Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00107
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 28. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, bezieht eine Altersrente der AHV sowie seit 1. Februar 2018 (vgl. Urk. 6/61) Zusatzleistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle). Mit Verfügung vom 9. Mai 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. April 2024 neu, wobei sie aufgrund des Zusammenlebens mit einem Mitbewohner nur noch die Hälfte des Mietzinses der von der Versicherten gemieteten Wohnung anrechnete, und forderte Fr. 8'367.-- an in diesem Zeitraum zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen zurück (Urk. 6/150). Die von der Versicherten dagegen am 14. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/159), wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 ab (Urk. 6/164 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 23. Oktober 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 sei aufzuheben und es sei ihr der von ihr tatsächlich bezahlte Mietzins in der Höhe von Fr. 689.-- pro Monat als Ausgabe anzurechnen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302). Auch während der dreijährigen Übergangsfrist hat die Durchführungsstelle unter bestimmten Umständen eine neue Vergleichsrechnung vorzunehmen, so etwa bei einer Veränderung der Haushaltsgrösse (vgl. KS-R EL Rz. 3323).
Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezügerin von Zusatzleistungen. Aufgrund einer veränderten Wohnsituation erstellte die Durchführungsstelle am 3. Februar 2022 eine neue Vergleichsrechnung und gelangte zum Schluss, dass ab 1. Januar 2022 das neue Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 6/118 ff.), weshalb die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.
1.4 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).
Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).
Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 6b).
Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleichen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 193 f. Rz. 486 f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Gesamtmietzins sei grundsätzlich gleichmässig auf sämtliche Mitbewohner aufzuteilen, wenn eine Wohnung von mehreren Personen bewohnt würde. Somit sei der Mietzins für die von der Beschwerdeführerin gemietete Wohnung von Fr. 1'289.-- gleichmässig auf diese und ihren Untermieter aufzuteilen, so dass ein Mietzins von Fr. 644.50 monatlich als Ausgabe angerechnet werden könne (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, Art. 16c ELV besage, dass die Mietkosten grundsätzlich zur Hälfte aufzuteilen seien. Damit werde lediglich ein Grundsatz statuiert, wovon jedoch in begründeten Fällen abgewichen werden könne. Es liege ein rechtsgültiger Untermietvertrag vor, worin vereinbart worden sei, dass ihr der Untermieter eine Miete von monatlich Fr. 600.-- bezahle. Sie habe also effektiv monatlich nur Fr. 600.-- erhalten und nicht wie gemäss der gesetzlichen Vorgabe die Hälfte der Miete. Es sei nicht gerechtfertigt, ihr nur die Hälfte der Mietkosten anzurechnen, wenn sie faktisch einen grösseren Anteil der Miete selbst bezahle. Deshalb seien ihr die von ihr bezahlten Mietkosten von Fr. 689.-- monatlich anzurechnen (Urk. 1 S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig, in welcher Höhe der Mietzins in der Zusatzleistungsberechnung vom 1. April 2023 bis am 30. April 2024 als anerkannte Ausgabe anzuerkennen ist.
Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären.
3.
3.1
3.1.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin bis am 30. April 2024 Mieterin einer 3.5-Zimmerwohnung an der Y.___-strasse in Z.___ war und der Bruttomietzins ab Februar 2022 Fr. 1'289.-- betrug (Urk. 6/19, Urk. 6/116 f., Urk. 6/160/3 ff.). Entsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt einen Mietzins von jährlich Fr. 14'468.-- (12 x 1'289.--) für die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Urk. 6/120/1, Urk. 6/125/1, Urk. 6/147/1).
3.1.2 Am 1. April 2023 schloss die Beschwerdeführerin mit A.___ einen vom 1. April 2023 bis 1. April 2024 befristeten Untermietvertrag ab, worin vereinbart wurde, dass dieser das grosse Schlafzimmer und das Wohnzimmer sowie die Küche, Waschküche, Bad/Dusche und das Wohnzimmer zur Mitbenutzung miete und dafür einen Mietzins von Fr. 600.-- entrichte (Urk. 6/130/1 f.). Mit Verweis auf einen Zweipersonenhaushalt erfolgte daher die vorliegend angefochtene rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs vom 1. April 2023 bis am 30. April 2024, wobei die Beschwerdegegnerin nur noch die Hälfte des bisher berücksichtigten Mietzinses und damit Fr. 7'734.-- als anerkannte Ausgabe anrechnete (vgl. Urk. 6/151/1, Urk. 6/152/1).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vorstehend E. 1.4). Aufgrund des Einzuges von A.___, welcher nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu gleichen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der Zusatzleistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Mietzins sei nicht hälftig aufzuteilen, sondern es sei lediglich der vom Untermieter tatsächlich bezahlte Mietzins in der Höhe von Fr. 600.-- monatlich abzuziehen, so dass ihr ein Mietzins von Fr. 689.-- in der Zusatzleistungsberechnung einzurechnen wäre (Urk. 1 S. 1). Dazu ist auszuführen, dass Anlass zur Aufteilung des Mietzinses bereits das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung gibt und es nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Mitbewohner überhaupt am Mietzins beteiligen. Die vertragliche Vereinbarung einer weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Miete, stellt somit keinen besonderen Umstand dar, welcher ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Anhaltspunkte, welche für eine andere Aufteilung des Mietzinses sprechen würden, wie zum Beispiel, dass die Beschwerdeführerin den grössten Teil der Wohnung für sich beanspruchen würde, bestehen angesichts der vertraglich vereinbarten Miete eines grossen Schlafzimmers sowie des Mitbenutzungsrechts für das Wohnzimmer, die Küche und das Bad durch den Untermieter (Urk. 6/130/1), keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Wenn die Beschwerdeführerin trotz (annähernd) hälftiger Benutzung der Wohnung mit dem Untermieter einen weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Untermietzins vereinbart hat, kann dies nicht zu Lasten der Zusatzleistungen gehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich somit nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen.
3.3 Hinsichtlich des Zeitpunktes der Anrechnung des um die Hälfte reduzierten Mietzinses ist hinzuzufügen, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV die Ergänzungsleistungen bei einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monates neu zu verfügen sind. Aufgrund des Einzuges des Untermieters per 1. April 2023 ist daher die Aufteilung des Mietzinses erst per 1. Mai 2023 vorzunehmen. Die Berücksichtigung des Untermieters bei der Ergänzungsleistungsberechnung durch die Beschwerdegegnerin per 1. April 2023 erfolgte daher um einen Monat verfrüht und es ist für den Monat April 2023 weiterhin der gesamte Mietzins in der Höhe von Fr. 1'289.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen.
3.4 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit vorgenommener Mietzinsaufteilung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, jedoch um einen Monat verfrüht erfolgte. Da die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 19. Dezember 2022 (Urk. 6/124) und 18. Dezember 2023 (Urk. 6/146), in welchen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2023 beziehungsweise 1. Januar 2024 festgesetzt wurde, noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin alleine in der Wohnung lebe und ihr daher den gesamten Mietzins angerechnet hatte, erweisen sich die der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten, über die in der Verfügung vom 9. Mai 2024 festgelegten Beträge von Fr. 1'392.70 für die Monat Mai bis Dezember 2023 beziehungsweise Fr. 1'423.-- von Januar bis April 2024 (inklusive Prämienverbilligung) hinausgehenden Zusatzleistungsbezüge als unrechtmässig. weshalb die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Zusatzleistungen verpflichtet ist.
Da nach dem Gesagten die Aufteilung des Mietzinses auf zwei Personen nicht bereits in der Leistungsberechnung ab April 2023, sondern erst ab Mai 2023 vorzunehmen ist, ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 8'367.-- um Fr. 644.50 zu reduzieren. Darüber hinaus besteht kein Anlass, den von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2024 errechneten Rückforderungsbetrag in Frage zu stellen, nachdem sich dieser anhand eines Vergleichs der Leistungsverfügungen vom 19. Dezember 2022 und 18. Dezember 2023 mit derjenigen vom 9. Mai 2024 ohne Weiteres nachvollziehen und verifizieren lässt. Dies ergibt einen Rückerstattungsbetrag von Fr. 7'722.50. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.
4. Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23. September 2024 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'722.50 rückerstattungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerEngesser