Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00074
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 17. November 2025
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch lic. iur. Z.___
recht u. beratung
Münsterhof 12, 8001 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, meldete sich am 8. März 2023 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner ab Juli 2022 vorbezogenen AHV-Rente (Urk. 17/A-A1) an (Urk. 17/G5). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 sprach das AZL ihm und seiner Ehefrau ab März 2023 Ergänzungsleistungen in Form von Prämienverbilligung zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Zusatzleistungen. Dabei rechnete das AZL dem Versicherten einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 116'900.-- an, seiner Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag von Fr. 13'400.-- und seinem Sohn A.___, geboren 1998, nebst dem effektiven Nettoerwerbseinkommen einen Verzicht auf Einkünfte im Umfang von Fr. 3'000.--. Für die Zeit ab August 2023 erfolgte die Berechnung ohne den Sohn A.___ (Urk. 17/V1). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. Oktober 2023 Einsprache, worin er darum bat, von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens abzusehen. Des Weiteren wies er darauf hin, dass seine Frau krank und arbeitsunfähig sei (Urk. 17/33). Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 hiess das AZL die Einsprache insoweit gut, als sie das Verzichtsvermögen per 1. Januar 2024 in Anwendung von Art. 17e Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) um Fr. 10'000.-- auf Fr. 106'900.-- reduzierte. Im Übrigen wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 17/V5 = Urk. 2). Des Weiteren passte das AZL in den integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides bildenden Verfügung vom 29. Mai 2024 für die Zeit ab 1. Juni 2024 den Mietzins an (Urk. 17/V4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 erhoben X.___ und seine Ehefrau Y.___ am 8. Juli 2024 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zu erbringen. Eventualiter sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 12). Mit Eingabe vom 15. August 2024 machten sie nicht nur Angaben zu den finanziellen Verhältnissen im Hinblick auf das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, sondern brachten auch in der Sache Weiteres vor (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), woran sie am 12. September 2024 festhielt (Urk. 18). Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Zugleich wurde auf die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zufolge Kostenlosigkeit des Verfahrens hingewiesen (Urk. 19). Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 erneut Stellung und beantragten die Gutheissung ihrer Beschwerde (Urk. 21), was der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier ein allfälliger Leistungsanspruch frühestens ab März 2023 besteht (Zeitpunkt der Anmeldung, in welchem die Verfügung betreffend AHV-Rente bereits mehr als sechs Monate zurücklag, vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG und Art. 22 Abs. 1 ELV), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Einer dieser Mindestbeträge ist die höchste Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen (lit. a).
1.3 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2).
Gemäss Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a), oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b).
1.4 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.5 Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 116'900.-- im Jahr 2023 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer 1 am 19. Juli 2022 eine Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr. 139'743.60 erhalten habe und praktisch der ganze Betrag bis Ende 2022 verbraucht gewesen sei. Bei einer erheblichen Abnahme des Vermögens müsse die antragstellende Person diejenigen Tatsachen behaupten und belegen, welche einen Vermögensverzicht ausschliessen. Der Beschwerdeführer 1 habe die Rückzahlung von Schulden aus gewährten Darlehen behauptet, diese jedoch nicht beweisen können. Da der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt sei, sei die Anrechnung eines Vermögensverzichts korrekt. Gestützt auf Art. 17e Abs. 1 ELV sei das Verzichtsvermögen per 1. Januar 2024 auf Fr. 106'900.-- zu reduzieren (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführenden legten in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024 im Wesentlichen dar, die monatlichen Ausgaben der Familie hätten die Einkünfte des Beschwerdeführers 1 um mindestens Fr. 11'320.-- pro Jahr überstiegen. Diese Lücke habe wiederkehrend durch Kredite von Landsleuten geschlossen werden müssen. Der Beschwerdeführer 1 habe der Beschwerdegegnerin die vier schriftlichen Darlehensverträge über einen Gesamtbetrag von Fr. 80'000.-- (richtig: Fr. 90'000.--) eingereicht (Urk. 1 S. 9 f.). Im Zeitraum vom 29. Juni 2022 bis am 16. Januar 2023 habe er Bargeldbezüge in der Höhe von total Fr. 85'000.- vorgenommen und damit die Schulden bis zum 26. November 2022 zurückbezahlt (Urk. 1 S. 10). Darlehensverträge könnten formlos abgeschlossen werden und Bargeld sei das häufigste Zahlungsmittel in der Schweiz. Barkredite stellten eine normale Form der Geldzahlung bei Darlehen dar. Darlehensverträge, Rückzahlungen und der Kreditbedarf seien nachgewiesen. Dementsprechend sei für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2023 ein Vermögen von Fr. 100'000.-- anzurechnen und ab dem 1. August 2023 eines in der Höhe von Fr. 70'000.-- (inklusive Vermögensverzehr von Fr. 10'000.-- für das Jahr 2023; Urk. 1 S. 11).
Mit Eingabe vom 15. August 2024 ergänzten die Beschwerdeführenden, dass auch anhand der Steuerunterlagen ersichtlich sei, dass sie einen jahrelangen finanziellen Engpass gehabt hätten. Im Übrigen seien gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV Vermögensverminderungen insbesondere aufgrund von Kosten für Zahnarzt, berufsorientierter Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt bei unzureichendem Einkommen nicht zu berücksichtigen (Urk. 11).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführenden hätten in der Zeit von Juni 2022 bis Januar 2023 insgesamt Fr. 116'940.-- in bar und in Fremdwährungsnoten vom Konto des Beschwerdeführers 1 bei der B.___ bezogen. Der Verwendungszweck dieser Bezüge sei nicht ersichtlich. Die lediglich durch private Angaben gestützten Behauptungen, wonach die Beschwerdeführenden damit Darlehensforderungen in bar zurückbezahlt hätten, seien nicht genügend belegt. Es fehle an Belegen dafür, dass der Familie in den Jahren nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau tatsächlich Vermögenswerte aus gewährten Darlehen zugeflossen seien. Die Rückzahlungen der angeblichen Darlehen seien überdies bereits in der Zeit ab 1. Januar 2019 bis Ende Oktober 2022 fällig gewesen und Belege für eine Stundung dieser Forderungen fehlten. Zudem seien die behaupteten Schulden in der Steuererklärung 2021 trotz vorhandenem Vermögen nicht deklariert worden. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 am 27. Juli 2023 angegeben, er habe Verwandte und Bekannte unterstützt. Zusammenfassend sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die in bar bezogenen Mittel zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder für eine gleichwertige Gegenleistung hingegeben worden seien (Urk. 16).
2.4 Die Beschwerdeführenden wiesen in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2024 erneut darauf hin, dass sie seit jeher unter dem Sozialhilfeniveau gelebt und daher private Kredite aufgenommen hätten, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Rückzahlung der Kredite sei belegt und Barzahlungen seien in der Schweiz grundsätzlich zulässig (Urk. 21).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer 1 erhielt am 19. Juli 2022 sein Altersguthaben der beruflichen Vorsorge in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr. 139'743.60 ausbezahlt (Urk. 17/4 S. 1, Urk. 17/17a S. 1). Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 forderte das AZL die Beschwerdeführenden dazu auf, die Vermögensabnahme vom Juni 2022 bis Januar 2023 auf dem Konto bei der B.___ um Fr. 107'000.-- zu erklären. Dies unter Hinweis darauf, dass unerklärtes Vermögen angerechnet werde (Urk. 17/6c). Daraufhin äusserten sich die Beschwerdeführenden am 27. Juli 2023 dahingehend, dass sie Geschwistern und Verwandten geholfen hätten, welche im Krieg ihr gesamtes Eigentum verloren hätten. Des Weiteren hätten sie von Bekannten aufgenommene Geldkredite zurückbezahlt (Urk. 17/7a). Diesem am 31. Juli 2023 beim AZL eingegangenen Schreiben legten die Beschwerdeführenden von Privatpersonen unterzeichnete Bestätigungen vom 17. August 2022, vom 21. September 2022, vom 17. November 2022 und vom 26. November 2022 bei, wonach Kredite im Betrag von Fr. 18'000.--, Fr. 24'000.--, Fr. 26'000.-- und Fr. 22'000.-- vollständig zurückbezahlt worden seien (Urk. 17/23, ebenfalls mit Eingangsstempel vom 31. Juli 2023 versehen). Am 29. August 2023 erläuterte der Beschwerdeführer 1 ergänzend, dass er wegen finanzieller Schwierigkeiten Darlehen von Bekannten habe aufnehmen müssen und diese Schuldbeträge in der Höhe von Fr. 96'940.-- wie belegt zurückbezahlt habe (Urk. 17/7b).
Grössere Bargeldbezüge erfolgten am 29. Juni 2022 im Betrag von Fr. 8'000.-- (Urk. 17/17 S. 3), am 13. Juli 2022 in der Höhe von Fr. 3'000.-- (Urk. 17/17a S. 1), am 20. Juli 2022 in der Höhe von Fr. 12'000.-- (Urk. 17/17a S. 2), am 12. August 2022 in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Urk. 17/17b S. 1), am 25. August 2022 in der Höhe von Fr. 5'000.-- (in Fremdwährung, Urk. 17/17b S. 2), am 30. August 2022 in der Höhe von Fr. 9'940.-- (in Fremdwährung) und Fr. 10'000.-- (Urk. 17/17b S. 3), am 21. September 2022 in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Urk. 17/17c S. 1), am 26. September 2022 in der Höhe von Fr. 4'000.-- (Urk. 17/17c S. 2), am 15. November 2022 in der Höhe von Fr. 20'000.-- (Urk. 17/17e S. 1), am 24. November 2022 in der Höhe von Fr. 20'000.-- (Urk. 17/17e S. 2), am 11. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 4'000.-- und am 16. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 4'000.-- (Urk. 17/17g S. 1). Insgesamt ergibt dies Fr. 119'940.-- oder ohne den Bezug von lediglich Fr. 3'000.-- entsprechend den Berechnungen der Beschwerdegegnerin Fr. 116'940.--, welche gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden anderen Personen übergeben wurden (Urk. 1 S. 10-11). Strittig ist, ob damit im Umfang von Fr. 96'000.-- - wie die Beschwerdeführenden am 10. Oktober 2023 angaben (Urk. 17/33) - oder Fr. 90'000.-- entsprechend den früheren Darlegungen (vgl. Urk. 17/23) - einer Rechtspflicht zur Rückzahlung von Darlehen nachgekommen wurde.
3.2 Bereits nach dem bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Recht wurden bei der Bemessung der Ergänzungsleistung auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Für die Beurteilung eines Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG stellte die Rechtsprechung auf die beiden Kriterien der fehlenden Rechtspflicht respektive der fehlenden adäquaten (gleichwertigen) Gegenleistung ab. Dies galt ausdrücklich auch für Konstellationen, in denen jemand vor der Anmeldung zum Leistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt hatte. Im neuen Recht werden die erwähnten Kriterien nunmehr ausdrücklich genannt (Art. 11a Abs. 2 ELG und Art. 17b lit. a ELV); dabei soll die bisherige Definition des Vermögensverzichts erhalten bleiben. Die neue Bestimmung hat daher keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- oder Vermögensverzichte zur Folge. So müssen die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung nicht kumulativ erfüllt sein. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten. Mithin kann die Voraussetzung einer gleichwertigen Gegenleistung nach der bisherigen Praxis gehandhabt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Weiter ist zu bemerken, dass es sich beim Fehlen von Vermögen beziehungsweise dessen Verbrauch um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen ist. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (E. 1.4 vorstehend sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_333/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2, 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2, je mit Hinweisen).
3.3 Den im Recht liegenden Bestätigungen ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Rückzahlungen erfolgten (Urk. 17/23). Damit diese Bestätigungen in Kombination mit den Bargeldbezügen der Beschwerdeführenden als Beweis in diesem Sinne gesehen werden könnten, müsste ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Zur am 17. August 2022 bestätigten Rückzahlung in der Höhe von total Fr. 18'000.-- (vgl. Urk. 17/39) würden die Bargeldbezüge vom 29. Juni 2022 im Betrag von Fr. 8'000.-- und vom 12. August 2022 in der Höhe von Fr. 10'000.-- passen.
Gleichentags wie die Bestätigung vom 21. September 2022 über die Rückzahlung von Fr. 24'000.-- (Urk. 17/37) war der Bezug von Fr. 10'000.-- erfolgt. Die übrigen Fr. 14'000.-- lassen sich jedoch nicht aus den zuvor erfolgten Barbezügen in der Höhe von Fr. 3'000.--, Fr. 12'000.--, Fr. 5'000.--, Fr. 9'940.-- und Fr. 10'000.-- kombinieren.
Vor der Bestätigung vom 17. November 2022 betreffend die Zahlung von Fr. 26'000.-- (Urk. 17/38) erfolgte am 15. November 2022 zwar ein Bargeldbezug in der Höhe von Fr. 20'000.--, jedoch lassen sich die übrigen Fr. 6'000.-- nicht nachvollziehen.
Wenige Tage vor der Bestätigung vom 26. November 2022 über Fr. 22'000.-- (Urk. 17/36) erfolgte zwar ein Bezug von Fr. 20'000.--, jedoch erfolgte im in Betracht kommenden Zeitraum nie ein Bezug der fehlenden Fr. 2'000.--.
Über diese Inkonsistenzen hinaus fällt ins Gewicht, dass bereits in Anbetracht der Zeitabfolge die Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft sind, dass die beiden im Januar 2023 erfolgten Bargeldbezüge von zweimal Fr. 4'000.- (Urk. 17/17g S. 1) zur Rückzahlung der Darlehen bis zum 26. November 2022 gedient hätten, als die letzte vollständige Darlehensrückzahlung bestätigt wurde (Urk. 17/23/3c).
Damit mögen zwar gewisse Anhaltspunkte für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden vorliegen, jedoch überwiegen diverse Unstimmigkeiten deutlich. Die im Verlauf des Verfahrens eingereichten Darlehensverträge (Urk. 17/36-39) lassen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, zumal darin mehrheitlich andere, zu einem grossen Teil frühere Rückzahlungstermine vorgesehen wurden. Hinzu kommt - wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte -, dass im Falle der Darlehensrückzahlungen im Jahr 2022 per Ende 2021 erhebliche Schulden im Umfang von Fr. 90'000.-- bestanden hätten. In der Steuererklärung 2021 gaben die Beschwerdeführenden jedoch keine Schulden an (Urk. 17/13). In den Jahren 2012 bis 2020 - der erste der eingereichten Darlehensverträge wurde bereits 2012 abgeschlossen (Urk. 17/36) - wurden jeweils ebenfalls keine Schulden angegeben (Urk. 13/10). Darüber hinaus wurde der Zufluss der angeblichen Darlehenssummen nicht belegt. Allein das Glaubhaftmachen eines finanziellen Bedarfs reicht hierfür angesichts des erforderlichen Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Obschon ein Bargeldverkehr, wie ihn die Beschwerdeführenden behaupten, nicht rechtswidrig, aber in Anbetracht der Höhe der fraglichen Beträge doch zumindest ungewöhnlich ist, haben die Beschwerdeführenden für die sich aus dem nicht rechtsgenüglich dokumentierten Zahlungsverkehr ergebende Beweislosigkeit jedenfalls selbst einzustehen.
Insgesamt bleiben die Geldflüsse nach dem Gesagten intransparent und es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Weggabe der Fr. 116'900.-- in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgte oder dass die Beschwerdeführenden eine Gegenleistung dafür erhalten hätten. Die Beschwerdeführenden haben die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 1.4 vorstehend). Folglich ist die Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 116'900.--, welcher Betrag nicht substantiiert bestritten wurde, nicht zu beanstanden. Ebenso ist korrekt, dass der im Jahr 2022 (und 2023) erfolgte Vermögensverzicht unverändert auf den 1. Januar 2023 übertragen und erst per 1. Januar 2024 um Fr. 10'000.-- vermindert wurde (Art. 17e ELV sowie E. 1.5 vorstehend).
3.4 Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheids (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Weitere Positionen der Berechnung wurden in der Beschwerde nicht beanstandet und deren Überprüfung drängt sich auch nicht aus anderen Gründen auf. Dies gilt namentlich für die Anrechnung eines einspracheweise noch beanstandeten hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 17/33), zumal ihr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 17. Mai 2024 noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 30. Mai 2024 offenbar rechtskräftig verneint wurde (Urk. 17/41-43, Urk. 17/46).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Z.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer