Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00081
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 16. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald
Badenerstrasse 134, Postfach 8520, 8036 Zürich
gegen
Stadt Dietikon
Amt für Zusatzleistungen
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, bezieht seit August 2015 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/G5). Vom 1. Juli 1987 bis 18. Juli 2016 war er in Urdorf wohnhaft (Urk. 8/G4); die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, richtete ihm bis 31. Juli 2016 Zusatzleistungen aus (Urk. 8/68). Infolge eines Umzugs nach Dietikon meldete sich der Versicherte am 5. September 2016 (Eingangsdatum) bei der Stadt Dietikon, Amt für Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/69). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 19. Januar 2017 den Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2016 insbesondere aufgrund der Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 227'402.- (Urk. 8/71; vgl. auch Urk. 8/34-36).
1.2 Nach Eingang einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. Februar 2018 (Urk. 8/94) bejahte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 25. April 2018 den Anspruch auf Prämienverbilligung, verneinte jedoch erneut denjenigen auf Zusatzleistungen (Urk. 8/95). Im späteren Verlauf bejahte sie Letzteren ab Januar 2019, wobei dies erstmals mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 der Fall war (Urk. 8/98; vgl. ferner u.a. Urk. 8/100, 8/125, 8/131 und 8/145).
1.3 Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 stellte die Rechtsvertreterin des Versicherten ein Gesuch um Nichtigerklärung der Verfügung vom 19. Januar 2017 respektive um revisions- oder wiedererwägungsweise Aufhebung dieses Entscheids. Die Ansprüche seien neu zu berechnen (Urk. 8/149). Dem entsprach die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 nicht (Urk. 8/151). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 verneinte sie in Anwendung des seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Rechts und nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2024 wegen Überschreitens der gesetzlich vorgesehenen Vermögensschwelle (Urk. 8/156). Dagegen erhob der Versicherte am 24. Januar 2024 sowie ergänzend am 1. und 5. Februar 2024 Einsprache (Urk. 8/161, 8/163 f.), worauf die Durchführungsstelle um die Zustellung weiterer Unterlagen ersuchte (Urk. 8/166, 8/168). Nach deren Eingang (Urk. 8/167, 8/169) hiess sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 teilweise gut, indem sie das Verzichtsvermögen neu auf Fr. 38'802.-- festlegte und dem Versicherten rückwirkend ab Januar 2024 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'353.-- zusprach (Urk. 2 = Urk. 8/173; vgl. zudem Verfügung vom 15. Juli 2024 [Urk. 8/172]).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, am 13. August 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3):
«1. Der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben und es seien Zusatzleistungen in noch grösserem Betrag als gutgeheissen zu erbringen, dies auf jeden Fall ab 1.1.2024. Insbesondere ist von einem unbelegten Vermögensverzehr von Fr. 9314, jährlich Fr. 931 abzusehen.
2. Für sämtliche früher ergangenen Verfügungen ab 2017 sind die EL und weitere Ansprüche neu zu berechnen und mit einem Verzugszins zu 5 % ab Datum der Stellung des Nichtigkeitsbegehrens vom 3. Juli 2023, evtl. ab Datum der Einsprache massgebend ab dem 1.1.2024 zu vergüten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegnerschaft bzw. des Staates.»
Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person der von ihm mandatierten Rechtsanwältin (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin insbesondere unter Beilage einer Verfügung gleichen Datums betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2024 (Urk. 7/1) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit gerichtlicher Verfügung vom 5. September 2024 in Kenntnis gesetzt, wobei er gleichzeitig darüber orientiert wurde, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 12. September 2024 reichte Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 10 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier in erster Linie der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2024 Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Urk. 8/156), finden die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeiträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Allerdings haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
1.3
1.3.1 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.3.3 Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 erwog die Beschwerdegegnerin zunächst, dass lediglich gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2023 Einsprache erhoben werden könne. Die früheren Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen und ein bereits am 3. Juni 2023 gestelltes Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch sei am 31. Oktober 2023 abgewiesen worden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 12). In Bezug auf die Berechnung des Vermögensverzichts hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, anhand der nun eingereichten Unterlagen sei belegt, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 ein Chevrolet Grand Sport Coupe im Betrag von Fr. 107'600.-- erworben habe. Am 19. Juli 2010 sei ihm der Betrag von Fr. 99'000.-- gutgeschrieben worden. Es treffe dementsprechend zu, dass der Kauf dieses Autos rückgängig gemacht worden sei, weshalb der Betrag von Fr. 100'000.-- als ursprünglich vermuteter Kaufpreis in der Verzichtsberechnung gelöscht werden müsse. Der geltend gemachte Verlust von Fr. 8'600.-- könne vom Vermögen abgezogen werden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 15). In Bezug auf die schwarze Chevrolet Corvette Z06 müsse im Vermögen ab 1. Januar 2024 berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Y.___ GmbH infolge des Verkaufs dieses Fahrzeugs im Jahr 2016 noch eine offene Forderung von Fr. 6'500.-- habe. Soweit der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 33'000.-- für besondere Ausstattung zum Kaufpreis dieses Autos hinzugerechnet haben wolle, was zu einem Gesamtbetrag von Fr. 132'000.-- führe, könne dem mangels eines Belegs nicht entsprochen werden. Insgesamt könne die Einsprache unter «Löschung» des Autoverkaufs von Fr. 100'000.-- im Jahr 2010 und unter Berücksichtigung des Verlusts von Fr. 8'600.-- teilweise gutgeheissen werden (Urk. 2 S. 4).
2.2 Mit Beschwerdeschrift vom 13. August 2024 machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, die «Nichtigkeitsverfügung» vom 31. Oktober 2023 habe u.a. mangels einer Rechtsmittelbelehrung und mangels rechtzeitig gewährter Einsicht in die Akten nicht fristgerecht angefochten werden können. Sie basiere auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung, da die relevanten Unterlagen bei der Vermögensverzichtsberechnung nicht von Amtes wegen einbezogen worden seien. Die Verfügung vom 31. Oktober 2023 erweise sich daher als ebenso nichtig wie die leistungsablehnende Verfügung vom 19. Januar 2017. Diese habe weder eine Begründung des Vermögensverzichts enthalten noch seien Gesetzesartikel zitiert worden. Da ein klares Anfechtungsobjekt fehle, habe die Verfügung nicht angefochten werden können. Aufgrund des schweren, leicht erkennbaren Mangels seien die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung erfüllt, zumal dadurch auch die Rechtssicherheit nicht in Gefahr gerate (Urk. 1 S. 6 f.). Im Übrigen sei es gelungen, den Kaufbeleg für die schwarze Chevrolet Corvette Z06 zu beschaffen. Der Kaufpreis habe nachweislich Fr. 132'000.-- betragen, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Schätzung von Fr. 125'790.-- zu korrigieren sei (Urk. 1 S. 9).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2024 betonte die Beschwerdegegnerin, dass im Entscheid vom 31. Oktober 2023 ein Wiedererwägungsgesuch behandelt worden sei. Auf dieses sei nicht eingetreten worden, was vollständig im Ermessen der Behörde gelegen habe. Das Anliegen, die Ansprüche auf Zusatzleistungen rückwirkend neu zu berechnen, müsse deshalb abgewiesen werden. Es werde überdies bestritten, dass sich die Verfügung vom 10. Januar 2017 als nichtig erweise (Urk. 6 S. 2 f.). Der Kaufbetrag für die schwarze Corvette könne angesichts des eingereichten Belegs auf Fr. 132'000.-- erhöht werden. Dadurch verringere sich der für das Jahr 2009 errechnete Vermögensverzicht um Fr. 6'300.-- (Fr. 132'000.-- abzüglich Fr. 125'700.--). Beim Vermögen des Beschwerdeführers müsse allerdings noch die offene Forderung gegenüber der Y.___ GmbH von Fr. 6'500.-- berücksichtigt werden. Insgesamt ergäben sich daher keine Auswirkungen auf die Höhe der Zusatzleistungen (Urk. 6 S. 4 f.).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nach Art. 53 Abs. 3 ATSG so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]). Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb und Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1, je m.w.H.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2024 (Urk. 6) neu über den Anspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2024 verfügt (Urk. 7/1), was ihr in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung prinzipiell erlaubt war. Im Ergebnis sprach sie dem Beschwerdeführer allerdings tiefere Ergänzungsleistungen zu als im angefochtenen Einspracheentscheid (monatlich Fr. 1'351.-- statt Fr. 1'353.--) und forderte Fr. 18.-- zurück. Da sie dessen Rechtsbegehren folglich nicht entsprochen hat, erweist sich die Beschwerde nicht als gegenstandslos, womit das Beschwerdeverfahren fortzuführen ist. Die Verfügung vom 2. September 2024 kommt einem Antrag an das Gericht gleich (Oswald, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 53 N. 83 mit Hinweis); eine weitergehende rechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Nichtigerklärung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2017 und sämtlicher darauffolgender Verfügungen sowie die Neuberechnung der seither entstandenen Ansprüche (Urk. 1 S. 3 und S. 6 f.).
4.2 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2).
Rechtsprechungsgemäss sind fehlerhafte Entscheide in der Regel nur anfechtbar. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4, 144 IV 362 E. 1.4.3, 139 II 243 E. 11.2, 137 I 273 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020 E. 5.2.1). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2.1 mit Hinweis). Zu berücksichtigen gilt es ausserdem, dass Verfahrensfehler nach dem auch Privatpersonen bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV) umgehend geltend zu machen sind. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne formelle Beanstandungen anzubringen, verwirkt das Recht, sich später auf diese zu berufen (BGE 143 V 66 E. 4.3, 134 I 20 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2023 vom 11. April 2023 E. 3.3.2).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 8/71) aus verschiedenen Gründen als nichtig. So sei dieser Entscheid erlassen worden, obwohl noch eine Frist gelaufen sei, um Unterlagen zu liefern. Die Verfügung enthalte ausserdem keine Begründung in Bezug auf den angenommenen Vermögensverzicht; ein Gesetzesartikel sei ebenso wenig zitiert worden (Urk. 1 S. 6). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass es sich dabei nicht um ausserordentlich schwerwiegende Mängel handelt, die zur Nichtigkeit der genannten Verfügung führen könnten (Urk. 6 S. 3). Die Beschwerdegegnerin war für deren Erlass unbestrittenermassen funktionell und sachlich zuständig. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Verfahrensmängel an sich heilbar sind und in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids führen. Nur ein besonders gravierender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte beispielsweise, wenn die betroffene Person von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn sie gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen hätte die Nichtigkeit zur Folge (BGE 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen). Derartige oder vergleichbare Mängel sind im konkreten Fall weder ersichtlich noch wurden sie geltend gemacht. Ergänzend ist nochmals zu betonen, dass Verfahrensfehler so rasch wie möglich zu rügen sind. Es erschliesst sich nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer direkt nach Erhalt der Verfügung vom 19. Januar 2017 verwehrt gewesen wäre, bei Bedarf unter Beizug einer juristischen Fachperson die nun vorgebrachten Rügen zu erheben. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich der nun erst mehrere Jahre später erhobene Einwand der Nichtigkeit dieses Entscheids als nicht stichhaltig.
4.3.2 Der Beschwerdeführer stuft überdies das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2023 als nichtig ein, insbesondere da dieses auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung basiere und mangels Aktenkenntnis sowie fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht rechtzeitig habe angefochten werden können (Urk. 1 S. 6 f.). Im genannten Schreiben vom 31. Oktober 2023 (Urk. 8/151) nahm die Beschwerdegegnerin zum Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2023 Stellung, mit welchem er beantragt hatte, die Verfügung vom 19. Januar 2017 für nichtig zu erklären oder darauf revisions- oder wiedererwägungsweise zurückzukommen und seine Ansprüche neu zu berechnen (Urk. 8/149 S. 1-4). Die Beschwerdegegnerin beurteilte sämtliche Anträge abschlägig. Bei ihrem Schreiben handelte es sich um eine einzelfallbezogene behördliche Anordnung, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und die die Abweisung von Begehren um Änderung von Rechten zum Gegenstand hat. Mithin stellt sie eine Verfügung dar (Art. 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1.2), woran auch nichts ändert, dass das Schreiben weder als solche bezeichnet wurde noch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt (vgl. diesbezüglich Art. 35 VwVG). Gleichwohl wäre der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer gehalten gewesen, die Verfügung innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter bei zumutbarer Sorgfalt erkennen kann was im vorliegenden Fall klar zu bejahen ist und sie nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2022 vom 8. September 2023 E. 2.2). Auch von einer Nichtigkeit dieser Verfügung kann daher keine Rede sein, zumal die beschwerdeweise behauptete unvollständige Sachverhaltsermittlung ebenfalls nicht als ausserordentlich schwerwiegender Mangel zu qualifizieren wäre.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin das Vermögen des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) respektive in der damit verbundenen Verfügung vom 15. Juli 2024 (Urk. 8/172) korrekt ermittelt hat.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin legte das bewegliche Vermögen des Beschwerdeführers am 15. Juli 2024 auf Fr. 512.-- fest (Urk. 8/172/4). In der Beschwerdeantwort erkannte sie zu Recht, dass dabei die in den Erwägungen des Einspracheentscheids festgestellte Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Y.___ GmbH in Höhe von Fr. 6'500.-- nicht einbezogen worden war (Urk. 2 S. 4 Ziff. 16, Urk. 6 S. 4 f. Ziff. 20). Dieser noch offene Betrag stammt aus dem Verkauf der Chevrolet Corvette Z06 im Jahr 2016 (Urk. 8/161 S. 35) und war im Verwaltungsverfahren sowohl von der Y.___ GmbH als auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt worden (Urk. 8/170). Seinerseits wurde die Anrechnung der Fr. 6'500.-- denn auch nicht in Frage gestellt.
5.2.2 Das Verzichtsvermögen bezifferte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 38'802.-- (Urk. 8/172/4). Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang einzig, dass im Rahmen des Erwerbs der Chevrolet Corvette Z06 Auslagen in der Höhe von Fr. 33'000.-- nicht berücksichtigt worden seien. Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Schätzwert von Fr. 125'790.-- sei auf Fr. 132'000.-- zu korrigieren (Urk. 1 S. 9). Aus der nun im Beschwerdeverfahren eingereichten Rechnung der Z.___ AG vom 19. Juli 2010 geht hervor, dass der Kaufpreis für die Chevrolet Corvette Z06 insgesamt Fr. 132'000.-- betrug (Urk. 3/6). Soweit ersichtlich beglich der Beschwerdeführer diese Forderung zum einen mit der Gutschrift für den Verkauf seines Chevrolet Grand Sport Coupe in Höhe von Fr. 99'000.-- (Urk. 8/161 S. 32) und zum anderen mit einer am 16. Juli 2010 getätigten Banküberweisung von Fr. 33'000.-- (Urk. 8/161 S. 53). Es ist somit ausgewiesen, dass er für die Chevrolet Corvette Z06 gesamthaft Fr. 132'000.-- statt die von der Beschwerdegegnerin ursprünglich angenommenen Fr. 125'790.-- (Urk. 8/31) bezahlt hat. Das Verzichtsvermögen vermindert sich demnach um die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, mithin um Fr. 6'210.--.
5.2.3 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine weiteren Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation, weshalb von gerichtlicher Seite auch mangels entsprechender Rügen des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c).
Demnach resultiert für die Anspruchsperiode ab Januar 2024 ein Reinvermögen von Fr. 39'604.-- (Fr. 39'314.-- [Fr. 512.-- + Fr. 38'802.--] + Fr. 6'500.-- - Fr. 6'210.--). Abzüglich des Vermögensfreibetrages von Fr. 30'000.-- ergibt sich ein anrechenbarer Vermögensverzehr von gerundet Fr. 960.-- (Fr. 9'604.-- / 10; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dieser liegt somit über dem im angefochtenen Einspracheentscheid berechneten Wert (Fr. 931.--). Auf die damit grundsätzlich im Raum stehende Abänderung des angefochtenen Entscheids zu Ungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) ist jedoch aus Verhältnismässigkeitsgründen im vorliegenden Fall zu verzichten (BGE 144 V 153 E. 4.2.4), zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auch selbst keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hat (Urk. 6 S. 5).
6. Nach dem Gesagten hat es mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (Urk. 2) sein Bewenden; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald (Urk. 1 S. 3). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
7.2.2 In Anbetracht der Aktenlage hätte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer erkennen müssen, dass seine Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hat. Einerseits musste er sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis darüber im Klaren sein, dass Entscheide nur bei ausserordentlich schweren Mängeln für nichtig erklärt werden. Solche waren vorliegend offenkundig nicht gegeben. Andererseits hat sich gezeigt, dass sich die Neuberechnung des anrechenbaren Vermögens im Ergebnis nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken würde. Unter den konkreten Gegebenheiten hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht dazu entschlossen, ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid zu ergreifen. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. August 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald
- Stadt Dietikon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch