Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00105
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 24. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, ist Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 11/8). Am 31. März 2019 stellte er einen Antrag auf Entrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 11/1; Urk. 11/4). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) richtete dem Versicherten und seiner Ehefrau in der Folge Zusatzleistungen in Form der regionalen Durchschnittsprämie für die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) aus (vgl. Urk. 11/9-19).
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 11/20) respektive 10. April 2024 (Urk. 11/21) verneinte die Durchführungsstelle infolge Einnahmenüberschusses den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024. Daraufhin reichte der Versicherte weitere Unterlagen, insbesondere eine Mietvertragsänderung (Mietzinserhöhung) per 1. Februar 2024 ein (vgl. Urk. 11/21). Nach erfolgter Prüfung stellte die Durchführungsstelle ab August 2024 einen Einnahmenüberschuss fest und lehnte mit Verfügung vom 23. August 2024 (Urk. 11/22) einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab. Auf die dagegen vom Versicherten am 16. September 2024 (Postaufgabe am 4. Oktober 2024) erhobene (nicht unterzeichnete) Einsprache trat die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 nicht ein (Urk. 11/23 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf die Einsprache sei einzutreten und es seien ihm Zusatzleistungen auszurichten. Ausserdem habe er sich von August bis Ende September 2024 einer Augenoperation unterziehen müssen (Urk. 1 S. 1).
Das hiesige Gericht forderte mit Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2024 (Urk. 4) den Beschwerdeführer auf, zur Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung zu nehmen und dem Gericht den Briefumschlag der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2024 zuzustellen. Der Beschwerdeführer nahm mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 13. November 2024 hierzu Stellung (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still.
1.2 Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gestützt auf Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein Untätigbleiben wird aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit, nicht aber bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsüberlastung (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 f. zu Art. 41).
1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Verfügung vom 23. August 2024 gleichentags mit B-Post versendet worden sei und davon ausgegangen werden könne, dass diese spätestens am 28. August 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Somit habe die gesetzliche Frist von 30 Tagen am 29. August 2024 zu laufen begonnen und am 27. September 2024 geendet. Die am 4. Oktober 2024 der Post übergebene Einsprache sei damit verspätet erfolgt (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Ergänzungsleistungen seien ihm wieder per 1. Januar 2024 auszuzahlen (Urk. 1). Er habe zwischen August und September 2024 beide Augen operieren lassen müssen mit Nachkontrollen im Oktober und November 2024 (vgl. Urk. 3/2). Aus diesem Grund habe er die Einsprachefrist nicht einhalten können (Urk. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.
3.
3.1 Laut Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.1) wurde die Verfügung vom 23. August 2024, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen verneint wurde, gleichentags mit B-Post versendet (Freitag). Bei dieser Versandmethode wird der Brief innerhalb von drei Werktagen von Montag bis Freitag zugestellt (Art. 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Postverordnung [VPG]; https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-schweiz/b-post-brief; abgerufen im Januar 2025). Die (Ziel-)Laufzeiten für die B-Post konnten basierend auf den Geschäftsberichten 2019 bis 2023 gemäss Angaben der Eidgenössischen Postkommission (Postcom) in 99.3-99.5 % der Fälle eingehalten werden (https://www.postcom.admin.ch/de/grundversorgung/laufzeiten; zuletzt besucht im Januar 2025). Dementsprechend ergibt sich die Zustellung der besagten Verfügung spätestens am Mittwoch, 28. August 2024, mithin nach dem Wochenende innerhalb von drei Werktagen. Der Beschwerdeführer machte weder geltend, er habe die Verfügung gar nicht oder erst später erhalten noch nahm er aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 4) zur Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung.
Bei uneingeschriebenen Postsendungen gilt das Einlegen der Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslösender Zeitpunkt, womit eine erst später erfolgte, tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger nicht massgebend ist. Zudem bestehen für das Sozialversicherungsverfahren keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zuzustellen haben. Auch wenn ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, ist ein solcher nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn dies aufgrund der Umstände plausibel erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 139 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.1 f. und E. 3.4, 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.1 sowie 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4). Die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung bzw. dessen Zeitpunkt trägt grundsätzlich die Verwaltung, wobei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. zu diesem Beweismass: BGE 132 III 715 E. 3.1 und 130 III 321 E. 3.2 f.) und der Nachweis des Zustelldatums auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden kann.
Vorliegend bestritt der Beschwerdeführer weder die Tatsache noch das Datum der Zustellung der uneingeschriebenen Sendung, weshalb vom Zustelldatum 28. August 2024 und Beginn des 30-tägigen Fristenlaufs am Folgetag, 29. August 2024, auszugehen ist. Die Einsprachefrist endete demnach am 27. September 2024. Die am 4. Oktober 2024 der Post übergebene Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 23. August 2024 (vgl. Urk. 11/23) erfolgte demzufolge klar verspätet.
3.2
3.2.1 Da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumt hatte, trat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache ein, es sei denn, die Einsprachefrist hätte in Anwendung von Art. 41 ATSG wiederhergestellt werden müssen (vgl. vorstehend E. 1.2). Art. 41 ATSG erlaubt die Wiederherstellung der Frist jedoch nur, wenn das Versäumnis unverschuldet war. Hierbei ist ein strenger Massstab anzulegen. Ein Versehen, das auf Unachtsamkeit zurückzuführen ist, stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteile des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen, 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2), ebenso wenig Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschliessen (BGE 112 V 256). Darüber hinaus muss das Gesuch um Fristwiederherstellung innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, wobei sich der Lauf und die Einhaltung der Frist nach Art. 38 f. ATSG richten.
3.2.2 In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren sinngemäss an, dass er aufgrund von Operationen an beiden Augen und der dadurch bedingten Nachkontrollen nicht habe fristgerecht handeln können (vgl. vorstehend E. 2.2). Er reichte hierfür als Beweis zwei Terminkarten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Augenkrankheiten (Ophthalmologie), ein (Urk. 3/2). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist nicht aktenkundig, womit es bereits an dieser Voraussetzung fehlt.
3.2.3 Den beigelegten Terminkarten lässt sich indes nur entnehmen, dass für das linke Auge die Voruntersuchung am 3. Juli, die Operation am 26. August und Nachkontrollen am 27. und 30. August sowie 2. September 2024 stattgefunden haben. Die Voruntersuchung für das rechte Auge erfolgte am 12. September 2024 und die Operation selbst fand am 16. September 2024 statt mit Nachkontrollen am 17., 20. und 23. September 2024 (Urk. 3/2).
Eine Krankheit kann zwar ein unverschuldetes Hindernis darstellen, das zur Wiederherstellung einer Frist führen kann. Die Erkrankung muss jedoch so schwerwiegend sein, dass die rechtsuchende Person aufgrund der Krankheit daran gehindert wird, selbst innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches Handeln zur Fristwahrung, wie etwa den Beizug eines Vertreters, unmöglich macht (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, heute Bundesgericht, P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine objektiv belegbaren Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Erkrankung respektive der Augenoperation nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder gegebenenfalls einen Vertreter (beispielsweise seine Ehefrau oder seinen Sohn) mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Die eingereichten Terminkarten geben im Übrigen weder an, um welche Erkrankung es sich handelt, noch welche postoperativen Einschränkungen vorliegen oder zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Da beide Augen operiert wurden, die Eingriffe jedoch zu unterschiedlichen Zeiten erfolgten, lässt dies darauf schliessen, dass das Sehen – zumindest mit einem Auge – dem Beschwerdeführer möglich war. Andere körperliche oder psychische Einschränkungen, die ein fristgerechtes Handeln verunmöglicht hätten, sind nicht aktenkundig und wurden überdies auch nicht geltend gemacht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, nach oder zwischen den beiden Operationen die erforderlichen Schritte zu unternehmen oder diese vornehmen zu lassen, sei es durch die fristgerechte Einreichung einer Einsprache, für die gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 10 ATSV keine formellen Anforderungen bestehen und welche bei persönlicher Vorsprache sogar mündlich erhoben werden kann, oder durch ein Gesuch um Fristverlängerung bei der Beschwerdegegnerin nach Einreichung einer unvollständigen oder mangelhaften Einsprache. Ein unverschuldetes Hindernis liegt folglich nicht vor, und es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die fristwahrenden Handlungen rechtzeitig vorzunehmen.
3.3 Da kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung der Einsprache gegen die Verfügung vom 23. August 2024 vorliegt, trat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf ein. Die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verneinung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2024 waren damit im Verwaltungsverfahren nicht mehr zu prüfen und sind auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.4 Nach dem Gesagten ist die der Post am 4. Oktober 2024 übergebene Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. September 2024 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2024 verspätet erfolgt, wobei kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt wurde und auch kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 15. Oktober 2024 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Das Verfahren ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler