Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00102


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 31. Oktober 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, bezieht seit November 2023 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 16. November 2023 meldete er sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 sprach ihm die Stadt Zürich monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen) zu, nämlich Fr. 2'444. für die Monate November und Dezember 2023, Fr. 2'489. für die Monate Januar bis März 2024 und Fr. 2'578. ab April 2024 zuzüglich monatliche Prämienverbilligungen (Urk. 9/V1). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 31. Mai 2024 (Urk. 9/19), mit welcher der Versicherte höhere und sinngemäss früher ausgerichtete Zusatzleistungen sowie Gemeindezuschüsse beantragte, wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 ab (Urk. 9/V2 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf höhere und früher ausgerichtete Zusatzleistungen sowie auf Gemeindezuschüsse (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2024 beantragte die Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 28. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Am 25. November 2024 (Urk. 10) und 31. Dezember 2024 (Urk. 12) sowie am 27. Januar 2025 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Das Übergangsrecht kommt nur bei denjenigen Ergänzungsleistungsberechtigten zur Anwendung, welche bereits vor dem 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen bezogen haben (ELG: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019). Vorliegend ist ein Ergänzungsleistungsanspruch ab Oktober 2023 strittig und der Beschwerdeführer bezog zuvor keine Ergänzungsleistungen, weshalb die heute geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.3    Einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen können - vorbehältlich der übrigen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (Wohnsitz, Aufenthalt, Karenzfrist, höhere anerkannte Ausgaben als anrechenbare Einnahmen) - grundsätzlich nur Personen mit Anspruch auf eine Leistung der AHV oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. aaquater und lit. c ELG begründen. In gewissen Fällen (Art. 4 Abs. 1 lit. b und lit. d ELG) kann ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen, obwohl keine solche Grundleistung der AHV oder der IV ausgerichtet wird (sogenannte rentenlose Ergänzungsleistungen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 159 Rz. 404 ff. ).    Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG haben auch Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, sofern sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erfüllen würden (Ziff. 1), oder wenn die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Art. 21 AHVG noch nicht erreicht hat (Ziff. 2).

1.4    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

    Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des ELG [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).

1.5    Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen beträgt Fr. 17’580.-- in der Region 1, Fr. 17’040.-- in der Region 2 und Fr. 15’540.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).

    Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Teilsatz 2 ELG ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen, wenn eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt wird.

1.6    Gemäss Art. 1 der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) richtet die Stadt Zürich die Ergänzungsleistungen und Beihilfen gemäss dem ZLG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen aus und gewährt Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen, die unter anderem aus jährlichen Gemeindezuschüssen bestehen (Abs. 2 lit. a). Anspruchsberechtigt sind Personen, die unter Vorbehalt von Art. 4 alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfen erfüllen (lit. a) und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben (lit. b Satz 1).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer habe sich erst am 12. Februar 2021 wieder in Zürich angemeldet, womit er die fünfjährige Karenzfrist noch nicht erreicht habe und daher keinen Anspruch auf städtische Gemeindezuschüsse habe (S. 2 Ziff. 3.1). Die Akontozahlungen für die Wohnnebenkosten seien erst per 1. April 2024 vertraglich erhöht worden, weshalb diese erst per 1. April 2024 anzurechnen seien. Die Berücksichtigung einer allfälligen Nach- oder Rückzahlung der Nebenkosten sei gesetzlich ausgeschlossen (S. 3 Ziff. 3.2). Die Berechnung und Auszahlung der AHV-Rente sowie die Festsetzung des Anspruchsbeginns falle in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse, sie selber sei sachlich unzuständig (S. 3 Ziff. 3.3).

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), er habe spätestens seit 1998 ununterbrochen in der Stadt Zürich gelebt. Im September 2011 sei er willkürlich abgemeldet worden, wogegen er sich beim Bezirksrat Zürich gewehrt habe. Er sei am 1. Oktober 1960 zur Welt gekommen, und habe am 30. September 2023 das 63. Altersjahr vollendet. Daher stehe ihm die Altersrente (und sinngemäss die Zusatzleistungen) bereits ab Oktober, und nicht erst ab November 2023 zu. Die angerechneten Akontobeiträge der Mietnebenkosten für November 2022 bis März 2023 reichten nicht aus, weshalb diese rückwirkend ab Anspruchsbeginn zu erhöhen seien.

2.3    Streitig ist der Beginn des Anspruchs auf Zusatzleistungen, die Höhe der anrechenbaren Mietnebenkosten sowie der Anspruch auf jährliche Gemeindezuschüsse.


3.

3.1    Der Anspruch auf Zusatzleistungen ist grundsätzlich mit dem Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente verbunden (vgl. vorstehende E. 1.3). Der Beschwerdeführer bezieht mit Wirkung ab November 2023 eine Altersrente. Nachdem kein Ausnahmetatbestand vorliegt, beginnt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen frühestens im November 2023 (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG).

    Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe bereits ab Oktober 2023 Anspruch auf eine Altersrente, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Rentenverfügung vom 26. Oktober 2023 (Urk. 9/A) rechtskräftig ist. Ohnehin aber entsteht der Anspruch auf die Altersente am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Mit Geburtstag am 1. Oktober 1960 vollendete der Beschwerdeführer das 63. Altersjahr am 1. Oktober 2023, und nicht wie von ihm behauptet, am 30. September 2023. Damit hat er - wie von der Ausgleichskasse verfügt - mit Wirkung ab 1. November 2023 Anspruch auf eine Altersrente.

3.2    Laut Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen vom 19. September 2020 betrugen die Mietnebenkosten (Akonto) des Beschwerdeführers Fr. 200. (Urk. 9/7). Mit Formular zur Mitteilung von Mietzinsänderungen vom 11. Dezember 2023 wurde der monatliche Akontobetrag auf den 1. April 2024 hin auf Fr. 289. erhöht (Urk. 9/7b). Da in der Zusatzleistungsberechnung Ausgaben angerechnet werden, wenn sie entstehen, besteht kein Raum zur Anrechnung der Mietnebenkosten im Betrag von Fr. 289. bereits vor deren Entstehen im April 2024. Überdies stellen in Schlussrechnungen ausgewiesene Abweichungen zu Akontozahlungen von Mietnebenkosten wegen des gesetzlichen Ausschlusses von Rück- oder Nachzahlungen (vgl. vorstehende E. 1.5) keine anerkannte Ausgaben oder anrechenbare Einnahmen dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_982/2009 vom 12. Februar 2010; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 195 Rz. 490). Mit dem Ausschluss von Rück- oder Nachzahlungen soll ein administrativer Mehraufwand durch die Abklärung der effektiven Nebenkosten vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts P 58/04 vom 3. Mai 2005 E. 2.2).


4.

4.1    Nach Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei dieses Element aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden muss. Zu diesen Umständen zählen die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruchnahme der Steuerhoheit, die einwohnerrechtliche Registrierung, die polizeiliche Anmeldung beziehungsweise die Schriftenhinterlegung und die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Es geht regelmässig um die Klärung der Frage, wo im konkreten Fall der Lebensmittelpunkt liegt (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 13 N. 20 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 24 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Abs. 1). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 2).

4.2    Laut dem Auszug über Omega Online vom 23. November 2023 (Urk. 9/2) meldete sich der Beschwerdeführer aus dem Kanton Thurgau kommend am 25. Februar 2000 als an der «…»-Strasse in der Stadt Zürich wohnhaft an. Per 7. September 2011 erfolgte die Abmeldung aus der Stadt Zürich, wobei dem Auszug nicht entnommen werden kann, wohin der Beschwerdeführer zog (S. 3). Dieser behauptete, er habe sich nicht selber abgemeldet, sondern es sei eine willkürliche Zwangsabmeldung erfolgt. Gegen diese Abmeldung habe er beim Bezirksrat Zürich rekurriert, diesem lägen auch alle Beweise vor, welche belegten, dass er seit September 2011 an der heutigen Adresse wohne (Urk. 1). Bereits einspracheweise machte er geltend, er habe erst anlässlich des Todes seiner Mutter 2021 erfahren, dass er nicht mehr in der Stadt Zürich gemeldet sei. Weiter nannte er bereits mit Einsprache Personen, die bezeugen könnten, dass er seit 2011 bei seiner Mutter gewohnt und diese später auch betreut habe (Urk. 9/19).

    Zur Feststellung der Wohnsitzdauer berücksichtigte die Beschwerdegegnerin lediglich die Eintragungen im städtischen Personenregister. Weder fragte sie beim zuständigen Amt nach, ob der Beschwerdeführer tatsächlich durch Dritte abgemeldet wurde und aus welchem Grund. Sie zog weder, wie vom Beschwerdeführer beantragt, die Akten des Bezirksrats bei noch holte sie Stellungnahmen bei den von ihm angegebenen Auskunftspersonen ein, sondern forderte vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 9/20), worauf der Beschwerdeführer erneut auf die Akten beim Bezirksrat und die offerierten Auskunftspersonen verwies (Urk. 9/22).

4.3    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

4.4    Wohl hat der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Juni 2024 (Urk. 9/20) gestellten Fragen nicht beantwortet und die verlangten Steuererklärungen der Jahre 2018 und 2019 sowie Rechnungen der Krankenversicherungsprämien der Jahre 2018 und 2019 nicht eingereicht. Er hat ihr indessen Personen genannt, die seinen Wohnsitz in Zürich bezeugen könnten, und auf die Akten im Verfahren vor dem Bezirksrat verwiesen. Beim städtischen Personenmeldeamt nachzufragen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seinerzeit abgemeldet worden war, Einsicht in die Akten des Bezirksrats zu nehmen oder eine Stellungnahme bei den offerierten Auskunftspersonen einzuholen, wäre der Beschwerdegegnerin durchaus zumutbar und auch geboten gewesen. Denn angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Abmeldung bei der Stadt Zürich wie von ihm stets vorgebracht möglicherweise keinen neuen Wohnsitz begründet und seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt Zürich beibehalten hat, erfolgte möglicherweise auch an keinem anderen Ort eine Steuereinschätzung und besteht die Möglichkeit, dass er keine Krankenversicherung hatte. Dies könnte auch der Grund sein, weshalb der Beschwerdeführer die geforderten Dokumente nie eingereicht hat. Im Übrigen bestätigte das Zentrum Y.___ am 3. November 2023, dass die Sozialen Dienste den Beschwerdeführer seit März 2000 unterstützten (Urk. 9/V2), was wohl kaum der Fall gewesen sein dürfte, hätte der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit andernorts Wohnsitz begründet.

4.5    Die Beschwerdegegnerin durfte sich ohne weitere Abklärungen nicht einfach auf die ihr vorliegenden Akten berufen und den Wohnsitz in der Stadt Zürich verneinen. Bezüglich des Anspruchs auf Gemeindezuschüsse ist die Sache daher an diese zurückzuweisen, damit sie anhand der vom Beschwerdeführer offerierten Beweise prüfe, seit wann dieser Wohnsitz in der Stadt Zürich hatte und über den Anspruch auf Gemeindezuschüsse neu entscheide. Bei ihren Abklärungen wird sie zu berücksichtigen haben, dass der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt.


5.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache bezüglich des Anspruchs auf jährliche Gemeindezuschüsse zu ergänzenden Abklärungen und Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf jährliche Gemeindezuschüsse aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und Neuentscheidung zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 sowie Urk. 12-13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher