Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00071
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 14. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, bezog seit Juli 2009 eine Invalidenrente (Urk. 8/D) und bezieht seit Mai 2017 eine Altersrente (Urk. 8/G). Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2021 sprach die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Stadt), dem Versicherten monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen) im Betrag von Fr. 424. sowie monatliche Prämienverbilligungen von Fr. 433.60 zu (Urk. 8/V119-120). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 22. und 25. April 2021 (Urk. 8/333 und Urk. 8/337) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2022 im Prozess Nr. ZL.2021.00032 ab (Urk. 8/379). Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 20. Januar und 21. Januar 2022 (Urk. 8/381-382) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2022 nicht ein (Urk. 8/405).
1.2 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 sprach die Stadt dem Versicherten ab Januar 2022 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 850.30 (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen von Fr. 424. sowie monatliche Prämienverbilligungen von Fr. 426.30) zu (Urk. 8/V124). Nachdem sie die monatlichen Zusatzleistungen mit Verfügung vom 26. September 2022 ab Oktober 2022 auf Fr. 676.30 reduziert hatte (Urk. 8/V129), erhöhte sie diese mit Verfügungen vom 12. Oktober 2022 (Urk. 8/V131), vom 2. November 2022 (Urk. 8/V132) und vom 8. Dezember 2022 (Urk. 8/V133) von Oktober bis Dezember 2022 wieder auf monatlich Fr. 850.30.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 sprach die Stadt dem Versicherten für den Monat Januar 2023 eine monatliche Zusatzleistung von Fr. 414. sowie monatliche Prämienverbilligungen von Fr. 437. zu (Urk. 8/V137). Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 erhöhte sie die monatlichen Zusatzleistungen auf Fr. 430. ab Februar 2023 (Urk. 8/V138). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 erhöhte die Stadt die monatlichen Zusatzleistungen sodann auf Fr. 605. für die Monate Februar und März 2023 auf Fr. 614. und ab April 2023 (Urk. 8/V141).
1.3 Mit Verfügung vom 26. September 2023 setzte die Stadt die monatlichen Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen ab Oktober 2016 neu fest (Urk. 8/V145) und forderte vom Versicherten zwischen Oktober 2016 und Dezember 2020 zu viel ausgerichtete Leistungen von insgesamt Fr. 72'156. (inklusive städtische Einmalzulagen) zurück (Urk. 8/V146). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Oktober 2023 Einsprache (Urk. 8/565; Einspracheergänzung vom 29. November 2023, Urk. 8/593).
Mit Verfügung vom 29. November 2023 setzte die Stadt ausserdem die monatlichen Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen ab Januar 2021 bis und mit März 2023 und ab April 2023 neu auf Fr. 0. fest (Urk. 8/V147) und forderte vom Versicherten mit Verfügung desselben Datums für die Periode von Januar 2021 bis November 2023 Zusatzleistungen (inklusive Krankheitskosten und städtische Einmalzulagen) im Betrag von Fr. 20'741.40 sowie Prämienverbilligungen im Betrag von Fr. 15'125.80 zurück, wobei sie darauf hinwies, dass das Inkasso der Prämienverbilligungen durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) über den Krankenversicherer erfolge (Urk. 8/V149). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 8/604), welche die Stadt mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 in dem Sinne guthiess, dass sie ihm für März 2023 eine monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1'675. (bundesrechtliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'122. sowie Prämienverbilligung von Fr. 553.) und von März bis Dezember 2023 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1'743. (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'190. sowie Prämienverbilligungen von Fr. 553.) zusprach (Urk. 8/V151 in Verbindung mit Urk. 8/V152 = Urk. 2/1-2). Den sich hieraus ergebenden Anspruch von Fr. 11'832. verrechnete sie mit zwischen Januar 2021 und November 2023 zu viel entrichteten Zusatzleistungen von Fr. 18'505.20, so dass gegenüber dem Versicherten eine Rückforderung von Fr. 8'909.40 verblieb. Ausserdem wies sie darauf hin, dass die zu viel bezahlten Prämienverbilligungen von Fr. 9'595.80 von der SVA über den Krankenversicherer zurückgefordert würden (Urk. 8/V152 = Urk. 2/1 Dispositiv-Ziff. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 erhob der Versicherte am 27. Juni 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Zusatzleistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2024 beantragte die Stadt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts vom 6. Mai 2025 betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen ihn wegen Betrugs (Urk. 16) ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin reichte den selbigen Beschluss mit Eingabe vom 27. Mai 2025 ein (Urk. 19) und nahm aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 17) am 20. Juli 2025 dazu Stellung (Urk. 24). Am 23. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 37'440. zu bezahlen (Urk. 25). Die Eingaben wurden den Parteien am 24. Juni 2025 gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 26). Am 26. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Rechtsprechungsgrundsatz, wonach der Einspracheentscheid des Sozialversicherungsorgans die zeitliche Grenze des massgebenden Sachverhalts festlegt (BGE 131 V 242 E. 2.1), gilt für die gerichtliche Überprüfung des (Einsprache-)Entscheids, der das Verwaltungsverfahren abschliesst. Gemäss Rechtsprechung muss das Gericht, das über die Rechtmässigkeit einer von den Organen der Sozialversicherung erlassenen Verfügung zu befinden hat, den massgeblichen Sachverhalt beurteilen, der zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids bestand (BGE 121 V 366 E. 1b; 131 V 407 E. 2.1.2.1). Aus diesem Grundsatz kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, alle Tatsachen zu berücksichtigen, die zwischen ihrem ursprünglichen Entscheid und dem ihn ersetzenden Einspracheentscheid eingetreten sind. Sie darf diese nur insoweit berücksichtigen, als sie sich auf die Rechtsverhältnisse beziehen, über die sie ursprünglich entschieden hat, und diese verändern können.
1.2 Mit Einsprache vom 20. Dezember 2023 (Urk. 8/604) focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. November 2023 (Urk. 8/V147) an, mit welcher Leistungen von Januar 2021 bis November 2023 zurückgefordert wurde. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 (Urk. 2/1) auch über die Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 entschieden (S. 12 oben und Dispositiv-Ziff. II, S. 13). Zu diesem Zeitpunkt gab es indessen keine mit Einsprache angefochtene Verfügung betreffend die Zusatzleistungen für das Jahr 2024, weshalb es keinen Grund gab, über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2024 im laufenden Einspracheverfahren zu entscheiden.
Mit der Festsetzung der Zusatzleistungen ab Januar 2024 im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf den doppelten Instanzenzug verletzt. Betreffend die Periode ab Januar 2024 ist dieser deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Januar 2024 verfüge.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 des ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei seit 1. Januar 2021 Anspruch auf einen Mindestbetrag besteht (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Abs. 1 unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b) sowie ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei Alleinstehenden Personen Fr. 30'000. bzw. gemäss der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung Fr. 37’500. übersteigt (lit. c).
2.3 Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Nach der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz dürfen jedoch formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Titel für das Zurückkommen auf eine ursprünglich unrichtige Leistungszusprechung besteht, wenn also entweder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) des formell rechtskräftigen Entscheids erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 und auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2, publiziert in BGE 142 V 259). Sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt, so besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig davon, ob die Bezügerin oder der Bezüger sich eine Meldepflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 und E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 134 N. 345 ff.).
2.4
2.4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).
2.4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V 105 E. 2.1; 108 V 167 E. 2b). Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetztes über das Bundesgericht (BGG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63).
2.5 Der Rückforderungsanspruch erlosch gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. In der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1). Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen ab Januar 2021 bis Dezember 2023 neu, indem sie dem Beschwerdeführer für seine drei Fahrzeuge einen Sachwert statt von ursprünglich Fr. 80'000. (vgl. Urk. 8/V141) von insgesamt Fr. 180'000. (vgl. Urk. 8/V147), mit Einspracheentscheid sogar Fr. 220'000. (vgl. Urk. 2/2) anrechnete. Sie hielt fest (Urk. 2/1), an den Eigentumsverhältnissen der Fahrzeuge habe sich seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Januar 2022 nichts geändert. Es seien keine Hinweise auf eine Eigentumsübertragung oder einen Eigentumsvorbehalt ersichtlich (S. 6 f. lit. a). Seit Januar 2024 lägen erstmals Sachverständigenschätzungen der drei Fahrzeuge vor (S. 7 unten). In Würdigung der Kurzgutachten zu den Fahrzeugen Mercedes Benz und Lamborghini Jarama sei der Wert von mindestens Fr. 45'000. und Fr. 115'000. erstellt und der Marktwert des Jaguar E-Type mit dem Kaufvertrag über abgerundet Fr. 60'000. ausgewiesen (S. 9 unten). Die geltend gemachten Schulden seien nicht ausgewiesen (S. 11 oben). Die geänderte Wohnsituation erzwinge die Umstellung auf eine Heimberechnung. Ab Heimeintritt stünden den jährlichen Einnahmen von Fr. 62'595. anzuerkennende Ausgaben von Fr. 82'684. gegenüber, womit sich ein rechnerischer Bedarf ab März 2023 ergebe. Mit dem Ende der Übergangsfrist per 1. Januar 2024 trete jedoch die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG in Kraft, weshalb der Beschwerdeführer ab Januar 2024 keinen Anspruch mehr auf Zusatzleistungen habe (S. 11 unten f.).
3.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein (Urk. 1), er stelle weiterhin in Abrede, dass die seinem Vermögen zugerechneten Fahrzeuge ihm gehörten, sondern er habe diese, wie schon wiederholt geltend gemacht, an seine ehemalige Lebenspartnerin bzw. an das gemeinsame Kind abgetreten (S. 2 Ziff. 4.1). Es sei widersprüchlich, die Fahrzeuge seinem Vermögen zuzuschlagen, die nicht bezahlten Alimente aber nicht als Schulden anzurechnen. Es seien Unterhaltsausstände im Betrag von Fr. 44'763. anzurechnen (S. 4 Ziff. 5.1). Ausserdem sei ein näher bezifferter Vermögensverzehr anzurechnen (S. 5 Ziff. 5.2). Ausserdem seien angehäufte Schulden von mindestens Fr. 90'000. zu berücksichtigen (S. 6 oben).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht zwischen Januar 2021 und November 2023 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen zurückfordert.
4.
4.1 Mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Urk. 8/379) mit welchem das Sozialversicherungsgericht über die Zusatzleistungen für das Jahr 2021 zu befinden hatte (vgl. Ziff. 1 des Sachverhalts), wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in der Bedarfsrechnung für die Fahrzeuge Jaguar E-Type, Mercedes-Benz 500 SL sowie Lamborghini Jarama zu Recht ein Sachwert von Fr. 80'000. angerechnet worden sei (E. 5.3-5.4). Dementsprechend wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. und 25. April 2021 abgewiesen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021 (Urk. 8/V119) bestätigt. Das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 1. März 2022 nicht ein (Urk. 8/405), womit dieser rechtskräftig wurde.
Über die Zusatzleistungen des Jahres 2021 wurde damit gerichtlich entschieden. Ein Zurückkommen darauf ist daher für die Verwaltung nicht mehr möglich, dafür stünde höchstens eine Revision durch das Gericht gemäss Art. 61 lit. i ATSG zur Verfügung (vgl. Oswald in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 16 zu Art. 53). Die Neuberechnung der Zusatzleistungen des Jahres 2021 und die damit verbundene Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen ist daher zu Unrecht erfolgt, weshalb der Einspracheentscheid in Bezug auf diese Periode und im Betrag von Fr. 11'555.15 (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen von Fr. 5'203.20 und Prämienverbilligung von Fr. 5'088., vgl. Urk. 8/V147 S. 2; Krankheitskosten von Fr. 764.15, vgl. Urk. 8/V148; städtische Einmalzulage von Fr. 500., vgl. Urk. 8/148a) aufzuheben ist.
4.2 Was die ursprünglich zugesprochenen Zusatzleistungen von Januar 2022 bis November 2023 betrifft, sind diese nie gerichtlich überprüft worden, weshalb sie - die Erfüllung der entsprechenden rechtlichen Kriterien vorausgesetzt - grundsätzlich einer Neubeurteilung nach Art. 53 ATSG zugänglich sind.
5.
5.1 Vorab ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Urk. 8/379) einlässlich begründet hat, dass sich keine Indizien ergäben, nach welchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass im Jahr 1999 eine Eigentumsübertragung der Personenwagen an den Sohn des Beschwerdeführers und dessen Mutter stattgefunden habe und von weiteren Beweisabnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (E. 4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, haben sich doch insbesondere die Strafverfolgungsbehörden gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2025 (Urk. 16 = Urk. 20) nicht zu den Eigentumsverhältnissen an den Fahrzeugen geäussert. Die Strafuntersuchung wurde denn auch eingestellt, weil ein arglistiges Vorgehen des Beschwerdeführers im Sinne des Betrugsvorwurfes gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) von vornherein auszuschliessen war (S. 10 unten) und sich hinsichtlich des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB kein hinreichender und bezifferbarer Anfangsverdacht hinsichtlich eines Vergehens (Abs. 1) begründen liess und hinsichtlich einer allfälligen Übertretung (Abs. 2) die dreijährige Verfolgungsverjährung ohnehin längst eingetreten gewesen wäre (S. 17). Aus dem Beschluss des Obergerichts kann der Beschwerdeführer somit hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem vermochte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine neuen, nicht schon im früheren Gerichtsverfahren eingereichten Belege, welche zumindest eine andere Eigentümerschaft vermuten lassen würden, aufzulegen. Von weitergehenden Abklärungen, insbesondere der Einvernahme der ehemaligen Partnerin und Kindsmutter des Sohnes des Beschwerdeführers als Zeugin, sind unter diesen Umständen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Somit ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer an den strittigen, sich in seinem Besitz befindenden Fahrzeugen ist, und er sich den Wert derselben als Vermögen anrechnen zu lassen hat (vgl. vorstehende E. 2.2).
5.2 Bei der Festsetzung der ursprünglichen Leistungen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unter anderem den Wert dreier Fahrzeuge des Beschwerdeführers als Sachwerte im Betrag von Fr. 80'000. (Urk. 8/V124, Urk. 8/V129, Urk. 8/V131-V133, Urk. 8/V137-V138, Urk. 8/V141). Den Wert der Fahrzeuge schätzte sie eigenhändig ein, nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, die Fahrzeuge einer Sachverständigenschätzung zuführen zu lassen (vgl. auch Urk. 8/V145 und Urk. 8/V147). Erst im November 2023 willigte er in eine Schätzung der Fahrzeuge ein (vgl. Urk. 8/586) mit der Folge, dass nunmehr die Fahrzeugbewertungs-Gutachten vom 11. Januar 2024 der Y.___ AG vorliegen (Urk. 8/614-616). Ob der gutachterlich geschätzte Wert der Fahrzeuge ein neues Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision darstellt, welches der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungen noch nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte und betreffend welches mit den vorgängig erlassenen Verfügungen die für die prozessuale Revision erforderlichen Fristen eingehalten worden sind, kann offen bleiben.
Denn die Beschwerdegegnerin durfte, da der Beschwerdeführer die Mitwirkung betreffend die Schätzung der Autos bis November 2023 verweigert hatte (vgl. Urk. 8/586) und die Zusprache der Leistungen unter dem Vorbehalt einer korrekten Bezifferung der Sachwerte stand (vgl. Urk. 8/379 Ziff. 5.3 S. 9 oben), mit Verfügung vom 26. September 2023 beziehungsweise vom 29. November 2023 (vgl. Urk. 8/V145, Urk. 8/V147) grundsätzlich für die jeweiligen Leistungsperioden (2022 und 2023) in Kenntnis anderer Zahlen auf die Berechnungen zurück kommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Überdies führten tatsächliche Veränderungen in den Wohnverhältnissen beziehungsweise der Heimeintritt zur Neuberechnung der Leistungen (vgl. Urk. 8/V147). Die Gutachten wurden ferner während laufendem Einspracheverfahren erstattet, sodass sie im Einspracheentscheid grundsätzlich zu Recht Eingang fanden.
5.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bewertung der Fahrzeuge auf die Fahrzeugbewertungs-Gutachten der Y.___ AG vom 11. Januar 2024 (Mercedes-Benz, Urk. 8/614; Lamborghini Jarama, Urk. 8/615 und Jaguar E-Type, Urk. 8/616). Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 4.1; BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
In formeller Hinsicht ist zunächst zu bemängeln, dass die Gutachten den Absender der Y.___ AG tragen, als Bestandteil aber auch eine Kurzbewertung der Z.___ GmbH & Co KG enthalten. Weder aus den Gutachten noch aus den Akten geht hervor, an wen genau der Gutachtensauftrag erteilt wurde. So wurde gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2023 (Urk. 8/596 S. 2) als Sachverständiger Herr A.___ von der B.___ GmbH in Aussicht genommen. Weder Herr A.___ noch die B.___ GmbH haben jedoch die Begutachtungen vorgenommen. Vielmehr führte C.___ von der Y.___ AG als Fahrzeugsachverständiger die Besichtigung (am 13. Dezember 2023, Urk. 8/600) durch, verfasste und unterzeichnete die Gutachten. In den Gutachten enthalten sind ferner die Kurzbewertungen durch die Z.___ GmbH & Co KG, die zusätzlich von C.___ von der Y.___ AG unterzeichnet wurden (vgl. Urk. 8/614 S. 5, Urk. 8/615 S. 6, Urk. 8/616 S. 6). Diese Kurzbewertungen beinhalten jeweils eine Preisangabe in Abhängigkeit des Zustandes (Zustand 1-5) des Fahrzeugs. C.___ bezifferte in der Folge den Marktwert des jeweiligen Fahrzeugs, indem er «nach grober äusserlicher Inaugenscheinnahme» den Gesamtzustand festlegte, welcher Rückschlüsse auf den von der Z.___ GmbH & Co KG definierten Preisrahmen zulässt (vgl. Urk. 8/614 S. 5, Urk. 8/615 S. 4-6, Urk. 8/616 S. 6).
In formeller Hinsicht scheint es somit gestützt auf die Akten, als hätte die Beschwerdegegnerin die B.___ GmbH für die Begutachtung in Aussicht genommen. Die Besichtigung, welche anscheinend am 13. Dezember 2023 stattfand, wurde jedoch durch C.___ von der Y.___ AG durchgeführt. Dieser verfasste und unterzeichnete denn auch die Berichte der Y.___ AG sowie die in den Gutachten enthaltene Kurzbewertung durch die Z.___ GmbH & Co KG (vgl. Urk. 8/593 S. 2, Urk. 8/595 S. 1, Urk. 8/596 S. 2, Urk. 8/600). Erwähnt wird als Auftraggeber ein «AZL-Stellvertreter X.___», womit beide Parteien als Auftraggeber genannt wurden. Ein Gutachtensauftrag für die Y.___ AG ist in den Akten jedoch nicht zu finden, dafür kann den Akten entnommen werden, dass die erstellten Gutachten dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden (vgl. Urk. 8/608), der mutmasslich handschriftliche Korrekturen anbrachte, bevor er diese der Beschwerdegegnerin weiterleitete (Urk. 8/613; vgl. Urk. 8/614 S. 4; Urk. 8/615 S. 4; Urk. 8/616 S. 5 und S. 6).
Inhaltlich ist zu bemängeln, dass in den Gutachten die jeweilige Einschätzung des Gesamtzustandes und damit des Marktwertes, wie bereits oben erwähnt, «nach grober äusserlicher Inaugenscheinnahme» durch den Sachverständigen festgelegt wurde. Dementsprechend wurde vom Sachverständigen auch darauf hingewiesen, dass die Einschätzungen auf einer optischen Begutachtung ohne Einsatz einer Hebebühne und ohne Probefahrt sowie ohne Funktionskontrolle der Elektrik/ Mechanik durchgeführt worden seien. Auch der Motor der Fahrzeuge sei nicht gestartet worden. Unter anderem stellt eine Fahrprobe jedoch einen relevanten Bestandteil einer gründlichen Oldtimer-Bewertung dar, welche hilft, den technischen Zustand des Fahrzeugs zu beurteilen, damit der realistische Wert des Autos eruiert werden kann. Hinzuweisen ist dabei, dass dem Sachverständigen von der Beschwerdegegnerin mutmasslich keine konkreten Fragen gestellt und keine Vorgaben betreffend die Begutachtung gemacht worden sind. Wie der Sachverständige unter diesen Umständen zur Einschätzung eines verlässlichen und für die ZL-Berechnung relevanten Marktwerts gelangen konnte, ist nicht nachvollziehbar.
5.4 Insgesamt vermögen die Fahrzeugbewertungs-Gutachten nicht zu überzeugen, weshalb auf die darin geschätzten Marktwerte der Fahrzeuge des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat daher weitere Abklärungen betreffend den Wert der Fahrzeuge vorzunehmen, indem sie die vorliegenden Gutachten nachbessern lässt oder die Fahrzeuge des Beschwerdeführers erneut schätzen lässt.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen, gemäss welchen er der Beschwerdegegnerin alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung zur Festsetzung der Zusatzleistungen erforderlich sind, und insbesondere die Fahrzeuge für eine Schätzung im Sinne der Erwägungen zur Verfügung zu halten hat (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG). Insbesondere ist er darauf hinzuweisen, dass nach schriftlicher Ermahnung und Hinweis auf die Rechtfolgen aufgrund der Akten verfügt oder die Erhebung eingestellt und Nichteintreten beschlossen werden kann, sollte er seinen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
6. Insoweit der Beschwerdeführer eine Genugtuungsentschädigung von Fr. 37'440. für gekürzte Zusatzleistungen seit Januar 2022 geltend machte, weil ihm kein Betrug vorgeworfen werden könne (Urk. 25), ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich den Sachwert seiner Motorfahrzeuge als Vermögen anzurechnen lassen hat, unabhängig davon, ob ihm eine betrügerische Handlung vorgeworfen werden kann oder nicht (vgl. vorstehende E. 5.1). Es besteht kein Raum für eine Entschädigung.
7. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 bezüglich der Rückforderung der Zusatzleistungen für das Jahr 2021 ersatzlos aufgehoben wird. Hinsichtlich der Zusatzleistungen ab Januar 2022 wird der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie eine beweiswertige Schätzung über den Wert der Fahrzeuge des Beschwerdeführers einhole und hernach über dessen Anspruch auf Zusatzleistungen seit Januar 2022 sowie über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 27. Mai 2024 hinsichtlich des Anspruchs auf Zusatzleistungen und Prämienverbilligungen für das Jahr 2021 ersatzlos aufgehoben wird. Hinsichtlich der Zusatzleistungen und Prämienverbilligungen ab Januar 2022 wird der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher