Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00055


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 14. August 2025

in Sachen

Erbe des X.___, gestorben am ... Juli 2020

nämlich:


Dr. iur. Y.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 (Urk. 7/241) verpflichtete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich Y.___, alleiniger Erbe seines am ... Juli 2020 verstorbenen Bruders, X.___, geboren 1954 (nachfolgend: Erblasser), zur Rückerstattung aus dem Nachlass von Beihilfen und Gemeindezuschüssen, welche vom Erblasser im Zeitraum vom 1. Mai 1982 bis 31. Juli 2020 rechtmässig bezogen wurden, im Betrag von insgesamt Fr. 139'343..

1.2    In teilweiser Gutheissung der von Y.___ am 16. November 2020 gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2020 erhobenen Einsprache (Urk. 7/240) stellte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit Entscheid vom 9. April 2024 (Urk. 7/V71 = Urk. 2) einen Nettonachlass von Fr. 84'000.-- fest (S. 6) und verpflichtete Y.___ zur Rückerstattung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen in diesem Umfang. Im Übrigen wies es die Einsprache ab (S. 7).


2.    Y.___ erhob am 8. Mai 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2024 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung und es sei festzustellen, dass ein Rückerstattungsanspruch nicht bestehe (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 beantragte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).

1.3    Im Kanton Zürich werden neben den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b sowie § 13 - 19 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 1971 über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Zusatzleistungsgesetz; ZLG]) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c, § 20 und 20a ZLG) gewährt. in der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung; ZVO) und in den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO) geregelt.

1.4    Gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person zurückzuerstatten. Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigt. Nach § 19 Abs. 4 ZLG verjähren Rückerstattungsansprüche nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung.

1.5    Die Kantone werden durch Art. 2 Abs. 2 ELG ermächtigt, über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festzulegen. Gemäss der Rechtsprechung werden die Kantone durch diese Bestimmung ausdrücklich ermächtigt, die kantonalen und kommunalen Zuschüsse eigenständig zu regeln, wobei sich diese Befugnis auch auf die Rückforderung der gestützt auf kantonales Recht ausgerichteten Unterstützungsbeiträge und deren Verjährung erstreckt (Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.1 und 8C_805/2019 vom 6. Mai 2020 E. 5.3). Dies gilt gemäss der Rechtsprechung insbesondere auch hinsichtlich der in § 19 Abs. 4 ZLG geregelten, sogenannten «Lokomotiv-Verjährung», wonach Rückerstattungsansprüche in jedem Fall (absolut) erst nach dem Ablauf einer Frist von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung verjähren. Sodann ist gemäss der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass der zürcherische kantonale Gesetzgeber die Rückforderung von ursprünglich rechtmässig bezogenen kantonalen Zusatzleistungen geregelt hatte, obwohl Entsprechendes für die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen gemäss Art. 25 ATSG nicht vorgesehen war (Art. 16a und 16b ELG betreffend die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen traten am 1. Januar 2021 in Kraft). Dies stellt praxisgemäss auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.4 und 8C_805/2019 vom 6. Mai 2020 E. 5.3).

1.6    Gemäss Art. 12 Abs. 1 ZVO finden, soweit durch diese Verordnung nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwendung. Dies gilt namentlich für die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse.

    Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sind für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss anzuwenden.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. April 2024 (Urk. 2) davon aus, dass dem Erblasser Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Betrag von insgesamt Fr. 139‘343.-- rechtmässig ausgerichtet worden seien, wobei Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Sinne von jährlichen Leistungen letztmals am 1. Dezember 2011 und Gemeindezuschüsse im Sinne von Einmalzulagen letztmals im Jahre 2013 ausbezahlt worden seien. Bei Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 23. Oktober 2020 sei die absolute Verjährungsfrist gemäss § 19 Abs. 4 ZLG von zehn Jahren seit der letzten Auszahlung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen daher noch nicht abgelaufen gewesen, weshalb die gesamte Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 139‘343.-- bei Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 23. Oktober 2020 noch nicht verjährt gewesen sei. Der Erblasser habe daher die Rückerstattung in dieser Höhe aus dem Nachlass zu bezahlen (Urk. 2 S. 5). Da am 4. März 2024 noch ein Nettonachlass von Fr. 84‘269.21 bestanden habe, und da davon noch weitere Spesen, Gebühren und latente Saldierungskosten des Kontos in Abzug zu bringen seien, sei von einer Rückerstattung im Betrag von Fr. 84‘000.-- auszugehen (Urk. 2 S. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Verjährungsfristen der in § 19 Abs. 1 lit. a und b ZLG geregelten beiden Rückerstattungsverpflichtungen nicht vollständig getrennt laufen würden. Vielmehr führe eine bereits abgelaufene relative Verjährungsrist beim Tatbestand der Rückerstattung auf Grund günstiger Verhältnisse zum Erlöschen der Rückforderung an sich. Dass im Gesetz ein zweiter Rückforderungsfall geregelt werde, bedeute nicht, dass die eingetretene Verwirkung aufgehoben würde (Urk. 1 S. 3). Eine historische Auslegung der Bestimmungen von § 19 Abs. 1 lit. a und b ZLG anhand der Materialien beziehungsweise der Entstehungsgeschichte ergebe zudem, dass der kantonale Gesetzgeber die Rückforderung habe begrenzen wollen, und dass er insbesondere keine Verschärfung der bisherigen Regelung betreffend die Rückerstattung rechtmässig ausgerichteter Beihilfen beabsichtigt habe (Urk. 1 S. 6). Da die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon gehabt habe, dass der Erblasser im Jahre 2014 in günstige Verhältnisse gelangt sei, sei vorliegend davon auszugehen, dass die relative fünfjährige Verjährungsfrist bereits vor dem Versterben des Erblassers abgelaufen sei. Demzufolge sei die streitige Rückerstattungsforderung (bei Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 23. Oktober 2020) bereits verjährt gewesen. Die Regelung der absoluten Verjährung von § 19 Abs. 4 ZLG sei zudem so zu verstehen, dass sie nur die innerhalb der Frist von 10 Jahren ausgerichteten Leistungen umfasse, wobei die Leistungen vor dem Zeitpunkt des Beginns der absoluten Verjährungsfrist bereits verjährt seien. Denn es wäre geradewegs willkürlich, wenn diese Bestimmung so zu verstehen wäre, dass auch Jahrzehnte zurückliegende Leistungen noch zurückgefordert werden könnten (Urk. 1 S. 7). Des Weiteren gelte es in Bezug auf die Höhe der Rückerstattungsforderung zu berücksichtigen, dass weitere Aufwendungen, insbesondere diejenigen für das Verfassen der vorliegenden Rechtsschrift, als Nachlasskosten vom Nachlass, aus welchem die Rückerstattung zu bezahlen sei, in Abzug zu bringen seien (Urk. 1 S. 8).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 8. Mai 2024, dass die Beschwerdegegnerin die Bestimmungen von § 19 Abs. 1 lit. a und b ZLG zur Verjährung der Rückerstattungsforderung unrichtig angewendet habe. Die Bemessung der Rückerstattungsforderung durch die Beschwerdegegnerin beanstandete der Beschwerdeführer indes nicht (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht beanstandet, dass dem Erblasser insgesamt Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 139‘343.-- rechtmässig ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 7/231). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer die Bemessung der Höhe des Nettonachlasses und des Umfangs der aus dem Nachlass zu leistenden Rückerstattung in masslicher Hinsicht durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 84‘000. beanstandet. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass weitere Nachlasskosten vom Nachlass in Abzug zu bringen seien (Urk. 1 S. 8).

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Erblasser in der Zeit von 1982 bis zu seinem Versterben am 13. Juli 2020 insgesamt Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 139‘343.-- rechtmässig ausbezahlt wurden. Davon wurden ihm letztmals im Jahre 2011 Beihilfen im Umfang von Fr. 616.-- und im Jahre 2013 Gemeindezuschüsse im Sinne von Einmalzulagen im Betrag von Fr. 300.-- ausbezahlt (Urk. 7/231).

3.3    In Bezug auf die Verjährung ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er davon ausgeht, dass eine allfällige Verwirkung der Rückforderung bei einer Rückerstattung wegen des Eintritts in günstige Verhältnisse gemäss § 19 Abs. 1 lit. a ZLG mit der relativen Verjährungsfrist von fünf Jahren, welche gemäss § 19 Abs. 4 ZLG mit der Kenntnisnahme des Rückerstattungsanspruchs durch das mit der Durchführung betraute Organ zu laufen beginnt, zum Ausschluss einer Rückforderung und Verjährungsfrist bei einer nachfolgenden Rückerstattung aus dem Nachlass gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG führe (Urk. 1 S. 3). Denn gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) ist der kantonale Gesetzgeber kraft Art. 2 Abs. 2 ELG ausdrücklich ermächtigt, die kantonalen und kommunalen Zuschüsse eigenständig zu regeln, wobei sich diese Befugnis auch auf die Rückforderung der gestützt auf kantonales Recht ausgerichteten Unterstützungsbeiträge und deren Verjährung erstreckt (Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.1 und 8C_805/2019 vom 6. Mai 2020 E. 5.3). Demnach sind – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 Mitte) - gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowohl bei einer Rückerstattung gemäss § 19 Abs. 1 lit. a ZLG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2019 vom 6. Mai 2020 E. 5.4), als auch bei einer Rückerstattung gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.4) die Rückforderungstatbestände einerseits und die Verjährung beziehungsweise der Lauf der relativen und absoluten Verjährungsfristen gemäss § 19 Abs. 4 ZLG andererseits bei jeder einzelnen Rückerstattung gesondert zu beurteilen. Demzufolge führt eine allfällige Verwirkung aufgrund des Ablaufs der relativen Verjährungsfrist einer hypothetischen Rückerstattung zufolge günstiger Verhältnisse nicht zum Erlöschen einer Rückerstattungspflicht gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG (aus dem Nachlass) oder der Anrechnung der relativen Verjährungsfrist gemäss § 19 Abs. 4 ZLG an die Verjährungsfrist bei der Rückerstattung aus dem Nachlass.

3.4    Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er aus den Materialien beziehungsweise aus dem Protokoll der kantonsrätlichen Beratung vom 10. Februar 1969 schliessen will, dass der Kantonsrat beim Erlass der Bestimmungen zur Rückerstattung rechtmässig ausgerichteter Beihilfen von § 19 ZLG eine klare, absolute Begrenzung und im Vergleich zur bisherigen Regelung keine Verschärfung beabsichtigt, sondern eine verhältnismässige, mildere Regelung gewollt habe (Urk. 1 S. 6). Denn aus dem entsprechenden Votum von Kantonsrat Z.___, auf welches der Beschwerdeführer hinwies (Urk. 1 S. 5), geht lediglich hervor, dass dieser, als er den Text der Regierungsvorlage zum ersten Mal gelesen habe, zuerst den Eindruck erhalten habe, dass die vorgeschlagene Formulierung eine Verschärfung beinhalte, dass ihm indes anschliessend gesagt worden sei, dass dem nicht so sei. Daraus ist indes nicht ersichtlich, welcher Teil der Formulierung bemängelt worden war, zumal der damalige § 30 nicht nur die Rückerstattungspflicht, sondern auch die Verjährung regelte und im Weiteren vom Wortlaut der vorliegend anwendbaren Bestimmung abweicht. Ausserdem ist völlig unklar, wer Kantonsrat Z.___ erklärt haben soll, dass es in Bezug auf welche Passage und aus welchen Gründen zu keiner Verschärfung komme. Es lässt sich auch nicht mehr erstellen, was der genannte Kantonsrat meinte, als er festhalten liess, dass „dieser Paragraph fallen werden“ müsse bei der nächsten Revision, sodass er keinen Minderheitsantrag stelle. Insgesamt lässt sich daraus jedenfalls nicht auf einen klaren gesetzgeberischen Willen schliessen, wonach § 19 Abs. 1 ZLG in dem Sinne zu verstehen ist, dass mit einem allfälligen Ablauf der relativen Verjährungsfrist in Bezug auf lit. a (günstige Verhältnisse) eine Rückforderung gestützt auf lit. b (Nachlass) ausgeschlossen sein sollte. Vielmehr gilt es vorliegend zu beachten, dass das Bundesgericht im Entscheid 8C_805/2019 vom 6. Mai 2020 erwogen hat, dass die kantonalrechtliche Bestimmung von § 19 ZLG anhand des Gesetzeswortlautes auszulegen sei, weil rechtsprechungsgemäss der klare Wortlaut einer Bestimmung massgeblich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2019 vom 6. Mai 2020 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 224 E. 4.1). Dieser lässt die Prüfung der Rückerstattungspflicht alternativ gestützt auf lit. a und lit. b unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen von Abs. 4 zu.

3.5    Nach Gesagtem ist gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Bestimmung von § 19 Abs. 4 ZLG einen klaren Wortlaut aufweist, und dass bei deren Auslegung dieser klare Wortlaut massgeblich ist. Demzufolge ist die Bestimmung von § 19 Abs. 4 ZLG so zu verstehen, dass sowohl die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren als auch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren bei jeder einzelnen Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Beihilfen gemäss § 19 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZLG gesondert zu laufen beginnen, und dass die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss § 19 Abs. 4 ZLG im Sinne einer sogenannten «Lokomotiv-Verjährung» am letztmaligen Bezug einer kantonalen Beihilfe oder eines Gemeindezuschusses zu laufen beginnt. Einen klaren Wortlaut weist auch die Bestimmung von § 19 Abs. 1 lit. b ZLG auf. Demzufolge ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass ein Erbe eines früher Beihilfen beziehenden Erblassers, bei welchem es sich weder um den Ehegatten, den eingetragenen Partner beziehungsweise die eingetragene Partnerin, ein Kind noch um ein Elternteil des Erblassers gehandelt hat, sämtliche vom Erblasser je rechtmässig bezogenen Beihilfen aus dem Nachlass, wovon die Nachlasskosten in Abzug gebracht wurden, beziehungsweise aus dem Nettonachlass zurückzuerstatten hat.


4.

4.1    Da der Erblasser am ... Juli 2020 verstorben ist (vgl. amtliche Todesbescheinigung; Urk. 7/230) hatte die Beschwerdegegnerin frühestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis einer Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Beihilfen aus dem Nachlass im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. b ZLG, weshalb die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss § 19 Abs. 4 ZLG frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnen konnte. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 23. Oktober 2020 (Urk. 7/241) wurde diese Frist jedenfalls gewahrt.

4.2    Da dem Erblasser auf Grund der Akten unbestrittenermassen letztmals im Jahre 2011 Beihilfen und letztmals im Jahre 2013 Gemeindezuschüsse im Sinne von Einmalzulagen ausbezahlt wurden (vorstehend E. 3.2), hat die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss § 19 Abs. 4 ZLG betreffend die Beihilfen bei der letzten Beihilfezahlung, welche frühestens am 1. Januar 2011 erfolgte, und bezüglich der Gemeindezuschüsse frühestens am 1. Januar 2013 zu laufen begonnen. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 23. Oktober 2020 (Urk. 7/241) wurde auch diese Frist gewahrt.

4.3    Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer als Alleinerbe seines am ... Juli 2020 verstorbenen Bruders die vom Erblasser rechtmässig bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Betrag von insgesamt Fr. 139‘343.-- gemäss Art. 12 Abs. 1 ZVO sowie gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 ZLG aus dem Nachlass zurückzuerstatten hat.


5.

5.1    Mit Verfügung vom 10. November 2020 (Urk. 7/244) hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich den Schlussbericht des Beistandes des Erblassers, bei welchem es sich um den Beschwerdeführer handelte, genehmigt und den Beschwerdeführer als Beistand des Erblassers entlassen. Der Beschwerdeführer wurde sodann ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung als Beistand sowie Pauschalspesen im Betrage von insgesamt Fr. 15‘000.-- vom Nachlass zu beziehen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer eingeladen, das Nachlassvermögen nach Abzug der Gebühren und Kosten an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

5.2    Bei den Akten befindet sich ein Kontoauszug betreffend den Nachlass des Erblassers vom 23. Februar 2024 (Urk. 7/259), wonach der Nachlass nach Abzug der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Nachlasskosten Fr. 84‘269.21 betragen hat.

5.3    Es ist davon auszugehen, dass seit dem 23. Februar 2024 weitere Nachlasskosten, wie Gebühren, Spesen und latente Saldierungskosten des Bankkontos betreffend den Nachlass dazugekommen sind, worauf die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. April 2024 zu Recht hinwies (Urk. 2 S. 6). Zudem wurde vom Beschwerdeführer zu Recht beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren als Nachlasskosten vom Nachlass, aus welchem die Rückerstattung zu leisten ist, in Abzug zu bringen sind. Die Höhe dieser Vertretungskosten ist gegenwärtig indes nicht bekannt. Da somit noch nicht sämtliche zu berücksichtigenden Nachlasskosten bekannt sind, vermag die pauschale Bemessung des Nachlasses, aus welchem die Rückerstattung zu leisten ist, mit Fr. 84‘000.-- durch die Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuer Verfügung zurückzuweisen.

5.4    Demzufolge ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Nachlasskosten und die Höhe des Nachlasses, aus dem die Rückerstattung zu leisten ist, in masslicher Hinsicht ergänzend abkläre und anschliessend über den Umfang der Rückerstattung in masslicher Hinsicht erneut verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.

6.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

6.2    Ausgangsgemäss hat der lediglich in einem Nebenpunkt und damit in geringfügigem Umfang obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche um vier Fünftel zu kürzen ist. In Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die gekürzte Prozessentschädigung auf Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2024 aufgehoben und es wird die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie die Höhe des Nachlasses, aus dem die Rückerstattung zu leisten ist, in masslicher Hinsicht ergänzend abkläre und anschliessend über den Umfang der Rückerstattung erneut verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.    

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz