Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2024.00108
damit vereinigt: ZL.2024.00115
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 27. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Zweierstrasse 129, 8003 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 setzte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Amt) die Zusatzleistungen von X.___, geboren 1964, der Periode von Februar 2015 bis Februar 2020 neu auf Fr. 0.-- fest (Urk. 8/V44), und hielt mit Verfügungen desselben Datums fest, dass sie ihr in den Jahren 2015 bis 2017 Krankheitskosten im Betrag von Fr. 918. (2015), Fr. 313. (2016) und Fr. 564.15 (2017) sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 300. (2017) und Fr. 300. (2018) zu Unrecht ausgerichtet habe (Urk. 8/V45 und Urk. 8/V46). Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (Urk. 8/V47) forderte sie die in dieser Periode ausgerichteten Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, Krankheitskosten, kantonale Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen sowie Prämienverbilligungen; S. 1) im Gesamtbetrag von Fr. 91'564.15 zurück (Dispositiv-Ziff. 1) mit dem Hinweis, dass Fr. 78'258.15 an die Stadtkasse zu bezahlen seien und Fr. 13'306.— (ab Januar 2018 entrichtete Prämienverbilligungen) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eingefordert würden (Dispositiv-Ziff. 2). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 6. März 2020 (Urk. 8/201; Einspracheergänzung vom 14. August 2020, Urk. 8/210) wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. September 2024 ab (Urk. 8/V52 = Urk. 2).
1.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen im Einspracheentscheid (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 28. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 13. März 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, es seien ihr lediglich in den Jahren 2010 bis 2011 und danach erst wieder Leistungen ab August 2016 ausgerichtet worden (Urk. 14). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellung (vgl. Urk. 18; vgl. aber nachstehende Ziff. 2.2).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 2. März 2020 setzte das Amt die Zusatzleistungen der Versicherten in der Periode von Dezember 2005 bis Januar 2015 neu auf Fr. 0. fest (Urk. 8/V48), und hielt mit Verfügung desselben Datums fest, dass sie ihr in den Jahren 2006 bis 2014 Krankheitskosten im Betrag von Fr. 1'235. (2006), Fr. 590. (2007), Fr. 299. (2008), Fr. 393. (2010), Fr. 328. (2013) und Fr. 869. (2014) zu Unrecht ausgerichtet habe (Urk. 8/V49). Mit Verfügung desselben Datums (Urk. 8/V50) stellte das Amt fest, dass der Versicherten ausserdem zu viel Zusatzleistungen in der Periode von Dezember 2005 bis Januar 2015 (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, Krankheitskosten, kantonale Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Einmalzulagen sowie Prämienverbilligungen; S. 1) im Gesamtbetrag von Fr. 149'142.-- ausbezahlt worden seien (Dispositiv-Ziff. 1), welche es im Betrag von Fr. 62'740.-- (Periode von Dezember 2005 bis Dezember 2008) vom Sozialzentrum Y.___ und im Betrag von Fr. 86'402.-- von der Versicherten (Periode von Februar 2010 bis Januar 2015) zurückforderte. Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 6. März 2020 (Urk. 8/201; Einspracheergänzung vom 14. August 2020, Urk. 8/210) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 ab (Urk. 8/V53 = Urk. 19/2).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 (Urk. 19/2) erhob die Versicherte am 6. November 2024 Beschwerde (Urk. 19/1) und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen im Einspracheentscheid (Urk. 19/7), was der Beschwerdeführerin am 28. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19/9). Mit Eingabe vom 13. März 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, es seien ihr lediglich in den Jahren 2010 bis 2011 und danach erst wieder Leistungen ab August 2016 ausgerichtet worden (Urk. 19/14), was die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 15. April 2025 bestritt (Urk. 19/18). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 18. August 2025 Stellung und bemängelte die Substantiierung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Forderung (Urk. 19/29). Die angesetzte Frist zu diesem Vorbringen liess die Beschwerdegegnerin unbenutzt verstreichen (Urk. 19/32).
3. Mit Gerichtsverfügung vom 1. Dezember 2025 (Urk. 20) wurde der Prozess betreffend den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 (Prozess Nr. ZL.2024.00115; vgl. vorstehende Ziff. 2.2) mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2024.00108 betreffend den Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (vgl. vorstehende Ziff. 1.2) vereinigt (Dispositiv-Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin aufgefordert zu erklären, wann sie zwischen Februar 2010 und Februar 2020 welche Zahlungen wohin geleistet habe, unter Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, dass zumindest zwischen Januar 2013 bis August 2016 keine Leistungen ausbezahlt worden seien (Dispositiv-Ziff. 2). Am 23. Dezember 2025 reichte diese ihre Stellungnahme ein (Urk. 22), worauf sie mit Gerichtsverfügung vom 8. Januar 2026 erneut und letztmals aufgefordert wurde, ihre Rückforderung zwischen Februar 2010 und 2020 zu substantiieren und die bestrittenen Zahlungen zu belegen, wiederum unter Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, dass zumindest zwischen Januar 2013 bis August 2016 keine Leistungen ausbezahlt worden seien (Urk. 24). Am 2. Februar 2026 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein (Urk. 25), zu welcher die Beschwerdeführerin am 6. März 2026 Stellung bezog (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen zwischen Dezember 2005 und Februar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei seit 1. Januar 2021 Anspruch auf einen Mindestbetrag besteht (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Abs. 1 unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens bei Invalidenrentnern, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500. sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000. übersteigt (lit. c).
1.4 Grundstücke, die einer in die Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1.5 Laut Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Deren Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebend sind (Art. 53 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung damit (Urk. 2; vgl. auch Urk. 19/2), die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Gesuchs um Zusatzleistungen und anlässlich der anschliessenden periodischen Überprüfungen die Fragen nach Eigentum an Immobilien – auch im Ausland – mehrfach verneint. Gestützt auf Ermittlungen des Inspektorats des Sozialdepartements der Stadt Zürich habe sich herausgestellt, dass sie als Alleineigentümerin von zwei grösseren Liegenschaften in Z.___ registriert sei (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente vorgelegt, welche auf eine Beschränkung am Eigentum hindeuten würden. Insbesondere sei die Bestätigung ihres geschiedenen Mannes nicht geeignet, die Beschränkung nachzuweisen (S. 7 Mitte). Der Wert der Liegenschaften sei von einem Sachverständigen geschätzt worden, welcher über die nötigen beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfüge. Auf diese könne abgestellt werden (S. 8 unten). Auch ohne Strafurteil lasse sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleiten, weshalb für die Rückforderung die strafrechtlichen Verjährungsfristen massgebend seien (S. 9 Ziff. 2.4).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1; vgl. auch Urk. 19/1), sie sei trotz anders lautendem Grundbucheintrag nicht Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften (S. 3 ff. Ziff. 7 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht bemüht, den geltend gemachten Sachverhalt näher abzuklären und habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 5 ff. Ziff. 15 ff.). Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die Frist für eine prozessuale Revision verpasst, habe sie doch vor mehr als 15 Jahren die anonyme Meldung, wonach sie Eigentümerin der Liegenschaften sein soll, erhalten und sei über ein Jahrzehnt untätig geblieben (S. 6 Ziff. 20 f.). Auch sei der Rückforderungsanspruch verwirkt, habe die Beschwerdegegnerin doch mehr als drei Jahre vor der Geltendmachung zumutbare Kenntnisse vom Rückforderungsgrund gehabt (S. 7 Ziff. 23). Schliesslich könne ihr auch keine strafbare Handlung vorgeworfen werden (S. 7 Ziff. 24).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Unrecht Zusatzleistungen bezogen hat und diese zurückzuerstatten hat.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der fraglichen Grundstücke im öffentlichen Register eingetragen ist. Sie behauptete dagegen, dass, obwohl als solche eingetragen, nicht sie, sondern ihr geschiedener Ehegatte Eigentümer der Liegenschaften sei. Er habe diese gekauft und mit dem von ihm als Unterhalter verdienten Geld bezahlt. Die Liegenschaften seien auf ihren Namen eingetragen worden, um die gemeinsame Tochter finanziell abzusichern. Ihr geschiedener Ehegatte habe diesen Sachverhalt mit eidesstattlicher Erklärung bestätigt. Die Beschwerdegegnerin, die hieran zweifle, habe es unterlassen weitere Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
3.2 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
3.3 Den von der Beschwerdegegnerin erhältlich gemachten Registerauszügen (Urk. 8/192), wonach die Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der strittigen Liegenschaften ist, steht die von einem Friedensrichter beglaubigte Erklärung ihres geschiedenen Ehemannes (Urk. 3/2 = Urk. 8/211) entgegen, wonach dieser die strittigen Grundstücke gekauft und mit seinem Einkommen bezahlt habe. Die Eintragung auf die geschiedene Frau sei erfolgt, um die Interessen des gemeinsamen Kindes zu schützen. Ausserdem habe er verhindern wollen, dass er bei einer allfälligen zukünftigen Ehe sein Vermögen mit jemandem teilen müsse, der an dessen Erwerb nicht beteiligt gewesen sei.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Amtsperson, vor welcher der geschiedene Ehegatte der Beschwerdeführerin die eidesstattliche Erklärung abgab, lediglich bezeugte, dass dieser die niedergeschriebenen Aussagen gemacht hatte. Dass die Aussagen auch den Tatsachen entsprechen, ist damit nicht erstellt. An den Aussagen des geschiedenen Ehegatten bestehen erhebliche Zweifel: Zum einen wies der Ehegatte auf die Ehedauer von 1989 bis 1996 hin, obwohl die Eintragung des Eigentums und damit der mutmassliche Kauf der Liegenschaften in den Jahren 2004 und 2013 erfolgte, mithin in Zeitpunkten, als die Ehe schon lange nicht mehr bestand. Andererseits gibt er an, er habe sein Vermögen nicht mit jemandem teilen wollen, der an dessen Erwerb nicht beteiligt gewesen sei. Weshalb er ausgerechnet die geschiedene Ehegattin an seinem Vermögen teilhaben lassen wollte, geht aus seiner Erklärung nicht hervor. Selbst wenn es um die Interessen der gemeinsamen Tochter ging, vermochte er diese mit der Eintragung der Ex-Frau als Eigentümerin der Grundstücke nicht zu schützen, liegt doch die Verfügungsmacht über die Grundstücke bei der Beschwerdeführerin, die jederzeit gegen die Interessen der Tochter handeln kann. Hätte der geschiedene Ehegatte tatsächlich im eigenen oder im Interesse seiner Tochter handeln wollen, hätte er entweder sich selbst als Eigentürmer oder seine Tochter als Eigentümerin im Grundbuch eintragen lassen. Ausserdem hat der geschiedene Ehemann seine Aussagen weder mit Kaufverträgen untermauert noch belegt, dass er den Kaufpreis der Liegenschaften geleistet hat.
Weiter ist nicht glaubhaft, dass der geschiedene Ehegatte und die Beschwerdeführerin auch über 20 Jahre nach der Scheidung in einem guten Einvernehmen leben, gab doch die Beschwerdeführerin, nachdem sie nach Unterhaltszahlungen des Kindsvaters gefragt wurde (vgl. Urk. 8/155), im April 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass der Kindsvater nie im Leben der Tochter gewesen sei und sie auch nicht wisse, wo er sich aufhalte. Sie habe überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihm (Urk. 8/156).
Insoweit A.___ am 20. Juni 2020 bestätigte (Urk. 8/213), dass er das Eigentum des geschiedenen Ehegatten verwalte und sämtliche Mieteinnahmen für den Unterhalt der Liegenschaften verwende und was übrig bleibe, diesem oder dessen Rechtsanwalt überweise, mag dies für die Liegenschaften des geschiedenen Ehegatten durchaus zutreffen. Dass er sich (auch) um die strittigen Liegenschaften kümmert, kann seiner Bestätigung jedenfalls nicht entnommen werden.
Selbst wenn dem Grundbucheintrag im Herkunftsland der Beschwerdeführerin nicht der gleiche Beweiswert zugesprochen werden könnte wie in der Schweiz, vermochte sie diesen nicht zu entkräften. Es kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, liess sie doch Abklärungen vor Ort durchführen. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, geeignete Unterlagen beizubringen, die das durch den Grundbucheintrag bezeugte Eigentum widerlegen oder zumindest fundiert in Zweifel ziehen, was ihr, insbesondere nachdem sie die Schweiz nach der geltend gemachten Rückforderung und der Anhebung der Strafuntersuchungen verlassen hat und zurück in ihr Herkunftsland gezogen ist, zumutbar gewesen wäre. Da sie keine entsprechenden Unterlagen vorlegen konnte, ist davon auszugehen, dass solche nicht existieren, und sie hat sich dementsprechend den Grundbucheintrag entgegenhalten zu lassen.
Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über Liegenschaftsvermögen in Z.___ verfügt, welches sie gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegen hat. Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrswert desselben wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und es gibt auch keinen Anlass, an den eingesetzten Werten zu zweifeln, nachdem sich die Beschwerdegegnerin auf Verkehrswertschätzungen eines Sachverständigen (Urk. 8/191, Urk. 8/193) stützte.
4.
4.1 Die formelle Rechtskraft einer Verfügung über Dauerrechtsverhältnisse gilt nicht voraussetzungslos (vgl. BGE 140 V 514 E. 3.2, 135 V 201 E. 5.1 mit Hinweisen, 127 V 10 E. 4a mit Hinweisen). Diese beschränkt sich vielmehr auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit des Verfügungserlasses. Der Sachverhalt kann aber schon zur Zeit des Erlasses der Verfügung unrichtig festgestellt worden sein oder er kann sich nachträglich ändern. Ebenso kann die Verfügung auf einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung beruhen oder die objektive Rechtslage kann sich nach Verfügungserlass ändern. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Revision nach Art. 17 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen. Nicht gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen.
Vorliegend ist die Anrechnung eines Liegenschaftsvermögens strittig, welches schon bei Leistungsbeginn vorhanden war, von welchem die Beschwerdegegnerin jedoch keine Kenntnis hatte. Damit liegt, sofern die Liegenschaften Vermögen der Beschwerdeführerin bilden, was allerdings bestritten wird, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vor, die unter dem Titel der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG zu korrigieren ist.
4.2 Die prozessuale Revision ist gemäss einer langjährigen Rechtsprechung nur innerhalb der Fristen gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zulässig (BGE 143 V 105 E. 2.1). Danach gilt eine relative Frist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes und eine absolute Frist von 10 Jahren ab Eröffnung des Entscheids. Die relative Frist beginnt zu laufen, sobald die Partei sichere Kenntnis über den Revisionsgrund hat. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen nicht. Die sichere Kenntnis ist aber nicht erst dann gegeben, wenn die Partei die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4). Die absolute Frist beginnt mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheids zu laufen. Die zehnjährige Frist gilt nicht, wenn der zu revidierende Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde (Art. 67 Abs i.V.m. Art. 66 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sie mit Zugang der Dokumente aus dem Ermittlungsbericht vom 5. Februar 2020 hinreichend Kenntnis vom Immobilieneigentum der Beschwerdeführerin erlangt habe. Mit dem Erlass der Verfügungen vom 12. Februar 2020 und 2. März 2020, mit welchen die Leistungen rückwirkend eingestellt worden seien, habe sie die Revisionsfrist gewahrt (Urk. 2 S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die Revisionsfrist verpasst. Sie habe im Jahr 2007 eine anonyme Meldung erhalten, sei dieser aber während mehr als eines Jahrzehntes nicht nachgegangen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 21).
4.3 Laut einer Aktennotiz vom 25. Februar 2010 wurde die Beschwerdegegnerin seitens des Sozialzentrums Y.___ darüber informiert, dass vermutet werde, das die Beschwerdeführerin in Z.___ eine Liegenschaft besitze (Urk. 8/AN S. 1). Ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über Vermögen liegt aufgrund eines Verdachts einer Verwaltungsstelle nicht schon vor, weshalb der Hinweis der Sozialzentrums nicht als Revisionsgrund gelten kann. Gestützt auf den Hinweis des Sozialamtes nahm die Beschwerdegegnerin aber im Frühjahr 2011 erste Abklärungen auf und lud die Beschwerdeführerin zu einer Besprechung ein, anlässlich welcher sie einen Grundbuchauszug betreffend das in ihrem Eigentum vermutete Grundstück mitzubringen habe (Urk. 19/53). Offenbar hat diese am 23. August 2011 ein Zertifikat eingereicht, wonach B.___ aus C.___ Eigentümer eines Grundstückes sei (Urk. 19/59). Bereits eineinhalb Jahre zuvor gab die Beschwerdeführerin an, sie selbst habe kein Eigentum an einer Liegenschaft in Z.___, ihr Onkel besitze aber ein Haus und Land (Urk. 8/AN S. 1). Aufgrund des eingereichten Zertifikats und der Aussagen der Beschwerdeführerin bestand für die Beschwerdegegnerin keine weitere Veranlassung mehr, Abklärungen im Zusammenhang mit einem allfälligen Eigentum an Liegenschaften nachzugehen. Nachdem ihr aber ein weiterer Hinweis auf mögliches Vermögen der Beschwerdeführerin zugetragen worden war, veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen (Urk. 8/175).
Sichere Kenntnis über den Revisionsgrund konnte die Beschwerdegegnerin erst mit dem Ermittlungsbericht des Inspektorats des Sozialdepartements vom 5. Februar 2020 (Urk. 8/186) haben. Mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügungen vom 18. Februar 2020 (Urk. 8/V47) und 2. März 2020 (Urk. 8/V50) hat sie die Frist von 90 Tagen gewahrt. Unerheblich ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, das Einspracheverfahren nicht vorantrieb, erstattete sie doch zeitnah seit Kenntnis des Revisionsgrundes Strafanzeige (Urk. 8/206). Da es im Zusammenhang mit den Verwirkungsfristen (vgl. nachfolgende E. 5.1) von Bedeutung ist, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, ist der Beschwerdegegnerin auch nicht vorzuwerfen, dass sie vor Erlass des Einspracheentscheids das Strafurteil abwarten wollte. Dass das Strafuntersuchungsverfahren sistiert werden musste, lag schlussendlich nicht in ihrem Einflussbereich, sondern daran, dass sich die Beschwerdeführerin kurz nach Erlass der Rückforderungsverfügung ins Ausland absetzte.
5.
5.1 Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 98 E. 3.2.1, 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre (bis 31. Dezember 2020: ein Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachten der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.1, 146 V 217 E. 2.1, 122 V 270 E. 5a, 119 V 431 E. 3a).
5.2 Im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin den Revisionsgrund erkannte, nämlich mit dem Ermittlungsbericht des Inspektorats des Sozialdepartements vom 5. Februar 2020, hatte sie auch Kenntnis über den Rückforderungsgrund. Mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügungen vom 18. Februar 2020 (Urk. 8/V47) und 2. März 2020 (Urk. 8/V50) hat sie die relative Verwirkungsfrist sowohl nach altem als auch neuem Recht gewahrt.
Zu prüfen bleibt die absolute Verwirkungsfrist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin erfülle den Straftatbestand des Betrugs, womit die absolute Verwirkungsfrist der strafrechtlichen Verjährungsfrist entspreche.
5.3 Ist die Strafverfolgung aufgenommen und bereits rechtskräftig (mit Urteil oder Einstellungsverfügung) abgeschlossen worden, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an diesen Entscheid der Straf(verfolgungs)behörde gebunden. Fehlt es indessen an einem solchen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht - sofern das Verfahren nicht bis zum Vorliegen eines strafrechtlichen Entscheids ausgesetzt wird - vorfrageweise selbst darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht; zudem gilt die Unschuldsvermutung (BGE 128 I 81 E. 2, 127 I 38 E. 2a). Unterbleibt eine Strafanzeige, so bestehen rechtsprechungsgemäss erhebliche Zweifel am Vorliegen einer strafbaren Handlung (BGE 113 V 256 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_118/2012 vom 11. September 2012 E. 5.5). Auf jeden Fall hat die Behörde, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Rückerstattung belangte Person resp. deren Organ die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 74 E. 6.1).
Kurz nachdem die Beschwerdegegnerin die Rückforderung geltend gemacht hatte, ist die Beschwerdeführerin nach Z.___ weggezogen, weshalb die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung am 10. September 2020 sistierte. Es ist nicht abzuschätzen, wann mit einem Straferkenntnis zu rechnen ist, hat doch die Beschwerdeführerin nicht zu erkennen gegeben, wann und ob überhaupt sie in die Schweiz zurückzukehren gedenke. Aus diesem Grunde ist vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und die Beschwerdeführerin dafür strafbar wäre.
5.4 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, der gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 StGB; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
5.5 Die Beschwerdeführerin ist seit März 1995 beziehungsweise Januar 2013 Eigentümerin der Grundstücke in Z.___ (Urk. 8/186 S. 1 Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 wurde ihr rückwirkend ab Dezember 2004 eine Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/A). Hierauf wurde sie vom Sozialamt der Stadt Zürich am 25. März 2009 zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 8/7). Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug Auskunft über ihre finanzielle Situation verlangte, mutmasslich deshalb, weil sie vor der Anmeldung Leistungen der Sozialhilfe bezog und sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs im Ausland befand.
Im März 2010 verneinte die Beschwerdeführerin erstmals die Frage einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, ob sie Immobilien in Z.___ habe, und gab an, dass ihr Onkel ein Haus und Land besitze, ihr aber nichts gehöre und bekräftigte im April 2010, dass sie in Z.___ im Haus ihres Onkels gewohnt habe, sie aber kein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung dort habe (Urk. 8/AN1 S. 1). Im Zuge einer im November 2011 eingeleiteten periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Urk. 8/61) verneinte die Beschwerdeführerin am 17. November 2011 die Frage, ob sie Vermögensbestandteile im In- und Ausland wie Wertsachen, Lebensversicherungen, Freizügigkeitspolice BV, Liegenschaften, Ansprüche an unverteilten Erbschaften, Darlehen an Dritte, Auto usw. habe (Urk. 8/64 S. 2 Ziff. 2), obwohl sie schon damals Eigentümerin der einen Liegenschaft in Z.___ war. Auch im Fragebogen betreffend die periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen vom 29. September 2016 verneinte die Beschwerdeführerin die Frage nach Vermögensbestandteilen im In- und Ausland (Urk. 8/134 S. 2 Ziff. 2). Damit erschöpft sich das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Zusatzleistungen nicht in der Missachtung von gesetzlichen Meldepflichten, indem sie die Beschwerdegegnerin über die Vermögenswerte nicht orientierte. Vielmehr verneinte sie aktiv die Frage nach Vermögenswerten im In- und Ausland, obwohl sie über solche im Ausland verfügte. Damit täuschte sie die Beschwerdegegnerin arglistig, nämlich durch unwahre Angaben und im Wissen darum, dass diese die Antwort betreffend das im Ausland gelegene Vermögen nur unter erschwerten Bedingungen überprüfen kann. Damit ist der Tatbestand des Betrugs erfüllt.
Der Straftatbestand gemäss Art. 146 StGB verjährt in 15 Jahren (Art. 97 in Verbindung mit Art. 146 StGB) seit Begehung der Tat. Diese Verjährungsfrist ist massgebend für die Frage der absoluten Verwirkung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Beschwerdegegnerin forderte mit Verfügungen vom 18. Februar und 2. März 2020 Leistungen von Dezember 2005 bis Februar 2020 zurück, womit die absolute Verwirkungsfrist gewahrt ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe nur im Zeitraum von 2010 bis 2011 und dann erst wieder ab August 2016 Zusatzleistungen bezogen (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 (Urk. 8/V1) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2008 Zusatzleistungen zu und leistete eine Nachzahlung von Fr. 60'616.-- (S. 1), welche mit Rückforderungen der Sozialhilfe für von Dezember 2005 bis Dezember 2008 bezogene Sozialhilfeleistungen verrechnet und an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich überwiesen wurde (S. 12). Auch die mit Verfügungen vom 13. August 2009 (Urk. 8/V3), 15. September 2009 (Urk. 8/V4) und 24. September 2009 (Urk. 8/V5) der Beschwerdeführerin für die Jahre 2006 bis 2008 zugesprochenen Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 299.-- bzw. Fr. 590.-- bzw. Fr. 1'235.-- wurden zwecks Verrechnung mit Leistungen der Sozialhilfe in derselben Periode an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich überwiesen (jeweils S. 2). Diese mit Sozialhilfeleistungen verrechneten Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 62'740. hat die Beschwerdeführerin in jedem Fall zurückzuerstatten. Ab Januar 2009 hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf monatliche Zusatzleistungen, da sie sich im Ausland aufhielt (vgl. Urk. 19/19/8).
6.2 Die von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Zusatzleistungen der Jahre 2010 bis 2011 wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ab dem Jahr 2012 wurden die Leistungen nicht mehr auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der D.___, sondern mittels Zahlungsanweisung bar ausbezahlt (vgl. Urk. 8/V10, Urk. 8/V11, Urk. 8/V12, Urk. 8/V13, Urk. 8/V14, Urk. 8/V15, Urk. 8/V16, Urk. 8/V18, Urk. 8/V19, Urk. 8/V21, Urk. 8/V23, Urk. 8/V24, Urk. 8/V25). Die Beschwerdeführerin behauptete indessen, in den Jahren 2012 bis 2015 keine Zusatzleistungen bezogen zu haben. Die Zusatzleistungen dieser Jahre entsprechen laut Leistungsübersicht (Urk. 23/1) Fr. 20'280. im Jahr 2012, Fr. 21'237. im Jahr 2013, Fr. 17'466. im Jahr 2014 und Fr. 6'760. im Jahr 2015 und insgesamt Fr. 65'743., in welchem Betrag auch Krankheitskosten von Fr. 417., Fr. 447. und Fr. 890. enthalten sind (vgl. Urk. 8/V25, Urk. 8/V24 und Urk. 8/V23 i.V.m. Urk. 23/1 S. 1).
Gemäss der Leistungsübersicht bezahlte die Beschwerdegegnerin in der strittigen Periode Krankenversicherungsprämien von insgesamt Fr. 5'109.10 direkt an den Krankenversicherer, nämlich Fr. 341.95 am 20. Mai, 24. Juni, 27. Juli, 26. August, 23. September und 25. November 2014, am 6. Januar, 27. Januar, 24. Februar und 24. März 2015, Fr. 574.80 am 28. April 2015 sowie Fr. 371.60 am 26. Mai, 23. Juni und 28. Juli 2015. Dass diese Zahlungen beim Krankenversicherer nicht angekommen sein sollen und sie deswegen offene Prämienschulden für die strittige Periode hat oder dass sie in der strittigen Periode diese Prämien aus eigenen Mitteln bezahlt haben soll, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb davon auszugehen ist, dass die Prämien dem Zweck entsprechend ausbezahlt wurden. Ausserdem beglich die Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2015 eine Rechnung an die E.___ im Betrag von Fr. 417.. Auch diesbezüglich ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass diese Zahlung nicht erfolgte. Damit sind in der strittigen Periode im Namen der Beschwerdeführerin nachweislich Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'526.10 (Fr. 5'109.10 + Fr. 417.) getätigt worden.
Für die Zahlungsanweisungen vom 28. Februar, 27. März und 25. September 2012 von je Fr. 1'454., vom 27. November von Fr. 1'737., vom 7. Januar 2013 von Fr. 1'760., vom 26. Februar 2013 von Fr. 84., vom 26. November 2013 von Fr. 1'673., vom 7. Januar und 25. Februar 2014 von je Fr. 1'693. und vom 20. Mai und 29. Juli 2014 von je Fr. 1'351.05, mithin im Betrag von Fr. 15'704.10 liegen Empfangsbestätigungen vor (Urk. 26 = Urk. 19/19/126). Unterzeichnet sind sie von der Beschwerdeführerin selber, von F.___, dem Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2. November 2007 (vgl. Urk. 8/2p S. 2 unten) und nicht wie einst behauptet einem Untermieter (vgl. Urk. 19/19/23), und von G.___, der volljährigen Tochter, welche im gleichen Haushalt lebte (vgl. Urk. 8/2k S. 2). Diese Bestätigungen hat sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten zu lassen, und die Zahlungen sind als entgegengenommen zu betrachten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post lassen die Möglichkeit, dass neben der Empfängerin sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen berechtigt sind, Sendungen zu beziehen, zu. Für die Barauszahlung am Schalter von Fr. 307. legte die Beschwerdegegnerin einen Buchungsbeleg vom 20. November 2014, gültig bis 24. November 2014 (Urk. 19/19/111a) ins Recht. Eine von der Beschwerdeführerin quittierte Empfangsbestätigung liegt indessen nicht vor, weshalb die Auszahlung des Betrags nicht ausgewiesen ist.
Somit ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2012 bis 2015 zumindest Leistungen im Betrag von Fr. 21’230.20 (Fr. 5'526.10 + Fr. 15'704.10) bestimmungsgemäss erfolgt sind. Was die restlichen Fr. 44'512.90 (Fr. 65'743. - Fr. 21'230.10) betrifft, so mögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Auskunftsverhaltens nicht glaubwürdig wirken; es ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin wegen der unklaren Aufenthaltsverhältnisse von Banküberweisungen zu Zahlungsanweisungen übergegangen ist und damit Zahlungen nur erfolgen konnten, wenn diese von der Beschwerdeführerin entgegengenommen werden konnten (vgl. Urk. 19/19/60). Dass die behaupteten Zahlungen von der Beschwerdeführerin oder einer anderen Person in ihrem Haushalt entgegengenommen worden sind, hat die Beschwerdegegnerin trotz mehrmaliger Aufforderung (vgl. Urk. 20 und Urk. 24) nicht belegt, womit sie nicht bewiesen sind. Die Beweislosigkeit hat sie zu tragen, weshalb der Rückforderungsbetrag um Fr. 44'512.90 zu reduzieren ist.
6.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier: Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2024, Urk. 2, und 1. Oktober 2024, Urk. 19/2) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 167 E. 1).
Gemäss den Akten stellte die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Antrag auf Verrechnung von vom 1. Juli 2017 bis 29. Februar 2020 nachbezahlten Invalidenrenten mit Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 9'578. (Urk. 8/R). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass diesem Antrag nicht entsprochen wurde, weshalb weitere Fr. 9'578. von der Rückforderung abzuziehen sind.
6.4 Bevor der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2008 rückwirkend ab Dezember 2004 eine Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 8/A), bezog sie Leistungen der Sozialhilfe. Ab Dezember 2005 sprach ihr die Beschwerdegegnerin Zusatzleistungen zu (Urk. 8/V1). Damit wurden die anfänglich rechtmässig ausgerichteten Sozialhilfeleistungen unrechtmässig, weshalb sie von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten waren. Die Rückerstattungsforderung wurde durch Verrechnung mit Zusatzleistungen vollständig getilgt, weshalb sie untergegangen ist. Die Rückerstattungsforderung lebt durch die revisionsweise Aufhebung der Zusatzleistungen nicht wieder auf, weshalb kein Grund besteht, die mit der Rückerstattungsforderung verrechneten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 61'740. beim Sozialamt zurückzufordern.
6.5 Zusammenfassend sind von den geltend gemachten Rückforderungen von Fr. 91'564. (Urk. 2 S. 9) und Fr. 149'142. (Urk. 19/2 S. 9 unten), mithin von insgesamt Fr. 240'706. Fr. 54'090.90 (Fr. 44'512.90 + Fr. 9'578.) abzuziehen, womit die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin Fr. 186'615.10 zurückzubezahlen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um drei Viertel gekürzte Prozessentschädigung, welche bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 280.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr.1’300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Einspracheentscheide vom 25. September 2024 und 1. Oktober 2024 der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dahingehend abgeändert werden, dass die Beschwerdeführerin Fr. 186'615.10 zurückzuerstatten hat, wovon Fr. 13'306. für zu viel bezahlte Prämienverbilligungen über den Krankenversicherer geltend gemacht werden.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerTiefenbacher