Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00064


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 28. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gemeinde Y.___

Sozialversicherungen (Zusatzleistungen, Überbrückungsleistungen, AHV-Zweigstelle)

Beschwerdegegnerin











1.

1.1    Mit Eingabe vom 8. Juni 2024 (Urk. 1/1) machte X.___ geltend, mit dem Entscheid der Gemeinde Y.___, Sozialversicherungen (Zusatzleistungen, Überbrückungsleistungen, AHV-Zweigstelle; nachfolgend: Durchführungsstelle) vom 13. Mai 2024 nicht einverstanden zu sein. Ihre Ergänzungsleistungen seien mit der Begründung aufgehoben worden, sie (die Beschwerdeführerin) verzichte auf Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes. Allerdings sei ihr geschiedener Mann gar nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dem Gericht die von ihr gegen die Verfügung der Durchführungsstelle vom 13. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 1/2) einreiche. Sie setze das Gericht über diese Einsprache samt den Belegen in Kenntnis, damit das Gericht bereits im vollständigen Besitz der betreffenden Unterlagen sei und damit nichts untergehe. Sie hoffe, dass das Gericht sich der Sache annehme und die Sache vorwärts bringe. Angesichts des Arbeitstempos bei der Durchführungsstelle könne sie nicht mehr länger warten.

1.2    Auf telefonische Anfrage bei der Durchführungsstelle am 19. Juni 2024 bestätigte diese den Erlass der Verfügung vom 13. Mai 2024 in Sachen der Beschwerdeführerin. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einsprache sei nunmehr aktuell das Einspracheverfahren hängig (Urk. 4).


2.

2.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2.2    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Der zuständige Sozialversicherungsträger hat sodann nach Eingang einer formell gültigen Einsprache innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen. Der Einspracheentscheid ist zu begründen und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Einspracheentscheide können beim kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Rechtspflege im Bereich der Zusatzleistungen beruht nach der gesetzlichen Konzeption auf dem System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, bei welchem dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren stets ein Verfügungs- und Einspracheverfahren (vgl. Art. 49, Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG) vorauszugehen hat.

2.3    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Eine Rechtsverweigerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Eine Rechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).


3.    Da die Beschwerdegegnerin anerkanntermassen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen am 13. Mai 2024 eine Verfügung erlassen hat (Urk. 1/2 S. 1), liegt eine Rechtsverweigerung klarerweise nicht vor. Mit Blick darauf, dass die Verfügung vor rund eineinhalb Monaten erlassen wurde und die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2024 Einsprache erhoben hat (Urk. 1/2; vgl. auch Urk. 4), kann auch bezüglich der Dauer des Einspracheverfahrens klarerweise keine Rechtsverzögerung bejaht werden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 8. Juni 2024 (Urk. 1/1) sinngemäss Beschwerde wegen Rechtsverzögerung respektive -verweigerung führt, ist diese mithin abzuweisen.


4.    Ihrer Eingabe vom 8. Juni 2024 (Urk. 1/1) legte die Beschwerdeführerin die an die Beschwerdegegnerin gerichtete Einsprache gleichen Datums gegen die Verfügung vom 13. Mai 2024 bei (Urk.1/2). Den Eingang der Einsprache und die Eröffnung des Einspracheverfahrens hat die Beschwerdegegnerin bestätigt (Urk. 4). Mit Blick auf Art. 56 Abs. 1 ATSG ist der Erlass des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin abzuwarten, bevor gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerin in der Sache selber Beschwerde geführt werden kann. Daran ändert nichts, dass die Eingabe vom 8. Juni 2024 lediglich vorsorglich erfolgte, damit das Gericht bereits in den Besitz der Unterlagen gelangt (Urk. 1/1). Da noch kein Einspracheentscheid vorliegt, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde. Soweit mit der Eingabe vom 8. Juni 2024 Beschwerde gegen die Verfügung der Durchführungsstelle vom 13. Mai 2024 erhoben wurde, ist deshalb darauf nicht einzutreten.

    Von einer Anhörung der Gegenpartei kann aufgrund von § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) abgesehen werden.


4.    Da gemäss ELG eine Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist, ist dieses kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).


Das Gericht beschliesst:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 4

- Gemeinde Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1/1-2 u. Urk. 3/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm