Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00054
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 29. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, bezieht seit dem 1. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente und seit 1. September 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/A-C). Weiter wurde ihr am 12. Januar 2023 rückwirkend ab 1. Juni 2014 eine Z.___ Erwerbsminderungsrente (vgl. Urk. 7/4.5) zugesprochen. Am 3. März 2020 meldete sie sich bei der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 7/6, vgl. Urk. 7/22), wobei der Leistungsanspruch bejaht wurde (vgl. Urk. 7/V1).
1.2 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 7/V9) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Januar 2023. Die dagegen von der Versicherten am 20. Januar 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/53), hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde, indem die Forderung der A.___ AG im Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 3'003.- vermögensmindernd berücksichtigt wurde (Urk. 7/V22 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 6. Mai 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid (Urk. 2) und stellte die folgenden - hier ohne die Beweisofferten wiedergegebenen - Anträge (Urk. 1 S. 1 ff.):
«1. Der Einspracheentscheid vom 21. März 2024 sei mindestens teilweise aufzuheben, neu zu berechnen und neu zu erstellen.
2. Die Verfügung vom 21. März 2024 sei analog den unten ausgeführten Einspracheanträgen und Begründungen mindestens teilweise aufzuheben, neu zu berechnen und neu zu erstellen.
3. Die vorangehenden Berechnungen der Zusatzleistungen rückwirkend ab mindestens Anspruchsperiode 01/2020 (u.a. Anrechnung FZ-Kapital) und zugehörige Verfügungen seien analog den unten ausgeführten Einspracheanträgen und Begründungen mindestens teilweise aufzuheben, neu zu berechnen und neu zu erstellen, unter Berücksichtigung der korrigierten Auslandsrentenerstattung (Z.___) in März 2024 (Schreiben wird nachgereicht).
4. Die belegten Restschulden aus dem Kreditkartenvertrag bei der A.___ AG, namentlich B.___ Nr. … vom 07.10.2010, seien vom Beginn der Anspruchsberechtigung für Ergänzungsleistungen anzuerkennen, nicht erst ab 01/2023, und bei den vorangehenden Berechnungen zu berücksichtigen, also als Schulden vom Vermögen abzuziehen. Entsprechend der grundsätzlichen Anerkennung dieser Schulden vom AZL mit Entscheid vom 21. März 2024.
5. Das vom Bundesverwaltungsamt (BVA) belegte und eingeforderte Studiendarlehen nach BafoeG (in Kombination mit zuvor getilgtem kfw-Anteil) in Höhe von mindestens (Stand 2022) EUR 16905.00 sei als Schulden anzuerkennen und auf die Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV seit Anspruchsbeginn anzuwenden und vom (beweglichen) Vermögen abzuziehen. Daraus ergibt sich seit Anspruchsbeginn ein anderer Betrag massgebend für Vermögensverzehr, den Gemeindezuschuss und die Beihilfe.
6. Das gesamte Freizügigkeitskapital in aktueller Höhe von mindestens CHF 56‘360.90 (Stand Ende 2023/2022) sei nicht als hypothetisches Vermögen auf die einrechenbaren Einnahmen anzurechnen.
Damit reduziert sich das bewegliche Vermögen massgeblich und fällt unter den Vermögensfreibetrag in Höhe von CHF 30‘000.00. Daraus ergeben sich (weitere) Ansprüche für Beihilfe und Gemeindezuschuss.
7. Mit den anerkannten Schulden und ohne das Freizügigkeitskapital seien die Beihilfen und der Gemeindezuschuss neu zu berechnen bzw. zu gewähren.
8. Wie bereits von erster Verfügung und Einsprache an beantragt - und bei diesen Einsprachen bisher leider nicht behandelt - seien alle Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, inkl. den Prämienkosten für die Zusatzversicherungen, gemäß ELV Art. 17d, Absatz 3 Buchstabe a-d nicht als Vermögensverzicht anzurechnen. Hierzu seien auch die Kosten für Transporte zum medizinischen Behandlungsort bzw. Tagesstruktur zu addieren.
9. Das nachgewiesene Fremdvermögen meines Bruders als vollständiger Kontobevollmächtigter auf dem gemeinsamen C.___-Konto (lautend auf meinen Namen) sei nicht meinem Vermögen anzurechnen.»
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2024 (Urk. 6) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungs-leistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).
Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weshalb nach oben Ausgeführtem bei der Berechnung ihres Anspruchs während dreier Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts gegebenenfalls das bisherige Recht anzuwenden ist. Die Durchführungsstelle erstellte zuständigkeitshalber die Vergleichsrechnungen per 1. Januar 2021 und gelangte zum Resultat, dass im vorliegenden Fall das neue Recht vorteilhafter ist (vgl. Anhang Urk. 7/V1), womit sich die Beurteilung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. Januar 2021 vorliegend nach den ab 1. Januar 2021 gültigen Bestimmungen richtet.
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.4 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30’000.- übersteigt, als Einnahme angerechnet.
Zum Reinvermögen einer EL-beziehenden Person gehören insbesondere die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen wie Bankguthaben, ausländische Liegenschaften und auch Vermögen, auf das verzichtet worden ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 266 Rz. 572).
Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist gemäss Art. 23 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel das am 1. Januar eines Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
1.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ELV wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass mit der Anspruchsberechnung vom 16. Dezember 2022 die Höhe des Anspruches der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Januar 2023 berechnet worden sei. Krankheits- und Behinderungskosten seien nicht Gegenstand dieser Verfügung gewesen (S. 1 Rz.1). Hinsichtlich der Anrechnung von Guthaben der finanziellen beruflichen Vorsorge (Freizügigkeit) als verbrauchbares Vermögen, knüpfe der Auszahlungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) an den Versicherungsfall «Invalidität» an. Da die Beschwerdeführerin seit September 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehe, sei der Vorsorgefall «Invalidität» in diesem Zeitpunkt eingetreten und die Voraussetzung zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen seien daher ohne weiteres erfüllt. Die Anrechnung der Salden ab Januar 2023 erweise sich vor diesem Hintergrund als rechtmässig und sei nicht zu beanstanden, weshalb die Einsprache in diesem Punkt abzuweisen sei (S. 1 f. Rz. 3-4).
Was die streitige Anrechnung eines Kontos bei der C.___ als verbrauchbares Vermögen anbelange, laute das Konto auf den Namen der Beschwerdeführerin. Sie sei als dessen Eigentümerin wirtschaftlich uneingeschränkt berechtigt und könne über die dort liegenden finanziellen Mittel nach Gutdünken verfügen. Die Berücksichtigung des Saldos auf dem ausländischen Konto in der EL-Anspruchsberechnung als verbrauchbares Vermögen sei nicht zu beanstanden. Daran ändere nichts, dass ihr Bruder das Konto auch benütze (S. 2 f. Rz. 5-7).
Soweit die Beschwerdeführerin die vermögensmindernde Berücksichtigung der an die SVA Zürich bezahlten Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 528.-- beantrage, sei dieser Betrag bereits als anerkannte Ausgabe berücksichtigt worden und könne daher nicht ein zweites Mal als vermögensmindernder Abzug berücksichtigt werden (S. 3 Rz. 9).
Was das Ausbildungsdarlehen gemäss Z.___ Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) anbelange, erstaune aufgrund des vor mehr als 20 Jahren (2004) ergangenen Rückforderungsbescheids, dass die Beschwerdeführerin, trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit bis Sommer 2014 und fälliger Rückerstattungspflicht, es unterlassen habe, den BAföG-Darlehenskredit zurückzuzahlen. Da das zuständige Z.___ BVA auf eine Rückforderung bei einem monatlichen Einkommen von bis EUR 1'605.-- verzichte (Freibetrag), könne sich die Beschwerdeführerin mit einem aktuellen monatlichen Renteneinkommen von unter Fr. 1'000.-- von einer allenfalls noch bestehenden Rückzahlungsverpflichtung freistellen lassen, weshalb keine rückzahlungspflichtige Schuld mehr bestehe. Bis dato habe die Beschwerdeführerin eine einzige «freiwillige Zahlung» von EUR 130.-- an die zuständige Z.___ Bundeskasse geleistet, was dafürspreche, dass keine rückerstattungspflichtige Schuld mehr bestehe. Selbst wenn noch eine Rückzahlungspflicht für das Ausbildungsdarlehen bestünde, was bestritten werde, verfüge die Beschwerdeführerin über genügend liquidierbare Mittel (Freizügigkeit), um die Forderung vollständig zu begleichen (S. 3 f. Rz. 12-14).
Den zusätzlichen Bezug eines Z.___ KfW-Studienkredits in der Höhe von EUR 2'400.-- habe die Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, es fehlten hierfür aber sämtliche Nachweise, weshalb mangels nachvollziehbarer Grundlage von einer zusätzlichen Berücksichtigung abzusehen sei (S. 3 f. Rz. 12).
Die Forderung der A.___ AG erfülle die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Schuld. Entsprechend werde diese Verbindlichkeit im Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 3'003.-- und im Jahr 2024 in der Höhe von Fr. 2'579.- vermögensmindernd berücksichtigt. Diesbezüglich sei die Einsprache gutzuheissen (S. 4 Rz. 15-16).
Weiter könnten die von den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ geleisteten Vorleistungen, soweit sie nicht bereits mit Verrechnung der Nachzahlung von IV-Renten und Zusatzleistungen hätten beglichen werden können, nicht als vermögensmindernde Schuld berücksichtigt werden (S. 5 Rz. 17).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergütung von Diät- und Transportkosten sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen, weshalb mangels Streitgegenstands auf diese Anträge nicht einzutreten sei. Soweit sie die Zusprache «gerechtfertigter Sonderkosten», die Vergütung von Prämien und Selbstbehalten von Zusatzversicherungen gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und die Vergütung sämtlicher ärztlich attestierter Ausgaben und Aufwendungen beantrage, sei sie darauf hinzuweisen, dass es für diese beantragten Ausgaben sowohl an einem Streitgegenstand als auch an einer gesetzlichen Grundlage für deren Berücksichtigung als Ausgaben in einer EL-Anspruchsberechtigung fehle. Dieser Antrag sei deshalb abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (S. 5 Rz. 18-19).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass hinsichtlich der Forderung der A.___ AG die Schuld nun beglichen sei. Da sie diese Restschuld von Beginn an mit ihren Einsprachen an die Beschwerdegegnerin geltend gemacht und hinreichend nachgewiesen habe, müssten alle Berechnungen neu erstellt werden. Sie verweise auf die Rechtslage gemäss BGE 142 V 311 E. 3.1 (S. 3 f. Rz. 10).
Sie habe betreffend das ausstehende Studiendarlehen die Höhe des Darlehens und die rechtliche Zahlungsverpflichtung nachgewiesen. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestehe keine Freistellung durch das BVA (Vollstreckungsandrohung). Für die Einkommensermittlung nach § 18a BAföG rechne das BVA die Einnahmen aus Ergänzungsleistungen als «sonstige Einnahmen» ein, somit sei die frei formulierte Darstellung der Beschwerdegegnerin falsch. Zudem habe sich das Studiendarlehen aus den beiden bereits früher benannten Anteilen kfw und BAföG zusammengesetzt, und die Tilgung des kfw-Betrages habe Vorrang gehabt und sei auch bedient worden. Erst nach der Tilgung des kfw-Anteils sei der BAföG-Anteil überhaupt fällig geworden.
Die Tilgung des Darlehens könne nicht aus dem Freizügigkeitskapital gefordert werden, da entgegen der unrichtigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin von ihr - der Beschwerdeführerin - Massnahmen zur Geltendmachung ihrer BVG-IV-Rente eingeleitet und weiterverfolgt worden seien (S. 4 f. Rz. 11).
Da sie einen BVG-IV-Rentenanspruch geltend machen wolle, habe sie die FZ-Kapitalien ganz bewusst nicht für andere Verwendungszwecke genutzt, auch nicht für die Darlehenstilgung oder bei finanzieller Notlage. Sie habe einen Antrag auf Rentenausrichtung am 23. September 2020 an die zuständige Pensionskasse gestellt. Aus Krankheits- und Zeitgründen habe sie eine möglicherweise erforderliche schriftliche Klageeinreichung noch nicht vornehmen können. Falls erforderlich, würde sie dies nachholen (S. 5 f. Rz. 12, Rz. 14).
Aufgrund der Schwere und Komplexität ihrer Invalidität und Erkrankungen, sei sie permanent auf kostenpflichtige Leistungen und spezialisierte Behandler angewiesen, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen würden. Aus der jährlichen Zusammenstellung der Krankenversicherung sei ersichtlich, dass jeweils ein relevanter Anteil der Behandlungskosten durch die zusätzlich bezahlten Zusatzversicherungen geleistet werde. Hinzu kämen seit etwa 2021 recht hohe Kosten für Krankentransporte und Tagesstrukturfahrten durch Taxi (S. 6 Rz. 15). Ein Anlass, dass wegen eines gemeinsamen Kontos Vermögenswerte beiseitegeschafft oder nicht deklariert worden wären, habe nie bestanden (S. 6 Rz. 17).
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
3.2 Vorliegend bestimmt sich der Anfechtungsgegenstand durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (Urk. 2). Mit diesem entschied die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023. Allein dieser bildet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren den Anfechtungsgegenstand. Dabei ist zu beachten, dass eine Verfügung über Ergänzungsleistungen rechtsprechungsgemäss in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b-c, 141 V 255 E. 1.3). Da die von der Beschwerdeführerin beantragte Neuberechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2020 respektive ab Anspruchsbeginn (Urk. 1 S. 1 Antrag 3 und S. 2 Anträge 4-5) nicht das Kalenderjahr 2023 betreffen, ist deshalb diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
Weiter wurde weder mit Verfügungen vom 16. Dezember 2022 (Urk. 7/V9) und vom 21. März 2024 (Urk. 7/V23) noch mit dem beschwerdeweise angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (Urk. 2) über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Krankheitskosten (Selbstbehalte von Zusatzversicherungen gemäss VVG, Transportkosten; vgl. Urk. 1 S. 3 Antrag 8, S. 6 Rz. 15) entschieden, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.
Anzumerken ist, dass selbst wenn man mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren nicht angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März 2024 (Urk. 7/V21 Rz. 8-9) auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergütung von Selbstbehalten aus der Zusatzversicherung nach VVG eintreten würde, dies, - wie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 20. März 2024 (Urk. 7/V21) korrekt dargelegt - mit Blick auf die abschliessende Regelung von Art. 14 Abs. 1 ELG, welche die Vergütung von Selbstbehalten aus der Zusatzversicherung nach VVG nicht vorsieht, zu einer Abweisung der Beschwerde führen würde.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung der Zusatzleistungen die Freizügigkeitsguthaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/4.2d, Urk. 7/4.3d, Urk. 7/4.4d) als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen sind.
4.2 Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen als Vermögen zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten verlangen, wenn sie eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. In dem Zeitpunkt, in dem die EL-berechtigte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, ist ihr das Freizügigkeitskapital demzufolge als Vermögen anzurechnen. Rechtsprechungsgemäss setzt die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG demnach nicht einen tatsächlich erfolgten Bezug, sondern den bloss möglichen im Sinne eines rechtlich zulässigen Bezuges voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 146 V 331 E. 4). Die berufliche Vorsorge bezweckt die Absicherung der älteren Menschen, der Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität, Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Der Auszahlungsanspruch nach Art. 16 Abs. 2 FZV knüpft am Versicherungsfall Invalidität an. Für die dort vorgesehene vorzeitige Auszahlung ist aus teleologischer Sicht entscheidend, dass kein Interesse mehr besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Das trifft zu, wenn der Vorsorgefall bereits in Form einer mindestens 70%igen Invalidität eingetreten ist und aufgrund dessen eine ganze Rente der Invalidenversicherung fliesst. Erst wenn dies bewiesen ist, das heisst der Rentenanspruch durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist, fällt das Interesse an der Erhaltung des Vorsorgeschutzes dahin und der Zugriff auf das Vorsorgeguthaben ist möglich (BGE 146 V 331 E. 5.3).
4.3 Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. September 2015 eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 7/A), weshalb die Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens durch die Beschwerdegegnerin über sieben Jahre später als rechtmässig zu qualifizieren ist (vorstehend E. 4.2). Mithin obliegt es der Beschwerdeführerin in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht, sämtliche Einkunftsmöglichkeiten und Vermögenswerte, über die sie verfügt, auch tatsächlich zu realisieren. Wäre die Anrechenbarkeit von Freizügigkeitsguthaben dem Gutdünken der versicherten Person überlassen, würde dies zu einer stossenden Ungleichbehandlung derjenigen Personen führen, die die Guthaben tatsächlich realisieren.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass von einer Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als hypothetisches Vermögen abzusehen sei, zumal sie Massnahmen zur Geltendmachung ihrer BVG-IV-Rente eingeleitet und weiterverfolgt habe (vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin reichte zwar einen Antrag vom 23. September 2020 ein (Urk. 3/47), worin sie die Pensionskasse der D.___ AG um Ausrichtung einer Rente ersucht, jedoch informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Juni 2021 (Urk. 7/24/3-4) darüber, dass die Pensionskasse der D.___ AG eine Rente abgelehnt habe. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. Juni 2021 (Urk. 7/24) mit, dass sie betreffend das Schreiben der Pensionskasse Schritte unternommen und juristische Beratungen eingeholt habe. Sie nehme - wie vereinbart - die Angelegenheit selbst in die Hand. Im Weiteren stellte sie in Aussicht, dass sie gegen die Ablehnung vorgehen werde.
Entgegen der damaligen Ausführungen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin trotz der seit Juni 2021 bekannten ablehnenden Haltung der Pensionskasse zwischenzeitlich keine Klage erhoben (vorstehend E. 2.2), und es ist auch keine weitere diesbezügliche Korrespondenz in den Akten. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht weiter zugewartet hat, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn eine Rente ausgerichtet werden sollte, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine solche gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG entsprechend als Einnahme zu berücksichtigen wäre.
4.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung der Freizügigkeitskapitalien zum Vermögen der Beschwerdeführerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist weiter, in welchem Umfang das Bankguthaben bei der C.___ (Urk. 7/56, Urk. 7/90) zu berücksichtigten ist. Die Beschwerdegegnerin rechnete den per 31. Dezember 2022 bestehenden Saldo von EUR 1'502.54 umgerechnet im Umfang von Fr. 1'480.-- dem Vermögen der Beschwerdeführerin an.
5.2 Grundsätzlich sind einer EL-beziehenden Person gehörende Bankguthaben dem Reinvermögen anzurechnen (vorstehend E. 1.4). Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung sind die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 228 f. Rz. 580).
5.3 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, ist die Beschwerdeführerin am Konto bei der C.___ uneingeschränkt wirtschaftlich berechtigt und kann über den gesamten Betrag verfügen (vgl. Urk. 7/56, Urk. 7/90-91). Dieser Umstand allein führt dazu, dass das Bankguthaben ungeschmälert ihrem Vermögen anzurechnen ist, unabhängig davon, ob auch ihr Bruder über eine Kontovollmacht verfügt oder nicht (Urk. 7/19a-b).
Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde geltend macht, dass das nachgewiesene Fremdvermögen ihres Bruders nicht ihrem Vermögen anzurechnen sei (Urk. 1 S. 3 Antrag 9), erweist sich dies in Anbetracht der genannten vollständigen wirtschaftlichen Berechtigung ihrerseits als unbehelflich.
5.4 Zusammenfassend ist das per 1. Januar 2023 vorhandene Bankguthaben auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der C.___ ungeschmälert ihrem Vermögen anzurechnen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.
6.
6.1 Strittig und zu prüfen ist weiter, wie es sich mit der ehemaligen Forderung der A.___ AG im Umfang von Fr. 3’003.-- (Urk. 7/54, Urk. 7/77) und dem vom BVA gewährten Studiendarlehen nach BAföG im Umfang von insgesamt EUR 16'905.-- (Urk. 7/55, Urk. 7/98) verhält.
6.2 Vom tatsächlichen Vermögen sind die von der EL-berechtigten Person belegten Schulden abzuziehen, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Entstehungsgrund ausgewiesen ist. Fälligkeit ist hierbei nicht vorausgesetzt. Es können jedoch lediglich Schulden berücksichtigt werden, mit deren Begleichung der Schuldner ernsthaft rechnen muss (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 233 f. Rz. 596).
6.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die bei der A.___ AG bestehende Restschuld der Beschwerdeführerin aus einem Kreditkartenvertrag (Urk. 7/54, Urk. 7/77) und zog diese im Umfang von Fr. 3'003.-- vom Vermögen der Beschwerdeführerin ab (vgl. Urk. 7/V23). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich als rechtens und ist nicht zu beanstanden, zumal das Begehren der Beschwerdeführerin, wonach die Schuld in den vorangegangenen Verfügungen vom Vermögen abzuziehen sei (Urk. 1 S. 2 Antrag 4), fehlgeht und darauf nicht einzutreten ist (vorstehend E. 3.2).
6.4
6.4.1 Was das vom BVA nach BAföG in den Jahren 1993-2001 gewährte Studiendarlehen (vgl. Urk. 7/98) anbelangt, ist festzuhalten, dass - wie ausgeführt (vorstehend E. 6.2) - vom tatsächlichen Vermögen von EL-berechtigten Personen belegte Schulden abzuziehen sind, mit deren Begleichung der Schuldner oder die Schuldnerin ernsthaft rechnen muss.
6.4.2 Aus der vorliegenden Vollstreckungsandrohung vom 12. Juli 2022 des BVA (Urk. 7/55) geht klar hervor, dass an der Erfüllung der gemäss Feststellungsbescheid vom 9. Februar 2004 dokumentierten Darlehensschuld im Umfang von EUR 12'586.26 (Urk. 7/98) festgehalten wird. Die Forderungssumme inklusive Zinsen und Kosten belief sich auf insgesamt EUR 16'905.--. Ausgeführt wurde, dass falls die Beschwerdeführerin auch dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkomme, eine Grenzausschreibung veranlasst werde. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass, falls ihre finanziellen Verhältnisse eine Zahlung des Rückstands in einer Summe nicht zuliessen, die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung bestehe. Auf die von der Beschwerdegegnerin behauptete Möglichkeit, sich bei einem geringen Einkommen unter EUR 1'605.-- von der Rückzahlung der Schuld freistellen zu lassen, wurde in der Vollstreckungsandrohung nicht hingewiesen. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass die von der Beschwerdegegnerin genannte Möglichkeit zur Freistellung auf Antrag, soweit ersichtlich, gemäss § 18 und § 18a BAföG nur innert der zwanzigjährigen Rückzahlungsfrist möglich ist.
Gemäss dem Feststellungsbeschluss des BVAs wurde die Beschwerdeführerin seit 1993 und zuletzt im Jahr 2001 finanziell unterstützt. Die in den §§ 18 und 18a BAföG vorgesehene zwanzigjährige Rückzahlungsfrist wäre demnach im Jahr 2021 abgelaufen, was auch die Vollstreckungsandrohung vom 12. Juli 2022 (Urk. 7/55) erklären würde.
In ihrer Einsprache vom 20. Januar 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass aktuell mit der Bundeskasse E.___ ein Tilgungsplan ausgearbeitet werde (Urk. 7/53 S. 2 Ziff. 5). Weiter erfolgte am 30. Januar 2023 eine einmalige Zahlung von EUR 130 an die Bundeskasse E.___ (vgl. Urk. 7/76). Weshalb die Beschwerdeführerin im Verlauf von der weiteren Tilgung der Schuld absah, geht nicht aus den Akten hervor. Da das BVA jedoch mit Vollstreckungsandrohung vom 12. Juli 2022 eindeutig an der Erfüllung der Schuld festhielt und auch die seit Feststellungsbescheid vom 9. Februar 2004 (Urk. 7/98) vergangene Zeit durch die im BAföG vorgesehene maximale Tilgungszeit von zwanzig Jahren ihre Erklärung findet, ist die Darlehensschuld vorliegend zu berücksichtigen und vom Vermögen der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt.
7. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung (Urk. 7/V23) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Zusatzleistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2023 unter Abzug der EUR 16'905.-- vom Vermögen neu berechne und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 21. März 2024 der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sowie die Verfügung vom 21. März 2024 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan