Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00083
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 25. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (Urk. 6/138) berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, (nachfolgend: Durchführungsstelle), aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung den Anspruch von X.___, geboren 1949, auf Zusatzleistungen rückwirkend vom 1. Januar 2020 neu und berücksichtigte dabei ab April 2020 nur noch die Hälfte des jährlichen anrechenbaren Mietzinses der Wohnung der Versicherten infolge der Anpassung der Anzahl Mitbewohner. Sodann ermittelte die Durchführungsstelle einen Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 14'307.--. Die dagegen von der Versicherten am 6. September 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/143) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20. September 2023 (Urk. 6/170) ab, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Februar 2024 im Verfahren ZL.2023.00099 bestätigt wurde (Urk. 6/203 Dispositiv Ziff. 1).
1.2 Das von der Versicherten bereits am 6. September 2022 gestellte Erlassgesuch (Urk. 6/144) wies die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 15. Mai 2024 (Urk. 6/206) ab. Die dagegen von der Versicherten am 17. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/207), wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024 ab (Urk. 6/210 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 21. August 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 14'307.-- gemäss Verfügung vom 7. Juli 2022 vollumfänglich zu erlassen, eventuell aufgrund von Uneinbringlichkeit abzuschreiben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2024 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 11. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren der Erlass der Rückforderung infolge der mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (Urk. 6/138) erfolgten Neuberechnung des Anspruches auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020. Der rechtserhebliche Sachverhalt, welcher zur materiellen Rechtsfolge der Rückforderungsverfügung vom 7. Juli 2022 (Urk. 6/138) geführt hat, gründete in der unterlassenen Meldung durch die Beschwerdeführerin betreffend die ab 1. April 2020 veränderte Anzahl Mitbewohner in ihrer Wohnung. Entsprechend finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98).
1.4 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
1.5 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.)
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass, auch wenn Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin bestehe, ihre persönlichen und moralischen Gründe nicht berücksichtigt werden könnten. Sie sei als Leistungsbezügerin über ihre Meldepflicht informiert worden und hätte den Einzug ihres Sohnes melden müssen. Wenn sie auf einen Mietzinsanteil verzichte, sei das ihre private Angelegenheit. Gegenüber den Zusatzleistungen habe sie jedoch ihre Meldepflicht grobfahrlässig verletzt (S. 2 Rz. 3). Somit werde an der Verfügung vom 15. Mai 2024 festgehalten. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Deshalb könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 14'307.-- nicht entsprochen werden (S. 2 Rz. 4).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Annahme einer angeblich groben Meldepflichtverletzung die Gesamtumstände, welche zum Zusammenleben mit ihrem Sohn geführt hätten, ausser Acht gelassen hätte. Zunächst sei die Wohngemeinschaft des Sohnes per Ende März 2020 aufgrund von unüberbrückbaren Differenzen mit dem Mitbewohner aufgelöst worden. Zeitgleich sei das Arbeitsverhältnis des Sohnes gekündigt worden, was die aufgrund der Finanzierung des Studiums und der bestehenden Schulden ohnehin angespannte finanzielle Situation des Sohnes weiter verschärft habe (S. 4 Rz. 8-9). Es hätten sodann Schwierigkeiten mit der Arbeitslosenversicherung bestanden, welche die Taggelder erst verspätet ausgerichtet habe. Deshalb sei eine Anmeldung beim Sozialamt notwendig gewesen. Die Situation sei derart angespannt gewesen, dass Betreibungen kurz bevorgestanden hätten. Zudem sei sein Bankkonto zwischenzeitlich gesperrt worden (S. 4 f. Rz. 9).
Aufgrund dieser Gesamtumstände habe sie sich in ihrem fortgeschrittenen Alter moralisch verpflichtet gefühlt, ihrem Sohn eine Unterkunft im Sinne einer reinen Schlafstätte zu Verfügung zu stellen. Wenn überhaupt liege vor diesem Hintergrund und bei grundsätzlich zu vermutendem gutgläubigen Leistungsbezug lediglich ein entschuldbares, leichtfahrlässiges Verhalten vor. Damit sei der Leistungsbezug gutgläubig erfolgt (S. 5 f. Rz. 10). Es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin trotz Verständnis für die Situation dennoch von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung ausgehe (S. 6 Rz. 11). Trotz Hinweis auf die Meldepflicht in jeder Verfügung über den Zusatzleistungsanspruch könne eine Meldepflichtverletzung auch nur leicht fahrlässig erfolgen (S. 6 f. Rz. 12). Da sie einen laufenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe, sei die grosse Härte ohne weiteres zu bejahen (S. 7 Rz. 13). Sollte die vorliegende Rückforderung nicht ohnehin erlassen werden können, sei sie aufgrund von Uneinbringlichkeit abzuschreiben (S. 7 Rz. 15).
2.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung, während deren Bestand sowie die Höhe unbestritten sind und mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Februar 2024 (Urk. 6/203) bestätigt wurden.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin bezüglich des Einzuges des Sohnes in ihre Wohnung aus (vorstehend E. 2.1), währenddessen sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, dass die Meldepflichtverletzung vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Umstände und der schwierigen finanziellen Situation des Sohnes lediglich als leicht fahrlässig anzusehen sei (vorstehend E. 2.2).
3.2 Gemäss Art. 24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.
In den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen findet sich jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht. Die Veränderung der Anzahl von Mitbewohnern wird explizit als meldepflichtiger Sachverhalt aufgeführt. Verlangt wird eine unverzügliche Meldung. Ebenso wird auf die Folgen der Verletzung der Meldepflicht, so die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen, aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/32, Urk. 6/42, Urk. 6/47, Urk. 6/59, Urk. 6/73, Urk. 6/96).
Damit, und spätestens beim Ausfüllen der spezifischen Frage nach der Anzahl Mitbewohner im am 6. Juli 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Formular zur periodischen Überprüfung, hätte der Beschwerdeführerin die Relevanz dieser Angaben bewusst sein müssen. Obwohl ihr Sohn seit April 2020 im gleichen Haushalt wohnte, gab die Beschwerdeführerin an, dass nur eine Person im Haushalt wohnhaft sei (Urk. 6/64 Frage 6.3). Indem sie es unterliess, den Einzug weiterer Personen zu melden und sogar die Anzahl der Mitbewohner im genannten Formular nicht korrekt angab, verletzte sie ihre Meldepflicht in schuldhafter Weise.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin begangene Meldepflichtverletzung als grobfahrlässig oder im Rahmen einer nur leichten Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.5).
3.4 Vorliegend musste die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Vermerks auf die Meldepflicht in den Verfügungen wissen, dass eine Änderung der Anzahl Personen im Haushalt unverzüglich gemeldet werden muss (vorstehend E. 3.2). Ausserdem bleibt zu bemerken, dass sie bei einer allfällig dennoch bestehenden Unklarheit unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, gehalten gewesen wäre, sich bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen. An der als grobfahrlässig zu qualifizierenden Meldepflichtverletzung ändert ihr Vorbringen (vorstehend E. 2.2), wonach sie sich aufgrund der schwierigen finanziellen Lage ihres Sohnes moralisch verpflichtet gefühlt habe, diesen in ihrer Wohnung aufzunehmen, nichts. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die bei ihrem erwachsenen Sohn vorliegende erschwerte finanzielle Situation in entschuldbarer Weise davon abgehalten worden wäre, ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erfüllen (vgl. auch Urk. 6/203 E. 3.3).
3.5 Aufgrund des Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst (vorstehend E. 1.5).
Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Eine Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin erübrigt sich bei dieser Ausgangslage. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin den Eventualantrag stellt, die Rückforderung sei infolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben (Urk. 1 S. 2 und S. 7 Rz. 14-15), bleibt anzumerken, dass die Durchsetzung der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin obliegt, sobald über den Bestand der Forderung und über ein allfälliges Erlassgesuch rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4670.01 ff., Stand 1. Januar 2025). Auf dieses Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Romero-KäserSchucan