Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00052


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 7. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, bezieht von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 9/AN S. 3). Im Rahmen einer im November 2020 eingeleiteten periodischen Überprüfung (Urk. 9/99) gab der Versicherte bei der Frage nach Vermögen an, seine Mutter sei letztes Jahr verstorben (Urk. 9/100 Ziff. 5.1). In der Folge tätigte die Durchführungsstelle Abklärungen und berechnete mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (Urk. 9/V44) den Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab Dezember 2020 neu, mit dem Hinweis, dass bezüglich Erbschaftsteilung provisorisch ein Betrag von Fr. 30'000.-- berücksichtigt worden sei, dies aber keine Auswirkung auf den ZL-Anspruch des Versicherten habe (S. 2). Nach weiteren Abklärungen berechnete die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 20. März 2024 den Anspruch rückwirkend per Mai 2019 (nach Erbschaft) neu (Urk. 9/V57). Mit Verfügung vom 20. März 2024 forderte die Durchführungsstelle vom Versicherten die für die Periode von Mai 2019 bis März 2024 ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 18'265.-- (Ergänzungsleistungen, kantonalrechtliche Beihilfen und Gemeindezuschüsse) zurück (Urk. 9/V58). Die gegen diese Verfügungen vom Versicherten erhobene Einsprachen vom 24. März 2024 (Urk. 9/134) und vom 27. März 2024 (Urk. 9/133) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 22. April 2024 ab (Urk. 9/V59 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. April 2024 bei der Durchführungsstelle Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Durchführungsstelle leitete die Eingabe am 2. Mai 2024 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiter (Urk. 4) und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2024, welche dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10), die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

1.3    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für die die ELReform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).

    Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz. 2221-2227).

    Der Beschwerdeführer war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezüger von Zusatzleistungen. Die Durchführungsstelle erstellte am 15. Dezember 2021 eine neue Vergleichsrechnung und gelangte zum Schluss, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (vgl. 9/V48). Grundsätzlich hat die ELBerechnung somit bis 31. Dezember 2023 nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die ELReform nicht in Kraft getreten.

1.4    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.5    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- (ab 1. Januar 2021: Fr. 30'000.--) oder bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- (ab 1. Januar 2021: Fr. 50'000.--) übersteigt.

1.6    Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist.

1.7    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b).

    Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

1.8    In der bis Ende 2020 geltenden Fassung enthielt das ZLG keine Bestimmung über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen, was indessen nicht etwa den Weg frei machte für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung war § 19 ZLG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene kantonale Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1.1-4.1.2)

1.9    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung). In der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde die relative Frist von einem auf drei Jahre verlängert. Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, infolge Erbantritts von Eigentumsanteilen an fünf Liegenschaften in Süditalien sei der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und kommunalen Gemeindezuschüssen, insgesamt Fr. 18'265.--, für die Zeit von Mai 2019 bis und mit März 2024 verpflichtet worden (S. 1 Ziff. 1). Streitig und zu prüfen sei der Verkehrswert von fünf Grundstücken in Tricase und Specchia, Provinz Lecce, Region Apulien, wovon eines bebaut sei (S. 2 Ziff. 6). Weder Gesetz noch Rechtsprechung würden vorschreiben, wie der Verkehrswert einer Liegenschaft im Ausland zu ermitteln sei. Für italienische Liegenschaften habe sich der selbst von italienischen Behörden verwendete Mittelwert der imposta municipale unica (IMU) und des osservatorio del mercato immobiliare (OMI) sehr bewährt. Diese Verkehrswertermittlung eigne sich indes lediglich für bebaute Grundstücke (S. 2 Ziff. 5). Das bebaute Grundstück befinde sich in Tricase an der Via «…» (S. 2 Ziff. 6). Der Mittelwert belaufe sich auf EUR 31'965.--. An diesem Grundstück sei der Beschwerdeführer Alleineigentümer (S. 2 Ziff. 8). Bei zwei Grundstücken in Specchia handle es sich um landwirtschaftlich nutzbares Land von insgesamt 3'625 m2. Praxisgemäss sei die Anzahl Quadratmeter mit dem Preis von EUR 1.-- multipliziert worden. Diese beiden Grundstücke stünden ebenfalls im Alleineigentum des Beschwerdeführers (S. 2 Ziff. 9). Bei den zwei Grundstücken in Tricase handle es sich um einen Olivenhain mit einem angrenzenden kleinen Fabrikationsgebäude. Der Einfachheit halber sei die Anzahl Quadratmeter mit EUR 1.-- multipliziert worden. Bei 1170 m2 und 113 m2 wiesen die Grundstücke daher einen Verkehrswert von EUR 1'283.-- auf. An diesen Grundstücken sei der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester je zur Hälfte beteiligt (S. 2 Ziff. 10). Insgesamt würden die Eigentumsanteile des Beschwerdeführers damit einen Verkehrswert von EUR 36'231.-- aufweisen (EUR 31'965.-- + EUR 3’625.-- + EUR 641.--). Zugunsten des Beschwerdeführers sei dieser Wert der ausländischen Währung jährlich der Kursentwicklung angepasst worden (S. 3 Ziff. 11).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner handschriftlichen, italienischen Beschwerde auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Haus in Lucugnano, einer kleinen Stadt im Süden von Apulien, habe keinen Wert (S. 1). Die Beschwerdegegnerin solle ihm jemanden zu suchen, der das Haus für EUR 38'000.-- kaufe (S. 2). Er habe genau Fr. 18'000.-- in bar (S. 3).


3.

3.1    Streitig ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a ELG zu Recht ab 1. Mai 2019 die Eigentumsanteile an Grundstücken in Italien aus der Erbschaft der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 36'231.-- berücksichtigt hat.

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, Y.___, im April 2019 verstorben ist (vgl. Urk. 9/117 S. 9, Urk. 9/121A). Weiter geht aus den Akten, insbesondere aus dem Dokument «dichiarazione sostitutiva dell'atto di notorieta' per uso successione» hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihn und seine Schwester als Erben hinterlassen hat (Urk. 9/117 S. 8). Die Beschwerdegegnerin ermittelte infolge Erbantritts von Eigentumsanteilen von fünf Liegenschaften in Süditalien anhand der Angaben des eingereichten aktuellen GrundbuchauszugesVisura attuale per soggetto») vom 25. Januar 2024 (Urk. 9/129) die Werte der verschiedenen Grundstücke. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Berechnung vor.

    Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das Haus keinen Wert von EUR 38'000.-- habe. Damit verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass das bebaute Grundstück einen Wert von EUR 31'965.-- haben. Sie ging davon aus, dass alle fünf Grundstücke zusammen einen Wert von EUR 36'231.-- haben (vgl. vorstehend E. 2.1). Der Beschwerdeführer reicht keine Belege zu den Akten, um seine Behauptungen, wonach das Haus keinen Wert habe, zu untermauern. Es gibt damit keinen Grund, von den nachvollziehbaren Berechnungen der Beschwerdegegnerin abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer selber ursprünglich von einem noch höheren Wert, nämlich von EUR 40'000.-- oder EUR 50'000.-- ausgegangen ist (vgl. Urk. 9/125C).


4.

4.1    Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. März 2024 (Urk. 9/V57) vorgenommene Anspruchsberechnung als korrekt.

4.2    Zu prüfen bleibt, ob die relative und absolute Verwirkungsfrist gewahrt ist.

    Bei einem unklaren Sachverhalt ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte ergänzen können, sodass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird. Bei einer nicht gemeldeten Liegenschaft beginnt der dreijährige Fristenlauf also nicht bereits mit dem Wissen, dass eine Liegenschaft vorhanden ist, sondern erst, wenn sich deren Wert und somit auch die Höhe der Rückforderung ermitteln lasse (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 137 f. Rz 357).

    Die Information über die Erbschaft fand bereits im November 2020 Eingang in die Akten (vgl. Urk. 9/100). Den Wert der Liegenschaft konnte die Beschwerdegegnerin aber erst ab Februar 2024, als das Dokument «Visura attuale per soggetto» (Urk. 9/129) nach mehreren Nachfragen (vgl. Urk. 9/126, Urk. 9/126 A-B) bei ihr eingegangen ist, ermitteln. Die Beschwerdegegnerin machte mit Verfügung vom 20. März 2024 (Urk. 9/V58) ihren Rückforderungsanspruch geltend und hielt die relative Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG somit ohne weiteres ein.

    Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ist vorliegend unbestrittenermassen gewahrt, wurde die Rückforderung am 20. März 2024 (Urk. 9/V58) und somit vor Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der streitigen Leistungen für den Zeitraum 1. Mai 2019 bis 31. März 2024 verfügt.

4.3    In den Verfügungen betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. März 2024 (Urk. 9/V36, Urk. 9/V40, Urk. 9/V44, Urk. 9/V48, Urk. 9/V50, Urk. 9/V53, Urk. 9/V55) wurde fälschlicherweise ein zu niedriges Vermögen angerechnet, weshalb sich die damals vorgenommenen Anspruchsberechnungen als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erweisen (vorstehend E. 1.7). Daher ist von einem Wiedererwägungsgrund auszugehen, weshalb eine rückwirkende Anpassung zulässig ist und die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 8'308.--, Bei-hilfen in der Höhe von Fr. 9'696.-- und Gemeindezuschüssen in der Höhe von Fr. 261.-, total Fr. 18'265.-- (Urk. 9/V58) erweist sich als korrekt und wurde in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt.


5.     Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2024 (Urk. 2) als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




KächKeller