Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00070
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 26. Juni 2025
in Sachen
Erben der X.___, gestorben im November 2023
Nämlich:
1. Y.___
2. Z.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty
MV Legal Partners LLC
Florastrasse 49, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungen Glarus
Burgstrasse 6, 8750 Glarus
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1937, wurden von den Sozialversicherungen Glarus (nachfolgend: Durchführungsstelle) Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Mit Verfügung vom 13. April 2023 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergänzungsleistungen aufgrund eines Liegenschaftsverkaufs rückwirkend neu, wobei für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 30. April 2023 eine Rückforderung von Fr. 2'892.-- resultierte (Urk. 8/1). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2023 Einsprache (Urk. 8/2). Im November 2023 verstarb sie und hinterliess ihre Tochter Y.___ sowie ihren Sohn Z.___ als Erben. Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 8/3), wogegen die Erben der Versicherten am 9. April 2024 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben (Urk. 8/4; Prozess-Nr. ZL.2024.00041). Dieses Verfahren ist nach wie vor pendent.
1.2 Bereits mit Eingabe vom 15. Mai 2023 hatte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der am 13. April 2021 (richtig: 2023) verfügten Rückforderung gestellt (Urk. 8/5), welches die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 13. März 2024 abwies (Urk. 8/6). Dagegen opponierten die Erben der Versicherten mit Einsprache vom 29. April 2024 (Urk. 8/7), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/6).
2. Dagegen erhoben Y.___ und Z.___ am 24. Juni 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Mai 2024 betreffend Erlassgesuch aufzuheben;
2. Es sei das Erlassgesuch in Bezug auf die Rückforderung des Betrages von CHF 1'504.- für die Zeit vom 01. September 2022 bis 31. Dezember 2022 (aufgrund Teil-Nichtigkeit der Verfügung vom 13. April 2023) abzuschreiben;
3. Es sei das Erlassgesuch für die Zeit vom 01. Januar 2023 bis 30. April gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen den Betrag von CHF 1'308.60 (welcher mit der zu erlassenen Forderung verrechnet wurde) umgehend zu überweisen;
4. Es sei der Beschwerdeführerin ein angemessener Verzugszins ab 13. April 2023 zu entrichten;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Darüber hinaus sei der Prozess mit den bereits beim hiesigen Gericht hängigen Verfahren ZL.2023.00111 sowie ZL.2024.00041 in Sachen der Parteien zu vereinigen und es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da der Entzug der aufschiebenden Wirkung auf gesetzeswidrige Weise erfolgt sei (Urk. 1 S. 3 und S. 6). Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wies das Gericht das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde an (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Von Amtes wegen zog das Gericht auszugsweise die Akten des zwischen den Parteien hängigen Beschwerdeverfahrens ZL.2024.00041 bei (Urk. 8/1-7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 134 N. 346).
2.2 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, vorliegend bilde einzig die Frage der Rechtskonformität der Verfügung bezüglich Erlassgesuch den Streitgegenstand (Urk. 2 S. 2). Es sei belegt, dass sie [die Beschwerdegegnerin] erst am 7. Dezember 2022 von der Erblasserin bzw. ihrer Rechtsvertreterin (der Beschwerdeführerin 1) über den bereits am 31. August 2022 erfolgten Liegenschaftsverkauf in Kenntnis gesetzt worden sei. Insofern liege eine Meldepflichtverletzung vor (Urk. 2 S. 4 f.). Diese schliesse den guten Glauben aus, zumal sich die Erblasserin das Verhalten ihrer Vertreterin anrechnen lassen müsse. Die Prüfung der grossen Härte erübrige sich damit grundsätzlich, da die Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Aufgrund des der Erblasserin im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung (13. April 2023) anzurechnenden Vermögens wäre aber auch diese zu verneinen (Urk. 2 S. 10).
3.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2024 brachten die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, das Erlassgesuch sei in Bezug auf den Betrag von Fr. 1'504.-- abzuschreiben, welcher die Periode vom 1. September bis 31. Dezember 2022 betreffe. Grund hierfür sei, dass sich die Rückforderungsverfügung vom 13. April 2023 insofern als nichtig erweise, da sie gegen Art. 53 Abs. 3 ATSG verstosse. Da diese folglich in diesem Umfang keine Rechtswirkungen entfalte, sei für die in Frage stehende Zeit auch keine Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 1'504.-- vorhanden, welche erlassen werden müsste (Urk. 1 S. 5). Im Restbetrag betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2023 sei das Erlassgesuch gutzuheissen. Zum einen liege keine Meldepflichtverletzung vor, da die Erblasserin den Wohnungsverkauf rechtzeitig gemeldet habe (Urk. 1 S. 6). Zum anderen habe für die Erblasserin eine grosse Härte bestanden, da kein anrechenbares Vermögen insbesondere auch kein anrechenbarer Vermögensverzicht vorliege (Urk. 1 S. 7-11).
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 betonte die Beschwerdegegnerin, dass lediglich die Frage Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sei, ob das Erlassgesuch aufgrund einer Meldepflichtverletzung und fehlender grosser Härte rechtskonform abgewiesen worden sei (Urk. 6 S. 2). Die veränderten Verhältnisse (Verkauf der Liegenschaft am 31. August 2022) seien trotz gesetzlicher Pflicht nicht gemeldet worden, was den guten Glauben ausschliesse. Die Prüfung der grossen Härte erübrige sich, da diese kumulativ gegeben sein müsste (Urk. 6 S. 9). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Erlassgesuch habe beurteilt werden dürfen, da die Rückforderungsverfügung mangels Anfechtung in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des Bestehens der Forderung in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 6 S. 12).
4. Vorab ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) insgesamt 14 Seiten umfasst, wobei die Erwägungen in einem einzigen Satz als sogenannter «Dass-Entscheid» verfasst worden sind. Dies erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich, worauf auch das Bundesgericht bereits mehrfach hingewiesen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2023 vom 19. April 2024 E. 2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann jedoch mit Blick auf die Prozessökonomie ausnahmsweise von einer Rückweisung zur Verbesserung abgesehen werden, zumal keine materielle Beurteilung der vorliegenden Streitsache vorzunehmen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid, welcher den Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren definiert (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1), hat allein den Erlass der am 13. April 2023 verfügten Rückforderung und nicht die Rückforderung selbst zum Gegenstand. Soweit sich die Parteien zum Bestand und Umfang der dem Erlassgesuch zu Grunde liegenden Rückforderung äussern bzw. diese anfechten wollen, ist demnach auf ihre Anträge nicht einzutreten. Die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung wird vielmehr im diesbezüglich bereits hängigen Verfahren ZL.2024.00041 zu prüfen sein.
6.
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Erlass eine besondere Form der Tilgung einer Rückerstattungsschuld darstellt. Er fällt somit nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst in Betracht, wenn und soweit eine Rückerstattungspflicht der um Erlass ersuchenden Person rechtsbeständig feststeht (BGE 147 V 369 E. 4.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2 und 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.3, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV], Carigiet/Koch, a.a.O., S. 141 N. 363, Reichmuth, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 25 N. 77, und Dormann, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 25 N. 93).
6.2 Das diesem Prozess zu Grunde liegende Erlassgesuch betrifft eine Rückforderung, deren Rechtmässigkeit strittig ist und wie gesagt Gegenstand des am hiesigen Gericht zwischen den Parteien hängigen Beschwerdeverfahrens ZL.2024.00041 bildet. In Anbetracht der zitierten einhelligen Lehre und Rechtsprechung erfolgte die Beurteilung des Erlassgesuches durch die Beschwerdegegnerin somit verfrüht. Soweit sie auf die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme zu dieser Frage hin (Urk. 3) die gegenteilige Auffassung vertritt mit der Begründung, die Rückforderungsverfügung sei mangels Anfechtung in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des Bestehens der Forderung in Rechtskraft erwachsen (Urk. 6 S. 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden haben sowohl in ihrer gegen die Rückforderungsverfügung vom 13. April 2023 erhobenen Einsprache vom 16. Mai 2023 (Urk. 8/2) als auch in ihrer gegen den in der Folge ergangenen Einspracheentscheid vom 13. März 2024 erhobenen Beschwerde vom 9. April 2024 (Urk. 8/4) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Rückforderung nicht einverstanden sind und dementsprechend unter Ziffer 1 die Aufhebung der Rückforderungsverfügung bzw. des diesbezüglichen Einspracheentscheids verlangt. So wurde insbesondere gerügt, dass im Rahmen der Neuberechnung die Schulden der Versicherten unzutreffend ermittelt worden seien (Urk. 8/2 S. 4 ff., Urk. 8/4 S. 15 ff.), was im Ergebnis Einfluss auf die Anspruchshöhe respektive den (allenfalls) resultierenden Rückforderungsbetrag haben kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Entscheid insgesamt als angefochten gilt, wenn der Wille der Partei feststeht, diesen nicht hinnehmen zu wollen (Brunner, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, a.a.O., Art. 52 N. 49).
Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1). Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a, 119 V 347 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2); was auch für das Beschwerdeverfahren zu gelten hat. Insoweit gilt die Dispositionsmaxime. Der in Rechtskraft erwachsene Teil des Entscheids kann später nicht mehr angefochten werden. Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, bilden demgegenüber nur Begründungselemente des Streitgegenstands. Sie können daher im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen von einer Beschwerdeinstanz anders beurteilt werden als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden sind (BGE 144 V 354 E. 4.3). Ein klassisches Beispiel für das mögliche Eintreten einer Teilrechtskraft ist etwa der Fall, dass in der Einsprache gegen eine Verfügung betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung nur die Höhe der Invalidenrente beanstandet, bezüglich Integritätsentschädigung jedoch keine konkreten Einwendungen erhoben werden (Brunner, a.a.O., Art. 52 N. 51 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.2.2).
Eine vergleichbare Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Rückforderung wurde sowohl einsprache- als auch beschwerdeweise zwar nur in einzelnen Teilaspekten, aber an sich als Ganzes angefochten. Anders als die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung sind die Entscheide betreffend die Rückforderung auch einer Aufteilung in einzelne Rechtsverhältnisse nicht zugänglich. Es sind mithin keine sachlichen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, den Streitgegenstand auf die Frage der Verrechenbarkeit der Rückforderung zu beschränken und andere Teilaspekte von der richterlichen Überprüfung auszuklammern (vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2d in Bezug auf einzelne Elemente der Rentenfestsetzung).
6.3 Weitere Ausführungen dazu, ob die Erlassvoraussetzungen gegeben sind, erübrigen sich folglich an dieser Stelle. Abschliessend ist jedoch der Hinweis angezeigt, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführenden als Erben persönlich die Erlassvoraussetzungen erfüllen müssen (BGE 96 V 72 E. 2 mit Hinweisen). Mithin muss die Rückerstattung insbesondere für jeden der Erben gemessen an seinen persönlichen Verhältnissen eine grosse Härte bedeuten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 141 N. 362 in fine). Demgegenüber scheinen die Parteien irrtümlich von der Massgeblichkeit der finanziellen Verhältnisse der Erblasserin auszugehen (Urk. 1 S. 7-11, Urk. 2 S. 10). Sollte die im Streit liegende Rückforderung von gerichtlicher Seite ganz oder teilweise bestätigt werden, so wäre den Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund die erneute Evaluation ihrer Prozesschancen und -risiken in Bezug auf das Erlassgesuch nahezulegen.
7. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben, soweit auf diese einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um Beizug weiterer Akten, um Verfahrensvereinigung und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2 f.) gegenstandslos.
8. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden mit insgesamt Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 (Beschwerdeantwort)
- Sozialversicherungen Glarus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch