Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00057
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 4. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, bezieht Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 (Urk. 7/V 56) hielt die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, fest, dass der Versicherten in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 1'688.20 zu viel ausbezahlt worden seien und forderte von der Versicherten zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 1‘197.40 zurück; die zu viel bezahlten Prämienverbilligungen von Fr. 490.80 würden über die Krankenkasse zurückgefordert. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Die Versicherte stellte am 12. Januar 2024 ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 7/232). Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (Urk. 7/Ver 57) wies die Stadt Zürich das Erlassgesuch der Versicherten mangels guten Glaubens ab. Die von der Versicherten am 2. März 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/234) wies die Stadt Zürich mit Entscheid vom 21. April 2024 (Urk. 7/Ver 58 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2024 erhob die Versicherte am 22. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass ihr der Rückforderungsbetrag zu erlassen sei. Die Beschwerdegegnerin verwies mit Eingabe vom 28. Mai 2024 (Urk. 6) auf ihren Einspracheentscheid und hielt fest, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).
1.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten jährlichen Ergänzungsleistungen und Krankheitskosten im Betrag von Fr. 1‘197.40 erlassen werden kann. Die entsprechende Rückerstattungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
2.2Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass im März und April 2022 gestützt auf die Angaben und die entsprechenden Begehren des Beistandes respektive seiner Hilfspersonen Zahnbehandlungskosten mehrfach vergütet worden seien (S. 1 f.). Diese Leistungen seien auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen. Auch habe sich im November 2023 herausgestellt, dass vom Beistand eine BVG-Rentenerhöhung vom Januar 2023 nicht gemeldet worden sei, weshalb der Beschwerdeführerin in der Folge zu viele Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien (S. 2 oben). Die betroffene Person müsse sich die Handlungen des Beistandes anrechnen lassen, selbst wenn sie damit nicht einverstanden sein sollte. Vorliegend habe der Beistand die ihn treffende Melde- und Kontrollpflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie von den Handlungen des Beistandes nichts gewusst habe (S. 2 Mitte). Wenn, wie vorliegend, Meldepflichtverletzungen und offensichtliche Fehler zum unrechtmässigen Bezug geführt hätten, liege kein guter Glaube vor (S. 2 unten).
2.3Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) aus, dass in der Verfügung zwar festgehalten worden sei, dass ihr Beistand für die zu hohen geleisteten Zahlungen verantwortlich sei. Es sei jedoch angemerkt worden, dass die Zahlungen auf ihr Konto überwiesen worden seien, weshalb diese für sie ersichtlich gewesen seien, und dass sie sich damit bereichert habe. In dieser Zeit sei sie jedoch psychisch nicht in der Lage gewesen, irgendwelche geleisteten Zahlungen zu überprüfen. Auch habe sie keinerlei Einsicht in die Zahlungen ihres Beistandes gehabt. Er habe ihr lediglich monatlich Fr. 545.-- für den Lebensunterhalt auf ihr Konto überwiesen. Erst im August 2023 sei ihr offengelegt worden, welche Zahlungen und administrativen Aufgaben ihr Beistand gemacht habe. In der Zeit vom 19. April bis zum 3. Oktober 2022 sei sie in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert gewesen. Deswegen und weil sie kaum genügend Geld für ihren Lebensunterhalt habe, bitte sie um Erlass des geschuldeten Betrages.
3.
3.1 Im Rahmen der Überprüfung des Schlussberichtes stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) fest, dass eine Erhöhung der BVG-Rente von Fr. 350.25 auf Fr. 361.80 pro Monat ab Januar 2023 nicht gemeldet worden sei. Zudem wurde eine Zahnarztrechnung über Fr. 163.80 (Behandlung vom 17. Januar 2022) doppelt und eine Zahnarztrechnung über Fr. 944.80 (Behandlung vom 18. bis 29. Oktober 2021) dreifach vergütet (vgl. E-Mails vom 21. November 2023, Urk. 7/229, sowie Verfügungen Krankheitskosten vom 15. Februar 2023, Urk. 7/Ver 49, und vom 1. März 2023, Urk. 7/Ver 51).
In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu (vgl. Verfügung vom 13. Dezember 2023, Urk. 7/Ver 54), verrechnete einen Teil der mehrfach ausbezahlten Leistungen mit den aktuellen Krankheitskosten (Verfügung vom 13. Dezember 2023, Urk. 7/Ver 55) und forderte mit Rückerstattungsverfügung vom 13. Dezember 2023 (Urk. 7/Ver 56) zu viel ausbezahlte Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 1'197.40 zurück.
3.2 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum verbeiständet war. Mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 7. September 2021 wurde für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet, mit den Aufgaben, sie beim Erledigen der administrativen und der finanziellen Angelegenheiten (insbesondere Verkehr mit Behörden, Ämtern und Versicherungen sowie Verwaltung von Einkommen und allfälligem Vermögen) zu vertreten (Urk. 7/V). Per 30. Juni 2023 wurde die Beistandschaft aufgehoben (vgl. Beschluss der KESB Zürich vom 31. Mai 2023, Urk. 7/218).
Der Beistand ist in bestimmten, ihm übertragenen Aufgabenbereichen gesetzlicher Vertreter der verbeiständeten Person und handelt diesbezüglich mit Wirkung für diese. Namentlich muss sich die rückerstattungspflichtige Person das Verhalten und die Kenntnisse ihres mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betrauten Beistands grundsätzlich anrechnen lassen. Dies gilt auch für die Belange der Meldepflichterfüllung (Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Vorliegend hat der Beistand der Beschwerdeführerin seine Meldepflicht verletzt, da er die Beschwerdegegnerin nicht über die Erhöhung der BVG-Rente per Januar 2023 in Kenntnis setzte. Wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkünften nicht gemeldet wurden, liegt grobe Fahrlässigkeit vor (Rz 4652.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2024). Hinsichtlich der Erhöhung der BVG-Rente entfällt der gute Glaube somit von vornherein (vgl. vorstehend E. 1.3).
Zudem haben der Beistand der Beschwerdeführerin respektive seine Hilfspersonen der Beschwerdegegnerin offenbar mehrmals dieselben Zahnarztrechnungen zur Vergütung eingereicht. Die unrechtmässige Auszahlung beruhte somit auf einem grobfahrlässigen Verhalten des damaligen Beistandes der Beschwerdeführerin. Ferner handelt es sich bei der mehrfachen Bezahlung derselben Rechnung um einen offensichtlichen Fehler der Beschwerdegegnerin. Die entsprechenden Verfügungen über die Vergütung der Krankheitskosten waren jeweils an den Beistand adressiert (respektive an die Berufsbeistandschaft, für welche er tätig war; vgl. Urk. 7/Ver 51). Dem Beistand hätte selbst bei nur oberflächlicher Durchsicht der Verfügungen auffallen müssen, dass dieselben Beträge mehrfach ausbezahlt worden waren. Dies gilt umso mehr, als dieser auch mit der Einkommensverwaltung betraut war und somit die Übersicht über die Bankkonten der Beschwerdeführerin und somit die Zahlungseingänge hatte. Im Zusammenhang mit fehlerhaften EL-Berechnungen wird der leistungsansprechenden Person die Berufung auf den guten Glauben verwehrt, wenn sie das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben des Beistandes zu Recht verneint. Wie unter der vorstehenden Erwägung 3.2 ausgeführt, muss sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihres Beistandes anrechnen lassen.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass ihr eine Überprüfung der geleisteten Zahlungen aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht möglich gewesen sei, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist es gerade Sinn und Zweck der Vertretungsbeistandschaft, jenen Personen einen Beistand zur Seite zu stellen, welche bestimmte Angelegenheiten wegen derlei Defiziten nicht selber regeln können. Am Grundsatz der Zurechenbarkeit der Handlungen und Kenntnisse ihres Beistandes ändert dies jedoch nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom 14. Februar 2020 E. 5.2).
Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni