Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00066
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 14. August 2025
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, bezog Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 6/25). Am 4. Dezember 2019 wurde das Arbeitsverhältnis der mit dem Versicherten zusammenlebenden und in der EL-Berechnung eingeschlossenen Ehegattin des Versicherten, Y.___, geboren 1963, per 31. Januar 2020 gekündigt (Urk. 6/52). Am 10. Januar 2020 teilte die Ehegattin des Versicherten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), telefonisch mit, dass sie ab 1. Februar 2020 vollständig arbeitslos sein werde, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bereits angemeldet sei, gegenwärtig noch für ein Pensum von 50 %, und dass sie der SVA die Kündigungsbestätigung ihrer Arbeitgeberin einreichen werde (Urk. 6/48). In der Folge reichte die Ehegattin des Versicherten der SVA am 4. beziehungsweise 10. Februar 2020 eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 4. Dezember 2019 (Urk. 6/52) und Formulare betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zuhanden der Arbeitslosenversicherung für die Monate Januar und Februar 2020 ein (Urk. 6/53 und Urk. 6/55).
1.2 Mit Schreiben vom 16. April 2020 (Urk. 6/57/1) stellte die SVA dem Versicherten ein Formular betreffend Bestätigung des RAV, dass seine Ehegattin bei diesem als Stellensuchende gemeldet ist (Urk. 6/57/3-4), zu und ersuchte ihn, dieses Formular innerhalb einer Frist von 30 Tagen dem RAV einzureichen. Gleichzeitig wies sie den Versicherten darauf hin, dass das RAV das ausgefüllte Formular anschliessend direkt der SVA zustellen werde.
1.3 Am 16. Juli 2020 (Urk. 6/75) verfügte die SVA aufgrund des veränderten Erwerbseinkommens der Ehefrau im Zeitraum ab 1. Oktober 2019 eine Nachzahlung (kantonale Beihilfe, Prämienpauschale Krankenversicherung und Ergänzungsleistungen) in Höhe von Fr. 11'487.--, wobei sie festhielt, dass die Prämienpauschale Krankenversicherung direkt bei der Krankenkasse zurückgefordert werde und ansonsten die Nachzahlung entweder an den Versicherten zu überweisen oder mit allfälligen offenen Forderungen zu verrechnen sei (S. 2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 9. Oktober 2020 (Urk. 6/78) stellten die Eheleute ein Erlassgesuch hinsichtlich einer Rückforderung der Prämienpauschale Krankenversicherung in Höhe von Fr. 5'090.-- (Urk. 6/78). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 6/82) wies die SVA dieses Erlassgesuch ab. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 (Urk. 6/108) teilte das RAV der Ehegattin des Versicherten mit, dass sie per 31. Oktober 2021 auf Grund einer auslaufenden Rahmenfrist von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet werde. Mit E-Mail vom 17. November 2021 (Urk. 6/96) liess der Versicherte der SVA durch seine Tochter ein Schreiben der Arbeitslosenkasse Syndicom vom 26. Oktober 2021 betreffend Aussteuerung seiner Ehegattin aus der Arbeitslosenversicherung per 31. Oktober 2021 infolge Beendigung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 6/97) sowie eine Bescheinigung der Arbeitslosenkasse Syndicom vom 10. November 2021 betreffend die von seiner Ehegattin in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/94 = Urk. 6/106) zukommen.
1.4 Mit Schreiben vom 18. März 2022 (Urk. 6/117) forderte die SVA den Versicherten auf, eine Übersicht der Leistungen der Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2020 einzureichen, worauf der Versicherte der SVA am 23. März 2022 (Eingangsdatum; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-215) eine Bescheinigung der Arbeitslosenkasse Syndicom vom 7. Januar 2021 betreffend die von seiner Ehegattin im Jahre 2020 bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/118) zukommen liess.
1.5 Mit Verfügung vom 29. April 2022 (Urk. 6/129) stellte die SVA eine Verpflichtung zur Rückerstattung von im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen im Betrag von Fr. 37'924.-- sowie einen Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 4'192.--, welcher mit der Rückerstattung zu verrechnen sei, fest und verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung eines Betrags von Fr. 33’732.-- (S. 2). Dagegen erhoben die Eheleute am 13. Mai 2022 Einsprache und ersuchten gleichzeitig um Erlass der Rückerstattung (Urk. 6/132). In teilweiser Gutheissung der Einsprache stellte die SVA mit Entscheid vom 16. Mai 2024 (Urk. 6/184 = Urk. 2 und Urk. 6/185) fest, dass bei der Bemessung der Rückerstattung in der angefochtenen Verfügung irrtümlicherweise ein Arbeitslosengeld der Ehegattin des Versicherten auch in den Monaten November und Dezember 2022 (richtig: 2021) als Einnahmen angerechnet worden sei, weshalb eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 5'410.-- resultiere, welche mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen sei, und verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung eines Betrags von Fr. 28’322.--.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 (Urk. 2 und Urk. 6/185) erhoben die Eheleute am 29. Mai 2024 bei der SVA Beschwerde (Urk. 1) und beantragten sinngemäss, es sei dieser aufzuheben, es sei von einer Verrechnung der Nachzahlung im Betrag von Fr. 5'410.-- mit der Rückerstattungsforderung abzusehen, es sei die Nachzahlung im Betrag von Fr. 5'410.-- auszubezahlen und es sei die SVA zu verpflichten, über das gestellte Gesuch um Erlass der gesamten Rückerstattung im Betrag von Fr. 34'000.-- (richtig: Fr. 33'732.--) zu befinden. Die Beschwerde wurde am 21. Juni 2024 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwiesen (Urk. 3).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (S. 6), wovon den Beschwerdeführenden am 5. September 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Gegenstand des Verfahrens bildet in erster Linie eine Rückerstattungspflicht betreffend in den Monaten Februar 2020 bis Oktober 2021 aus Sicht der Beschwerdegegnerin zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen. Deren Berechnung erfolgte nach den bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen (vgl. Urk. 6/129 S. 1), weshalb diese zur Anwendung gelangen und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden, sofern nichts Abweichendes vermerkt wird.
1.2 Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Rückerstattungspflichtig sind nebst dem Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ATSV). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 ATSV). Wer unrechtmässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2024 vom 19. März 2025 E. 2.2; BGE 147 V 369 E. 2.2; 140 V 233 E. 3.1 und 3.3; 118 V 214 E. 4a und 110 V 10 E. 2b).
1.3 Wenn eine verheiratete Person, die allein rentenberechtigt ist, Bezügerin zu hoher Ergänzungsleistungen war, hat sie einen eigenen, autonomen EL-Anspruch (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die zu Unrecht ausgerichteten EL-Leistungen können demnach nur von ihr zurückverlangt werden. Dabei spielt es rechtsprechungsgemäss keine Rolle, ob die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen des Ehegatten oder der Ehegattin in die Berechnung der Ergänzungsleistungen miteinbezogen wurden oder nicht. Ebenso haftet der Ehegatte oder die Ehegattin der EL beziehenden Person nicht im Sinne von Art. 166 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) solidarisch für die Rückerstattung, weil diesfalls der von Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG und Art. 2 Abs. 1 ATSV gezogene Kreis der Rückerstattungspflichtigen ohne Rechtsgrundlage ausgedehnt würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_346/2016 vom 22. Juni 2016 E. 3 und 9C_638/2014 vom 13. August 2015 E. 6.1).
1.4 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des ATSG (insbesondere von dessen Art. 25 Abs. 2) vom 21. Juni 2019 (Art. 82a ATSG) gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 4.6; BGE 150 V 89 E. 3.2.1 und 131 V 425 E. 5.2).
1.5 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestehender neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 150 V 249 E. 3.2; 142 V 259 E. 3.2; 130 V 318 E. 5.2). Bildete indes ein nicht rechtskräftiger Entscheid Basis für die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, muss kein Grund für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung vorliegen, um die Rückerstattung zu verlangen (Urteile des Bundesgerichts 8C_208/2024 vom 19. März 2025 E. 2.3; 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 4.2 und 9C_684/2023 vom 20. Juni 2024 E. 5.1.2).
1.6 Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung beziehungsweise prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird. Die Wiedererwägung, prozessuale Revision oder Anpassung eines rechtskräftigen Entscheids folgen in Bezug auf Zulässigkeit und die zeitliche Wirkung (ex tunc, ex nunc) unterschiedlichen Regeln. Es ist jeweils zu prüfen, welchen Sachverhalt eine Bestimmung regelt. Im Unterschied zu einer zweifellos unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG hat die Bestimmung von Art. 25 ELV - wonach gemäss deren Abs. 2 lit. d die EL bei der periodischen Überprüfung auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, mittels Verfügung zu ändern beziehungsweise anzupassen ist, wobei eine Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten ist - die Revision der EL im Sinne einer Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand (BGE 122 V 19 E. 3b und 119 V 189 E. 2c). Die Bestimmung von Art. 25 ELV regelt daher nicht die Wiedererwägung der EL, sondern ausschliesslich deren Anpassung an geänderte Verhältnisse. Gemäss der Rechtsprechung gibt es im Bereich der Ergänzungsleistungen keine eigene Regelung, welche eine Rückwirkung der Wiedererwägung ausschliesst oder an besondere Bedingungen knüpft (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.2 und 5.4; vgl. auch BGE 142 V 259 E. 3.2.1). Bei einer Wiedererwägung hat die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen daher unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung des Leistungsempfängers zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3).
1.7 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 (Urk. 2 und Urk. 6/185) davon aus, bei der Bemessung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Februar 2020 sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass seine Ehegattin ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung nicht nur für ein Pensum von 50 %, sondern für ein solches von 100 % bezogen habe, weshalb ihm Leistungen zu Unrecht ausgerichtet worden seien. In der Folge habe sie mit Verfügung vom 29. April 2022 den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der von seiner Ehegattin tatsächlich bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung neu bemessen. Dabei habe eine Rückerstattungsforderung resultiert. Irrtümlicherweise habe sie dem Beschwerdeführer jedoch auch für die Zeit von November bis Dezember 2022 (richtig: 2021) den Bezug von Arbeitslosentschädigung durch seine Ehegattin angerechnet (Urk. 2 S. 2), weshalb ein Anspruch auf eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 5'410.-- resultiere. Die Forderung des Beschwerdeführers auf Nachzahlung sei mit der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 33'732.-- zu verrechnen. Daraus resultiere eine Rückerstattungsforderung von Fr. 28'322.-- (Urk. 6/185).
2.2 Die Beschwerdeführenden brachten hiegegen vor, dass sie im Erlassgesuch vom 9. Oktober 2020 fristgerecht über die Situation informiert hätten (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die Forderung auf Nachzahlung im Betrag von Fr. 5'410.-- mit der Rückerstattungsforderung von Fr. 34'000.-- (richtig: Fr. 33’732.--) in Verrechnung gebracht. Die Beschwerdegegnerin hätte den Anspruch auf Nachzahlung vielmehr ausbezahlen müssen, da sie diesen Betrag für die Begleichung der Kosten ihres Lebensunterhalts benötigt hätten (Urk. 1 S. 2). Zudem hätten sie vorgängig ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung gestellt, weshalb eine Verrechnung mit der Nachzahlung auch aus diesem Grunde nicht statthaft sei (Urk. 1 S. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) legte die Beschwerdegegnerin detailliert dar, wie sich die Rückforderung berechnete, und hielt fest, dass lediglich die im Zeitraum 2020 und 2021 erfolgten Berechnungen beziehungsweise die darauf basierenden Rückforderungen beanstandet worden seien (S. 1 ff.). Hinsichtlich der Meldepflichtverletzung sei festzuhalten, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2020 (Urk. 6/78) ein Erlassgesuch hinsichtlich der Rückerstattung Prämienpauschale Krankenversicherung im Zeitraum März bis September 2019 betroffen habe und darin keine Meldung betreffend der geänderten Lebenssituation erfolgt sei (S. 4).
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum Januar 2020 bis Oktober 2021 verfügte Rückforderung von Fr. 33'732.-- sowie die Verrechnung derselben mit der Nachzahlung im Betrag von Fr. 5'410.-- rechtens ist.
3.
3.1 Vom Beschwerdeführer wird die Bemessung seines Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht nicht bestritten (Urk. 1). Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass das teilzeitliche Arbeitsverhältnis der Ehegattin des Beschwerdeführers im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % per 31. Januar 2020 gekündigt wurde (Urk. 6/52). In der Folge unterliess es die Beschwerdegegnerin die von der Ehegattin des Beschwerdeführers, welche bereits vor dem 1. Februar 2020 Arbeitslosenentschädigung für ein Arbeitspensum von 50 % bezogen hatte (vgl. Urk. 6/71), die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zur Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung per 31. Oktober 2021 (Urk. 6/97) für ein Arbeitspensum von 100 % bezogene Arbeitslosenentschädigung bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen (vgl. Urk. 6/73).
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 AHV-beitragspflichtige Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von insgesamt Fr. 51'239.-- bezogen hat (Urk. 6/118). Demgegenüber hat die Ehegattin des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von insgesamt Fr. 39’687.-- bezogen (Urk. 6/106).
3.3 Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 (Urk. 6/75) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2020 Ergänzungs- und Zusatzleistungen (Beihilfe) von monatlich Fr. 1'640.-- zugesprochen (Urk. 6/75 S. 2; vgl. Urk. 6/73/2). Dabei hat sie dem Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung für seine Ehegattin im Betrag von jährlich Fr. 16'206. als Einnahmen angerechnet (Urk. 6/73/2).
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 (Urk. 6/85) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 Ergänzungs- und Zusatzleistungen (Beihilfe) von monatlich Fr. 1'657. zugesprochen (Urk. 6/85 S. 1; vgl. Urk. 6/84/3). Dabei hat sie ihm weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung an seine Ehegattin im Betrag von jährlich Fr. 16'206.-- als Einnahmen angerechnet (Urk. 6/73/2).
Die Leistungsausrichtung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2020 im Umfang von Fr. 18'040.-- (Fr. 1'640.-- x 11 Monate) und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 im Umfang von Fr. 19'884.-- (Fr. 1’657.-- x 12 Monate) ist damit zweifellos unrichtig erfolgt (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb).
3.4
3.4.1 Bei der Anrechnung der von der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 51'239.-- im Jahr (Urk. 6/118) resultiert für diesen Zeitraum kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/125). Mithin ist die Leistungsausrichtung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2020 im Umfang von Fr. 18'040.-- (Fr. 1'640.-- x 11 Monate) zweifellos unrichtig erfolgt.
3.4.2 Bei einer Anrechnung der von der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 39’687.-- (Urk. 6/106) gilt es diese Bezüge auf ein Jahr aufzurechnen. Dabei resultieren Leistungen der Arbeitslosenversicherung von jährlich Fr. 47’624.-- (Fr. 39'687.-- / 10 Monate x 12 Monate). Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 ist dabei von folgenden anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben im Jahr auszugehen (Berechnung gemäss den altrechtlichen Bestimmungen; vgl. Urk. 6/127):
Anrechenbare Einnahmen | ||
AHV-Rente | Fr. | 3’912.-- |
Arbeitslosenentschädigung der Ehegattin | Fr. | 47'624.-- |
Total | Fr. | 51’536.-- |
Anerkannte Ausgaben | ||
Prämienpauschalen Krankenversicherung | Fr. | 11'280.-- |
AHV-Beiträge | Fr. Fr. | 529.-- 6’421.-- |
Lebensbedarf | Fr. | 29'415.-- |
Total | Fr. | 47'645.-- |
Da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, ist für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ausgewiesen. Mithin ist die Leistungsausrichtung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 im Umfang von Fr. 16’570.-- (Fr. 1’657.-- x 10 Monate) zweifellos unrichtig erfolgt.
3.4.3 Im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2021 hat die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr bezogen. Für diesen Zeitraum ist von folgenden anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben im Jahr auszugehen (Berechnung gemäss den altrechtlichen Bestimmungen; vgl. Urk. 6/127):
Anrechenbare Einnahmen | ||
AHV-Rente | Fr. | 3’912.-- |
Arbeitslosenentschädigung der Ehegattin | Fr. | 0.-- |
Total | Fr. | 3’912.-- |
Anerkannte Ausgaben | ||
Prämienpauschalen Krankenversicherung | Fr. | 11'280.-- |
AHV-Beiträge | Fr. Fr. | 529.-- 6’421.-- |
Lebensbedarf | Fr. | 29'415.-- |
Total | Fr. | 47'645.-- |
Da die anerkannten Ausgaben von Fr. 47'645.-- die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 3'912.-- um Fr. 43'733.-- übersteigen, ist für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2021 ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 43'733.-- beziehungsweise von monatlich Fr. 3'644.40 ausgewiesen. Abzüglich der Direktzahlung Prämienvergütung an Krankenkassen (vgl. Urk. 6/188/3) im Umfang von Fr. 940.-- monatlich resultiert für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2021 ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 5'409.--, wobei zugunsten des Beschwerdeführers der von der Beschwerdegegnerin errechnete Betrag von Fr. 5'410.-- zu verwenden ist.
3.5 Aufgrund der zweifellosen Unrichtigkeit (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb) der Leistungsausrichtung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2020 im Umfang von Fr. 18'040.-- und vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 im Umfang von Fr. 16'570.-- ist daher von einer Rückerstattung im Umfang von insgesamt Fr. 34'610.-- anstelle des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Betrages von Fr. 37'924.-- (vgl. Urk. 6/129) auszugehen. Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.
3.6 Auch die Leistungsausrichtung für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2021 im Umfang von Fr. 3’314.-- (Fr. 1’657.-- x 2 Monate) ist zweifellos unrichtig erfolgt. Für diesen Zeitraum ist von einem Leistungsanspruch des Beschwerdeführers von Fr. 5'410.-- auszugehen (vorstehend E. 3.4) und es resultiert dementsprechend ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Nachzahlung für diesen Zeitraum im Betrag von Fr. 2'096.--.
4.
4.1 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).
Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung, lautete folgendermassen: «Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung». Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des ATSG vom 21. Juni 2019 von Art. 82a ATSG gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht.
4.2 Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 4.6; BGE 150 V 89 E. 3.2.1 und 131 V 425 E. 5.2). Da vorliegend die Rückerstattung von Leistungen, welche für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.5) ausgerichtet wurden, im Streite steht, war die Verwirkung am 31. Dezember 2020 in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung, noch nicht eingetreten, weshalb Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, anzuwenden ist.
4.3 Gemäss der Rechtsprechung ist unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V 217 E. 2.1). Von einem Beginn der relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist frühestens zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Verwaltung um das definitive Ergebnis der Abklärungen betreffend die Rückforderung weiss (Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2; BGE 146 V 217 E. 2.1). Verfügt die Verwaltung über Anhaltspunkte, die auf das Bestehen eines Rückerstattungs-anspruchs hindeuten, reichen die verfügbaren Elemente aber noch nicht aus, um diesen zu begründen, muss sie indes innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Abklärungen vornehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2022 vom 15. Mai 2023 E. 6.2 und 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4, nicht veröffentlicht in BGE 139 V 106). Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern erst beim sogenannten «zweiten Anlass». Es ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen und hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 148 V 217 E. 5.1.2, 146 V 217 E. 2.2, 139 V 570 E. 3.1 und 124 V 380 E. 1). Dies gilt indes nicht, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten ergibt. Dies gilt auf Grund der Publizitätswirkung des Handelsregisters insbesondere bei einer Eintragung im Handelsregister (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2.2, nicht veröffentlicht in BGE 150 V 178, und 8C_6/2021 vom 14. April 2021 E. 4.3; BGE 122 V 270 E. 5b/aa).
4.4 Vorliegend teilte die Ehegattin des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2020 telefonisch mit, dass sie ab 1. Februar 2020 vollständig arbeitslos sein werde, und dass sie beim RAV bereits angemeldet sei (Urk. 6/48). Anschliessend ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 16. April 2020 (Urk. 6/57/1) um Weiterleitung eines Formulars an das RAV. Das Erlassgesuch vom 9. Oktober 2020 (Urk. 6/78) enthält entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 1) keine Angaben zum Umfang der Arbeitslosentaggelder. Erst am 17. November 2021 (Urk. 6/96) erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis des Umfangs der an die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahre 2021 ausgerichteten Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/94). Hinsichtlich der im Jahre 2020 ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhielt sie sodann erst am 23. März 2022 (Urk. 6/118; Eingangsdatum) Kenntnis. Die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG hat vorliegend daher frühestens am 1. Februar 2020 zu laufen begonnen und war bei Erlass der Rückforderungsverfügung vom 29. April 2022 (Urk. 6/129) jedenfalls noch nicht abgelaufen. Mit Erlass der Verfügung vom 29. April 2022 (Urk. 6/129) wurden von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Rückerstattung im Betrag von Fr. 34'610.-- sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt.
5.
5.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Rechtsprechung und Lehre einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das zivile Recht in Art. 120 ff. des Obligationenrechts (OR) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt (BGE 110 V 183 E. 2). Abgesehen von Art. 20 Abs. 2 ATSG über das Verbot der Verrechnung bei Auszahlung der Leistungen an Dritte enthält das ATSG keine allgemeine Norm zur Verrechnung. Diese Art des Erlöschens von Forderungen wird durch die Bestimmungen der Spezialgesetze geregelt (BGE 138 V 402 E. 4.2). Im ELG ist die Verrechnung in Art. 20 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, geregelt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können Rückforderungen mit den folgenden Leistungen verrechnet werden: fälligen Ergänzungsleistungen (lit. a), fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen (lit. b) und fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge (lit. c). Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung ist vor der Verrechnung von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 Abs. 1 ATSG zu gewähren ist.
5.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gemäss der Rechtsprechung die Tilgung der Rückerstattungsforderung durch Verrechnung erst erfolgen, wenn endgültig über die Rückerstattung und über einen allfälligen Antrag auf Erlass der Rückerstattung entschieden worden ist. Die Einsprache und die Beschwerde gegen eine Rückerstattungsverfügung haben aufschiebende Wirkung (Urteile des Bundesgerichts 8C_804/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2 und 8C_130/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.2). Die Frage des Erlasses kann erst geprüft werden, wenn die Rückerstattungsentscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Tilgung der Rückerstattungsforderung durch Verrechnung kann wiederum erst erfolgen, wenn endgültig über die Rückerstattung und einen eventuellen Erlassantrag entschieden worden ist. Eine sofortige Verrechnung würde der versicherten Person die Möglichkeit nehmen, die Rückerstattung anzufechten und gegebenenfalls einen Erlass der Rückerstattung zu beantragen. Sowohl der Einsprache als auch der Beschwerde gegen einen Rückerstattungsentscheid kommt aufschiebende Wirkung zu, was deren sofortige Vollstreckung verhindert (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.2; BGE 130 V 407 E. 3.4; Marco Reichmuth, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 25 ATSG N. 49).
6.
6.1 In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 (Urk. 5) vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass die Bestimmung zur Verrechnung von Art. 20 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, und insbesondere dessen Abs. 3, wonach vor einer Verrechnung von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 Abs. 1 ATSG zu gewähren ist, vorliegend nicht zur Anwendung gelange, weil die EL-Reform für den Beschwerdeführer insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust seines Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge gehabt hätte, weshalb für ihn während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gegolten habe. Aus diesem Grunde sei vorliegend die Bestimmung von Art. 20 ELG, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, welche keine Regelung der Verrechnung enthalten habe, anzuwenden (Urk. 5 S. 6).
6.2 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.
6.3 Der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG (EL-Reform) vom 16. September 2016 (BBl 2016 7465) ist zur Übergangsbestimmung zu entnehmen, dass verschiedene Massnahmen der vorliegenden Reform einen Einfluss auf die EL-Berechnung haben könnten und für bestimmte Personen zu einem tieferen EL-Betrag oder auch zu einem Verlust des EL-Anspruchs führen könnten, weshalb den betroffenen Personen Zeit für die Umstellung auf die neue finanzielle Situation zu geben sei. Dabei sollen die folgenden Massnahmen erst drei Jahre nach dem Inkrafttreten auf sie angewendet werden: Anpassung der EL-Mindesthöhe; Aufteilung des Vermögens bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt; Berechtigung der Kantone, in der EL-Berechnung die tatsächliche Prämie anzuerkennen, wenn diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie; Senkung der Freibeträge auf dem Gesamtvermögen und volle Anrechnung des Erwerbseinkommens von Ehegatten ohne eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Bei Personen, die erst nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Reform einen EL-Anspruch erwerben, soll indes das neue Recht sofort zur Anwendung gelangen (BBl 2016 7542-7543).
6.4 Auch in der parlamentarischen Beratung wurde darauf hingewiesen, dass für EL-Bezügerinnen und -Bezüger, welche durch die Reform einen tieferen EL-Beitrag erhalten würden, eine Übergangsfrist von drei Jahren gelten soll, und dass nach diesen drei Jahren die EL überprüft werden soll (vgl. Votum der Nationalrätin Ruth Humbel AB 2018 N 437).
6.5 Damit übereinstimmend wird in Rz. 1201 des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL-Reform, gültig ab 1. Januar 2021, ausgeführt, dass sich die Übergangsbestimmungen auf die Gesetzesänderungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen beziehen, die eine unmittelbare Auswirkung auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen EL haben könnten, wie beispielsweise auf die Anspruchsvoraussetzungen, die EL-Mindesthöhe, die anerkannten Ausgaben und Ähnliches. Gemäss Rz. 1202 des erwähnten Kreisschreibens des BSV fallen diejenigen Gesetzesänderungen und dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen EL haben, indes nicht unter das Übergangsrecht. Diese Änderungen kämen ab dem 1. Januar 2021 in jedem Fall zur Anwendung. Dazu gehörten insbesondere die neurechtlichen Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2-4 ELG zur Verrechnung von EL-Rückforderungen mit fälligen Leistungen.
6.6 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
6.7 Eine Auslegung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) in Berücksichtigung der erwähnten Materialien, insbesondere der Botschaft des Bundesrates, führt zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) beabsichtigte, dass lediglich diejenigen neurechtlichen Bestimmungen, welche einen unmittelbaren Einfluss auf die Bemessung des Anspruchs und der Höhe der jährlichen EL haben, unter das Übergangsrecht fallen, und dass die übrigen Bestimmungen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen EL haben, nicht darunter fallen. Bei der damit inhaltlich übereinstimmenden Verwaltungsweisung von Rz. 1202 des erwähnten Kreisschreibens des BSV handelt es sich demnach um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, weshalb sie vorliegend zu berücksichtigen ist. Demzufolge sind die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2-4 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, betreffend die Verrechnung vorliegend anzuwenden.
7.
7.1 Nach Gesagtem ist gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. a ELG in Verbindung mit Abs. 3 dieser Bestimmung vor der Verrechnung einer Rückerstattungsforderung mit fälligen Ergänzungsleistungen von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zu gewähren ist. Somit kann die Frage der Verrechnung erst geprüft werden, wenn die Rückerstattungs- und Erlassentscheidungen rechtskräftig geworden sind, weil die Tilgung der Rückerstattungsforderung durch Verrechnung erst erfolgen kann, wenn endgültig über die Rückerstattung und einen eventuellen Erlassantrag entschieden worden ist.
7.2 Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 29. April 2022 (Urk. 6/129) zu Unrecht gleichzeitig über die Rückerstattung von Leistungen, welche für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2021 ausgerichtet wurden, und über die Verrechnung ihrer Rückerstattungsforderung mit der Forderung des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2022 verfügt. Des Gleichen hat sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 (Urk. 2 und Urk. 6/185) zu Unrecht gleichzeitig über die Rückerstattungsforderung und über die Verrechnung mit Forderungen des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2022 und vom 1. November bis 31. Dezember 2021 entschieden (Urk. 2 und Urk. 6/185).
7.3 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist dementsprechend der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 (Urk. 2 und Urk. 6/185) dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Oktober 2021 zu Unrecht ausgerichteter Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 34'610.-- verpflichtet wird, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2022 (Urk. 6/131) verfüge und - nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Erlass der Rückerstattung - über die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit den Forderungen des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2022 und für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2021 erneut verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 16. Mai 2024 im Sinne der Erwägungen dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer zur Rückerstattung eines Betrags von Fr. 34'610.-- verpflichtet wird, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Erlass der Rückerstattung und - nach Eintritt der Rechtskraft der Erlassverfügung - anschliessend über die Verrechnung mit dem Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2021 und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2022 verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ und Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensVolz