Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00076
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 2. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, ist Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie von Zusatzleistungen der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle). Mit Verfügung vom 16. April 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten unter Anrechnung eines Vermögens von Fr. 328‘995.-- aus der unverteilten Erbschaft seiner im Dezember 2023 verstorbenen Mutter neu und verneinte ab 1. Januar 2024 aufgrund des Überschreitens der Vermögensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Prämienverbilligung, Ergänzungsleistung, Beihilfe, Gemeindezuschuss; Urk. 7/V26). Gleichentags verfügte sie eine Rückzahlung von Fr. 4‘276.-- an seit Januar 2024 zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse) vom Versicherten direkt und von Fr. 2‘006.— zu viel ausbezahlter Prämienverbilligung von dessen Krankenversicherer (Urk. 7/V27). Die vom Versicherten dagegen am 15. Mai 2024 erhobene und am 18. Juni 2024 begründete Einsprache (Urk. 7/61, Urk. 7/63) wies die Durchführungsstelle unter Reduzierung des anzurechnenden Erbteils auf Fr. 164‘477.-- mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 ab (Urk. 7/V/29 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Juli 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid rückgängig zu machen beziehungsweise es sei zumindest bis zum definitiven Entscheid über die Erbschaft auf deren Anrechnung zu verzichten und es seien ihm weiterhin Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu seiner Beteiligung am Verfahren betreffend die Gültigkeit der Enterbung sowie dessen aktuellen Standes Stellung zu nehmen (Urk. 9), wovon er innert Frist keinen Gebrauch machte (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a (höchste Prämienverbilligung) und lit. b (60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) dieser Bestimmung. Indessen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1 (Abs. 3). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
1.3 Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers nach Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, ein EL-Anspruch unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur jedoch sicher ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid dar, der Anspruch auf Zusatzleistungen und Prämienverbilligung sei per 1. Januar 2024 infolge Überschreitens der massgeblichen Schwelle des anrechenbaren Vermögens entfallen, weil die Mutter des Beschwerdeführers im Dezember 2023 verstorben und der Erbteil des Beschwerdeführers als Vermögen anzurechnen sei. Der Beginn der rückwirkenden Anspruchsberechnung sei in Übereinstimmung mit der stetigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sei daher nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer einspracheweise vorgebrachte Enterbung sei nur in zwei vom ZGB vorgesehen Fällen möglich, wobei nicht davon auszugehen sei, dass einer dieser zwei Gründe zutreffe. Die testamentarische Bestimmung betreffend die Enterbung des Beschwerdeführers sei daher wirkungslos (Urk. 2 S. 2).
Mit dem gleichen Testament sei der Beschwerdeführer jedoch auf den Pflichtteil gesetzt worden. Bei Reduktion des Erbanteils auf den Pflichtteil werde der gesetzlich vorgesehene «Mindestanspruch» einer erbenden Person aus dem Nachlass nicht beschnitten. Im Rahmen einer Herabsetzungsklage könne denn auch nur der Pflichtteil und nicht der gesetzliche Erbteil geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer verzichte damit weder auf ihm zustehendes Vermögen, noch auf ein Recht, weshalb ihm die testamentarische Bestimmung anlässlich der Ergänzungsleistungsberechnung nicht zum Nachteil gereichen dürfe (Urk. 2 S. 2).
Die Erblasserin sei im Dezember 2023 verstorben, weshalb die seit 1. Januar 2023 revidierten Bestimmungen des Erbrechts zur Anwendung kämen. Der Pflichtteil betrage die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs und demnach Fr. 164'477.--. Dieser Betrag sei ab Januar 2024 als verbrauchbares Vermögen in die Anspruchsberechnung aufzunehmen. Da die Vermögensschwelle für eine alleinstehende Person von Fr. 100'000.-- deutlich überschritten sei, bestehe kein Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 2 S. 2).
Da der Anspruch auf Zusatzleistungen und Prämienverbilligung ab Januar 2024 weggefallen sei, sei auch die Rückforderung der von Januar bis Ende April 2024 ausgerichteten Leistungen nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, seine im Dezember 2023 verstorbene Mutter habe ihn und zwei seiner Geschwister testamentarisch enterbt. Er könne sich keinen Anwalt leisten, weshalb er das Ergebnis der von seinen Schwestern eingeleiteten rechtlichen Schritte abwarte. Er wisse derzeit nicht, ob er erben werde und die allfällige Höhe der Erbschaft sei ebenfalls nicht bekannt. Er sei auf die monatliche Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen. Daher sei auf die Anrechnung der Erbschaft als Vermögen zu verzichten, bis über die Erbschaft definitiv entschieden sei. Erst in diesem Zeitpunkt seien auch allfällige zu viel ausgerichtete Leistungen zurückzufordern (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a ELG zu Recht ab 1. Januar 2024 Fr. 164'477.-- aus der unverteilten Erbschaft der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Dezember 2023 verstarb. Als gesetzliche Erben hinterliess sie den Beschwerdeführer sowie dessen vier Geschwister (Urk. 7/56a).
Gemäss dem Entwurf des Sicherungs- und Steuerinventars des Teilungsamtes der Gemeinde Z.___ verfügte die Erbschaft per Todestag über einen Aktivenüberschuss von Fr. 1’644'974.92 (Urk. 7/56b S. 6). Der gesetzliche Erbteil des Beschwerdeführers als eines von fünf Kindern der Verstorbenen beträgt demgemäss Fr. 328'995.-- (Fr. 1'644'974.92 / 5; Art. 457 Abs. 2 ZGB); der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte davon, mithin auf Fr. 164'497.50 (Art. 471 ZGB). Diese Beträge beziehungsweise die von der Beschwerdegegnerin als Vermögen angerechneten, zu Gunsten des Beschwerdeführer leicht darunter liegenden, Fr. 164'977.-- blieben vom Beschwerdeführer unbestritten und sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, dass seine Mutter ihn enterbt habe und er daher keinen Anspruch auf einen Anteil am Erbe habe, weshalb ihm diesbezüglich kein Vermögen angerechnet werden könne (Urk. 1).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 477 ZGB ist der Erblasser befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat (Ziff. 1) oder wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (Ziff. 2).
Laut Art. 479 ZGB ist eine Enterbung nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat (Abs. 1). Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen (Abs. 2). Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat (Abs. 3).
Bestehen gegen einen Nachkommen der Erblasserin Verlustscheine, so kann ihm die Erblasserin die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn sie diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet (Art. 480 Abs. 1 ZGB). Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt (Art. 480 Abs. 2 ZGB).
3.3.2 Auch eine mangelhafte Enterbung ist so lange gültig, als sie von einem Gericht nicht rechtskräftig für ungültig erklärt wurde. Durch die erfolgreiche Herabsetzungsklage erhält der Enterbte seinen Pflichtteil und damit auch seine Erbenstellung; die Klage führt zur Ungültigerklärung der Enterbung, tangiert aber die Gültigkeit der restlichen Verfügung von Todes wegen nicht (Alexandra Jungo / Roland Fankhauser in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Art. 479 ZGB N. 16 m.w.H.). Die Wirkungen des Urteils werden auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und das Herabsetzungsurteil verschafft dem Pflichtteilserben die Erbenstellung seit Eröffnung des Erbgangs (BGE 115 II 211; Urteil des Bundesgerichts 5C.81/2003 vom 21. Januar 2004 E. 5.2).
3.4
3.4.1 Dem am 7. Mai 2018 öffentlich beurkundeten Testament der Mutter des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass sie - sofern dies erbrechtlich möglich sei - ihn sowie zwei seiner Geschwister enterbe. Sofern keine Enterbung möglich sei, setze sie die drei genannten Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil (Urk. 7/63/6). Da nach dem soeben Ausgeführten (E. 3.3.2) eine testamentarische Enterbung - jedenfalls bis zum erfolgreichen Ausgang einer Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage (BSK ZGB II, Samuel Rickli, N. 5 zu Art. 480) - Gültigkeit entfaltet, steht somit fest, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter enterbt worden ist. Dies hat zur Folge, dass ihm (vorläufig) keine Erbenstellung zukommt und ihm grundsätzlich kein Anteil an der Erbschaft zusteht. Als gemäss Art. 470 Abs. 1 ZGB Pflichtteilsberechtigter steht ihm indessen zur Wiederherstellung seines Pflichtteiles und seiner Stellung als Mitglied der Erbengemeinschaft die Herabsetzungsklage im Sinne von Art. 522 ff. ZGB zur Verfügung (vgl. Jungo / Fankhauser, a.a.O., Art. 479 ZGB N. 11 ff.). Zu prüfen ist, ob bereits im aktuellen Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit vom Erfolg einer gegen die Enterbung gerichteten Herabsetzungsklage ausgegangen werden kann. Diesfalls wäre die Erbberechtigung des Beschwerdeführers zu bejahen und würde über seinen Anteil an der Erbschaft hinreichende Klarheit herrschen, so dass dieser bei der Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen als Vermögen angerechnet werden kann (vgl. vorstehende E. 1.3).
3.4.2 Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerde dar, seine Schwestern könnten sich einen Anwalt leisten, sie hätten sich gewehrt, er könne sich keinen Anwalt leisten und warte daher das Ergebnis ab (Urk. 1 S. 1). Wie weit ein allfälliges Verfahren der Schwestern gediehen ist, ob er selbst an diesem Verfahren beteiligt ist oder allenfalls zwischenzeitlich ein eigenes Verfahren angestrengt hat, ist jedoch - ebenso wie der aktuelle Verfahrensstand - unklar. Eine vom Gericht angesetzte Frist zur Stellungnahme zu diesen Fragen (Urk. 9) hat der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen lassen (vgl. Urk. 10), so dass nicht aktenkundig ist, ob ein Zivilgericht bereits rechtskräftig über die Frage der Gültigkeit der Enterbung in Bezug auf den Beschwerdeführer entschieden hat. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1) ist daher gestützt auf die vorliegenden Akten zu entscheiden.
Diesbezüglich ergibt sich aus dem Testament der Mutter des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018 zwar der Wille, den Beschwerdeführer zu enterben, indessen wurde keinerlei Enterbungsgrund genannt (vgl. Urk. 7/63/6), insbesondere lassen sich der letztwilligen Verfügung keine Hinweise auf das Vorliegen einer der beiden in Art. 477 ZGB abschliessend aufgeführten, zur Enterbung berechtigenden Gründe der Begehung einer schweren Straftat durch den Erben gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbunden Person (Ziff. 1) beziehungsweise der schweren Verletzung der dem Erben obliegenden familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen (Ziff. 2) entnehmen. Die Erblasserin erwähnte als Enterbungsgrund auch keine allfällige Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 480 Abs. 1 ZGB). Die Angabe des Enterbungsgrundes durch die Erblasserin in der Verfügung ist indessen gemäss Art. 479 Abs. 1 ZGB ein Gültigkeitserfordernis für die Strafenterbung und auch für die Enterbung wegen Zahlungsunfähigkeit (BSK ZGB II, a.a.O., N. 2 zu Art. 480). Die Angabe muss dabei so konkret sein, dass keine Zweifel über die als Enterbungsgrund angegebenen und betrachteten Tatsachen bestehen können (vgl. Pra 1996 Nr. 51 E. 3a, BGE 52 II 113 E. 2). Es ist nicht zulässig, die Grundangabe in einem Nachtrag oder in einer anderen Verfügung vom Todes wegen nachzuschieben. Vielmehr muss der Grund in der Verfügung angeführt sein, die auch die Enterbung enthält (Jungo/Fankhauser, a.a.O, Art. 479 ZGB N. 4). Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesagten im aktenkundigen, die Bestimmung betreffend die Enterbung des Beschwerdeführers enthaltenden Testament eindeutig nicht erfüllt, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Herabsetzungsklage des Beschwerdeführers erfolgreich wäre, die Enterbung ungültig erklärt und er als pflichtteilsberechtigter Erbe eingesetzt würde. Da damit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides die (virtuelle) Erbenstellung des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen (virtueller) Anteil an der Erbschaft seiner verstorbenen Mutter mit hinreichender Klarheit feststand, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Vermögen aus ungeteilter Erbschaft von Fr. 164'977.-- bei der Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen angerechnet.
3.5
3.5.1 Was den Zeitpunkt der erstmaligen Anrechnung des Vermögens aus ungeteilter Erbschaft betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dafür der Zeitpunkt des Erwerbes der Erbschaft und damit aufgrund von Art. 560 ZGB der Zeitpunkt des Todes der Erblasserin massgebend ist, denn der Anspruch eines Miterben auf das ihm in der Erbschaft zustehende Liquidations- oder Teilungsergebnis kann bereits vor der Erbteilung veräussert und verwertet werden (Art. 635 Abs. 1 ZGB) und stellt damit ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges einen Vermögenswert dar, welcher auch im Rahmen der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten ist für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft massgebend und nicht derjenige, in welchem der Ergänzungsleistungsansprecher über seinen Erbteil effektiv verfügen kann (Müller, a.a.O., Rz. 415 zu Art. 11 ELG sowie Rz. 11 zu Art. 25 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom 12. April 2010 E. 2.3, je mit Hinweisen). Für die vom Beschwerdeführer postulierte einstweilige Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen im Sinne von Überbrückungsleistungen besteht hingegen kein Raum (Carigiet, a.a.O., S. 233 Rz. 594).
3.5.2 Der Beschwerdeführer hatte zwar im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter aufgrund der von dieser verfügten Enterbung noch keine beziehungsweise lediglich eine virtuelle Erbenstellung. Indessen erfolgt die Wirkung der - nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden - Ungültigerklärung der Enterbung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges, weshalb rückwirkend auf diesen Zeitpunkt von einer Erbenstellung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Aufgrund der intakten Prozesschancen wäre es ihm zudem auch ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen, das ihm aus der Erbschaft zustehende Liquidations- oder Teilungsergebnis zu verwerten, zumal die Herabsetzungsklage auch direkt mit einer Teilungsklage - und falls nötig auch mit einer (Rück-) Leistungsklage verbunden werden kann (Jungo/Fankhauser, a.a.O., Art. 479 ZGB N. 19 f.), scheint doch der Nachlass aus grösseren Schenkungen zu bestehen, die die verstorbene Mutter gegenüber den beiden nicht enterbten Geschwistern gemacht hat (Urk 7/56b). Der Anrechnung des Erbanteiles des Beschwerdeführers für die Berechnung der Zusatzleistungen ab dem auf den Tod der Mutter im Dezember 2023 folgenden Monat Januar 2024 (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. c ELV) steht somit nichts entgegen, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
3.5.3 Zu keinem anderen Ergebnis kommt man für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Enterbung nicht anfechten sollte. Da die Rechtsprechung verlangt, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche wahrgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b), worunter die Geltendmachung des Pflichtteils gehört (Jungo/Raaflaub, Die wundersame Geldvermehrung beim Bezug von Ergänzungsleistungen nach der Ausschlagung einer Erbschaft, successio 2019, S. 284), wäre ihm unter diesen Umständen ein Vermögensverzicht in der Höhe des ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zustehenden gesetzlichen Pflichtteils anzurechnen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 245 Rz. 631).
3.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. April 2024 richtigerweise bei der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 ein Vermögen aus der Erbschaft seiner Mutter von Fr. 164'477.-- berücksichtigt und gestützt darauf einen Anspruch auf Zusatzleistungen verneint. Da sie diesen Vermögenswert in der Verfügung vom 16. Dezember 2023 (Urk. 7/V25), in welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 festgesetzt wurde, noch nicht eingerechnet hatte, erweisen sich die dem Beschwerdeführer bereits ausbezahlten Zusatzleistungsbezüge ab 1. Januar 2024 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG und die Berichtigung in betraglicher Hinsicht von erheblicher Bedeutung, weshalb der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Zusatzleistungen verpflichtet ist.
Anlass, den von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2024 errechneten Rückforderungsbetrag von Fr 4'276.-- (exklusive Prämienverbilligung) für den Zeitraum von Januar 2024 bis April 2024 (Urk. 7/V27) in Frage zu stellen, besteht nicht, nachdem sich dieser anhand des Vergleichs mit der Leistungsverfügung vom 16. Dezember 2023 ohne Weiteres nachvollziehen und verifizieren lässt. Der Beschwerdeführer bestreitet den Rückforderungsbetrag in seiner Höhe denn auch nicht. Die Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen für den Zeitraum von Januar bis April 2024 in der Höhe von Fr. 4'276.-- erfolgte somit zu Recht.
3.7 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 (Urk. 2) als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser