Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00058


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 31. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, ist mit Y.___, geboren 1971, verheiratet und Vater dreier Kinder (geboren 2000 und 2007 [Zwillinge]; Urk. 8/3/1-2). Mit Verfügung vom 20. April 2022 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab Mai 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrenten zu (Urk. 8/1). Am 14. April 2022 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 8/12, 8/30) verneinte diese mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 aufgrund eines Einnahmenüberschusses (Urk. 8/46). Dabei rechnete sie insbesondere ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau sowie eine hypothetische italienische Rente des Versicherten an (vgl. u.a. Urk. 8/48/2, 8/49/2).

    Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 orientierten die Ehegatten die Durchführungsstelle darüber, dass in Bezug auf die Ehefrau ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren pendent sei (Urk. 8/75), worauf die Durchführungsstelle am 22. Dezember 2022 eine nochmalige Prüfung der Anspruchsberechnung nach Vorliegen der Abklärungen der IV-Stelle über die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau in Aussicht nahm (Urk. 8/76). Am 23. Dezember 2022 teilte das Sozialamt der Stadt Z.___ der Durchführungsstelle unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung mit, dass der Versicherte keine italienische Rente beziehe. Zudem wurde unter Hinweis auf eine Mietzinsänderung per 1. Oktober 2022 um eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs ersucht (Urk. 8/77-79). Am 24. Januar 2023 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2022 (Urk. 8/84; vgl. auch Ergänzung vom 7. Februar 2023, Urk. 8/92). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2023 sistierte die Durchführungsstelle das Verfahren bis zum Abschluss der von der IV-Stelle in Bezug auf die Ehefrau in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung bzw. bis längstens zum 1. März 2024 (Urk. 8/95). Nach entsprechender Aufforderung vom 20. Februar 2024 (Urk. 8/96) reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 8/97-103). Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2024 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut, indem sie von der Anrechnung einer italienischen Rente absah, das in Bezug auf die Ehefrau angerechnete hypothetische jährliche Erwerbseinkommen reduzierte und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 bejahte (Urk. 2 = Urk. 8/107; vgl. auch Verfügung vom 22. April 2024 [Urk. 8/108] und die dazugehörigen Berechnungsblätter [Urk. 8/111-134]).

2.

2.1    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch, am 22. Mai 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Insbesondere sei sie zu verpflichten, die Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau auszurichten. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin von Aesch eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1
S. 2). Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Verfahren bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens der Invalidenversicherung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zu sistieren und danach eine neue Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort anzusetzen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zurück (Urk. 11), wovon das Gericht mit Verfügung vom 19. Juli 2024 Vormerk nahm (Urk. 12).

2.2    Mit Verfügung vom 30. August 2024 (Urk. 14) zog das Gericht die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sachen Y.___ bei (Urk. 16/1-164). Mit Eingabe vom 17. September 2024 (Urk. 17) setzte der Beschwerdeführer das Gericht über den (neuen) Vorbescheid der IV-Stelle vom 5. August 2024 betreffend seine Ehefrau (Urk. 18) in Kenntnis. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unter anderem unter Bezugnahme auf diesen Vorbescheid die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Berechnung der Leistungen (Urk. 20). Der Beschwerdeführer änderte seine Anträge daraufhin mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 dahingehend, dass die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese den Leistungsanspruch gemäss ihren Ausführungen vom 2. Oktober 2024 neu festsetze (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.

2.1    Beschwerdeweise wurde beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau Y.___ auszurichten (Urk. 1 S. 2). Diese hatte sich bereits am 12. September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 16/1). Mit Vorbescheid vom 5. August 2024 legte die
IV-Stelle den Rentenanspruch der Ehefrau fest, wobei sie ab 1. März 2019 die Zusprechung einer halben Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 die Zusprechung einer Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht nahm (Urk. 16/152 [= Urk. 18]). Mit Eingabe vom 17. September 2024 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ebenfalls die Interessen von dessen Ehefrau in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht zu vertreten und keinen Einwand gegen den Vorbescheid zu erheben (Urk. 17).

2.2    Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehend von den Ausführungen der IV-Stelle im Vorbescheid vom 5. August 2024 ab dem 1. März 2019 über einen eigenen Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge, wobei eine gemeinsame Berechnung vorzunehmen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien die Vorgaben für Teilinvalide nach Art. 14a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass grundsätzlich ab März 2019 ein Einkommen in der Höhe des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden und ab Januar 2024 zwei Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig sei der Betrag des Renteneinkommens entsprechend anzurechnen. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug sei verspätet erfolgt; der Invaliditätsgrad habe bereits früher bestanden. Daher sei auch ab dem 1. Mai 2018 bis zum 28. Februar 2019 in Anwendung von Art. 14a ELV auf den Betrag für den allgemeinen Bedarf von Alleinstehenden abzustellen. Vor diesem Hintergrund werde die Rückweisung der Angelegenheit beantragt, damit die Leistungen neu festgesetzt werden könnten (Urk. 20 S. 2). Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen einverstanden (Urk. 23).

2.3    Da in Bezug auf die Rückweisung zur Neuberechnung des Leistungsanspruchs übereinstimmende Parteianträge vorliegen und diese angesichts der geänderten Verhältnisse im Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich ergangenen Vorbescheid der IV-Stelle betreffend den Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 entscheide. Das am 19. Juni 2024 von der Beschwerdegegnerin gestellte Sistierungsgesuch (Urk. 7) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.


3.

3.1    Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, einen Aufwand von insgesamt 12.4 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 93.-- geltend (Urk. 23 S. 2). Der veranschlagte Stundenaufwand erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände insofern als deutlich überhöht, als für Aktenstudium, Abklärungen und Verfassen der rund achtseitigen Beschwerdeschrift statt der dafür in Rechnung gestellten 9 Stunden maximal 7 Stunden gerechtfertigt erscheinen. So beschränkte sich das Prozessthema einzig auf die juristisch nicht übermässig komplexe Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der bereits bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldeten Ehefrau des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass die Rechtsvertreterin sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau bereits in den jeweiligen Verwaltungsverfahren vertreten hat bzw. nach wie vor vertritt, weshalb eine gewisse Aktenkenntnis vorausgesetzt werden darf. Der im Übrigen veranschlagte Aufwand erscheint angemessen.

    Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 10.4 Stunden, was unter Berücksichtigung des seit 1. Juli 2024 zur Anwendung gelangenden Stundenansatzes für Parteientschädigung bei Obsiegen von Fr. 280.-- ein Honorar von Fr. 2'912.-- ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 3‘250.-- (Fr. 2'912.-- plus Fr. 93.-- Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Mai 2018 verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’250.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch