Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2024.00085
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 27. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Gesundheitszentrum Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sohn Z.___
gegen
Stadt A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1925, meldete sich am 20. Oktober 2023 zum Bezug von Zusatzleistungen an (R/1). Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (Urk. 11/V1) sprach ihr die Stadt A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, (im Folgenden: Durchführungsstelle), neben monatlichen Zusatzleistungen von Oktober bis Dezember 2023 ab Januar 2024 solche im Betrag von monatlich Fr. 1'674. zu (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen; S. 1 und S. 7). Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 (Urk. 11/V3) korrigierte sie den Anspruch der Versicherten ab Januar 2024 und setzte die monatlichen Zusatzleistungen auf Fr. 1'064. fest (S. 1 und S.4). Ausserdem forderte sie mit Verfügung desselben Datums von der Versicherten für die Monate Januar und Februar 2024 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 1'220. zurück (Urk. 11/V4). Die gegen die Festsetzung der Zusatzleistungen (vgl. Urk. 11/V3) gerichtete Einsprache der Versicherten vom 22. März 2024 (Urk. 11/29) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 (Urk. 11/V7 = Urk. 2) teilweise gut (Dispositiv-Ziff. I) und sprach der Versicherten von Januar bis April 2024 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1’066. und ab Mai 2024 von Fr. 95. zu (Dispositiv-Ziff. II i.V.m. Urk. 11/V6 S. 1 und S. 4-5). Die Rückforderung von Fr. 1'220. bestätigte sie (Dispositiv-Ziff. III).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 (Urk. 2) erhob X.___ am 27. August 2024 Beschwerde mit dem Antrag, die in Euro ausbezahlten Renten seien zum Ankaufskurs einer beliebigen Bank, und nicht zum Mittelkurs der Europäischen Zentralbank umzurechnen und die Kontoführungsgebühren von jährlich Fr. 60. seien zu berücksichtigen, dies rückwirkend ab Oktober 2023 (Urk. 1; Beschwerdeverbesserung vom 3. September 2024, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Zu beurteilen ist ein länderübergreifender Sachverhalt. Grundlage hierzu bilden Art. 8 FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009). Diese Verordnungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. BGE 143 V 81 E. 7.1; 141 V 246 E. 5.2.1).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
1.4 Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben anerkannt (Abs. 3): Gewinnungskosten (lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse (lit. b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d) sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Kosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f).
1.5 Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Die gesetzliche Aufzählung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E. 3.3.3). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen […] (lit. b) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d).
1.6 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120. im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete die deutschen Renten der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von gerundet EUR 10'055., EUR 6'030.79 der B.___ (B.___; Urk. 11/4.1) sowie EUR 4'024.44 der C.___ AG (Urk. 11/4.2), mittels des am 1. Dezember 2023 von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgesetzten Tageskurses von CHF 1. : EUR 0.953 um und rechnete diese im Betrag von Fr. 9'582. (Fr. 5'747. und Fr. 3'835.) - neben anderen Einkommen - als Einnahmen an (Urk. 2 S. 3 unten). Die geltend gemachten Kontoführungsspesen der Bank von Fr. 60. anerkannte sie nicht als Ausgaben. Diese seien mit dem Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt zu bezahlen (Urk. 2 S. 4 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 6), der von der EZB festgesetzte Tageskurs sei zu hoch. Keine Bank kaufe EUR zum Mittelkurs, da dies dazu führte, dass sie die entstehenden Kosten nicht decken könnte und sofort zahlungsunfähig würde (S. 1 unten). Die Kontoführungsspesen von Fr. 60. seien als Ausgaben anzuerkennen, denn es sei nicht ersichtlich, wie sie mit dem Betrag für persönliche Auslagen die ihr anfallenden Kosten decken sollte, insbesondere sei nicht ersichtlich, wie sie damit auch noch die Steuern auf den ermittelten anrechenbaren Einnahmen von Fr. 71'442. begleichen könne (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere, zu welchem Kurs die deutschen Renten in Schweizer Franken umzurechnen sind und ob die Kontoführungsspesen von Fr. 60. als Ausgaben anzuerkennen sind.
3.
3.1 Gemäss Rz. 3453.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstatten des Freizügigkeitsabkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert werden (vgl. die Tageskurse der EZB unter: http://data.ecb.europa.eu). Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. In Fn. 191 von Rz. 3453.01 WEL wird auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 VO Nr. 987/2009 verwiesen. Rz. 3741.02 WEL sieht sodann vor, dass bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens die jährlichen Ergänzungsleistungen im Laufe des Kalenderjahres ebenfalls zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben sind. Macht die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen weiniger als Fr. 120. im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen sowie das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind weder Rz. 3453.01 ff. WEL noch Rz. 3741.02 gesetzes- oder verordnungswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2023 vom 9. April 2024 E. 5.3.2).
3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin deutsche Versicherungsrenten bezieht, die aufgrund ihrer Beträge in Euro die Koordinierung erfordern, ist nicht ersichtlich, weshalb die in der WEL umgesetzten Bestimmungen über die Währungsumrechnung, welche den für die Schweiz anwendbaren gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben entspricht, vorliegend nicht anwendbar sein sollten. Zur Ermittlung der Höhe der deutschen Renten ist somit der Tageskurs der EZB heranzuziehen, und zwar der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. Die Umrechnung der deutschen Renten hat zur Festsetzung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 gestützt auf den am 1. Dezember 2023 veröffentlichten Euro-Umwandlungskurs von Fr. -.953 zu erfolgen, womit die Beschwerdegegnerin die deutschen Renten von EUR 10’055. zu Recht auf den 1. Januar 2024 auf Fr. 9'582. (Fr. 5'747. und Fr. 3'835.; vgl. Urk. 11/V6 S. 4) umgewandelt hat.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat es indessen unterlassen zu prüfen, ob sich der Zusatzleistungsanspruch aufgrund von Kursschwankungen während des Jahres wesentlich geändert hat (vgl. E. 1.6). Eine wesentliche Änderung ist zumindest für die Monate Februar und April 2024 anzunehmen, betrug doch der Umrechnungskurs am 2. Januar 2024 Fr. 0.930, was zu einem jährlichen Rentenbetrag von Fr. 9'351. und ab Februar 2024 zu um Fr. 230. höher liegenden jährlichen Zusatzleistungen für März 2024 führt. Der Umrechnungskurs am 1. Februar 2024 betrug Fr. 0.9336 und der umgerechnete Rentenbetrag Fr. 9'387., was zu keiner Änderung des Leistungsanspruchs führt. Hingegen verringern sich die jährlichen Zusatzleistungen ab April 2024 gegenüber Februar 2024 um Fr. 284., betrug doch der Rentenbetrag Fr. 9'635. bei einem Umwandlungskurs von Fr. 0.9582. Nachdem Aufgrund des Wegfalls der Mietkosten ab Mai 2024 ohnehin eine wesentliche Änderung vorgelegen hatte, wären auch die deutschen Renten entsprechend dem Umwandlungskurs vom 2. April 2024 anzupassen gewesen.
Insoweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Anpassung seit Anspruchsbeginn im Oktober 2023 beantragt hat, besteht hierfür kein Raum, wurden doch die Zusatzleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2023 mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (Urk. 11/V1), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, festgesetzt und sind diese Leistungen nicht Gegenstand der Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) vom 20. Februar 2024 (Urk. 11/V3).
3.4 Was die Kontoführungsgebühren betrifft, sind diese im Rahmen des Ertrages aus dem beweglichen Vermögen zu berücksichtigen, beziehungsweise von diesem abzuziehen. Nachdem aber der Beschwerdeführerin kein Vermögensertrag als Einnahmen angerechnet worden ist (vgl. Urk. 11/13 S. 10), können davon auch keine Kontoführungsspesen abgezogen werden. Da die anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG abschliessend aufgezählt werden (vgl. vorstehende E. 1.5) und auch kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2), ist die Berücksichtigung der Kontoführungsspesen auch nicht unter einem anderen Titel möglich. Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass ihr der Betrag für persönliche Auslagen nicht zur vollständigen Deckung ihres persönlichen Bedarfs und insbesondere nicht zur Bezahlung der Steuern auf dem anrechenbaren Einkommen ausreicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich beim anrechenbaren Einkommen nicht um das steuerbare Einkommen handelt. Sollte sie ihre Steuern nicht bezahlen können, ist dies eine Frage, die sie mit den Steuerbehörden zu klären hätte. Denn durch die anerkannten Ausgaben wird lediglich das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).
4. Nach dem Dargelegten sind die deutschen Renten der Beschwerdeführerin unter Anwendung des von der EBZ veröffentlichen ersten Tageskurses des Vormonates, welcher dem Beginn des Anspruchs auf Zusatzleistungen vorangeht, umzurechnen, wobei die Zusatzleistungen bei einer wesentlichen Änderung des Umrechnungskurses (ab Fr. 120. auf ein Jahr aufgerechnet) anzupassen sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Zusatzleistungen gemäss E. 3.3 anzupassen und für die Zusatzleistungen ab Juni 2024 zu prüfen, ob sich jeweils eine wesentliche Änderung ergeben hat, die zur Anpassung der Leistungen führt, wobei ihr aus Praktikabilitätsgründen zuzugestehen ist, dass sie die Prüfung und den Ausgleich der Leistungen jeweils am Ende eines Jahres vornimmt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise um Erlass der mit Verfügung vom 20. Februar 2024 (Urk. 11/V4) geltend gemachten Rückforderung ersucht hat, ohne die Rückforderung selber anzufechten (vgl. Urk. 11/29). Die Beschwerdegegnerin hat darüber - sofern sie dies nicht schon getan hat - unabhängig vom vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid bezüglich der Zusatzleistungen ab Februar 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, dass sie diese im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Stadt A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächTiefenbacher