Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00073
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 30. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, bezieht seit dem 1. April 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/1) und nach seinem Zuzug aus dem Kanton St. Gallen seit dem 1. Mai 2018 Zusatzleistungen zur AHV/IV bei der Abteilung Zusatzleistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; nachfolgend Durchführungsstelle; vgl. Urk. 6/10 und Urk. 6/43). Ab Februar 2019 wohnte er an der «…»-Strasse in Uerikon (vgl. Urk. 6/141), dies zusammen mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1990, und den zwei gemeinsamen Kindern, geboren 2019 und 2020 (vgl. statt vieler Urk. 6/238 oben). Am 15. Februar 2023 kündigte die Vermieterin, die Z.___ AG, dem Versicherten das Mietverhältnis an der «…»-Strasse per 30. September 2023 (Urk. 6/220/1-2), was der Versicherte am 18. Februar 2023 der Durchführungsstelle mitteilte (Urk. 6/221). Am 4./5. April 2023 unterzeichneten der Versicherte und seine Ehefrau einen neuen Mietvertrag mit der Z.___ AG betreffend eine Wohnung an der «…»-Strasse in Gossau mit Mietbeginn am 16. Mai 2023 (Urk. 6/234). Dies teilte der Versicherte der Durchführungsstelle mit Schreiben vom 27. Mai 2023 mit, welches er am 10. Juli 2023 eingeschrieben der Post übergab (Urk. 6/235). Die Durchführungsstelle richtete weiterhin Ergänzungsleistungen aus und legte mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 die Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 fest (Urk. 6/239).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen infolge Wohnsitzwechsels per 1. Juni 2023 ein und forderte die für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Januar 2024 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 28'248.-- zurück (Urk. 6/246). Die vom Versicherten am 22. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/254) wies die Durchführungsstelle am 21. Juni 2024 ab (Urk. 6/270 = Urk. 2).
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 3. Juli 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 17. September 2024 (unaufgefordert) Stellung (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
2.2 Am 16. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Mahnung der Beschwerdegegnerin über einen Betrag von Fr. 50'007.-- ein und bat das Gericht, die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren und auf die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens hinzuweisen (Urk. 11; Urk. 12/3). Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Beschwerdegegnerin am 16. September 2025, es handle sich hierbei um einen Fehler seitens des Inkassos. Korrekterweise hätten lediglich die Rückforderungen über Fr. 2'711.-- sowie Fr. 19'048.-- infolge nicht deklarierter Renten der beruflichen Vorsorge gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 23. Dezember 2024 gemahnt werden sollen (Urk. 14; vgl. Urk. 12/3).
2.3 Auf telefonische Rückfrage durch das Gericht vom 9. September 2025 erklärte die zuständige Person der Gemeinde Gossau, der Beschwerdeführer erhalte von dieser seit dem 1. Januar 2024 Zusatzleistungen. Rückwirkende Zusatzleistungen betreffend vorherige Zeiträume seien keine ausbezahlt worden (Urk. 13). Mit Verfügung vom 23. September 2025 (Urk. 15) wurde den Parteien eine Kopie der Telefonnotiz vom 9. September 2025 zur Stellungnahme zugestellt, an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass bei Verzicht auf Stellungnahme seinerseits von der Korrektheit der Auskunft der Gemeinde Gossau ausgegangen werde. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 (Urk. 20) an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest, dies unter Beilage einer Telefonnotiz vom 23. Oktober 2025, wonach die Beschwerde-gegnerin die Gemeinde Gossau vergeblich um eine Übernahme der Zusatzleistungen für den Beschwerdeführer von Juni bis Dezember 2023 angefragt habe (Urk. 21/1).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG).
1.3 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Im Kanton Zürich sind die Ergänzungsleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (§ 21 Abs. 1 ZLG). Die Durchführung obliegt grundsätzlich der politischen Gemeinde (§ 2 ZLG). Diese kann die Durchführung (oder einzelne Aufgaben davon) aber auch mittels Anschlussvereinbarung an die SVA übertragen (§ 7a ZLG; vgl. Art. 21 Abs. 2 ELG).
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert – grundsätzlich (vgl. nachstehend E. 3) – nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
1.6 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), die Durchführung der Ergänzungsleistungen werde im Kanton Zürich durch diverse Verwaltungsstellen wahrgenommen und könne von den Gemeinden selbst ausgeführt oder auf die Beschwerdegegnerin übertragen werden. Folglich sei der EL-Bezüger bei einem Wegzug in der Verantwortung, sich bei der neuen Wohnsitzgemeinde über die zuständige Durchführungsstelle zu informieren. Da die Gemeinde Gossau die Beschwerdegegnerin nicht mit der Durchführung der Zusatzleistungen beauftragt habe, sei bei einem Wegzug eine neue Anmeldung bei der Stelle für Zusatzleistungen der Gemeinde Gossau einzureichen. Bei der Anmeldung beim Einwohneramt der Gemeinde Gossau habe die Möglichkeit bestanden, sich direkt nach der Durchführungsstelle der Ergänzungsleistungen zu erkundigen. Daher sei die Einsprache abzuweisen (Rz. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe der Beschwerdegegnerin den Umzug nach Gossau am 27. Mai 2023 rechtzeitig mitgeteilt und eine Kopie des neuen Mietvertrages eingereicht. Zwischen dem 27. Mai 2023 und der Verfügung vom 11. Januar 2024 habe die Beschwerdegegnerin mehrmals mit dem Beschwerdeführer über die neue Adresse in Gossau schriftlich korrespondiert und ihm nicht mitgeteilt, dass die Gemeinde Gossau für seine Zusatzleistungen zuständig sei. Auch in vielmaligen telefonischen Gesprächen habe er mitgeteilt, dass er in Gossau wohne. Bei der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Gossau sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, dass die Gemeinde Gossau für die Zusatzleistungen zuständig sei (S. 1). Gemäss Schreiben der Gemeinde Gossau habe die Beschwerdegegnerin dieser erst im Januar 2024 mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2023 nicht mehr zuständig sei. Mit deren Rückforderung sei er auch auf der Gemeinde Gossau gewesen, diese sei nicht bereit, die Forderung zu übernehmen. Er sei verheiratet und habe zwei kleine Kinder, die Ehefrau habe kein Einkommen. Sie hätten immer mit den Zusatzleistungen ihre Lebensunterhaltskosten gedeckt (S. 2).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Umzugsmeldung des Beschwerdeführers datiere zwar vom 27. Mai 2023, diese sei jedoch erst am 10. Juli 2023 bei der Post aufgegeben worden. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich über den Wohnsitzwechsel orientiert habe, habe er seine Meldepflicht verletzt (S. 2 Rz. 2).
2.4 Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 17. September 2024 (Urk. 8), er habe den Umzug am 27. Mai 2023 per A-Post mitgeteilt, der Brief sollte also am nächsten Tag eingetroffen sein.
2.5 Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 (Urk. 20) führte die Beschwerdegegnerin aus, es erscheine als stossend, dass sich die Gemeinde Gossau weigere, die Zusatzleistungen rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 zu übernehmen. Dem Beschwerdeführer sollten keine Nachteile daraus erwachsen, dass er bei der falschen Stelle den neuen Wohnsitz nur leicht verspätet gemeldet habe. Dabei handle es sich indes um eine Rechtsfrage, welche vorliegendes Verfahren nicht tangiere.
2.6 Das grundsätzliche Vorliegen eines Wiedererwägungsgrunds im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist unbestritten. Nach dem Umzug des Beschwerdeführers und seiner Familie von Uerikon nach Gossau im Mai 2023 bestand ab 1. Juni 2023 zweifellos kein Anspruch des Beschwerdeführers mehr auf Ergänzungsleistungen seitens der Beschwerdegegnerin als Durchführungsstelle der Gemeinde Uerikon. Die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum Juni 2023 bis Januar 2024 in der unbestrittenen Höhe von Fr. 28'248.-- erfolgte daher unrechtmässig, was grundsätzlich zu einer entsprechenden Rückerstattungspflicht führt (vorstehend E. 1.4 und 1.6).
Indes macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe es pflichtwidrig unterlassen, ihm die geänderte Zuständigkeit rechtzeitig mitzuteilen. Damit beruft er sich auf den Vertrauensschutz. Ob dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (Vertrauensgrundlage); 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen. Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten (Satz 1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Satz 2). Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 150 I 1 E. 4.1 m.w.H.).
In Fällen unterbliebener Auskunftserteilung wurde unter anderem entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen, hinweist (Urteil des Bundesgerichts C 113/02 vom 13. August 2003) oder wenn ihr das Arbeitsamt entgegen gesetzlicher Vorschrift anlässlich der Anmeldung keine Stempelkarte abgibt, weil dies einer unterbliebenen mündlichen Belehrung gleichkommt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts C 94/95 vom 21. August 1995; zum Ganzen: BGE 131 V 472 E. 5 m.w.H.).
3.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer trotz Meldung des Umzugs in eine andere Gemeinde weiterhin Zusatzleistungen ausgerichtet, ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass er sich zwecks nahtlosem weiterem Leistungsbezug richtigerweise in der neuen Gemeinde zum Bezug von Ergänzungsleistungen hätte anmelden müssen.
Gemäss den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (Stand 1. April 2025) ist bei innerkantonalen Umzügen der neuen Durchführungsstelle eine Kopie der Einstellungsverfügung sowie der letzten Leistungsverfügung zuzustellen und die versicherte Person schriftlich zu informieren, dass sie bei der neu zuständigen Durchführungsstelle erneut EL beantragen kann. Zur Vermeidung von Doppelbezügen hat die für die Behandlung eines EL-Gesuchs zuständige Durchführungsstelle abzuklären, ob und bis zu welchem Zeitpunkt bereits EL ausgerichtet worden sind (Ziff. 1.2.2 der Weisungen).
Diese Weisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Beratungspflichten der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 27 ATSG (vorstehend, E. 3.1). Die Auskunft über die geänderte Zuständigkeit war demnach sowohl gesetzlich vorgesehen als auch aufgrund der Umstände geboten. Die Beschwerdegegnerin als bisher zuständige Behörde hätte den Beschwerdeführer demnach darüber informieren müssen, dass er sich in der neuen, neu zuständigen Gemeinde zum Leistungsbezug anzumelden habe. Dies umso mehr, als für den einzelnen Versicherten nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob eine Gemeinde die Durchführung der Zusatzleistungen an die Beschwerdegegnerin abgetreten hat oder nicht. Wäre ersteres der Fall gewesen, so wäre die Beschwerdegegnerin – übereinstimmend mit dem Schein, den sie durch die fortgesetzten Zahlungen erweckte – weiterhin zuständig geblieben. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Umzugsmeldung weiterhin monatliche Zusatzleistungen von der Beschwerdegegnerin erhielt, bestand für ihn keinerlei Anlass, die entsprechenden Zuständigkeiten näher abzuklären. Den Inhalt der unterbliebenen Auskunft über die geänderte Zuständigkeit kannte er nicht und musste er auch nicht kennen.
Die nachteilige Disposition des Beschwerdeführers bestand darin, dass er sich infolge der unterlassenen Auskunftserteilung durch die Beschwerdegegnerin und bestärkt durch die weiterhin erfolgten Zahlungen nicht unmittelbar nach seinem Umzug bei der Gemeinde Gossau zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hat. Dies führte dazu, dass er von der Gemeinde Gossau erst ab 1. Januar 2024 Zusatzleistungen zugesprochen erhielt. Eine rückwirkende Zusprache von Zusatzleistungen ab 1. Juni 2023 wurde demgegenüber nicht gesprochen (vorstehend, Sachverhalt E. 2.2–3) und sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG), wobei auch die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Nachzahlung kaum gegeben sein dürften (vgl. Art. 12 Abs. 2 ELG, Art. 22 Abs. 1 ELV). Immerhin erhielt der Beschwerdeführer für den Januar 2024 Zusatzleistungen der Gemeinde Gossau, womit die Rückerstattung der für diesen Zeitraum von der Beschwerdegegnerin «doppelt» ausbezahlten Zusatzleistungen auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden ist.
3.3 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer vorliegend erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen. Dies führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin ausgerichteten Zusatzleistungen grundsätzlich nicht zurückfordern kann. Hierzu bleiben Präzisierungen anzubringen.
3.4 So wurde die per Einschreiben verschickte Umzugsmeldung zwar mit 27. Mai 2023 datiert, jedoch vom Beschwerdeführer erst am 10. Juli 2023 per Einschreiben verschickt (Urk. 6/235/2). Er machte hierzu geltend, er habe den Umzug am 27. Mai 2023 per A-Post mitgeteilt (E. 2.4). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Beschwerdegegnerin bereits am 22. Mai 2023 von der Gemeinde Stäfa über den Wegzug des Beschwerdeführers und seiner Familie an die «…»-Strasse in Gossau informiert (Urk. 6/233), nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2023 auf die Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses aufmerksam gemacht hatte (Urk. 6/220-221). Die Beschwerdegegnerin hatte somit genügend Zeit, um den Beschwerdeführer betreffend die geänderte Zuständigkeit zu orientieren, so dass sich dieser spätestens bis Ende Juni 2023 bei der Gemeinde Gossau rechtzeitig zum Leistungsbezug ab 1. Juni 2023 hätte anmelden können (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG).
3.5 Zu beachten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit vorliegend nicht streitgegenständlicher rechtskräftiger Verfügung vom 23. Dezember 2024 infolge nicht deklarierter BVG-Renten unrechtmässig ausgerichtete Ergänzungsleistungen aus dem Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2023 zurückgefordert hat (Urk. 12/3; Urk. 14). Für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 1. Januar 2024 war der Beschwerdegegnerin eine separate Rückforderung der infolge Nichtdeklaration der BVG-Renten zu hoch ausgefallenen Ergänzungsleistungen bislang bereits rechnerisch nicht möglich, da sie die Ergänzungsleistungen für den betreffenden Zeitraum mit vorliegend streitgegenständlicher Verfügung vom 11. Januar 2024 bereits gesamthaft zurückgefordert hatte.
Der Rückforderungsverfügung vom 11. Januar 2024 beziehungsweise dem bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 lag der Lebenssachverhalt eines geänderten Wohnsitzes mit der Rechtsfolge des Entfallens der Anspruchsberechtigung zugrunde. Da sich die Beschwerdegegnerin den Vertrauensschutz entgegenhalten lassen muss, entfällt die Rückforderung gestützt auf den Lebenssachverhalt des geänderten Wohnsitzes für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2023 (E. 3.3). Aus Gründen der Rechtsklarheit ist indes festzuhalten, dass der vorliegende Entscheid einer allfälligen Rückforderung für den genannten Zeitraum - unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen - aufgrund des allfälligen Lebenssachverhalts der nicht deklarierten BVG-Renten (vgl. indes Urk. 6/223/5 Ziff. 3.2, Urk. 6/224, Urk. 6/226/5 Ziff. 8.3) mittels separater Verfügung nicht entgegensteht.
3.6 Nach dem Gesagten ist die Rückforderung einzig betreffend die im Januar 2024 ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 3'013.-- (vgl. Urk. 6/246) rechtens. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 ist insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen für den Januar 2024 in der Höhe von Fr. 3'013.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 in Bezug auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 25'235.-- (1. Juni bis 31. Dezember 2023) aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen für den Januar 2024 in der Höhe von Fr. 3’013.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und 21/1–2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerBoller