weitem. Der Beschwerdeführer hat damit weder Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen noch auf kantonale Zusatzleistungen, für deren Berechnung nach § 15 ff. ZLG auf die Bedarfsberechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass bei dieser Vermögensbetrachtung der Erlös aus dem Verkauf der Wohnung am Z.___-Weg in A.___ nicht vollständig berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau veräusserten ihre Wohnung am 16. Januar 2020, wobei der Kaufpreis in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300'000.-- durch Ablösung des Pfandbriefes im Wert von rund Fr. 684'000.-- sowie durch Überweisung des restlichen Betrages in der Höhe von rund Fr. 615'000.-- beglichen wurde
(vgl. Urk. 9/40/9). Dieser Vermögenszuwachs im Jahre 2020 ist jedoch aus der Steuererklärung 2020 nicht im vollen Umfang ersichtlich. Per 31. Dezember 2020 lag das Vermögen lediglich um rund Fr. 225'000.-- höher als Ende des Jahres 2019 (vgl. vorstehend E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann indessen offenbleiben, wofür der Beschwerdeführer die restlichen rund Fr. 400'000.-- aus dem Verkaufserlös verbraucht hat. Bei einer allfälligen erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers oder dessen Ehefrau zum Bezug von Zusatzleistungen wäre dies jedoch im Detail zu prüfen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig