Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00062
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 17. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, bezieht eine Altersrente. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: SVA), dessen Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und Prämien Krankenversicherung) neu und sprach ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2024 monatlich Fr. 1'411.30 zu (Urk. 6/185). Bei der Berechnung berücksichtigte sie unter anderem ein fiktives Einkommen der Ehegattin von Fr. 14'553. (Urk. 6/187 S. 2). Hieran hielt sie, nachdem der Versicherte dagegen am 18. Januar 2024 Einsprache erhoben hatte (Urk. 6/190), mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 fest (Urk. 6/195 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 (Urk. 2) erhob X.___ am 12. Juni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss höhere Zusatzleistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 ersuchte die SVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. August 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a.der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b.60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
1.4
1.4.1 Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.4.2 Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet.
1.4.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG.
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV) weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf insbesondere BGE 115 V 88 E. 1). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen des Beschwerdeführers, indem sie bei den Einnahmen unter anderem 80 % eines hypothetisches Einkommens seiner Ehegattin im Betrag von Fr. 14'553. berücksichtigte (Urk. 6/187 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), der Gesundheitszustand seiner Ehegattin habe sich gegenüber dem Jahr 2014 verschlechtert, was aus dem aktuellen Arztzeugnis von Dr. Y.___ ersichtlich sei. Die ausgerichteten Leistungen reichten nicht, um den Existenzbedarf zu decken.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau anzurechnen ist.
3.
3.1 Die EL-Organe haben sich bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (wie Alter, mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse oder andere persönliche Umstände) vorzunehmen (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205, 153 E. 2c S. 156; nicht publ. E. 2c des Urteils BGE 127 V 248 ; erwähntes Urteil P 35/06, E. 2.2; Urteil P 3/07 vom 2. Mai 2007, E. 4.2.2). Dies hat auch für die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens der nicht anspruchsberechtigten Ehegattin zu gelten.
3.2 Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00947 hielt das Gericht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer angestammten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht nur weiterhin im früher ausgeübten Pensum von rund 20 % nachgehen, sondern aus medizinischer Sicht dieses Pensum zumutbarerweise auch auf mindestens 75 % erhöhen könnte. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe gar keine Einschränkung (E. 5.4). Für die Beurteilung war in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2013 entwickelt hatte (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b).
Seinem Entscheid legte das Gericht den Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 9. August 2013 zugrunde, worin folgende arbeitsrelevanten Diagnosen gestellt worden sind (E. 3.1.5):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (M54.4)
- thorakaler und lumbaler Flachrücken, Haltungsinsuffizienz, myofasziale Befunde
- MRI LWS 11/2010: high intensity zone im Sinne eines annular tear des Segmentes L4/5, Modic II-Veränderungen Deckplatte LWK5, geringgradige Osteochondrose Segment L5/S1
- Status nach 2x CT-gesteuerter Facettengelenksinfiltration L4/5 ohne Therapieansprechen
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (M53.0)
- Haltungsinsuffizienz, myofasziale Befunde
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (M79)
- DD Fibromyalgie
- ohne Hinweise auf entzündliche Genese, BSR 11 mm/h, CRP 1,6 mg/l (04/2013)
Die ergänzende psychologisch-psychiatrische Beurteilung habe - so die Berichterstatter - ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit etwa zehn Jahren unter chronischen Rückenschmerzen leide. Im Laufe der Zeit habe sich die Schmerzproblematik ausgeweitet, so dass sie nunmehr auch über Nacken- und Armschmerzen klage. Die gemäss ICD-10 erforderlichen Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe bisher keinen Zugang zu einem psychiatrischen oder psychosomatischen Behandlungskonzept gefunden; sie stehe einem solchen skeptisch gegenüber. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests.
Aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung sei gestützt auf die Tests kein arbeitsrelevantes Problem feststellbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort in den ergonomischen Tests eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Die demonstrierte Leistungsfähigkeit entspreche aber jedenfalls der Belastungsanforderung der bisherigen Arbeit. Bezogen auf ein 100%-Pensum könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund eines somatischen Beschwerdekerns derzeit eine Leistungsminderung von bis zu 25 % bestehe, und zwar infolge der sich im Tagesverlauf verstärkenden Beschwerden. Die Arbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum betrage somit aktuell mindestens 75 % und könnte bei optimaler Kooperations- und Leistungsbereitschaft durch medizinische Trainingsmassnahmen auf eine volle Leistungsfähigkeit gesteigert werden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
3.3 Der aktuelle Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Arztzeugnis von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Februar 2024 (Urk. 3/2 = Urk. 6/193), worin dieser folgende Diagnosen aufführte:
- generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit
- Fibromyalgie (18/18 Tenderpoints positiv)
- MRI Wirbelsäule 2018: Erweiterung des Zentralkanals auf Höhe Th3/4, multisegmentale Osteochondrose und Bandscheibenprotrusionen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule
- Hysterektomie 2009
- Tendovaginitis stenosans A1-RB III rechts, Infiltration 11/2020
- Appendektomie 1995
Die Ehefrau des Beschwerdeführers leide an einer chronischen Schmerzerkrankung, weshalb sie schon seit vielen Jahren nicht mehr arbeite. Schwere Arbeiten seien nicht möglich, zu Hause erledige sie die Haushaltsarbeiten und einmal pro Woche reinige sie das Treppenhaus (drei Stockwerke).
3.4 Bereits mit Bericht vom 9. August 2013 (E. 3.2) stellten die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyndrom leidet, allerdings bezeichneten sie dieses nicht als generalisiert, sondern beschränkten es auf den lumbospondylogenen und den zervikozephalen Bereich und hielten fest, dass sich die Schmerzproblematik im Laufe der Zeit ausgeweitet habe. Eine Fibromyalgie wurde ebenfalls schon damals - allerdings als Verdachtsdiagnose - genannt. Die damals vorliegenden geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunde konnten das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklären. In der Zwischenzeit ergab eine bildgebende Untersuchung im Jahr 2018 degenerative Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule im Sinne einer multisegmentalen Osteochondrose und Bandscheibenprotrusionen, wobei alleine gestützt auf bildgebende Befunde am Bewegungsapparat allerdings keine Aussagen zum Gesundheitszustand einer Person gemacht werden können. Relevant sind vielmehr die Erkenntnisse aus der klinischen Untersuchung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Klinische Untersuchungsbefunde fehlen im Bericht von Dr. Y.___ gänzlich, so dass funktionelle Auswirkungen der bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nicht nachgewiesen sind. Was die von Dr. Y.___ diagnostizierte Tendovaginitis stenosans, welche im November 2020 einer Infiltration bedurfte, betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese sich aktuell auswirkt, waren doch offenbar seit 2020 keine weiteren Behandlungen mehr angezeigt, so dass jedenfalls von einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht auszugehen ist. Schliesslich ist der Hinweis im Zeugnis von Dr. Y.___, wonach die Ehefrau wegen der chronischen Schmerzerkrankung schon seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, nicht als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu werten und lässt den Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu. Indem nämlich Dr. Y.___ lediglich ausführte, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers schwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, ist vielmehr darauf zu schliessen, dass er angepasste Tätigkeiten weiterhin als zumutbar erachtete. Eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung empfahl er jedenfalls nicht und eine solche ist auch nicht aktenkundig.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit dem Zeugnis von Dr. Y.___ nicht darzutun, dass sich der Gesundheitszustand seiner Ehegattin nach dem 14. Oktober 2013 dauerhaft relevant verschlechtert hat und es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, sich um eine Stelle zu bemühen. Invaliditätsfremde Gründe, die ihr eine Erwerbsaufnahme erschwerten oder sie daran hinderten (vgl. E. 3.1), machte er nicht geltend und sind aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere stellt auch das mittlerweile fortgeschrittene Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1965 keinen Grund für eine erschwerte Erwerbsarbeit dar, wurde ihr doch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spätestens seit Juni 2014 zugemutet und dem Beschwerdeführer ersatzweise ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (vgl. Urk. 6/9 S. 1 unten).
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau im Betrag von Fr. 14'553. (80 % von Fr. 18'192.; vgl. vorstehende E. 1.3.3) angerechnet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher