Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00078
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 14. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, bezieht seit Februar 2016 eine Invalidenrente (vgl. Urk. 8/4 Ziff. 9.2, Urk. 8/18). Am 23. Oktober 2023 meldete sie sich bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (Urk. 8/24) sprach die Durchführungsstelle der Versicherten Zusatzleistungen für Januar 2024 zu (vgl. S. 2). Mit Verfügung vom selben Datum (Urk. 8/28) rechnete die Durchführungsstelle der Versicherten gestützt auf die Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Oktober 2023 (Urk. 8/11) Unterhaltsleistungen von Fr. 8'880.-- als Einnahmen pro Jahr an und reduzierte den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Februar 2024.
1.2 Gestützt auf eine Verfügung vom 23. Februar 2024 des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 8/36) betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 18. Oktober 2023 legte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 13. Mai 2024 (Urk. 8/32) den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2024 neu fest. Dabei wurde als Einnahme unter anderem ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 8'880.-- pro Jahr angerechnet (vgl. S. 2). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache vom 8. Juni 2024 (Urk. 8/47) - auf welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürichs im Verfahren ZL.2024.00064 mit Urteil vom 28. Juni 2024 mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten ist (Urk. 8/48) - hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 (Urk. 8/45 = Urk. 2) betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge gut. Am Verzicht auf Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 8'880.-- hielt sie dagegen fest. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 nahm die Durchführungsstelle eine entsprechende Anpassung der Zusatzleistungen ab 1. Februar 2024 vor, indem sie Nichterwerbstätigenbeiträge als Ausgaben anrechnete (Urk. 8/43).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Juli 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, soweit damit eine Verzichtshandlung bestätigt wurde (Urk. 1 S. 1 f.). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2024 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier ein Leistungsanspruch frühestens ab Januar 2024 besteht (Art. 12 Abs. 1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG).
1.4 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (vgl. Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, vorliegend habe das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung und Urteil vom 18. Oktober 2023 betreffend Eheschutz/Getrenntleben von der Vereinbarung der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann vom 10. Oktober 2023 Vormerk genommen. In dieser Vereinbarung sei der Ehemann der Beschwerdeführerin unter anderem dazu verpflichtet worden, der Beschwerdeführerin für die Dauer des Getrenntlebens und damit ab dem 1. Februar 2024 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- zu bezahlen. Als Grundlagen der Unterhaltsberechnung sei dabei ein Nettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von Fr. 4'500.-- festgehalten worden. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 18. Oktober 2023 sei von der Vereinbarung der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann vom 16./17. Februar 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Oktober 2023 Vormerk genommen worden. In dieser Vereinbarung vom 16./17. Februar 2024 sei eine einvernehmliche Abänderung der mit Vereinbarung vom 18. Oktober 2023 festgelegten Unterhaltsbeiträge vereinbart worden. Neu sei ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge durch die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem Getrenntleben per 1. Februar 2024 vereinbart worden (S. 2). Eine Abänderung der mit Urteil vom 18. Oktober 2023 festgelegten Unterhaltsbeiträge wäre im Februar 2024 nicht möglich gewesen, wenn die Beschwerdeführerin nicht eingewilligt hätte. Indem die Beschwerdeführerin dennoch in eine Abänderung eingewilligt habe, habe sie auf die mit Urteil vom 18. Oktober 2023 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 8'880.-- verzichtet. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass als Einnahme unter anderem ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge in vorgenannter Höhe angerechnet worden sei (S. 4).
Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien nicht ausgewiesen. Es sei nicht ausgewiesen, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums durch den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll. Mit Blick auf die in der Beschwerde geltend gemachte finanzielle Situation stelle sich die Frage, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Wohnung mit derart hohen Mietkosten bezogen habe (Urk. 7 S. 2). Es dränge sich die Frage auf, ob eine Person ohne Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV kurz nach der rechtskräftigen Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bereits wieder auf diese verzichtet hätte (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), Art. 11a Abs. 2 ELG beziehe sich auf gesetzliche oder vertragliche Rechte ohne Rechtspflicht. In ihrem Fall hätte die Richterin des Bezirksgerichtes ihre künftigen Einnahmen falsch berechnet, weswegen eine Rechtspflicht entstanden sei (S. 1. f.). Ihrem Ex-Mann sei eine grosse finanzielle Last aufgebürdet worden. Sie und ihr Ex-Mann hätten klar und deutlich in ihren Briefen an das Bezirksgericht erklärt, dass die Beschwerdegegnerin ihr das Geld gestrichen habe und sie die Anpassung der Verfügung bräuchten, damit sie nicht verarme. Von einem Verzicht könne nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Anpassung telefonisch verlangt. Und im Gegenzug akzeptiere sie die Verfügung dann nicht (S. 2). Ihr Ex-Mann habe aus gesundheitlichen Gründen sein Pensum reduziert. 2023 habe er ebenfalls mit reduziertem Pensum gearbeitet. 2024 hätte er extra sein Pensum erhöhen müssen, um ihr Unterhalt zu bezahlen (S. 3). Sinngemäss führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe das Gerichtsurteil nicht verstanden. Ihr Sohn habe ihrem Ehemann erklärt, dass er nicht nur eine Trennungsvereinbarung unterschrieben, sondern sich zur Zahlung von Unterhaltleistungen verpflichtet habe. Finanziell hätten sich die Verhältnisse seit der Trennung geändert (S. 4).
3.
3.1 In den Akten befindet sich die Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Oktober 2023 (Urk. 8/11) in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Z.___ betreffend Eheschutz/Getrenntleben. Darin wurde von der Trennungsvereinbarung vom 10. Oktober 2023 (Urk. 8/9) Vormerk genommen (S. 2), worin der Unterhalt folgendermassen geregelt wurde (Urk. 8/9 Ziff. 4):
«a) Ehegattenunterhalt
Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Februar 2024.
b) Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Einkommen netto pro Monat:
- Ehefrau: Fr. 1'321.- (IV-Vollrente)
- Ehemann: Fr. 4'500.-- (selbständig erwerbend, ca. 100 % Pensum)
Vermögen:
Nicht relevant
familienrechtlicher Bedarf:
Ehefrau: Fr. 3'460.--
Ehemann: Fr. 3'760.--
3.2 In den Akten befindet sich zudem die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2024 (Urk. 8/36) in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Z.___ betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 18. Oktober 2023. Darin wurde von der Vereinbarung der Parteien vom 16./17. Februar 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Oktober 2023 Vormerk genommen, welche wie folgt lautet (S. 2):
«Die Parteien vereinbaren die mit Urteil vom 18. Oktober 2023 vorgemerkte Vereinbarung vom 10. Oktober 2023 in deren Ziffer 4a-b betreffend Unterhalt wie folgt abzuändern und beantragen im Weiteren für das vorliegende Verfahren die folgenden weiteren Regelungen:
1. Ehegattenunterhalt:
Die Ehefrau verzichtet mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens (1. Februar 2024) und bis auf Weiteres auf Ehegattenunterhaltsbeiträge des Gesuchstellers.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
…
3. Unentgeltliche Rechtspflege
…»
3.3 Mit Schreiben vom 18. April 2024 (Urk. 8/35) führte die zuständige Ersatzrichterin des Bezirksgerichts Zürich gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, letztere habe zur Klärung der Sach- und Rechtslage betreffend die geltende Unterhaltsregelung um Akteneinsicht ersucht. Zur Erklärung werde mitgeteilt, dass die Parteien im Rahmen des ersten Eheschutzverfahrens unter Mitwirkung des Gerichts an der Verhandlung vom 10. Oktober 2023 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen hätten, in welcher sich Herr Z.___ insbesondere verpflichtet habe, der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2024 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- zu bezahlen. Von dieser Trennungsvereinbarung sei mit Verfügung und Urteil vom 18. Oktober 2023 Vormerk genommen worden. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen, zumal dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden sei (S. 1).
Kurze Zeit nach Eintritt der Rechtskraft habe Herr Z.___ allerdings mit Schreiben vom 30. Dezember 2023 um Aufhebung der Unterhaltspflicht ersucht, worauf er schriftlich auf die Voraussetzungen für eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen hingewiesen und über das entsprechende Vorgehen orientiert worden sei. In der Folge sei am 24. Januar 2024 ein weiteres Schreiben von Herr Z.___ eingegangen, in welchem er insbesondere erklärte, auch die Beschwerdeführerin wünsche eine Aufhebung der vereinbarten Unterhaltspflicht. Tags darauf, am 25. Januar 2024, habe sie ein Schreiben der Beschwerdeführerin erreicht, in welchem diese erklärt habe, sie hätte Verständnis für die schwierige finanzielle Lage von Herrn Z.___ und sei daher damit einverstanden, dass er ihr die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- nicht leiste (S. 1 f.).
Daraufhin sei das Verfahren betreffend Eheschutz/Abänderung des Urteils vom 18. Oktober 2023 eröffnet und den Parteien am 14. Februar 2024 ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden, welcher die von den Parteien gewünschten Anpassungen beinhaltet habe. Diese Vereinbarung sei am 16./17. Februar 2024 von den Parteien unterzeichnet und eingereicht worden. Gestützt darauf sei am 23. Februar 2024 die Erledigungsverfügung ergangen, mit welcher von der Vereinbarung betreffend Verzicht auf Ehegattenunterhalt Vormerk genommen worden sei. Entsprechend gelte die ursprüngliche Vereinbarung vom 10. Oktober 2023 betreffend Unterhalt nicht, sie sei mit Vereinbarung vom 16./17. Februar 2024 abgeändert bzw. aufgehoben worden (S. 2).
4.
4.1 Aus den Angaben der zuständigen Bezirksrichterin erhellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zunächst gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Oktober 2023 (Urk. 8/11) verpflichtet war, seiner Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 740.-- zu bezahlen, erstmals auf den 1. Februar 2024. Kurze Zeit nach Eintritt der Rechtskraft veranlassten die Eheleute jedoch eine Anpassung der Unterhaltsregelung, wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich damit einverstanden war, dass der Ehemann ihr die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- nicht leistet. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In der Folge wurde die ursprüngliche Vereinbarung vom 10. Oktober 2023 betreffend Unterhalt mit Verfügung vom 23. Februar 2024 aufgehoben (Urk. 8/36).
4.2 Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht die Verzichtshandlung im vorliegenden Fall darin, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Einwilligung einer Abänderung des Urteils vom 18. Oktober 2023 auf die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 8'800.-- verzichtet habe (vorstehend E. 2.2).
4.3 Wurde die Frage des familienrechtlichen Unterhalts durch ein rechtskräftiges Zivilurteil bereits geklärt, so gilt dies gemäss Bundesgericht auch gegenüber den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden: Diese sind nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage von Bestand und Höhe des Unterhaltsbeitrages selbständig zu befinden, und zwar unabhängig davon, ob das in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war oder nicht (Grütter Myriam/Mosimann Hans-Jakob/Spicher Daniel, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, FamPra.ch 2012 S. 688 ff., S. 698 mit Hinweis auf BGE 109 V 241, 244 E. 2b). In BGE 120 V 442, 444 E. 3b hielt das Bundesgericht explizit fest, dass die Bindung der Sozialversicherungen an den zivilrichterlichen Entscheid auch für den Bereich des ELG gilt. Diese Bindungswirkung wird kritisiert, insbesondere wenn der Gerichtsentscheid ohne tatsächliche Prüfung der Gegebenheiten erging. Letzteres wird allerdings nicht geschehen, wenn das Zivilgericht materiell über einen Unterhaltsbeitrag entscheidet: Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist selbstverständlich Grundlage jedes Entscheides (Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698). An Grenzen stösst das Zivilgericht dort, wo die Dispositionsmaxime gilt. So kann es der Ehefrau, welche keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag beansprucht, keinen solchen zusprechen, auch wenn nach familienrechtlichen Kriterien ein solcher geschuldet wäre. In diesem Fall kann das Gericht im Entscheid durchaus feststellen, dass seitens der Ehefrau ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge vorliegt; der EL-Stelle bleibt es sodann überlassen, den Verzicht zu quantifizieren und als anrechenbares Einkommen aufzurechnen (Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698 Fn 60). Auch bei Vorliegen einer Unterhaltsvereinbarung wird das Zivilgericht vor der Genehmigung prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben des Zivilrechts (aber nicht diejenigen des Sozialversicherungsrechts) eingehalten sind. Dabei steht ihm in Sachen Unterhalt zwar ein weites Ermessen zu; dies bedeutet aber nicht, dass das Resultat "beliebig" ist und von den EL-Stellen nach eigenen Kriterien überprüft werden kann. Der familienrechtliche Unterhalt wird durch das rechtskräftige zivilrechtliche Urteil vielmehr verbindlich definiert (Grütter, Mosimann, Spicher, a.a.O., S. 698 f.).
Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 der Zivilprozessordnung). Die Überprüfungshandlungen gehen nicht so weit, dass abgeklärt würde, ob tiefe oder keine Unterhaltszahlungen einen Verzichtstatbestand im Sinne des Art. 11a ELG darstellen würden. Der EL-Stelle sollte es daher zugestanden werden, zumindest offensichtliche Verzichtshandlungen als Einnahmen anzurechnen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 261 Ziff. 675).
4.4 Im vorliegenden Fall erging die dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Oktober 2023 zugrunde liegende Trennungsvereinbarung vom 10. Oktober 2023 (vgl. vorstehend E. 3.1) unter Mitwirkung des Gerichts (vgl. vorstehend E. 3.3). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Protokollauszug der Eheschutzverhandlung fand eine Befragung der Parteien statt und die Beschwerdeführerin reichte Belege im Verfahren ein (vgl. Urk. 3/4). Eine tatsächliche Prüfung der Gegebenheiten fand somit statt. Im Unterschied dazu erfolgte die Abänderung des Urteils vom 18. Oktober 2023 (vgl. vorstehend E. 3.2) ohne Mitwirkung des Gerichts. So geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Gerichtsverhandlung betreffend Abänderung des Eheschutzurteiles hätte teilnehmen können, weshalb das Bezirksgericht Zürich ihrem Ehemann mitgeteilt habe, dass wenn er und die Beschwerdeführerin sich einig seien, mit einem gemeinsamen Begehren die Unterhaltspflicht aufgehoben werden könne. Demnach fand keine Verhandlung statt und der vom Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 14. Februar 2024 unterbreitete Vergleichsvorschlag beinhaltete die von den Parteien gewünschten Anpassungen. Das Zivilgericht hat die Verhältnisse nicht nochmals überprüft, sondern einzig von der Vereinbarung der Ehegatten Vormerk genommen. Von einer Prüfung der Gegebenheiten ist auch im Schreiben der zuständigen Ersatzrichterin keine Rede (vgl. vorstehend E. 3.3). Insbesondere prüfte das Zivilgericht nicht, ob eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB gegeben war (vgl. auch Urk. 8/47 S. 5). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Urteil vom 18. Oktober 2023 sei falsch gewesen (vorstehend E. 2.2). Da die Eheleute jedoch nicht innert Frist ein Rechtsmittel ergriffen hatten, erwuchs dieses unangefochten in Rechtskraft. Folglich sind die Argumente der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe gesundheitliche Probleme und könne den aufgebürdeten Unterhalt von Fr. 740.-- nicht bezahlen und er habe das Gerichtsurteil nicht verstanden, nicht zu hören. Im Übrigen wäre es als Ansprecherin auf Ergänzungsleistungen Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die objektive Uneinbringlichkeit der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge darzulegen (BGE 120 V 444 E. 3b). Die Beschwerdeführerin legte keine einschlägigen Beweismittel, beispielsweise über den Bezug von Krankentaggeldern des Ehemannes (vgl. Urk. 7 S. 2), vor und es ist nach dem Gesagten auch nicht Aufgabe der Verwaltung, im Abklärungsverfahren dieser Frage nachzugehen (Urteil des Bundesgerichts P 47/99 vom 23. Februar 2000 E. 3b).
Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin nicht daran gebunden, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2024 gegenüber ihrem Ehemann keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Vielmehr ist der oben erwähnte Fall eingetreten, wonach das Zivilgericht der Ehefrau, welche keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag beansprucht, keinen solchen zusprechen kann, auch wenn nach familienrechtlichen Kriterien ein solcher geschuldet wäre. Die Beschwerdeführerin war vorliegend ausdrücklich damit einverstanden, dass ihr Ehemann die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.-- nicht leistet. Das Bezirksgericht Zürich stellte daraufhin in der Abänderungsverfügung vom 23. Februar 2024 (Urk. 8/36) fest, dass seitens der Ehefrau ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge besteht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dies als Verzichtshandlung angesehen und der Beschwerdeführerin einen Einkommensverzicht angerechnet hat.
4.5 Darüber hinaus erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin im Hinblick auf zu erwartende Ergänzungsleistungen auf Unterhaltszahlungen verzichtet hat. So geht aus der Einsprache vom 8. Juni 2024 (Urk. 8/47 S. 5) und der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) hervor, ihr Ehemann habe dem Zivilgericht mitgeteilt, dass die Geschädigte die Beschwerdeführerin sei, denn ihr seien Fr. 740.-- von ihren Ergänzungsleistungen gekürzt worden. Die Beschwerdeführerin gab selber an, Geld zu brauchen. Von wem sei ihr egal (Urk. 8/47 S. 5). Wegen diesem Urteil erhalte sie kein Geld von der EL bis es korrigiert sei (Urk. 8/47 S. 6).
Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will, und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde. Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3 mit Hinweisen).
Im erwähnten Urteil 9C_740/2014 ging es um einen Sachverhalt, in welchem die nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruhten. Der EL-Bezüger tätigte die Verdreifachung seiner Zahlungen bzw. den damit einhergehenden Eingriff in sein Existenzminimum einzig im Vertrauen auf die Gewährung von Ergänzungsleistungen. Das Bundesgericht hielt fest, diese bezweckten jedoch nicht, für überhöht festgesetzte, nie den tatsächlichen Verhältnissen angepasste und seit Jahren nicht geleistete Unterhaltsbeiträge aufzukommen. Folglich sei der Durchführungsstelle zuzustimmen, dass die einzig im Hinblick auf Gewährung von Ergänzungsleistungen getätigte Erhöhung von bisher nie in der geschuldeten Höhe geleisteten und den finanziellen Verhältnissen des EL-Bezügers nicht angepassten Unterhaltszahlungen das Rechtsmissbrauchsverbot verletzte.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ähnliche, umgekehrte Situation, in welcher die EL-Bezügerin wohl im Vertrauen auf die Gewährung von Ergänzungsleistungen auf Unterhaltszahlungen verzichtete. Sie schien davon auszugehen, dass sie nach einem Verzicht auf Unterhaltszahlungen (wieder) höhere Ergänzungsleistungen erhalten werde. Dabei verkennt sie, dass bei der Festlegung von Unterhaltszahlungen durch die Gerichte und Behörden zu beachten ist, dass der familienrechtliche Unterhaltsanspruch Vorrang hat gegenüber dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Ergänzungsleistungen sind im Verhältnis zu familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen also subsidiär und dürfen demzufolge bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht berücksichtigt werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 203, Rz. 514).
Im Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom 23. Juni 2010 wurde beschwerdeweise die Auffassung vertreten, dass ein Anwalt für seine Klientin mit einem unterhaltsrechtlichen Vergleich vielfach ein faktisch besseres Ergebnis erreiche als dies auf dem Klage- und Betreibungsweg der Fall wäre. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dies ändere indessen nichts daran, dass solche Überlegungen - mit Blick auf die Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen - nur mit grosser Zurückhaltung berücksichtigt werden dürfen. Es gelte zu verhindern, dass die geschiedenen Ehegatten auf dem Wege einer gütlichen Einigung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners Unterhaltszahlungen reduzieren mit dem Ziel, den Ausfall beim Unterhaltsgläubiger durch Ergänzungsleistungen kompensieren zu lassen. Der Einwand, wonach die Rechtsprechung über die Anrechnung von Verzichtseinkommen zu einer erheblichen Erschwerung der privatrechtlich zulässigen aussergerichtlichen Anpassung von Unterhaltsbeiträgen führe, möge zutreffen. Der Grundsatz der freien Gestaltbarkeit privater Rechtsbeziehungen im Rahmen der Zivilrechtsordnung vermöge die Geltung der in zwingendem Recht wurzelnden EL-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, hier der subsidiären Natur der Leistung, indessen nicht zu beeinflussen (E. 4.2).
Indem die Beschwerdeführerin im der Dispositionsmaxime unterliegenden Eheschutzverfahren im Hinblick auf Gewährung von Ergänzungsleistungen auf bisher geschuldeten Unterhaltszahlungen verzichtet und ein für sie ungünstiges Urteil erwirkt hat, ist eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbot zumindest nicht auszuschliessen.
4.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Einwilligung einer Abänderung des Eheschutz- und Trennungsurteils vom 18. Oktober 2023 auf die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 8'800.-- verzichtet hat.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist daher rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller