Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00086


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 29. September 2025

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach

WILD DUBACH AG

Zürcherstrasse 108, 8640 Rapperswil SG


gegen


Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, bezieht Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente. Am 17. Januar 2024 teilte er der Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Amt für Zusatzleistungen) mit, dass er eine Erbschaft erhalten habe (Urk. 8/202). Mit Verfügung vom 5. März 2024 (Urk. 8/V/22) berechnete das Amt für Zusatzleistungen den Anspruch des Versicherten unter Anrechnung der unverteilten Erbschaft seiner am 11. November 2020 verstorbenen Mutter mit einem Betrag von Fr. 600'000.-- neu und verneinte ab Dezember 2020 aufgrund des Überschreitens der Vermögensschwelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Mit Verfügung vom 6. März 2024 (Urk. 8/V/24) forderte das Amt für Zusatzleistungen vom Versicherten und seiner Ehefrau Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, Beihilfe, Krankheitskosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 105'216.-- zurück. Zudem verfügte es die Rückzahlung zu viel ausbezahlter Prämienverbilligungen im Betrag von Fr. 40'546.90 von der Krankenkasse des Versicherten. Gegen die Verfügung vom 6. März 2024 erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 5. April 2024 Einsprache (Urk. 8/208). Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 (Urk. 8/V/27) erfolgte eine weitere Rückforderung, nachdem im April 2024 versehentlich Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 2'259.-- ausgerichtet worden waren. Mit Entscheid vom 5. Juli 2024 wies das Amt für Zusatzleistungen die Einsprache ab, wobei sich der direkte Rückforderungsbetrag aufgrund der erwähnten zusätzlichen Rückforderung auf Fr. 107'475.-- erhöhte (Urk. 8/V/28 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 (Urk. 2) erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 2. September 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und die Erbschaft sei ihnen ab dem 18. März 2024 anzurechnen. Eventuell sei die Erbschaft ab dem 11. Januar 2023 anzurechnen, subeventuell ab dem 17. August 2022 (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 18. September 2024 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführenden am 20. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Dezember 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden für den Monat Dezember 2020 die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. Auf die für den Anspruch ab Januar 2021 geltenden geänderten Bestimmungen wird bei Bedarf hingewiesen.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG), welcher einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens beträgt, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- (seit 1. Januar 2021: Fr. 30'000.--), bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- (seit 1. Januar 2021: Fr. 50'000.--) und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

1.4    Seit dem 1. Januar 2021 wurde eine Vermögensschwelle eingeführt. Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit. b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz 570 a.E.).

1.5

1.5.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 Rz 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).

    Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

1.5.2    Gemäss § 19 Abs. 5 ZLG sind unrechtmässig bezogene Beihilfen ebenfalls zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2-5 ATSV finden sinngemäss Anwendung. Dies gilt gestützt auf § 19a Abs. 3 ZLG und § 22 ZLV auch für die Zuschüsse.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass sich der in A.___ gelegene Nachlass auf einen bescheidenen Betrag belaufen habe. Damit hätten sich die A.___ Behörden befasst. Zum weitaus grösseren Teil des Nachlasses, dem hälftigen Miteigentum an zwei Liegenschaften in der Stadt Z.___, hätten sich die ausländischen Behörden indes nicht geäussert, weshalb von rechtlicher Untätigkeit auszugehen sei (S. 3 unten). Die A.___ Behörden hätten sich – in Übereinstimmung mit der Regelung des internationalen Privatrechts – deshalb als nicht zuständig erklärt, weil der Ort der fraglichen Sache in der Schweiz liege. Für die Abwicklung der beiden in Z.___ gelegenen Liegenschaften seien damit die schweizerischen Gerichte und Behörden zuständig und es komme schweizerisches Recht zur Anwendung (S. 4 oben). Für die Anrechnung eines angefallenen Erbschaftsvermögens in der Schweiz sei in zeitlicher Hinsicht nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern jener des Erwerbs der Erbschaft und damit aufgrund von Art. 560 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Zeitpunkt des Todes der erblassenden Person massgebend. Die Erblasserin sei am 11. November 2020 verstorben, weshalb der Nachlass, soweit er in der Schweiz liege und soweit er auf den Beschwerdeführer 1 entfalle, erstmals per Dezember 2020 in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werden dürfe (S. 4 Mitte). Der im Kaufvertrag vom 28. November 2023 vereinbarte Kaufpreis könne als Verkehrswert herangezogen werden (S. 4 unten). Abzüglich der Ablösung der auf den beiden Liegenschaften lastenden Schuldbriefe und abzüglich der Sicherstellung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer betrage der zu leistende Kaufpreis Fr. 9'461’300.--. Der auf den Beschwerdeführer 1 entfallende Erbteil betrage von der Hälfte einen Fünftel, mithin einen Zehntel, also Fr. 946'130.--, und damit deutlich mehr als die in der bestrittenen Anspruchsberechnung berücksichtigten Fr. 600'000.-- (S. 5 oben). Da bereits mit dem tieferen Betrag von Fr. 600'000.-- der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vollständig entfalle, könne es damit sein Bewenden haben (S. 5 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Beschwerde (Urk. 1) fest, dass die subsidiäre Zuständigkeit der schweizerischen Behörden nicht unmittelbar nach dem Tod der Erblasserin wirksam gewesen, sondern erst in Folge der Untätigkeit der zuständigen Behörde in A.___ entstanden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es ihnen rechtlich nicht möglich gewesen, auf die Erbschaftsanteile an den Liegenschaften zuzugreifen (S. 4 Ziff. 16). Erst mit der Ausstellung des Letter of Administration am 17. August 2022 sei klar gewesen, dass die E.___ Behörde keine Zuständigkeit für die in der Schweiz gelegenen Liegenschaften beanspruchen würde. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Zuständigkeit der schweizerischen Behörde entstanden (S. 5 Ziff. 20). Die Erben hätten mittels des Letter of Administration und einer Apostille den Grundbucheintrag am 11. Januar 2023 erwirken können (S. 6 Ziff. 22). Es scheine völlig widersprüchlich und rechtlich problematisch, dass ihnen die Liegenschaften schon vor der Eintragung im Grundbuch angerechnet worden seien (S. 6 Ziff. 23). Sie hätten vor der Eintragung im Grundbuch und dem damit verbundenen Erlangen der Verfügungsmacht keine Möglichkeit gehabt, die Liegenschaften zu verwerten oder in irgendeiner Weise zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse heranzuziehen (S. 7 Ziff. 24). Obwohl die Liegenschaften bereits am 28. November 2023 verkauft worden seien, hätten sie nicht die Möglichkeit gehabt, auf den Erlös zuzugreifen. Die Bank, bei der die Konten der Erblasserin geführt worden seien, habe die Konten gesperrt, da sie eine zusätzliche Prüfung des Dokuments für erforderlich gehalten habe. Erst nach wiederholten Anfragen und intensiven Verhandlungen mit der Bank habe sich die Rechtsabteilung schliesslich entschieden, die Konten am 15. März 2024 freizugeben. Bis zur effektiven Freigabe der Mittel habe es noch einige Tage gedauert; frühestens am 18. März 2024 hätten sie tatsächlich über den Verkaufserlös verfügen können (S. 7 Ziff. 25).

    Die Beschwerdeführenden stellten sich auf den Standpunkt, dass ihnen der Erbanteil ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Freigabe der Konten der Erblasserin durch die B.___ am 18. März 2024 als verfügbares Vermögen anzurechnen sei. Eventuell sei der Erbteil ab dem Datum der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 11. Januar 2023 anzurechnen. Subeventuell sei der Erbteil frühestens ab dem 17. August 2022, dem Zeitpunkt der Klärung der internationalen Zuständigkeit und der damit verbundenen Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, anzurechnen (S. 8 Ziff. 26).

2.3    Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass der Anteil des Beschwerdeführers 1 an der Erbschaft seiner verstorbenen Mutter bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen ist. Strittig und zu prüfen ist indessen der Zeitpunkt der Anrechnung des Erbteils.


3.

3.1    Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

    In grundsätzlicher Hinsicht gilt, dass der Anteil an einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen ist, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, ein EL-Anspruch unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur jedoch sicher ausgeschlossen werden kann. Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen ("Anwartschaftsquote"; Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Mit der Anrechnung des Erbanteils zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers soll zum einen eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen verhindert werden: Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die EL-berechtigten Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter Ergänzungsleistungen beziehen zu können (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 232 Rz 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegenstände bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine Anwartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt. Über den so verstandenen Erbanteil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 635 ZGB individuell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung (ZAK 1992 S. 326 f.), und zwar auch dann ohne öffentliche Beurkundung, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden (vgl. Yannick Minnig in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage 2023, Art. 635 Rz 3).

3.2    Die Anrechnung der unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers basiert auf dem schweizerischen Recht. Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB).

    Vorliegend hatte die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz in C.___, A.___, und verfügte sowohl über die schweizerische als auch über die E.___ Staatsangehörigkeit. Es ist unbestritten, dass der Nachlass aus einem in A.___ gelegenen Barvermögen in der Höhe von rund 4'000.00, umgerechnet rund Fr. 4'400.--, und dem jeweils hälftigen Miteigentum an den in der Stadt Z.___ gelegenen Liegenschaften D.___strasse … und …, bestand. Diese beiden Liegenschaften wurden schliesslich am 28. November 2023 zu einem Kaufpreis von Fr. 11'800'000.-- veräussert (vgl. Kaufvertrag, Urk. 8/219). Ein Testament lag nicht vor.

    Somit handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt und es stellt sich erstens die Frage nach der Zuständigkeit eines schweizerischen oder ausländischen Gerichts (direkte internationale Zuständigkeit) und zweitens die Frage nach dem anwendbaren Recht.

3.3    Vorab ist festzuhalten, dass sich das A.___ Erbrecht grundlegend vom schweizerischen Erbrecht unterscheidet. In A.___ geht der Nachlass als Gesamtheit zunächst auf einen personal representative über, der als executor bezeichnet wird, wenn er im Testament ernannt ist, und als administrator, wenn er vom Gericht bestellt wird. Dieser Nachlassabwickler verwaltet nicht die den Erben gehörenden Nachlassgegenstände, sondern wird selbst Inhaber des Nachlasses (Felix Odersky, Erbrecht in E.___: A.___ und F.___, in: Rembert Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, 4. Auflage 2020, S. 659 Rz 21).

    Betreffend das System und die Erbrechtsordnung von A.___ kann auf den Länderbericht A.___ und F.___ des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz verwiesen werden (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/grundbuch/ erbfolgezeugnisse.html, besucht am 10. September 2025).

    Aus diesem ergibt sich, dass das Recht von A.___ und F.___ (nachfolgend A.___ Recht) nicht kodifiziert ist (S. 5 Fussnote 26). Dem A.___ Recht ist die Universalsukzession im schweizerischen oder kontinentaleuropäischen Sinne unbekannt. Ein vom Gericht ernannter personal representative ist zur Verwaltung der Erbmasse verpflichtet. Dieser soll unter anderem die zur Erbmasse gehörenden Vermögenswerte identifizieren und unter seine Kontrolle bringen, die Schulden des Erblassers identifizieren und aus der Erbmasse begleichen, aber auch die Beerdigung organisieren und bezahlen. Nach Abschluss der Phase der Erbverwaltung entsteht von Rechts wegen ein trust über die Netto-Erbmasse, dessen Vermögenswerte unter den Erben zu verteilen sind. Während der Erbverwaltung können die Erben und andere erbbegünstigte Personen weder individuelle noch kollektive Ansprüche gegenüber der Erbmasse oder des personal representative machen und sie haben keine Eigentumsrechte an zur Erbmasse gehörenden Vermögenswerten. Nach Abschluss der Erbverwaltung werden die Erben und anderen Erbberechtigten in Begünstigte des trust verwandelt. Ab diesem Zeitpunkt haben sie den equitable title an den ihnen zukommenden Vermächtnissen oder Erbanteilen und können ihre persönlichen Ansprüche notfalls gerichtlich geltend machen (S. 1 Ziff. 1).

    Die Frage der internationalen Zuständigkeit in Erbrechtsangelegenheiten ist aus der Sicht der A.___ Rechtsordnung eine Frage der Zuständigkeit für die Ernennung des personal representative (S. 4 Ziff. 2.1). Im Anschluss an die Ernennung eines personal representative für A.___ und F.___ sind die A.___ Gerichte für den Nachlass betreffende Rechtsfragen allgemein zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht auf in A.___ und F.___ belegene Vermögenswerte beschränkt. Auf die Frage, ob ein für A.___ und F.___ ernannter personal representative auch solche Vermögenswerte verwaltet, die zur Erbmasse gehören, sich aber nicht in A.___ und F.___ befinden, gibt die A.___ Rechtsordnung eine ausweichende Antwort: Der personal representative ist nicht dazu verpflichtet, doch ist es auch nicht ausgeschlossen. Er kann frei entscheiden, ob er im Ausland gelegenes Vermögen unter seine Kontrolle bringen möchte oder nicht (S. 5 Ziff. 2.1).

    Das A.___ internationale Privatrecht sieht eine grundlegende Spaltung zwischen dem beweglichen und dem unbeweglichen Nachlass eines Erblassers vor. Der bewegliche Nachlass ist dem Recht am Ort des domicile des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, der unbewegliche Nachlass dem Recht am Ort, an dem sich das unbewegliche Vermögen befindet, unterstellt (S. 5 f. Ziff. 2.2).

3.4    Die Schweiz und E.___ haben betreffend die erbrechtliche Zuständigkeit und das auf internationale Erbfälle anwendbare Recht keine bilateralen Staatsverträge geschlossen.

    Das internationale Erbrecht der Schweiz ist im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt. Am 1. Januar 2025 ist eine umfassende Revision des sechsten Kapitels des IPRG und damit des schweizerischen internationalen Erbrechts in Kraft getreten.

    Gemäss Art. 196 Abs. 1 IPRG beurteilen sich die rechtlichen Wirkungen von Sachverhalten oder Rechtsvorgängen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden und abgeschlossen sind, nach bisherigem Recht. Änderungen der Bestimmungen des 6. Kapitels über das anwendbare Recht gelten für Erbfälle, die nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 199b IPRG). Vorliegend trat der Erbfall im November 2020 ein und das Nachlassverfahren hinsichtlich der in der Schweiz befindlichen Liegenschaften wurde noch im Jahr 2024 abgeschlossen. Entsprechend sind vorliegend die Bestimmungen des IPRG in der bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anwendbar und werden im Folgenden auch in dieser Fassung zitiert.

3.5    Art. 86-89 IPRG regeln die internationale (örtliche) Zuständigkeit für Erbschaftssachen, das heisst für das gesamte Nachlassverfahren (Eröffnungszuständigkeit) und alle erbrechtlichen Streitigkeiten (Klagezuständigkeit).

    Im Grundsatz fehlt es an einer schweizerischen Zuständigkeit, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Ausland hatte. Für den Nachlass Schweizer Staatsangehöriger besteht aber gemäss Art. 87 Abs. 1 IPRG eine subsidiäre Zuständigkeit in der Schweiz: War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst.

    Besitzt eine Person neben der schweizerischen eine andere Staatsangehörigkeit, so ist für die Begründung eines Heimatgerichtsstandes ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend (Art. 23 Abs. 1 IPRG).

    Die Untätigkeit ausländischer Wohnsitzbehörden kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhen. Die rechtliche Untätigkeit ist dann anzunehmen, wenn nach dem Recht des Wohnsitzstaates keine Zuständigkeit für den Nachlass gegeben ist. Die tatsächliche Untätigkeit der ausländischen Behörde kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, wobei das Handeln beziehungsweise Nichthandeln nach dortigen Massstäben zu beurteilen ist (Jolanta Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Auflage 2018, Rz 1734 f.). Gemäss Bundesgericht liegt eine tatsächliche Untätigkeit bereits vor, wenn die zuständige Behörde keinen Erbgang eröffnet (Anton K. Schnyder/Manuel Liatowitsch/Andrea Dorjee-Good in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Auflage 2021, Art. 87 Rz 22, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_620/2007 vom 7. Januar 2010 E. 5.2). Wird ein Schweizer Grundstück von einer in einem Common-law-Staat durchgeführten administration nicht erfasst oder im Verfahren unberücksichtigt gelassen, ist das so zu werten, dass sich der betreffende Staat im Sinne von Art. 87 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 1 IPRG mit dem Grundstück nicht befasst (Wegleitung des Bundesamtes für Justiz betreffend ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für Eintragungen im schweizerischen Grundbuch, S. 13 oben, https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/grundbuch/erbfolgezeugnisse.html, besucht am 10. September 2025).

3.6    Vorliegend kann entgegen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4 oben) nicht von rechtlicher Untätigkeit ausgegangen werden, da grundsätzlich eine Zuständigkeit der A.___ Behörden für den gesamten Nachlass besteht (vgl. vorstehend E. 3.3).

    Die A.___ Behörden befassten sich jedoch nicht mit den in der Schweiz gelegenen Grundstücken. Dies ergibt sich aus dem «Letters of Administration» des High Court of Justice A.___ and F.___ vom 17. August 2022 (Urk. 8/204). Diesem ist zu entnehmen, dass G.___ am 11. November 2020 verstorben ist. Die Abwicklung ihres Nachlasses wurde an eine (namentlich genannte) «Verwalterin» (administrator) übertragen. Im Antrag sei angegeben worden, dass der Bruttowert des Nachlasses im H.___ 4'000.00 und der Nettowert 0.00 betrage.

    Im genannten Dokument wird lediglich der Nachlass im H.___ von brutto 4'000.00 aufgeführt, die Liegenschaften in der Schweiz werden von der «administration» nicht erfasst. Mit dem Erlass dieses Dokuments war klar, dass sich die A.___ Behörden nicht mit den schweizerischen Liegenschaften befassen. Folglich entstand für die in Z.___ gelegenen Grundstücke gestützt auf Art. 87 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 IPRG eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte.

3.7    Soweit nach Art. 87 IPRG die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten (Art. 91 Abs. 2 IPRG).

    Da die Erblasserin sowohl über die schweizerische als auch über die E.___ Staatsangehörigkeit verfügte und weder eine letztwillige Verfügung noch ein Erbvortrag vorliegt, untersteht ihr Nachlass im Sinne von Art. 91 Abs. 2 IPRG schweizerischem Recht.

3.8    Nach dem Gesagten besteht in Bezug auf die in der Schweiz gelegenen Liegenschaften eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und das schweizerische Recht ist anwendbar. Festzuhalten ist jedoch, dass bis zum Erlass des «Letters of Administration» im August 2022 noch keine Zuständigkeit der Schweiz bestand; diese ergab sich erst aufgrund der Untätigkeit der A.___ Behörde. Somit fand ein Zuständigkeitswechsel auf das schweizerische Heimatgericht statt.

    Nach dem Tod von G.___ bestand grundsätzlich eine Zuständigkeit der A.___ Behörden und Gerichte für ihren Nachlass. Die Nachlassabwicklung (administration) richtet sich gemäss dem A.___ internationalen Privatrecht abweichend vom Erbstatut immer nach der lex fori. Dabei handelt es sich um das Recht des Landes, von dessen Gerichten der administrator seine Ernennung beziehungsweise Bestätigung erhält. Auf die Nachlassbwicklung durch die von A.___ Gerichten bestellten personal representatives findet somit immer E.___ Recht Anwendung (Felix Odersky, a.a.O., S. 659 f. Rz 22).

    Der Nachlass von G.___ ging somit nicht bereits mit ihrem Tod auf die Erben über. Vielmehr waren die A.___ Behörden und Gerichte für den (gesamten) Nachlass zuständig und die Nachlassabwicklung (administration) unterstand damit A.___ Recht.

    Während der Dauer der Zuständigkeit der A.___ Behörden und Gerichte hatte der Beschwerdeführer 1 keine Möglichkeit, über seinen Erbanteil zu verfügen. Das Bezirksgericht Zürich trat mit Schreiben vom 10. November 2021 (Urk. 8/209) nicht auf sein Gesuch um Ausstellung eines Erbscheins ein. Angesichts des letzten Wohnsitzes in A.___ seien grundsätzlich die E.___ Behörden für das Erbgangsverfahren zuständig. Als Erbe könne er sich gegenüber den zuständigen Behörden in der Schweiz mit einer Erbgangsurkunde des Wohnsitzstaates ausweisen. In A.___ komme als solche in Betracht: letter of administration oder (bei Vorliegen eines Testamentes) grant of probate. Bis anhin sei nicht versucht worden, eine solche Bescheinigung von den E.___ Behörden zu erhalten.

    In der Folge wurde am 17. August 2022 der «Letters of Administration» des High Court of Justice A.___ and F.___ (Urk. 8/204) erlassen, in welchem lediglich der Nachlass im H.___ in der Höhe von brutto 4'000.00 aufgeführt wurde.

    Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die Universalsukzession nach schweizerischem Recht berief und den Anteil an der unverteilten Erbschaft rückwirkend per Tod der Erblasserin anrechnete, vermag dies nicht zu überzeugen. Erst mit Erlass des «Letters of Administration» stand die Untätigkeit der A.___ Behörden in Bezug auf die in der Schweiz gelegenen Liegenschaften und damit die (subsidiäre) Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts fest. Ab diesem Zeitpunkt entsprach der Fall somit einem innerschweizerischen Sachverhalt. Es kann jedoch nicht rückwirkend von der Universalsukzession nach schweizerischem Recht ausgegangen werden. So hatte der Beschwerdeführer vor dem Zuständigkeitswechsel auf das schweizerische Heimatgericht noch keine Eigentumsrechte und keinen rechtmässigen Anspruch an der Erbschaft. Anders als bei einem Sachverhalt ohne Auslandbezug konnte er seinen Anteil während dieser Zeit weder abtreten noch verpfänden. Nach dem Gesagten ist eine rückwirkende Anwendung von Art. 560 Abs. 1 ZGB nicht zulässig.

3.9    Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt stellten, dass eine Anrechnung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Freigabe der Konten durch die B.___ am 18. März 2024 respektive im Zeitpunkt der Eintragung der Erben als Eigentümer im Grundbuch am 11. Januar 2023 erfolgen könne (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie unter der vorstehenden Erwägung 3.1 ausgeführt wurde, stehen die Erbschaftsgegenstände bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamteigentum der Miterben. Der Anspruch eines Miterben auf das ihm in der Erbschaft zustehende Liquidations- oder Teilungsergebnis kann nach schweizerischem Recht jedoch bereits vor der Erbteilung veräussert und verwertet werden, selbst wenn der Nachlass (auch) Grundstücke umfasst. Schwierigkeiten bei der Realisierung vermögen daran nichts zu ändern.

3.10    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anteil des Beschwerdeführers 1 an der unverteilten Erbschaft seiner Mutter betreffend die in der Schweiz befindlichen Liegenschaften erst ab dem 17. August 2022 (Zeitpunkt des Erlasses des «Letters of Administration») bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen ist. Ab diesem Zeitpunkt stand die Untätigkeit der A.___ Behörden in Bezug auf die in der Schweiz gelegenen Liegenschaften und damit die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte fest.

    Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Verfügungen von einem Erbteil in der Höhe von Fr. 600'000.-- aus, was seitens der Beschwerdeführenden nicht beanstandet wurde. In der Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden explizit fest, dass sich die Beschwerde gegen den Zeitpunkt der Anrechnung des Erbteils richte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11). Im angefochtenen Entscheid errechnete die Beschwerdegegnerin einen Erbanteil des Beschwerdeführers 1 von rund Fr. 940'000.-- (Urk. 2 S. 4 f.). Ob sich die Erbschaft auf mehr als Fr. 600'000.-- belief, ist für das vorliegende Verfahren jedoch nicht massgebend. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, führt bereits die Anrechnung eines Erbteils von Fr. 600'000.-- zum Wegfall eines Anspruchs auf Zusatzleistungen.

3.11    Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, soweit sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 davon ausging, dass der Beschwerdeführer 1 die Erbschaft aus dem Nachlass seiner Mutter mit dem Tod der Erblasserin erworben habe.

    Die Sache ist zur neuen Bemessung der Rückerstattung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine jährliche Ergänzungsleistung, Beihilfe sowie Krankheits- und Behinderungskosten und Prämienverbilligung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. März 2024 neu bemessen und dabei die Erbschaft aus dem Nachlass von G.___ erst ab dem 17. August 2022 als Vermögen berücksichtigen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.

4.1    Das Verfahren ist kostenlos.

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 aufgehoben mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer 1 die Erbschaft aus dem Nachlass seiner Mutter erst ab dem 17. August 2022 als Vermögen anzurechnen ist, und es wird die Sache an die Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese die Höhe der Leistungen, welche den Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. März 2024 zu Unrecht ausgerichtet wurden, im Sinne der Erwägungen neu bemesse.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Lars Dubach

- Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerNeuenschwander-Erni