Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00072


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 10. September 2025

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Gemeinde Bauma

Abteilung Gesellschaft + Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Dorfstrasse 41, Postfach 232, 8494 Bauma

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1975, wurde ab 18. Juni 2014 ein Assistenzbeitrag (in Urk. 7/17) und rückwirkend ab 1. Juni 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen (Urk. 7/10). Zudem wurde ihr ab Februar 2020 eine Viertelsrente und ab August 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Zur Invalidenrente der Versicherten wurde eine Kinderrente für die im Jahr 2014 geborene Tochter Z.___ zugesprochen (Urk. 7/6).

1.2    Die Versicherte meldete sich nach dem Umzug nach Fischenthal am 23. Dezember 2022 bei der Gemeinde Bauma (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1). Mit Verfügungen vom 18. Juli 2023 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten - unter anderem unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 48'000.-- für den Ehemann der Versicherten, Y.___, geboren 1974 - rückwirkend ab 1. April 2021 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung Kran-kenversicherung) zu (Urk. 7/22-25). Aufgrund einer Einsprache (Urk. 7/26) tätigte die Durchführungsstelle weitere Abklärungen (Urk. 7/28, Urk. 7/34). Daraufhin erliess sie am 30. Mai 2024 neue Verfügungen (Urk. 7/38-42) - weiterhin unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 48'000.-- für den Ehemann der Versicherten - und hiess mit Einspracheentscheid vom selben Datum die Einsprache der Versicherten in Bezug auf anrechenbare Mietzinsausgaben teilweise gut (Urk. 7/43 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 (Urk. 2) erhoben die Versicherte und ihr Ehemann am 29. Juni 2024 Beschwerde und beantragten sinngemäss dessen Aufhebung und die Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen, wobei von der Berücksichtigung eines hypothetischen Gehalts abzusehen bzw. eventuell ein Betrag von Fr. 31'111.-- als hypothetisches Gehalt anzurechnen sei (Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. August 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 (Urk. 9) äusserten sich die Beschwerdeführenden erneut zur Sache (Urk. 9). Dazu ging innert der mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Urk. 10) angesetzten Frist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da hier ein Leistungsanspruch frühestens ab April 2021 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.4

1.4.1    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2).

1.4.2    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf insbesondere BGE 115 V 88 E. 1). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

    Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).

1.4.3    Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 222 Rz. 564; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3521.07).

    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 525 zu Art. 11). Das Erwerbseinkommen des Ehegatten ohne EL-Anspruch ist dagegen ohne Abzug eines Freibetrages zu 80 Prozent anzurechnen (WEL 18 Rz. 3421.10).

1.5    Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des EL-Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).

    Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 223 Rz. 566). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). Kein hypothetisches Einkommen ist anzurechnen, wenn die EL-beziehende Person ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste. Die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit muss mittels detailliertem Arztzeugnis oder der Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen werden. Lediglich die Haushaltsführung für den Ehegatten oder die Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 221 Rz. 560; WEL Rz. 3521.14).

1.6    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, ab April 2021 sei dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 48'000.-- (80 % von Fr. 60'000.-) angerechnet worden (S. 2 Ziff. 2 lit. b). Die Beschwerdeführerin habe lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass eine ausserhäusliche Tätigkeit des Beschwerdeführers möglich sein würde. Die räumlichen Gegebenheiten beziehungsweise der daraus resultierende Betreuungsbedarf könne nicht berücksichtigt werden (S. 3 Ziff. 2 lit. d). Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers gehe hervor, dass dieser in manchen Jahren Erwerbseinkommen von (teilweise deutlich) über Fr. 60'000.-- pro Jahr erzielt habe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass lediglich ein Erwerbspensum von zirka 80 % erforderlich sein würde, damit der Beschwerdeführer das angerechnete Erwerbseinkommen erzielen könnte (S. 3 Ziff. 2 lit. e). Zudem sei der Beschwerdeführer im IT-Bereich tätig gewesen und solche Tätigkeiten würden sich erfahrungsgemäss sehr gut eignen, um zumindest teilweise von zu Hause aus tätig sein zu können (S. 4 Ziff. 2 lit. f).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Ausführungen in der Beschwerde seien in keiner Weise belegt und würden daher vorliegend bestritten. Wenn der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an einer Machbarkeitsstudie für den Vertrieb von vegan gedüngten Microgreens sei, habe er offenbar zeitliche Ressourcen, welche er auch für eine unselbständige Erwerbstätigkeit einsetzen könnte. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister seien die Beschwerdeführenden als Inhaber des Einzelunternehmens A.___ eingetragen. Es sei in keiner Weise ausgewiesen, inwiefern das geltend gemachte Pensum von 30 % über die normale Haushaltsführung hinausgehe. Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers liege im Jahr 2023 mehr als 15 % über dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Einkommen in Höhe von Fr. 20'000.-- (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführenden stellten sich auf den Standpunkt (Urk. 1), sie hätten sich fast durchwegs um eine behindertengerechte Bleibe, die auch der Ligyrophobie, an welcher die Beschwerdeführerin leide, und der damit einhergehenden massiv erhöhten Sturz- und Verletzungsgefahr angemessen Rechnung trage, bemüht (S. 2). Er, der Beschwerdeführer, habe letztmalig vor acht Jahren in der IT gearbeitet. Er arbeite derzeit als Angehörigenpfleger und dürfte auf ein Pensum von 45 % kommen. Er verdiene jährlich zirka Fr. 20'000.--. Gemäss Beschwerdegegnerin sollte er mit einem Pensum von 80 % Fr. 60'000.-- pro Jahr verdienen. Das heisse, er müsste für eine Stelle mit einem Pensum von 35 % Fr. 40'000.-- verdienen. Darin sehe er eine Diskrepanz (S. 2). Er arbeite 45 % in der Angehörigenpflege, mindestens weitere 30 % ohne Entgelt im Haushalt, ergo dürfte eine weitere Stelle nicht mehr als 25 % betragen, damit die 100 % nicht überschritten werden würden. Der Stundenlohn bei einer Stelle in der IT betrage maximal Fr. 35.--, das hypothetisch maximal erreichbare Gehalt pro Jahr betrage damit maximal Fr. 11'111.--. Fr. 20'000.-- für die Angehörigenpflege plus Fr. 11'111.-- hypothetisches Gehalt ergebe gesamthaft Fr. 31'111.--, was eventuell anzurechnen sei (S. 3; vgl. S. 1). Die angerechneten Fr. 60'000.-- entbehrten jeglicher Grundlage. Weiter sei es auch schwierig, in der IT eine Teilzeitstelle rein auf Homeofficebasis zu finden. Die Tatsache, dass sie eine 10-jährige Tochter hätten, welche auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei, werde von der Beschwerdegegnerin komplett vernachlässigt (S. 3). Er sei daran, ein Proof of Concept aufzugleisen und beabsichtige, vegan gedüngte Microgreens zu vertreiben (S. 4). Die Arbeit eines Angehörigenpflegers habe sich den Bedürfnissen der zu pflegenden Angehörigen anzupassen, was eine hohe Flexibilität erfordere. Das verunmögliche die Aufnahme einer Tätigkeit ausser Haus. Abgesehen davon sei bei den Zeitfenstern von zwei bis drei Stunden, die für die Beschwerdeführenden zumutbar sein würden, die Fahrzeit vom oder zum Arbeitsort zu inkludieren. Die Planungstätigkeiten für das Microgreens Projekt fänden stets abends statt. Ihm solle eine realistische, konkrete Stelle aufgezeigt werden. Es würden ausschliesslich die Grundpflegeleistungen vergütet, und dies sei zeitlich und anzahlmässig beschränkt (Urk. 9 S. 1).

    

3.

3.1    Gemäss Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 16. März 2022 (in Urk. 7/17) leidet die Beschwerdeführerin an einer cerebalen Schädigung im Sinne einer infantilen Cerebralparese mit beinbetonter Tetraspastik, einem chronifizierten vorwiegend neuropathischen Schmerzsyndrom und einer beginnenden Spondylarthrose auf Höhe L4/5 (S. 1). Zudem kann dem Bericht entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden in einem alten und engen Hausteil lebten mit vielen Schwellen, welche für die Beschwerdeführerin gar nicht oder nur mit Dritthilfe zu bewältigen seien. In das 1. Obergeschoss müsse man über eine steile Treppe, welche die Beschwerdeführerin nicht bewältigen und sich deshalb nur im EG aufhalten könne. Auf Grund ihrer finanziellen Situation beziehungsweise des Auszuges vom Betreibungsregister sei es schwierig gewesen, eine Wohnung zu bekommen. Sie hätten Schulden und Betreibungen. Vom alten Wohnort hätten sie aus verschiedenen Gründen wegziehen wollen. Ihre gesundheitliche Situation habe sich zirka seit Juli/August 2020 verschlechtert (S. 2). Damit sie im Alltag einigermassen funktionieren könne, müsse sie viele Schmerzmedikamente einnehmen. Die tägliche Dritthilfe beziehungsweise Bewältigung vom Haushalt übernehme der Beschwerdeführer. Er sei bei der Firma B.___ AG angestellt (durchschnittlich 66.14 Stunden pro Monat; S. 3). Die Beschwerdeführerin sei in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege und Fortbewegung weiterhin auf die regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, und es bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 6). Zum Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne auf Grund der eingeschränkten Rumpfstabilität nicht mehr frei Stehen. Eine Türe öffnen mit einer Hand sei ihr nicht möglich (S. 3). Bezüglich Körperpflege wurde ausgeführt, auf Grund der instabilen Rumpfmuskulatur beziehungsweise da sie nicht mehr selber stehen könne, sei der Transfer in die Badewanne nur noch mit dem Badelift möglich. Am Oberkörper und im Intimbereich könne sie sich selber waschen. Beim Waschen von Beinen, Füssen und vom Rücken benötige sie Dritthilfe (S. 3 f.). Sie könne sich nicht nach vorne bücken. In Bezug auf die Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde festgehalten, die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin sei massiv eingeschränkt. Sie könne nur noch am Rollator eine kurze Strecke gehen. Sie werde jedoch schnell müde und müsse sich wieder hinsetzen. Ausser Haus werde mehrheitlich der Rollstuhl benützt (S. 4). Bezüglich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft wurde festgehalten, die Familie sei im April 2021 in eine nicht behinderungsangepasste Wohnung gezogen. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund des nicht behinderungsangepassten WC/Badezimmers nicht mehr selber in das WC/Badezimmer komme, könne nicht berücksichtigt werden. Die Familie sei in den letzten Jahren mehrmals umgezogen und habe genau gewusst, welche räumliche Voraussetzungen gegeben sein müssten, damit die Beschwerdeführerin auf dem WC selbständig sein könne. Im Sinne der Schadenminderungspflicht würde es zumutbar sein, dass die Familie eine behinderungsangepasste Wohnung gesucht hätte (S. 4).

3.2    Aus dem Haushaltabklärungsbericht vom 16. März 2022 (in Urk. 7/17) geht hervor, dass die im März 2014 geborene Tochter der Beschwerdeführerin jetzt 8-jährig sei und auf Grund des Wohnortwechsels die 1. Klasse nochmals habe wiederholen müssen. In der Schule laufe es jetzt gut (S. 3). Der Beschwerdeführer habe seit Jahren versucht, eine selbständigerwerbende Tätigkeit aufzubauen. Leider sei ihm dies auf Grund der durch ihn geleisteten vermehrten Unterstützung der körperlich behinderten Beschwerdeführerin und der Betreuung der Tochter nicht mehr möglich gewesen. Er habe viele Ideen, was er gerne umsetzen möchte. Aktuell sei er auf der Suche nach Investoren. Er sei jetzt bei der Firma B.___ AG «für pflegende Angehörige» angestellt zu einem Arbeitspensum von knapp 40 %. Das monatliche Einkommen betrage durchschnittlich Fr. 2'000.--. Er pflege die Beschwerdeführerin, bewältige den Haushalt und übernehme die Betreuung der Tochter. Seit Januar 2020 seien sie von der Sozialhilfe abhängig. Ein soziales Umfeld bestehe in der nahen Umgebung nicht. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2010 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen (S. 4). Betreffend berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich vorstellen, dass sie in einem Pensum von 50 bis 70 % arbeiten würde und die Tochter zwei bis drei Mal zum Mittagstisch der Gemeinde ginge. Die Abklärungsperson hielt fest, ein Kind in der ersten Klasse benötige bis es am Morgen in der Schule sei, nach der Schule und in der Freizeit viel Betreuung und Unterstützung. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin wurde auf 60 % Erwerb und 40 % Haushalt festgelegt (S. 5). Die Beschwerdeführerin gab an, aus finanziellen Gründen hätten sie in Fischenthal keine behinderungsangepasste Wohnung mieten können. Sie seien Sozialhilfebezüger, weshalb die Auswahl an Wohnungen stark begrenzt sei. Die Wohnung sei alt und habe mehrere Hindernisse, welche sie aufgrund ihrer Behinderung nicht selber überwinden könne. Es seien Umbauarbeiten geplant. Die Abklärungsperson führte aus, im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei dem Beschwerdeführer eine mindestens 40%ige Mithilfe zumutbar. Der Ehmann gehe aktuell keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Schon seit Jahren wolle er eine selbständigerwerbende Tätigkeit aufbauen. Bis heute sei ihm dieser Schritt nicht gelungen (S. 6 f.). Zur Ernährung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie könne aufgrund der eingeschränkten Rumpfstabilität nicht mehr am Kochherd stehen. Die Kraft und das Gleichgewicht seien ebenfalls eingeschränkt. Der Beschwerdeführer müsse die Nahrungsmittel zu ihr zum Tisch beim Sofa tragen. Die Zubereitung der Mahlzeiten, das Abwaschen und die Aufräumarbeiten müsse immer der Beschwerdeführer übernehmen. Es sei ihr nicht möglich, selber etwas aus dem Kühlschrank zu nehmen, da er zu hoch sei. Die Abklärungsperson hielt eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers von 40 % fest (S. 8 Ziff. 6.1). Im Bereich Wohnungs- und Hauspflege könne sie aufgrund der eingeschränkten Rumpfstabilität und Schmerzen keine Aufgaben mehr übernehmen. Die Abklärungsperson hielt fest, es werde dem Beschwerdeführer eine 40%ige Mitwirkungspflicht zugemutet (S. 9 Ziff. 6.2). Den Einkauf könne die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen ebenfalls nicht alleine erledigen. Die Abklärungsperson führte aus, es wäre der Familie zumutbar gewesen, eine behinderungsangepasste Wohnung zu beziehen. Die Beschwerdeführerin könnte mit einem Elektrorollstuhl selber einen Kleineinkauf übernehmen. Es werde dem Ehemann eine Mitwirkungspflicht von 40 % zugemutet (S. 9 f. Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Ehemann müsse die Wäsche sortieren, diese in die Waschmaschine/den Tumbler legen und die Wäsche aufhängen. Er bringe ihr die trockene (kleine) Wäsche zum Sofa, damit sie diese zusammenlegen könne. Auch hier hielt die Abklärungsperson eine Mitwirkungspflicht des Ehemannes von 40 % fest (S. 10 Ziff. 6.4). Alle körperlichen Aktivitäten mit der Tochter könne die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen nicht unterstützen und begleiten. Die ausserhäuslichen Aktivitäten müsse der Beschwerdeführer mit der Tochter gestalten. Die Abklärungsperson hielt hierzu fest, es sei im Rahmen der Mitwirkungspflicht dem Ehemann zumutbar, sich bei der Betreuung bzw. Freizeitgestaltung der Tochter aktiv zu beteiligen (S. 10 f. Ziff. 6.5). Insgesamt resultierte eine Einschränkung im Haushalt von 47.8 % (S. 11 Ziff. 6.6) bzw. ein gewichteter Invaliditätsgrad im Haushaltbereich von 19.12 % (S. 11 Ziff. 7).

3.3    

3.3.1    Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen der B.___ GmbH und dem Beschwerdeführer vom 3. März 2021 (Urk. 7/1) wurde dieser als nicht qualifizierter Spitex-Mitarbeiter für die Pflege der Beschwerdeführerin angestellt. Das Arbeitsverhältnis begann am 4. März 2021. Zur Arbeitszeit wurde festgehalten, diese entspreche der Dauer der von der zuständigen Versicherung akzeptierten Stunden Grundpflege. Dies sind gemäss dem Dokument «Erläuterung zur Fallführung/Neuanmeldung» der Beschwerdegegnerin 201.1 Stunden pro 3 Monate (vgl. Urk. 7/13 S. 2). Es wurde ein Bruttolohn von Fr. 33.20 vereinbart.

3.3.2    Aus dem ab 31. Dezember 2022 gültigen Pensionskassenausweis geht hervor, dass der Jahreslohn bei der B.___ AG bei einem Beschäftigungsgrad von 38 % Fr. 26'471.-- betrug (Urk. 7/8).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab 1. April 2021 ein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 48’000.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen hat.

    Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit (mehr) aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 219 f. N. 553 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).

4.2    Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines beruflichen Einstieges sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs massgeblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E 5.3). Im vorliegenden Fall zu beurteilen ist demnach die Situation im April 2021, da die Zusatzleistungsberechnung im angefochtenen Entscheid rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin erfolgte. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezog. Ab August 2021 erhielt sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im Erwerbsbereich besteht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/6 Verfügungsteil 2 S. 1). Zudem bezieht die Beschwerdeführerin seit 2013 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 7/10).

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Arbeit als Angehörigenpfleger eine hohe Flexibilität erfordere. Zudem könne er nur zwei bis drei Stunden ausser Haus sein. Die Aufnahme einer Tätigkeit ausser Haus sei so nicht möglich (vorstehend E. 2.2).

4.3.2    Ein Betreuungsaufwand erlaubt es nicht von vornherein, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. Falls die EL-beziehende Person jedoch ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste, ist jenem kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (WEL Rz. 3521.14).

4.3.3    Eine dauerhafte Betreuungs- beziehungsweise Überwachungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin besteht laut Akten nicht. So wurde im Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung verneint und eine relevante Einschränkung wurde in lediglich drei Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege und Fortbewegung) bejaht. Der Beschwerdeführer gibt auch selber an, dass er für zwei bis drei Stunden das Haus verlassen könne. Zudem plant er die Aufnahme einer selbständigerwerbenden Tätigkeit. Die Notwendigkeit einer Heimeinweisung der invaliden Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer ist damit nicht ausgewiesen. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin schliesst eine Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer somit nicht per se aus.

4.4    

4.4.1    Zu prüfen ist weiter, ob neben dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weitere Umstände vorliegen, die eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers verunmöglichen. Die Beschwerdeführenden weisen diesbezüglich auf die Betreuungspflichten des Beschwerdeführers für die gemeinsame 2014 geborene Tochter hin.

4.4.2    Kriterien für die Zumutbarkeit und den Umfang der Erwerbstätigkeit eines nicht rentenberechtigten Ehegattens, welcher die im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder betreut, sind Kinderbetreuungsplätze, Betreuungsmöglichkeiten durch den rentenberechtigten Ehegatten, Gesundheit des Kindes und die Anzahl Kinder. Es kann keine starre Altersgrenze gesetzt werden (vgl. dazu Carigiet/Koch, a.a.O., S. 221 Rz. 561). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen kann einem Elternteil angerechnet werden, wenn dieser seine Erwerbskraft nicht voll ausschöpft, sofern diese zu erreichen möglich und zumutbar ist und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen) vor und besucht das Kind die obligatorische Schule, erscheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich mindestens für die betreuungsfreie Zeit zumutbar (WEL Rz. 3495.13). Einem Elternteil ist ab der obligatorischen Schulzeit des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 Prozent, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 Prozent und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zumutbar. Dieses sogenannte Schulstufenmodell gilt unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Je nach den Umständen kann im Einzelfall von dieser Regelung abgewichen werden (WEL Rz. 3495.14).

4.4.3    Die Beschwerdeführenden haben eine gemeinsame im März 2014 geborene Tochter (vgl. Geburtsurkunde in Urk. 7/17). Diese war im April 2021 (Beginn der Anrechnung eines Verzichtseinkommens bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung, vgl. vorstehend E. 4.2) 7 Jahre alt und besuchte die 1. Klasse der Primarschule (vorstehend E. 3.2). Dem Beschwerdeführer stand die Zeit, in der sich die Tochter in der Schule aufgehalten hat, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Verfügung, wobei die Aufwendungen im Rahmen der Angehörigenpflege zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig ist die Beschwerdeführerin aber in der Lage, einen Teil der Kinderbetreuung zu übernehmen, sodass die Tochter ausserhalb der Schulzeiten nicht auf ständige Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen war. Mit anderen Worten schliesst die Kinderbetreuung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegend nicht aus.

4.5    

4.5.1     Die Beschwerdeführenden machen ausserdem geltend, auch die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt, insbesondere der IT-Branche, stünde der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen.

4.5.2    Zutreffend ist, dass es sich hierbei um einen Umstand handelt, der geeignet ist, eine berufliche Eingliederung zu erschweren. Dass deswegen eine Eingliederung des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist, ist jedoch nicht dargetan. In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es dem Beschwerdeführer bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar war, eine Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt aufzunehmen, ist zudem bekannt, dass der im April 1974 geborene Beschwerdeführer im April 2021 erst 47 Jahre alt war und in der Schweiz geboren und hier das Gymnasium besuchte und erwerbstätig war. Das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der C.___ AG endete 2016. Danach war er kurz selbständigerwerbend (vgl. Urk. 7/4 und Lebenslauf in Urk. 7/17). Die (ausserhäusliche) Erwerbslosigkeit ist in erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass bislang keinerlei Anstrengungen zur beruflichen Reintegration unternommen wurden, wobei die Hilfsbedürftigkeit seiner Frau und die Geburt der Tochter 2014 sicherlich erschwerende Parameter darstellten. Damit ist die Erwerbslosigkeit auf vom Beschwerdeführer zu vertretende Ursachen zurückzuführen. An der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ändert dies nichts. Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen liegen nicht vor, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen (vgl. vorstehend E. 1.4.2).

    Unter den gegebenen Umständen kann vom Beschwerdeführer somit verlangt werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist zu prüfen, wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

4.6    Angesichts der erwähnten Betreuungspflicht der im relevanten Zeitpunkt 7-jährigen Tochter ist theoretisch ein Pensum von 50 Prozent zumutbar, wobei angesichts dessen, dass auch die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil der Kinderbetreuung übernimmt - ihr ist es vor allem nicht möglich, die Tochter an ausserhäusliche Aktivitäten zu begleiten (vgl. vorstehend E. 3.2) - ein etwas höheres Pensum von geschätzt 60 % möglich wäre. Zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer im erwähnten Haushaltabklärungsbericht eine Mitwirkungspflicht von 40 % angerechnet wird. Das heisst es wird, da der Beschwerdeführer keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehe, davon ausgegangen, dass ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mindestens eine 40%ige Mithilfe im Haushalt zumutbar sei. Die notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers geht über die in der WEL inRz 3521.15 erwähnte Haushaltsführung hinaus und ist im Rahmen von etwa 20 % zu berücksichtigen. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin 2021 mit zusätzlichen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen, welche die Unterstützung im Alltag durch den Beschwerdeführer umso mehr erforderlich machte. So geht beispielsweise aus einem Arztbericht vom 30. Juli 2021 des Spitals D.___ (in Urk. 7/17) hervor, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein hartnäckiges Schmerzsyndrom zeige, welches sie invalidisierend einschränke. Sie könne unter diesen Beschwerden den Alltag kaum mehr bewältigen. Im Bericht des Spitals D.___ vom 1. September 2021 wurden diese Bauchschmerzen als chronifiziertes vorwiegend neuropathisches Schmerzsyndrom Unterbauch und Inguina links bezeichnet. Diese gesundheitlich verschlechterte Situation führte mitunter zur Zusprache einer ganzen Rente.

    Insgesamt resultiert somit ein geschätztes mögliches Arbeitspensum von 40 %. In etwa dieser Höhe ist der Beschwerdeführer bei der B.___ AG als betreuender Angehöriger für die Grundpflegeleistungen seiner Ehefrau angestellt, wo er ein Pensum von 38 % ausübt (vorstehend E. 3.3.2). Selbst wenn die Beschwerdeführerenden jemanden für die Pflege der Beschwerdeführerin anstellen würden, könnte er nicht mehr als 40 % arbeiten gehen.

4.7    Zu prüfen bleibt die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens.

    Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt der Grundsatz, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage- zu ermitteln ist. Schon aus diesem Grunde kann für die Frage nach dem Vorliegen von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht ohne Weiteres auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage - beruht, abgestellt werden.

    Der im April 1974 geborene Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hat hier das Gymnasium besucht. Nach der Matur am Gymnasium E.___ nahm er kein Studium auf, sondern nahm diverse temporäre Tätigkeiten wahr, war bei verschiedenen Firmen jeweils längstens für 3 Jahre als PC/LAN-Supporter, als MICROS-/EDV-Supporter, als Software Supporter oder als technischer Projektleiter tätig. 2010 bis 2012 war er als Sales Engineer bei der F.___ GmbH angestellt, danach von 2012 bis 2013 als Account Manager/Sales Executive TQMI Prozess- und Qualitätsmanager bei G.___ ag, von 2015 bis 2016 als Sales Executive bei der H.___ AG und ebenfalls von 2015 bis 2016 als Sales Executive bei der C.___ AG. 2016 hat er eine Firma gegründet, A.___, mit welcher er aber gemäss seinen Angaben und auch gemäss Steuererklärung 2021 Verlust gemacht hat (vgl. Urk. 7/9). Zudem hat er in seinem Lebenslauf 26 verschiedene absolvierte Kurse aufgeführt. Insgesamt zeigt der Lebenslauf des Beschwerdeführers viele Stellenwechsel in vielen verschiedenen Tätigkeiten auf (vgl. Urk. 7/17).

    Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/4) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2014 bei der I.___ AG in Volketswil von Mai bis Dezember ein Einkommen von Fr. 73'844.-- erzielte. In den darauffolgenden Jahren fielen die nur vereinzelt erzielten Einkommen um einiges tiefer aus. Auch zuvor sind im IK-Auszug nur vereinzelte, kurzzeitige Arbeitsstellen aufgeführt und der Beschwerdeführer hat wiederholt Arbeitslosenentschädigung bezogen. Das von der Beschwerdegegnerin angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 60'000.-- bzw. Fr. 48’000.-- erscheint bereits deshalb als hoch.

    Ein IV-Berufsberater erachtete aus berufsberaterischer Sicht im Juli 2022 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 91'000.-- als realistisch und zumutbar. Er erachtete als Bemessungsgrundlage innerhalb des Sales Bereichs die Funktion als Account Manager als realistisch, worin der Beschwerdeführer bereits Berufserfahrung gesammelt habe. Die Lohnanalyse gebe den Medianlohn eines Account Managers mit Fr. 91'000.-- an. Die Lohnstrukturerhebung gehe bei komplexen praktischen Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzten, wo ein Account Manager anzusiedeln sei, von einem Durchschnittsgehalt von Fr. 91'390.-- aus (siehe LSE 2018; vgl. ELAR-Notiz vom 6./7. Juli 2022 in Urk. 7/17). Als Account Manager, also in einer komplexen praktischen Tätigkeit, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt, hätte er im Wirtschaftszweig Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen gemäss LSE 2018 monatlich Fr. 7'578.-- und gemäss LSE 2020 Fr. 8'775.-- verdient (LSE 2018 bzw. LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 3, Männer). Im selben Wirtschaftszweig in einer praktischen Tätigkeit wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst beliefe sich der Verdienst auf monatlich Fr. 6722.-- (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 2, Männer). Unter Berücksichtigung, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen die konkrete Arbeitsmarktlage miteinzubeziehen ist und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren nicht mehr in dieser Branche in einem Anstellungsverhältnis war und eine solche Tätigkeit nur noch in einem Teilzeitpensum ausüben könnte, ist vom Kompetenzniveau 2 auszugehen, mithin von einem möglichen monatlichen Lohn von Fr. 6'722.--, was bei einem geschätzten zumutbaren Pensum von 40 % Fr. 2'688.80 ergeben würde. Bei dieser erheblichen Differenz zum von der Beschwerdegegnerin angenommenen monatlichen Einkommen von Fr. 5'000.-- (Fr. 60'000.-- / 12 Monate) erübrigen sich detaillierte Berechnungen wie die Anpassung an die Nominallohnentwicklung und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit.

    Gemäss den vorhandenen Lohnausweisen der B.___ AG erzielte der Beschwerdeführer als Angehörigenpfleger netto in der Zeit vom 4. März bis 31. Dezember 2021 Fr. 20'923.-- (Urk. 7/21 S. 2) und im Jahr 2022 Fr. 25'371.-- (Urk. 7/12). Aus den Lohnabrechnungen der B.___ AG geht hervor, dass der Beschwerdeführer häufig ein Nettogehalt von rund Fr. 2'000.-- erhielt (vgl. Urk. 7/12 S. 2, Urk. 7/22).

    Es stellt sich die Frage, ob bei dieser theoretisch ermittelten Lohneinbusse von rund Fr. 600.-- vom Beschwerdeführer verlangt werden könnte, seine bisherige Tätigkeit als Angehörigenpfleger aufzugeben und stattdessen eine Tätigkeit als Sales oder Account Manager oder Informatiker aufzunehmen, was insbesondere angesichts der ehelichen Beistandspflicht unverhältnismässig erscheint.

4.8    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, die Zusatzleistungen ab 1. April 2021 neu zu berechnen. Das zu berücksichtigende Einkommen des Beschwerdeführers ist dabei an das von ihm tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ohne hypothetische Komponente anzupassen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ab 1. April 2021 mit dem vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorzunehmen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Gemeinde Bauma

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller