Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00063
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 30. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, peruanische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C, bezog von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 19/73; Urk. 19/102; Urk. 19/107; Urk. 19/125; Urk. 19/127; Urk. 19/135; Urk. 19/141; Urk. 19/144; Urk. 19/155; Urk. 19/157; Urk. 19/160; Urk. 19/175; Urk. 19/180; Urk. 19/203; Urk. 19/210; Urk. 19/225).
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 (Urk. 19/42) wurde die Auszahlung der Zusatzleistungen infolge Auslandaufenthaltes der Versicherten rückwirkend ab dem 1. August 2023 eingestellt und die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 5'754.-- zurückgefordert. Ausserdem wurde verfügt, dass die Zusatzleistungen erst wieder nach Rückreise in die Schweiz und nach Erfüllung der Karenzfrist (10 Jahre ohne Unterbruch) ausgerichtet werden. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 19/34) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (Urk. 19/16 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 12. Juni 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen seien nicht per 1. August 2023 einzustellen, sondern vielmehr weiter auszurichten. Die Vorinstanz habe die Akten einschliesslich der IV-Akten zu edieren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 (Urk. 17) die Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten einschliesslich der IV-Akten ab dem Jahr 2018 (Anmeldung Zusatzleistungen) ein (Urk. 18/1-78; Urk. 19/1-261). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August 2024 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht. Am 18. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 21; Urk. 22/32), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. August 2024 (Urk. 23) in Kenntnis gesetzt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraus. Ergänzungsleistungen werden daher nicht ins Ausland exportiert. Wenn sich eine Person während längerer Zeit im Ausland aufhält, muss die Auszahlung der Ergänzungsleistung deshalb grundsätzlich von Gesetzes wegen eingestellt werden und die Ergänzungsleistung wird erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2025, Rz. 2310.01).
Im Rahmen der EL-Reform 2021 hat die vom Bundesgericht grundsätzlich nicht in Frage gestellte Verwaltungspraxis zum Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz durch vorübergehenden Auslandaufenthalt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_607/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.2.2, 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E. 3.3 und 8C_493/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2.1) in Art. 4 Abs. 3 ELG und Art. 1-1a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) teilweise eine gesetzliche Grundlage gefunden und ist weiter präzisiert worden (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 163 f. Rz. 412-416 und WEL Rz. 2320.01-2340.04).
1.2 Nach Art. 4 Abs. 3 ELG gilt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Abs. 1 als unterbrochen, wenn eine Person sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält (lit. a) oder sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält (lit. b).
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Abs. 4). Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 1 ELV (Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund) und Art. 1a ELV (Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund) Gebrauch gemacht.
Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen nach Art. 1 ELV rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat (Abs. 1). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Abs. 2). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt (Abs. 3). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Abs. 4).
Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen nach Art. 1a ELV auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat (Abs. 1). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt (Abs. 2). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Abs. 3). Als wichtige Gründe gelten eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (Abs. 4 lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (Abs. 4 lit. b), sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Abs. 4 lit. c). Wird ein Auslandaufenthalt fortgesetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, so gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund (Abs. 5).
1.3 Art. 5 Abs. 1 ELG verlangt nach seinem Wortlaut ausdrücklich, dass ein ausländischer Leistungsansprecher sich «unmittelbar» vor dem Zeitpunkt, ab dem er Ergänzungsleistungen verlangt, ununterbrochen während 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben muss. Dieser Wortlaut entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Das Erfordernis der Karenzfrist nach Art. 5 ELG gilt daher auch für Ausländer, welche diese zwar früher schon einmal bestanden, sich jedoch nicht unmittelbar vor dem Zeitpunkt, da sie Ergänzungsleistungen beanspruchen, während der vorgeschriebenen Anzahl Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (BGE 126 V 463 E. 2d-3).
Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG). Gestützt hierauf hat der Bundesrat die Bestimmungen in Art. 1b ELV erlassen. Die Karenzfrist ist nur Kriterium für die Entstehung des Anspruchs und als solche nicht geeignet, eine bereits bestehende Bezugsberechtigung erlöschen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E. 3.3 mit Hinweis). Bei einer einmal bestandenen Karenzfrist und Bezugsberechtigung steht die Voraussetzung der Karenzfrist nach Art. 5 ELG daher erst dann wieder in Frage, wenn der ursprüngliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen dahingefallen ist, weil der Wohnsitz und/oder der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz (Art. 4 ELG) aufgegeben wurde (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E. 3.4 und 9C_607/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.2).
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2023 nach Peru gereist und am 6. Mai 2023 infolge eines Bruchs des hinteren Knöchels, des Wadenbeins sowie einer Verletzung der Deltabänder operiert worden sei. Zwei Tage nach der Operation, mithin am 8. Mai 2023, sei sie entlassen worden mit der Anordnung, regelmässige Kontrollen und Physiotherapien zu besuchen. Anhand der Angaben in den Arztzeugnissen wäre eine Rückreise in die Schweiz spätestens einen Monat nach der Operation möglich gewesen. Es liege daher kein wichtiger Grund für den Auslandaufenthalt vor. Die gesetzliche Frist von 90 Tagen wäre folglich am 8. Juli 2023 verstrichen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Operation nicht habe zurückfliegen können, seien die Ergänzungsleistungen rückwirkend per August 2023 einzustellen. Die Rückreise in einem Rollstuhl mit dem Flugzeug stelle kein Hindernis dar und die dauerhafte Behandlung sowie Rehabilitationstherapie könne ebenfalls in der Schweiz wahrgenommen werden. Die Karenzfrist zur Ausrichtung von Zusatzleistungen sei erst wieder bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz erfüllt (S. 3).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei am 7. April 2023 nach Peru in die Ferien gereist und habe dort am 6. Mai 2023 einen Unfall erlitten, weshalb sie erst am 31. Januar 2024 in die Schweiz zurückgekehrt sei (S. 6). Der am 6. Mai 2023 erlittene Unfall und die dabei gestellten Diagnosen seien unbestritten (S. 7). Es liege zwar kein Arztzeugnis vor, welches die Unmöglichkeit der Rückreise in die Schweiz vor dem 31. Januar 2024 belege. Dieser Beweis könne allerdings auch ohne ein solches Arztzeugnis erbracht werden. Sie habe sich beim Unfall einen komplizierten Beinbruch zugezogen, welcher regelmässige Arztbehandlungen und Therapien notwendig gemacht habe. Am 14. September 2023 sei ärztlich bestätigt worden, dass die Therapien noch bis Mitte Januar 2024 fortzusetzen seien. Überdies sei belegt, dass sie an schweren Krankheiten leide. Sie sei seit dem Jahr 2009 verbeiständet und hilfsbedürftig. Es sei erstellt, dass es ihr nach dem am 6. Mai 2023 in Peru erlittenen Unfall aufgrund der Unfallfolgen, der dort bis Mitte Januar 2024 laufenden Behandlungen, der vorbestehenden Krankheiten sowie des in Peru fehlenden Unterstützungsnetzwerkes nicht möglich gewesen sei, vor Ende Januar 2024 in die Schweiz zurückzukehren. Das Migrationsamt sei von einem Härtefall ausgegangen und habe der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vom 7. April 2023 bis 31. Januar 2024 zugestimmt (S. 9 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen rückwirkend ab August 2023 eingestellt und von der Beschwerdeführerin die von August bis Oktober 2023 bereits ausgerichteten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 5'754.-- zurückgefordert hat. Umstritten ist ausserdem, ob die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rückkehr in die Schweiz vor einem allfälligen Leistungsbezug erneut eine 10-jährige Karenzfrist zu erfüllen hat.
3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin vom 7. April 2023 bis 31. Januar 2024 und demnach ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) in Peru aufgehalten hat (vgl. auch Rückflugticket in Urk. 19/32). Die Parteien sind sich jedoch uneinig darüber, ob der Auslandaufenthalt aus einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV erfolgte. Namentlich ist strittig, ob die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz durch den am 6. Mai 2023 in Peru erlittenen Unfall und dessen Folgen unmöglich war (vorstehend E. 1.2).
3.2 Gemäss dem in den Akten vorhandenen durch Dr. Y.___, Clinica Z.___ in A.___, in Spanisch verfassten Arztbericht vom 19. Mai 2023 (Urk. 3/5 = Urk. 19/56/5) wurde bei der Beschwerdeführerin eine «Fractura de peroné, maléolo posterior, lesión de ligamentos deltoideo» diagnostiziert und damit ein Bruch des hinteren Knöchels, des Wadenbeins sowie eine Verletzung des Deltamuskelbandes. Weiter wird Folgendes festgehalten: «Operada el día 06 de mayo del 2023 y dada de alta el 08 de mayo del 2023; actualmente en controles post operatorios y con indicación de terapia física». Entsprechend wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2023 operiert sowie am 8. Mai 2023 entlassen wurde mit derzeit Nachuntersuchungen und Physiotherapie (vgl. Übersetzungen gemäss www.deepl.com, zuletzt besucht am 16. Januar 2025). Einem aktenkundigen Austrittsbericht der B.___ vom 22. März 2024 (Urk. 3/4) lässt sich diesbezüglich unter anderem ein Status nach am 6. Mai 2023 erlittener Fraktur des oberen Sprunggelenkes (OSG) links mit operativer Versorgung in Peru entnehmen (vgl. Urk. 3/4 S. 2). Sodann finden sich in den Akten Rechnungen für medizinische Konsultationen («consulta medica») und diverse Therapiesitzungen («sesion de terapia manual y sis» und «sesion de ejercicio terapeutico y alterg») im Zeitraum vom 15. Mai bis 14. September 2023 (vgl. Urk. 3/8-22; Urk. 19/37/18-24; Urk. 19/37/26-31). In einem Bericht vom 14. September 2023 (Urk. 3/23) hielt Dr. C.___, Medicina Fisica y Rehabilitación, schliesslich die Empfehlung fest, die physikalische Therapie zur Reduktion der Entzündung der linken Achillessehne und Kräftigung des linken Knöchels bis Mitte Januar 2024 fortzusetzen («Se indica continuar con terapia física con el objetivo de desinflamar tendón de aquiles izquierdo y fortalecimiento y propiocepción del tobillo izq. desde la fecha actual hasta mediados de enero 2024»; www.deepl.com, zuletzt besucht am 16. Januar 2025; vgl. auch Urk. 19/36/1-4).
3.3 Mit Blick auf die medizinische Aktenlage fällt demnach ins Gewicht, dass vorliegend kein aussagekräftiger Bericht eingereicht wurde, welcher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Reiseunfähigkeit im Zeitraum nach Ablauf der 90 Tage im Juli 2023 belegen würde. Die Beschwerdeführerin wurde bereits zwei Tage nach der am 6. Mai 2023 erfolgten Operation aus dem Spital entlassen. Dabei erschliesst sich nicht, ob die Beschwerdeführerin anschliessend auf Gehstöcke oder allenfalls auf einen Rollstuhl angewiesen war. Wie die Beschwerdegegnerin allerdings bereits zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 2 S. 3), wäre ein Rückflug in die Schweiz etwa in einem Rollstuhl zwar möglicherweise erschwert, aber nicht unmöglich gewesen. Die Durchführung einer mehrmonatigen Therapie erscheint aufgrund der erlittenen Verletzung zwar plausibel und nachvollziehbar. Anhand der Akten lässt sich indessen nicht erkennen, dass die ärztlichen Kontrollen und durchgeführten Therapien nur in Peru und nicht auch in der Schweiz hätten erfolgen können. Eine Reiseunfähigkeit infolge des erlittenen Unfalles ist spätestens ab Juli 2023 anhand der vorhandenen Akten jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.
Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, sie leide an schwersten Krankheiten (vgl. Urk. 1 S. 9), ergibt sich anhand der eingereichten Akten auch diesbezüglich keinen triftigen Grund für einen drei Monate überschreitenden Auslandaufenthalt. So liegen bei der Beschwerdeführerin zwar unter anderem eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.2) vor. Diese Diagnosen sind indessen vorbekannt (vgl. Urk. 3/4 S. 1 f.; Urk. 18/70 S. 1) und hinderten die Beschwerdeführerin denn auch nicht daran, in die Ferien nach Peru zu fliegen. Eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes während des Aufenthaltes in Peru ist gemäss den aktenkundigen medizinischen Berichten nicht belegt. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten, in Peru durchgeführten Laboruntersuchungen hinsichtlich der Glukose und des Übergewichts (vgl. Urk. 19/36/5-6) lassen ebenfalls nicht auf eine Reiseunfähigkeit schliessen, können die entsprechenden Abklärungen ohne weiteres auch in der Schweiz vorgenommen werden.
Eine Reiseunfähigkeit lässt sich sodann nicht bereits daraus ableiten, dass der Rückflug in die Schweiz gemäss eigenen Angaben am 5. Juli 2023 hätte stattfinden sollen (vgl. Urk. 21 S. 2), zumal die im Beschwerdeverfahren eingereichte Flugticket-Bestätigung (Urk. 22/32) als Reisenden D.___ und damit ihren Mitbewohner (vgl. Urk. 18/70 S. 1 unten; Urk. 18/78) und nicht die Beschwerdeführerin selbst aufführt. Schliesslich lassen auch der geltend gemachte Umstand, wonach das Migrationsamt von einem Härtefall ausgegangen und der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vom 7. April 2023 bis 31. Januar 2024 zugestimmt habe (vgl. Urk. 1 S. 10), sowie die erwähnte Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) - wobei die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt ist (vgl. Urk. 13 S. 2; Urk. 14) - keinen gegenteiligen Schluss zu. Art. 1a Abs. 4 ELV regelt abschliessend die wichtigen Gründe, aus denen sich eine Person bis zu einem Jahr im Ausland aufhalten kann, ohne dass es zu einer Sistierung der Ergänzungsleistungen kommt (vgl. Erläuterungen zur Änderung der ELV, Januar 2020, S. 5). Die Tatsache, dass das Migrationsamt am 26. Juli 2023 der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zugestimmt hat (vgl. Urk. 3/24 = Urk. 19/58), ändert demnach nichts daran, dass sich diese ununterbrochen länger als drei Monate (90 Tage) ohne wichtigen Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV in Peru aufgehalten hat. Im Übrigen zeigt das Schreiben des Migrationsamtes vom 26. Juli 2023, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich im Juli 2023 um die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu kümmern, wobei sie bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Aufenthalt in Peru bis 31. Januar 2024 ausging. War ihr dies möglich, ist nicht nachvollziehbar, dass sie aus persönlichen, medizinischen und administrativen Gründen nicht fähig gewesen sein soll, die Rückreise in die Schweiz zu organisieren (vgl. Urk. 1 S. 10 oben).
3.4 Nach dem Gesagten liegt somit kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV für einen Auslandaufenthalt vor, weshalb die Leistungen gemäss Art. 1 Abs. 1 ELV rückwirkend auf den Beginn des Monats einzustellen waren, in dem die Beschwerdeführerin den 91. Tag im Ausland verbracht hatte. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte hinsichtlich des Zeitpunktes der Leistungseinstellung, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Operation nicht habe zurückfliegen können. Die rückwirkende Einstellung der Leistungen ab August 2023 ist angesichts des seit dem 7. April 2023 dauernden Auslandaufenthaltes demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerdeführerin ist zur Rückerstattung der bereits geleisteten unrechtmässig erfolgten Zahlungen in der Höhe von Fr. 5'754. zu verpflichten. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hielt verfügungsweise sodann weiter fest, dass die Karenzfrist zur Ausrichtung von Zusatzleistungen ab Rückreise erst wieder bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz erfüllt sei (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 19/42 S. 1 f.). In diesem Sinne verneinte sie auch einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach der Ende Januar 2024 unbestrittenermassen erfolgten Rückreise in die Schweiz.
4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin peruanische Staatsangehörige ist, am 22. Januar 1996 in die Schweiz einreiste und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. Urk. 18/11; Urk. 19/245 S. 1). Als ausländische Staatsangehörige hat sie für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gestützt auf Art. 5 ELG zusätzlich eine Karenzfrist zu erfüllen. Dies bedeutet, dass sie sich «unmittelbar» vor dem Zeitpunkt, ab dem sie Ergänzungsleistungen verlangt, ununterbrochen während einer gewissen Zeit in der Schweiz aufgehalten haben muss (vorstehend E. 1.3). Diese Karenzfrist erfüllte die Beschwerdeführerin vor der im August 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten ZL-Anmeldung (Urk. 19/245) unbestrittenermassen, sprach ihr diese doch seither durchgehend Leistungen zu (vgl. Urk. 19/73; Urk. 19/102; Urk. 19/107; Urk. 19/125; Urk. 19/127; Urk. 19/135; Urk. 19/141; Urk. 19/144; Urk. 19/155; Urk. 19/157; Urk. 19/160; Urk. 19/175; Urk. 19/180; Urk. 19/203; Urk. 19/210; Urk. 19/225).
Da vorliegend kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV für den Auslandaufenthalt vorlag, wurden die laufenden Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin – wie zuvor aufgezeigt (vorstehend E. 3) – zu Recht eingestellt. Art. 1 Abs. 3 ELV hält indessen unmissverständlich fest, dass die Ergänzungsleistungen ab dem Monat wieder ausgerichtet werden, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt. Ausländische Staatsangehörige, die vor der Ausreise schon Ergänzungsleistungen bezogen haben und länger als drei Monate im Ausland waren, müssen die Karenzfrist nicht neu bestehen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 168 Rz. 428). Die Karenzfrist ist einzig Kriterium für die Entstehung des Anspruchs und als solche nicht geeignet, eine bereits bestehende Bezugsberechtigung erlöschen zu lassen. Bei einer einmal bestandenen Karenzfrist und Bezugsberechtigung steht die Voraussetzung der Karenzfrist nach Art. 5 ELG daher erst dann wieder in Frage, wenn der ursprüngliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen dahingefallen ist, weil der Wohnsitz und/oder der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben wurde (vorstehend E. 1.3). Gemäss den Bestimmungen der WEL gilt, dass die Ergänzungsleistungen bei einem längeren Auslandaufenthalt zwar eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet werden. Erst wenn sich die ausländischen Staatsangehörigen allerdings länger als ein Jahr am Stück im Ausland aufhalten, lebt der Leistungsanspruch nach der Rückkehr in die Schweiz nicht wieder auf und die Karenzfrist beginnt neu an zu laufen (WEL Rz. 2310.01-2310.02). Dies trifft vorliegend nicht zu, kehrte die Beschwerdeführerin bereits nach rund neun Monaten in die Schweiz zurück.
4.3 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Karenzfrist nach der Ende Januar 2024 erfolgten Rückreise in die Schweiz nicht erneut zu erfüllen hat. Die Ergänzungsleistungen sind daher grundsätzlich bei ansonsten ebenfalls gegebenen Voraussetzungen ab dem Monat wieder auszurichten, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt und demnach ab Februar 2024 (vgl. Rückflugticket in Urk. 19/32). In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2024 unter Berücksichtigung der in den Erwägungen gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten ist, ist der bedürftigen (Urk. 5; Urk. 6/26-31) Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
Der teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin respektive ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zuzusprechen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, nachdem er keine Honorarnote eingereicht hat, ermessensweise mit Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Juni 2024 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Karenzfrist ab Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz nicht erneut erfüllen muss, teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 insoweit aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch betreffend den Zeitraum ab Februar 2024 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, mit Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans