Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00077
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 13. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, bezog eine Rente der Invalidenversicherung (IV), zuzüglich Kinderrenten (Urk. 9/251), sowie Ergänzungs- und Zusatzleistungen, als die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 9/249) den Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2023 neu bemass. Dagegen erhob die Versicherte am 2. Februar 2023 Einsprache (Urk. 9/255) und beantragte, dass bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens ihrer Tochter Z.___ insbesondere die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort als Gewinnungskosten in Abzug zu bringen seien (S. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 (Urk. 9/251) bemass die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch der Versicherten für die vom 1. September bis 31. Dezember 2022 und ab 1. Januar 2023 neu und sprach der Versicherten eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 90.-- zu (S. 2). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2023 Einsprache (Urk. 9/256), welche sie am 31. März 2023 ergänzte (Urk. 9/263), und beantragte, dass bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens ihrer Tochter Z.___ insbesondere die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort und die Sozialversicherungsbeiträge als Gewinnungskosten in Abzug zu bringen seien (S. 1 f.).
1.3 Mit Entscheid vom 11. Juni 2024 (Urk. 9/304 = Urk. 2) wies die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprachen der Versicherten gegen die Verfügungen vom 16. Dezember 2022 (Urk. 9/249) und 13. Januar 2023 (Urk. 9/251) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Juli 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass dieser aufzuheben sei, und dass die Bemessung des Leistungsanspruchs neu vorzunehmen sie, wobei die Gewinnungskosten, insbesondere die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, von den angerechneten Erwerbseinkünften in Abzug zu bringen seien (S. 3). Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 (Urk. 7) beantragte die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihr antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.
Mit Replik vom 10. März 2025 (Urk. 19) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, wovon der Beschwerdegegnerin am 12. März 2025 (Urk. 20) Kenntnis gegeben wurde. Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen und verzichtete auf eine Duplik, wovon am 19. Mai 2025 Vormerk genommen wurde (Urk. 22).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 11. Juni 2024 (Urk. 2) und betrifft den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2022. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind vorliegend die Bestimmungen des ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 2.2 und 9C_329/2023 vom 21. August 2023 E. 4.1).
1.2 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung weiterhin das bisherige Recht. Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL), gültig ab 1. Januar 2021, ist geregelt, dass, wenn der Leistungsbezug bereits vor dem 1. Januar 2021 begonnen hatte, während der Übergangsfrist vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 eine Vergleichsrechnung einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht durchzuführen war, um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter war (Rz. 2101).
1.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.). Bei der erwähnten Weisung des BSV in der KS-R EL, wonach während der Übergangsfrist vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 eine Vergleichsrechnung einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht durchzuführen war, wenn der Leistungsbezug bereits vor dem 1. Januar 2021 begonnen hatte, handelt es sich um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, weshalb sie vorliegend zu berücksichtigen ist.
1.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt.
1.5 Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Die gesetzliche Aufzählung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E. 3.3.3). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.6 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
1.7 Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).
Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).
Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neuberechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.8 Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 (Urk. 2) davon aus, dass vom Bruttolohn, welchen die Tochter der Beschwerdeführerin, Z.___, von jährlich Fr. 18'200.-- (Fr. 1'400.-- x 13 Monate) erzielt habe (gemäss dem Lehrvertrag bis zum Ende der Ausbildung am 9. August 2023), Sozialversicherungsabzüge im Betrag von insgesamt Fr. 1'287. sowie als Gewinnungskosten die Kosten eines Generalabonnements des öffentlichen Verkehrs für Jugendliche im Betrag von Fr. 2'650.-- für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort in Abzug zu bringen seien, und dass Mehrkosten für eine auswärtige Verpflegung nicht als Gewinnungskosten zu berücksichtigen seien. Denn die Kosten der auswärtigen Verpflegung von Z.___, welche als Wochenaufenthalterin ein Zimmer ohne Kochgelegenheit am Arbeitsort gemietet habe, und welche sich in der Mensa der Berufsschule (während eines Tages in der Woche) für Kosten von Fr. 9.-- bis Fr. 10.-- habe verpflegen können, seien in der Pauschale für den Lebensbedarf von Fr. 21.50 im Tag mitenthalten (S. 5). Ein Nachweis für Mehrkosten einer berufsbedingten auswärtigen Verpflegung könne zudem durch die eingereichten Belege nicht erbracht werden (S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb vergünstigte Mahlzeiten in einer Kantine oder die Verpflegungskosten gemäss den eingereichten Belegen von Einkäufen im Lebensmittelhandel keine Mehrkosten für eine berufsbedingte auswärtige Verpflegung darstellen sollten (Urk. 1 und Urk. 19 S. 2). Sodann sei Z.___ als Wochenaufenthalterin auf eine Unterkunft am Arbeitsort angewiesen gewesen. Da es sich dabei um ein Zimmer ohne Kochgelegenheit gehandelt habe, müsse diesbezüglich von weiteren Mehrkosten ausgegangen werden (Urk. 19 S. 3).
2.3 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Von der Beschwerdeführerin wird indes ausschliesslich die Bemessung der zu berücksichtigenden Gewinnungskosten beanstandet. Obwohl im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gilt, obliegt der beschwerdeführenden Partei eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer Begründungs- und Substanziierungspflicht. Obwohl an die Begründung einer Beschwerde keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6), muss das kantonale Versicherungsgericht einen angefochtenen Einspracheentscheid nicht - losgelöst von den geltend gemachten Vorbringen - unter schlechthin aller in Frage kommenden Aspekte prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 E. 6.3; BGE 110 V 48 E. 4a). Praxisgemäss besteht vorliegend daher kein Anlass, die unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen.
2.4 Da vorliegend somit ausschliesslich die Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der Ausbildung bis August 2023 im Streite stehen, und da eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3; BGE 141 V 255 E. 1.3 und 128 V 39), weshalb die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an frühere Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe jährlich zu überprüfen und allenfalls neu festzusetzen sind (vgl. vorstehend E. 1.7), übersteigt der Streitwert einen Betrag von Fr. 30’000.-- offensichtlich ist, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
3.
3.1 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbesondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Gemäss der Rechtsprechung sind auf Grund des Wortlauts von Art. 11a ELV grundsätzlich nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3; 9C_400/2014 vom 18. September 2014; P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 13. März 2002 E. 3c), was eine Berücksichtigung von Gewinnungskosten im Umfang von Pauschalen nicht zulässt.
3.2 Als Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1 und P 22/05 vom 5. August 2005 E. 3.1). Gewinnungskosten sind daher Unkosten, die sich direkt aus der Erhaltung einer bestimmten Einkommensquelle ergeben, nicht aber Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen, oder Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Einkommensquelle zu erwerben, mithin eine Einkommenserzielung erst zu ermöglichen. Demzufolge fallen insbesondere Aufwendungen im Rahmen der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Arbeitsbemühungen und Stellensuche als Gewinnungskosten ausser Betracht. Denn bei den Arbeitslosentaggeldern handelt es sich - im Unterschied zu einem während der Arbeitslosigkeit erzielten Zwischenverdienst - lediglich um ein Ersatzeinkommen, weshalb Aufwendungen zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften und Sicherung der Taggeldberechtigung ihren Grund nicht in einer Erwerbstätigkeit haben (Urteil des Bundesgerichts P 22/05 vom 5. August 2005 E. 3.1).
3.3 Fahrtkosten stellen nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.4.1) nur insoweit notwendige Gewinnungskosten dar, als es sich um die Auslagen für den Arbeitsweg vom Wohnort zur Arbeitsstätte handelt, wobei, wenn ein Streckenabonnement hierfür preiswerter ist als ein Generalabonnement (GA), die höheren Kosten für ein GA bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden können.
3.4 Für auswärtige Verpflegungskosten können nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3) keine Mehrkostenpauschalen berücksichtigt werden (anders als im Steuerrecht), da nach Art. 11a ELV lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen sind (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 18. September 2014; P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 13. März 2002 E. 3c).
3.5 Gemäss der Rechtsprechung können Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung nur insoweit als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, als sie die für die Bewertung des Naturaleinkommens geltenden Beträge gemäss Art. 11 ELV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AHVV überschreiten. Daraus folgt, dass die Kosten der auswärtigen Verpflegung bis zu den Beträgen gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV zu den von der versicherten Person zu tragenden Lebenshaltungskosten zu zählen sind, und dass die Verpflegungskosten nur dann vom Bruttoeinkommen abzugsfähige Gewinnungskosten darstellen, wenn sie über diese Beträge hinausgehen. Gleiches hat für die Kosten einer berufsbedingt erforderlichen Unterkunft am Arbeitsort zu gelten (BGE 123 V 258 E. 3a; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 10 ELG N. 231). Gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV beträgt der Ansatz für ein Mittagessen Fr. 10.-- pro Tag beziehungsweise Fr. 300.- pro Monat. Für eine Unterkunft beträgt der Ansatz Fr. 11.50 pro Tag beziehungsweise Fr. 345.-- pro Monat (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. April 2011, WEL, Rz. 3415.02).
4.
4.1 Die im August 2004 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, Z.___, hatte am 10. August 2020 eine dreijährige Berufsausbildung zur Kauffrau EFZ begonnen, welche bis 9. August 2023 dauerte (Urk. 9/277). Das Vertragsverhältnis zwischen Z.___ beziehungsweise der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertretung und dem Lehrbetrieb, der A.___, B.___, ist als Lehrvertrag zu qualifizieren. Gemäss dem Lehrvertrag vom 13. November 2019 hat Z.___ im ersten Bildungsjahr einen monatlichen Bruttolohn im Umfang von Fr. 720.-- (für 13 Monate im Jahr), im zweiten Bildungsjahr einen solchen von Fr. 920.-- und im dritten Bildungsjahr einen solchen von Fr. 1'400. erzielt. Gemäss dem Lehrvertrag hatte Z.___ zudem die Berufsfachschule Kaufmännisches Bildungszentrum B.___ (C.___) zu besuchen (Urk. 9/277).
4.2 Mit E-Mail vom 15. März 2022 (Urk. 9/240) teilte die Berufsfachschule C.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass Z.___ die Möglichkeit gehabt habe, das Mittagessen in der Mensa der Berufsfachschule zum Preis von Fr. 9.90 für ein Menu mit Fleisch und von Fr. 9.-- für ein vegetarisches Menu zu beziehen. Der Berufsfachschule C.___ sei jedoch nicht bekannt, ob Z.___ dieses Angebot für die Mittagsverpflegung tatsächlich genutzt habe, da keine Belege gesammelt worden seien.
4.3 Von der Beschwerdeführerin wird nicht geltend gemacht, dass Z.___ regelmässig die Mittagessen in der Mensa der Berufsfachschule C.___ zum Preis von Fr. 9.-- bis Fr. 9.90 für ein Menu bezogen hätte (Urk. 1, Urk. 19). Diesbezügliche Belege sind den Akten nicht zu entnehmen.
4.4 Mit E-Mail vom 31. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin verschiedene Quittungen und Belege für Bankzahlungen betreffend Einkäufe von Lebensmitteln ein (Urk. 9/251):
Einkaufsort: | Datum: | Betrag: | ||
D.___ Y.___ | 27. August 2022 | Fr. | 11.40 | |
E.___ Y.___ | 30. August 2022 | Fr. | 16.15 | |
D.___ Y.___ | 17. September 2022 | Fr. | 36.30 | |
D.___ Y.___ | 24. September 2022 | Fr. | 56.40 | |
F.___/C.___ B.___ | 28. September 2022 | Fr. | 10.60 | |
G.___ B.___ | 3. Oktober 2022 | Fr. | 5.20 | |
H.___ I.___ | 6. Oktober 2022 | Fr. | 15.20 | |
D.___J.___ | 8. Oktober 2022 | Fr. | 46.95 | |
D.___ Y.___ | 15. Oktober 2022 | Fr. | 34.85 | |
D.___ Y.___ | 22. Oktober 2022 | Fr. | 38.60 | |
D.___ | ohne Datum | Fr. | 69.70 | |
Daraus ist ersichtlich, dass für den Monat August 2022 Verpflegungskosten von Z.___ im Betrag von Fr. 27.55, im Monat September 2022 solche im Betrag von Fr. 103.30 und im Oktober 2022 (unter Einschluss des undatierten Belegs) solche im Betrag von Fr. 210.50 ausgewiesen sind. Mit den eingereichten Belegen wurde indes der Ansatz für ein Mittagessen gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV von Fr. 300.-- pro Monat in keinem der einzelnen Monate (August bis Oktober 2022) erreicht. Mithin kommt der Umfang der mittels der eingereichten Belege nachgewiesenen Verpflegungskosten von Z.___ unterhalb der Beträge gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV zu liegen und können nicht als Gewinnungskosten vom Bruttolohn in Abzug gebracht werden. Bei diesen Kosten handelt es sich vielmehr um Lebenshaltungskosten, welche von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (vgl. vorstehend E. 3.5).
4.5 Den eingereichten Belegen zu den Einkäufen durch Z.___ ist sodann zu entnehmen, dass es sich dabei, abgesehen von einem Beleg zu einem Einkauf in der Mensa der C.___ B.___, zum grössten Teil um Belege für den Einkauf von Lebensmitteln im Lebensmittelfachhandel handelt. Diesbezüglich gilt es indes die entsprechende AHV-rechtliche Rechtsprechung zu Art. 11 AHVV zu beachten, wonach die Aufrechnung eines Pauschalbetrags für ein Mittagessen gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV nur dann gerechtfertigt ist, wenn es sich bei dem vom Arbeitgeber abgegebenen Mittagessen tatsächlich um ein vollwertiges Mittagessen handelt, und wonach nicht jede Verpflegung, die zur Mittagszeit eingenommen wird, ein solches vollwertiges Mittagessen darstellt. Von einem solchen ist praxisgemäss vielmehr erst dann auszugehen, wenn durch die abgegebene Portion eine durchschnittliche, erwachsene Person hinreichend satt wird, so dass sie sich die Ausgaben für eine selbst organisierte Mahlzeit sparen kann. Ist eine Sättigung der Arbeitnehmer durch die Mittagsverpflegung weder bezweckt noch erstellt, so stellt diese kein Mittagessen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVV dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.2). Dies muss auch hinsichtlich der Frage, welche Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung als Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind, gelten. Demzufolge dürften auch im Bereich der Ergänzungsleistungen nur die Kosten für ein vollwertiges Mittagessen als Gewinnungskosten zu berücksichtigen sein. Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen zu den Verpflegungskosten von Z.___ erscheint es indes zumindest als fraglich, ob es sich hierbei tatsächlich ausschliesslich um Kosten für ein vollwertiges Mittagessen gehandelt hat. Diese Frage kann vorliegend indes offen bleiben, da erstellt ist, da mit den belegten und ausgewiesenen Verpflegungskosten bereits die Ansätze gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV nicht erreicht wurden (vorstehend E. 4.4).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob Z.___ auf einen berufsbedingten auswärtigen Wochenaufenthalt am Arbeitsort angewiesen war, und ob die diesbezüglichen Kosten als Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind.
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass Z.___ ab dem 16. November 2022 als Wochenaufenthalterin in K.___ gemeldet war. Sodann ist in den Akten ein Beleg für die Miete eines von Z.___ in der Region I.___ bewohnten Zimmers im Betrag Fr. 250.-- enthalten. Den Akten ist sodann ein Beleg für die Kosten eines Generalabonnements (Jugend) von Z.___ für die Zeit vom 2. September 2021 bis 1. September 2022 im Betrag von Fr. 2'650.-- zu entnehmen (Urk. 9/251, Urk. 9/247).
5.3 Da gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.5) Mehrkosten nur insoweit als Gewinnungskosten berücksichtigt werden können, wenn sie die für die Bewertung des Naturaleinkommens geltenden Beträge gemäss Art. 11 ELV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AHVV überschreiten, und da gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV der Ansatz für eine Unterkunft Fr. 11.50 pro Tag beziehungsweise Fr. 345. pro Monat beträgt, können die Kosten des Mietzinses für das Z.___ am Arbeitsort bewohnte Zimmer im Betrag Fr. 250.-- im Monat schon deshalb nicht als Gewinnungskosten Berücksichtigung finden, weil diese Kosten unterhalb des Ansatzes von Art. 11 Abs. 2 AHVV für eine Unterkunft von Fr. 345.-- im Monat zu liegen kommen. Die Kosten des Mietzinses des von Z.___ als Wochenaufenthalterin bewohnten Zimmers stellen daher Lebenshaltungskosten dar, welche nicht als Gewinnungskosten vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob es sich bei diesen Kosten tatsächlich um notwendige, berufsbedingte Gewinnungskosten gehandelt hat, offen gelassen werden. Im Übrigen gilt es indes zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten eines Generalabonnements (Jugend) für die Fahrt vom Wohn- zum Arbeitsort von Z.___ als Gewinnungskosten berücksichtigte, obwohl gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.3) grundsätzlich nur die Kosten eines preiswerteren Streckenabonnements als Gewinnungskosten zu berücksichtigen gewesen wären. Bei der Berücksichtigung der höheren Kosten eines Generalabonnements als Gewinnungskosten handelt es sich daher um eine eher grosszügige Beurteilung zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
5.4 Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 (Urk. 2) von dem von Z.___ erzielten Bruttolohn von Fr. 18'200.-- im Jahr Beiträge der obligatorischen Sozialversicherungen im Betrag von Fr. 1'287.-- sowie die Kosten eines Generalabonnements als Gewinnungskosten im Betrag von Fr. 2'650.-- in Abzug brachte, und dass sie davon absah, weitere Gewinnungskosten, insbesondere solche für Mehrkosten einer auswärtigen Verpflegung und für eine berufsbedingte Unterkunft am Arbeitsort, in Abzug zu bringen (S. 5), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht GebV SVGer). Gemäss § 8 GebV SVGer richtet sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 7 GebV SVGer.
6.2 Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (Urk. 22) wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgeltliche Rechtsvertretung beansprucht, die Möglichkeit habe, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin davon absah, dem hiesigen Gericht eine Honorarnote einzureichen, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen.
6.3 Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- mit Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerVolz