Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00079
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 29. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, bezieht seit dem 1. Juni 2019 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 6/11/6-8). Am 15. Mai 2019 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHVRente an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 26. September 2019 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab dem 1. Juni 2019 Zusatzleistungen zu (Urk. 6/31). In der Anspruchsberechnung waren die Versicherte und ihr nicht berenteter Ehemann, Y.___, geboren 1961, enthalten, dem die Durchführungsstelle ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 26'556.-- anrechnete (Urk. 6/33).
1.2 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 legte die Durchführungsstelle die Höhe des Anspruchs der Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2021 fest (Urk. 6/44), dies weiterhin unter Einrechnung eines jährlichen hypothetischen Einkommens des Ehemanns von Fr. 26'556.-- (Urk. 6/45). Hiergegen erhob die Versicherte, anwaltlich vertreten, am 1. Februar 2021 Einwand mit dem Antrag, es seien die Zusatzleistungen für die Versicherte ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten zu ermitteln, wobei der Rechtsanwalt um Akteneinsicht bat (Urk. 6/49).
1.3 Mit Urteil des Grundgerichts Z.___, A.___, vom 13. Januar 2022 wurden die Versicherte und ihr Ehemann geschieden (Urk. 6/137). Eine entsprechende Mitteilung an die Durchführungsstelle erfolgte nicht.
1.4 Im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2020 (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 1.2) wurden dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 21. September 2022 die Akten zugestellt (Urk. 6/80). Mit Ergänzung der Einsprache vom 3. Oktober 2022 liess die Versicherte weiterhin beantragen, es sei ihrem Ehemann kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (Urk. 6/84). Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2022 (Urk. 6/106) hiess die Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut, wobei sie davon ausging, dass der Ehemann von Januar bis Juni 2021 aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können und ab Juli 2021 die Altersobergrenze von 60 Jahren erreicht habe, weshalb ab Januar 2021 von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann abzusehen sei (Urk. 6/106 E. 3). Mit Verfügung vom 18. November 2022 wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 entsprechend neu berechnet und der Versicherten eine Nachzahlung von Zusatzleistungen über insgesamt Fr. 32'016.- zugesprochen (Urk. 6/86).
1.5 Das Migrationsamt des Kantons Zürich teilte der Durchführungsstelle am 9. Februar 2024 mit, der Aufenthalt des Ehemanns der Versicherten sei seit längerer Zeit unbekannt. Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle habe er am 19. März 2023 in A.___ neu geheiratet (Urk. 6/144).
1.6 Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 forderte die Durchführungsstelle von der Versicherten im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. April 2024 zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'589.-- zurück (Urk. 6/153), dies gestützt auf eine rückwirkende Neuberechnung, in welcher nur noch die Versicherte, nicht aber ihr Ex-Ehemann, enthalten war (Urk. 6/154-160).
1.7 Die Versicherte focht die Rückerstattungsverfügung vom 6. Mai 2024 nicht an. Mit Erlassgesuch vom 25. Mai 2024 ersuchte sie indes die Durchführungsstelle um einen Erlass der Rückerstattung (Urk. 6/162).
Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (Urk. 6/163). Die von der Versicherten am 16. Juli 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/175) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab (Urk. 6/176 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. Juli 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, und ihr sei die Rückerstattung zu erlassen, eventuell seien die zu Unrecht ausbezahlten Zusatzleistungen bei ihrem Ehemann einzufordern (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 (Urk. 5) beantragte die Durch-führungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. August 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus-kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).
1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
2.
2.1 Sowohl die Unrechtmässigkeit des Bezuges der zurückgeforderten Zusatzleistungen als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 34'589.-- sind rechtskräftig festgestellt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.6–7). Zu Recht erachtete die Beschwerdegegnerin daher die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie einen Teil der zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen an ihren ExEhemann weitergeleitet habe und gegenüber der Wohnsitzgemeinde Sozialleistungen habe zurückbezahlen müssen, als unerheblich (Urk. 2 E. 3). Eine direkte Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ist nicht Streitgegenstand. Auf den entsprechenden Eventualantrag (vgl. Sachverhalt Ziff. 2) ist daher nicht einzutreten.
Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. E. 1.2-1.3) gegeben sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten.
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei seit dem 13. Januar (gemeint: 2022) geschieden von ihrem Ex-Ehemann. Sie beherrsche die deutsche Sprache nicht, auch nicht in schriftlicher Form, weshalb sich ihr Ex-Ehemann um Dokumente, Post, Rente usw. gekümmert habe. Ihr Sohn habe diesem jeweils etwa die Hälfte der Rente überwiesen - da diese jeweils für zwei Personen berechnet worden sei –, ohne jedoch zu wissen, dass ihr ExEhemann bei der Durchführungsstelle hätte melden müssen, dass er nun geschieden sei. Dieser habe dies stattdessen verschwiegen.
2.4 Zu klären ist demnach zunächst, ob der Beschwerdeführerin der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil sie die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhindert hat.
3.
3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Ange-hörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigen eintreten.
3.2 Als AHV-Rentnerin bezieht die Beschwerdeführerin seit Juni 2019 Zusatzleistungen (Sachverhalt Ziff. 1.1). Bereits mit der ersten leistungszusprechenden Verfügung vom 26. September 2019 machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf ihre Meldepflicht aufmerksam. Dabei wies sie explizit darauf hin, dass die Meldepflicht auch für Änderungen gelte, die bei den beteiligten Familienmitgliedern einträten. Dies gelte unter anderem insbesondere für den Fall einer Trennung, Scheidung oder Wiederverheiratung (Urk. 6/31 S. 2 f.). Diese Hinweise finden sich auch in den weiteren Leistungsverfügungen der Beschwerdegegnerin (vgl. etwa Urk. 6/44 S. 2, Urk. 6/87 S. 3). Als zentrale und praktisch einzige Pflicht dieser gegenüber musste der Beschwerdeführerin die bestehende Meldepflicht bekannt sein.
Sämtliche Korrespondenz in Sachen Zusatzleistungen war selbstredend an die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin adressiert und nicht an ihren Ehemann, welcher in diesem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt Zusatzleistungen bezog. Er wurde lediglich in die Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin miteinbezogen. In der vorliegenden besonders gelagerten Situation wurde mit Verfügung vom 18. November 2022 ab dem Jahr 2021 auf der Einkommensseite kein hypothetischer Verdienst des Ehemanns mehr angerechnet, während dessen Ausgaben aber auf der Bedarfsseite weiterhin miteingerechnet wurden. Dadurch ergab sich ab dem Jahr 2021 ein deutlich höherer Anspruch auf Zusatzleistungen (Sachverhalt Ziff. 1.1-4). Infolge der Ehescheidung vom 13. Januar 2022 waren diese höheren Zahlungen indes ab Februar 2022 zum grössten Teil nicht mehr gerechtfertigt (Nachzahlungen an die Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 von Fr. 1'392.-- pro Monat [vgl. Urk. 6/86 S. 2] sowie Rückforderungen der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2022 von Fr. 1'342.- pro Monat [Urk. 6/153 S. 2]).
Diese Mechanik konnte der Beschwerdeführerin bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit kaum entgangen sein, nachdem sie die rückwirkende Erhöhung der Zusatzleistungen gar in einem Einwandverfahren hatte erstreiten lassen (Sachverhalt Ziff. 1.4). Selbst bei Fehlen von differenzierten Sprach- oder Rechtskenntnissen seitens der Beschwerdeführerin hätte sie der sehr hohe Rückerstattungsbetrag von Fr. 32'016.--, der ihr am 18. November 2022 zugesprochen wurde (Sachverhalt Ziff. 1.4), mindestens zu entsprechenden Nachfragen beim Rechtsanwalt oder der Beschwerdegegnerin veranlassen müssen. Dies umso mehr, als sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit über 10 Monaten von ihrem Ehemann geschieden war. Anders ausgedrückt liess die Beschwerdeführerin rückwirkend höhere Zusatzleistungen erstreiten, die auf einem mittlerweile nicht mehr gegebenen Sachverhalt basierten. Sie verletzte die Pflicht, der Beschwerdegegnerin die Ehescheidung als wesentliche Veränderung der Anspruchsgrundlagen zu melden, somit mindestens grobfahrlässig.
3.3 Hieran vermögen die Argumente der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Ob die geltend gemachten Weiterüberweisungen «seines Anteils» an den ExEhemann genügend belegt sind, muss als fraglich bezeichnet werden. Jedenfalls stammen die monatlichen Überweisungen in der Höhe zwischen EUR 600.-- und 1'000.-- im Zeitraum Januar 2022 bis November 2023 nicht vom Konto der Beschwerdeführerin, sondern von demjenigen ihres Sohnes, wobei der Betreff jeweils nicht auf «Weiterüberweisung Ergänzungsleistungen» oder Ähnliches, sondern auf «Hilfezahlung» lautete (Urk. 3/6). Wie es sich damit im Detail verhält, kann offengelassen werden. Entscheidend ist, dass infolge der Scheidung vom 13. Januar 2022 kein Anspruch auf die bisherige Höhe an Zusatzleistungen mehr bestand, was der Beschwerdeführerin bewusst sein musste und wohl auch bewusst war, nachdem sie davon ausging, die Zusatzleistungen seien für zwei Personen berechnet (vgl. auch vorstehend E. 2.3, Urk. 1).
Der Vorwurf, ihr Mann habe die Situation mutwillig ausgenützt, fällt letztendlich indirekt auf die Beschwerdeführerin zurück. Als Bezügerin von Zusatzleistungen mit entsprechenden Meldepflichten wäre es an ihr gewesen, den veränderten Zivilstand zu melden. Die Behauptung, ihr Ex-Ehemann sei auch nach der Scheidung noch immer für sämtliche Korrespondenz zuständig gewesen, erscheint als lebensfremd und daher unglaubhaft. Die Delegation sämtlicher administrativer Verantwortung an ihren Ex-Ehemann ohne entsprechende Kontrolle würde so oder anders ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin darstellen.
Auch kann sich die Beschwerdeführerin – wie gesagt (vorstehend E. 3.2) – nicht auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse berufen, nachdem es ihr offen gestanden hätte und angezeigt gewesen wäre, sich anlässlich der Scheidung im Januar 2022 oder spätestens nach Erhalt der grossen Nachzahlung im November 2022 an geeigneter Stelle – sei es etwa bei der Beschwerdegegnerin, bei ihrem Sohn, ihrem Rechtsanwalt oder anderswo – näher zu informieren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017 E. 5.5).
3.4 Nach dem Gesagten ist die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine mindestens grobfahrlässige Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann zurückzuführen. Damit entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung (vorstehend E. 1.2). Offenbleiben kann demnach das Vorliegen einer grossen Härte.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2.1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBoller