Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00113


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 5. Februar 2026

in Sachen

X.___

Y.___-Stiftung

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Z.___, Sozialversicherungsrecht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, bezieht eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung. Nachdem sein Anspruch auf Zusatzleistungen mit - die Verfügung vom 25. Oktober 2023 (Urk. 8/V42) bestätigendem - Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 wegen Überschreitung der Vermögensschwelle mit Wirkung per August 2023 verneint worden war (Urk. 8/V43), meldete er sich nach seinem Heimeintritt im Dezember 2023 am 22. April 2024 wiederum bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 8/V44). Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Dezember 2023 mit der Begründung, das Reinvermögen überschreite die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Urk. 8/V44). Die dagegen vom Versicherten am 14. Juni 2024 erhobene und am 4. September 2024 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 8/219, Urk. 8/222) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2024 ab (Urk. 8/V45 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 4. November 2024 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2024 und die Verfügung vom 16. Mai 2024 seien aufzuheben und der Anspruch auf Zusatzleistungen sei ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 60'000.-- rückwirkend ab Dezember 2023 beziehungsweise ohne Vermögensverzicht von Fr. 94'000.-- ab Januar 2024 zu berechnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer trat am 13. Dezember 2023 in die Y.___ Stiftung ein und meldete sich am 22. April 2024 zum Leistungsbezug an (Urk. 8/198, vgl. Urk. 8/V44), weshalb Ergänzungsleistungen frühestens ab Dezember 2023 zur Diskussion stehen (vgl. Art. 12 Abs. 2 ELG). Folglich gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.3    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. Indessen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).

    Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).

1.4    Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).

1.5    Gemäss Art. 11a ELG ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen, wenn eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abs. 1). Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 4).

1.6    Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

1.7    Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, zu prüfen sei ein Vermögensrückgang von Fr. 171'096.-- im Jahr 2023. Dem Beschwerdeführer werde keine «klassische» Verzichtshandlung im Sinne von Rz. 3532.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) vorgeworfen, sondern vielmehr ein unbelegter Vermögensrückgang im Sinne von Rz. 3532.09 ff. WEL. Unbelegte Vermögensrückgänge könnten einzig mit dem gemäss WEL zu berechnenden pauschalen Betrag für den Lebensunterhalt gerechtfertigt werden und auch nur insofern, als das tatsächliche Einkommen diesen Betrag nicht zu decken vermöge. Es sei hingegen nicht möglich, allenfalls glaubhafte Verwendungszwecke zu behaupten, diese aber gleichzeitig mit dem Einwand der Urteilsunfähigkeit zu entkräften. Der Beschwerdeführer behaupte, er habe Geld im Umfang von Fr. 60'000.-- an eine Person aus dem Milieu verschenkt, sei derweil aber urteilsunfähig gewesen. Dabei handle es sich zwar um einen behaupteten Verwendungszweck der Bargeldabhebungen, jedoch sei dieser nicht belegt. Er vermöge mit seiner Behauptung den notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen (Urk. 2 S. 2).

    Der unbelegte Vermögensrückgang habe sich im Jahr 2023 auf Fr. 171'096.--belaufen. Der im gleichen Jahr als gerechtfertigte Verwendung anzuerkennende pauschale Betrag für den Lebensunterhalt betrage für den alleinstehenden Beschwerdeführer ohne Kinder im gleichen Haushalt Fr. 64'320.-- (Fr. 20'100.-- x 3.2). Das tatsächliche Einkommen aus der Invalidenrente habe im gleichen Zeitraum Fr. 19'284.-- betragen, weshalb der Versicherte Fr. 45'036.-- (Fr. 64'320.-- - Fr. 19'284.--) aus seinem Vermögen benötigt habe, um den pauschalen Lebensunterhalt decken zu können. In diesem Umfang werde ihm keine Verzichtshandlung vorgeworfen. Zusätzlich seien, grundsätzlich entgegen der WEL aber zu Gunsten des Beschwerdeführers, belegte Ausgaben von Fr. 11'345.-- sowie Fr. 20'000.-- als gerechtfertigte Verwendung anerkannt und nicht als Verzichtsvermögen berücksichtigt worden. Trotz dieser grosszügigen Abschläge verbleibe ein Betrag von abgerundet Fr. 94'000.--, dessen Verwendung nicht nachgewiesen bleibe und der als Verzichtsvermögen anzurechnen sei (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe im Jahr 2023 Geldgeschenke im Umfang von Fr. 60'000.-- an eine Frau gemacht und damit ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet. Es habe sich daher um eine «klassische» Verzichtshandlung gehandelt. Diese setze schon begrifflich mit dem Wort «Verzicht» voraus, dass eine Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen geschehen sei. Dabei sei erforderlich, dass er hinsichtlich der Vermögensverminderung urteilsfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 6 f.). Der Verwendungszweck könne letztlich aber auch offenbleiben. Es spiele keine Rolle, ob es sich um einen Vermögensverzicht oder um eine tatsächliche Verwendung handle. Vielmehr stelle sich die Frage, ob er urteilsfähig gewesen sei oder nicht (Urk. 1 S. 9 f.).

    Dem Bericht seines behandelnden Psychiaters vom 22. August 2024 sei zu entnehmen, dass er aufgrund einer das ganze Jahr 2023 andauernden schweren Krise krankheitsbedingt urteilsunfähig bezüglich des eigenen Verhaltens (in Bezug auf den Umgang mit seinen Finanzen) gewesen sei. Am 21. Dezember 2023 sei sodann gemäss dem Beschluss der Kindes- und Erwachsenenbehörde (KESB) der Stadt Zürich desselben Datums eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394. i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet worden (Urk. 1 S. 7 f.). Aus diesen Unterlagen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass er in Bezug auf die Vermögenshingabe nicht urteilsfähig gewesen sei. Entsprechend dürften ihm die Schenkungen nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden (Urk. 1 S. 9).


3.

3.1    

3.1.1    Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von Art. 9a ELG zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt hat. Dieses bezifferte sie im angefochtenen Entscheid mit Fr. 94'000.-- für die Berechnungen per 1. Dezember 2023 und 1. Januar 2024 (Urk. 2 S. 1).

3.1.2    Die - nicht aktenkundige - Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug erfolgte gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin am 22. April 2024 (vgl. Urk. 8/V44), nachdem er bereits am 13. Dezember 2023 in die Y.___ Stiftung eingetreten war (Urk. 8/198). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG), weshalb die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Zusatzleistungen zu Recht ab 1. Dezember 2023 prüfte.

    Dabei stellte sie im angefochtenen Entscheid auch für den Monat Dezember 2023 auf den Vermögensstand per 1. Januar 2024 ab (vgl. Urk. 2 S. 3). Da sich das Vermögen im Dezember 2023 nicht mehr massgeblich verändert hat (vgl. Urk. 8/208/8 und 13, Urk. 8/209/7) und damit ein Grossteil des im Jahr 2023 erfolgten Vermögensverbrauchs bereits vor Dezember 2023 stattgefunden hatte, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

3.2    Aktenkundig und unbestritten ist, dass es im Jahr 2023 zu einem Vermögensrückgang von rund Fr. 171'096.-- gekommen ist (von Fr. 201'964.-- per 1. Januar 2023 auf Fr. 30'868.-- per 1. Januar 2024; vgl. Urk. 8/186/3 und angeheftete Belege sowie Urk. 8/214 und die dazugehörigen Belege Urk. 8/209/7, Urk. 8/208/13). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 2023 Vermögen in der Höhe von Fr. 60'000.-- verschenkt. Diesbezüglich sei er jedoch urteilsunfähig gewesen, weshalb ihm dieser Betrag nicht als Vermögensverzicht anzurechnen sei (Urk. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin hält eine Schenkung dagegen nicht für belegt und vertritt die Ansicht, dass bei einem unbelegten Vermögensrückgang einzig die Kosten für den Lebensunterhalt als Rechtfertigungsgrund berücksichtigt werden könnten (Urk. 2 S. 2).

3.3    Entgegen der Beschwerdegegnerin ist es vorliegend – unabhängig von der Qualifikation des Vermögensrückgangs als belegt oder unbelegt – durchaus von Relevanz, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Vermögenshingabe urteilsfähig war. Denn auch beim unbelegten Vermögensrückgang handelt es sich um einen Vermögensverzicht (vgl. WEL Rz. 3532.09) und eine Verzichtshandlung setzt schon begrifflich – Verzicht – voraus, dass die Vermögenshandlung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_228/2025 vom 26. November 2025 E. 5.2.1, 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Zu prüfen ist daher vorab, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Jahr 2023 erfolgten Vermögensverminderung urteilsunfähig war.

3.4    Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a, 122 I 6 E. 7b/aa; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.3).  

    Rechtsprechungsgemäss wird die Urteilsfähigkeit einer volljährigen Person vermutet. Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2024 vom 27. August 2025 E. 1.2 m.w.H.).

3.5

3.5.1    Den Akten ist zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers Folgendes zu entnehmen:

    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 behandelt, berichtete am 14. November 2023 über einen seit etwa 2021 verschlechterten körperlichen Gesundheitszustand und parallel dazu einen im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehenden, sich 2022/2023 entwickelnden Nachbarschaftskonflikt. Durch den erhöhten physischen und psychischen Druck sei der Beschwerdeführer unter enormen Anklammerungsdruck gegenüber einer weiblichen Bezugsperson gekommen, welcher er in der Zeit vom 31. Dezember 2022 bis 31. Juli 2023 die hohen Geldgeschenke gemacht habe, welche zur Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 60'000.-- geführt hätten. Aus ärztlicher Sicht sprächen Gründe dafür, dass die Beschwerdegegnerin ihm den unbelegten Vermögensverbrauch aus Krankheitsgründen erlassen könne (Urk. 8/195c).

3.5.2    In seinem Bericht vom 22. August 2024 ergänzte Dr. A.___, während des ganzen Jahres 2023, als der Beschwerdeführer in einer schweren Krise gewesen sei, hätten oft wöchentlich mehrere Behandlungskontakte stattgefunden. Er stellte auf seinem Fachgebiet die Diagnosen einer paranoiden Persönlichkeit (ICD-10 F60.1) mit Affekt- und Aggressionsproblematik sowie Rückzugsverhalten und einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischer Symptomatik (ICD-10 F33.4; Urk. 3/4 S. 1). In den Jahren 2022 und 2023 sei er wegen eines schweren Nachbarschaftskonflikts in einen rund 1.5 Jahre andauernden psychischen Krisenzustand geraten, in welchem er sich aus Verzweiflung engstens an eine Frau aus dem Milieu gebunden habe und dieser in Umkehrung seiner eigenen schwierigen Situation Beistand geleistet und sie finanziell massiv unterstützt habe. Hierbei habe er den Grossteil seines von den Adoptiveltern geerbten Vermögens verloren, ohne dass er, Dr. A.___, davon Kenntnis erhalten habe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ohne jeglichen Zweifel für die beschriebene, sehr lange andauernden Phase eines psychischen Ausnahme- und Krisenzustandes eine krankheitsbedingte Urteilsunfähigkeit/Verkennung bezüglich des eigenen Umgangs mit seinen Finanzen. Eine Durchbrechung dieses Teufelskreises habe sich erst Mitte Dezember 2023 mit dem Übertritt des Beschwerdeführers in die Y.___-Stiftung ergeben (Urk. 3/4 S. 2).

3.5.3    Dem Ernennungsbeschluss der KESB der Stadt Zürich vom 21. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2023 um Prüfung geeigneter Massnahmen ersucht habe, mit der Begründung, dass er es nicht schaffe, die täglichen Herausforderungen zu meistern und die administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu erledigen. Eine Beistandschaft sei auch im Hinblick auf den in den nächsten Wochen erfolgenden Eintritt in ein betreutes Wohnen erforderlich (Urk. 3/5 S. 1). Der Beschwerdeführer leide an psychiatrischen und somatischen Erkrankungen, weshalb er Hilfe in verschiedenen Lebensbereichen benötige. Die Unterstützung durch nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste reiche zum Schutz des Beschwerdeführers nicht aus. Zudem sei er auch nicht fähig, jemandem für die Besorgung seiner Angelegenheiten eine rechtsgenügende Vollmacht zu erteilen, da eine zielführende Zusammenarbeit aus gesundheitlichen Gründen erschwert und er nicht in der Lage sei, geeignete Weisungen zu erteilen und die Handlungen der bevollmächtigten Person zu überwachen. Die Voraussetzungen zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung seien daher erfüllt (Urk. 3/5 S. 2).

3.6    

3.6.1    Im Zusammenhang mit der Frage der Urteilsfähigkeit und der am 21. Dezember 2023 beschlossenen Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung lässt zwar der Umstand, dass eine solche Massnahme als notwendig erachtet wurde, auf das Vorliegen eines Schwächezustandes schliessen und darauf, dass der Beschwerdeführer dannzumal unter anderem als nicht in der Lage erachtet wurde, sein Einkommen und Vermögen adäquat zu verwalten. Jedoch fällt auf, dass die KESB der Stadt Zürich darauf verzichtete, die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ganz oder teilweise einzuschränken; auch wurde ihm der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte nicht entzogen (vgl. Urk. 3/5), was gegen die Annahme einer diesbezüglichen Urteilsunfähigkeit spricht. Zwar wird in Fällen, in welchen ohnehin kein Vermögen mehr vorhanden ist, auf die Anordnung einer schärferen Massnahme in der Praxis gegebenenfalls verzichtet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.6), vorliegend verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft jedoch durchaus noch über erhebliche Vermögenswerte (vgl. Urk. 8/214), weshalb dies nicht als Erklärung für die fehlende Einschränkung der Handlungsfähigkeit herangezogen werden kann und umso mehr von einer Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt auszugehen ist. Der Umstand, dass am 21. Dezember 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung eingerichtet wurde, ist daher nicht geeignet, weder im Zeitpunkt der Entscheidung der KESB noch rückwirkend während dem gesamten vorangegangenen Jahr eine bestehende Urteilsunfähigkeit zu belegen.

3.6.2    Was die Beurteilung des behandelnden Psychiaters betrifft, sind seinem Schreiben vom 14. November 2023 zwar erhebliche psychosoziale Problematiken mit Nachbarn und einem Anklammerungsdruck zu entnehmen, aber keine Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit; er schloss einzig, es sprächen aus ärztlicher Sicht Gründe dafür, dass auf die Anrechnung des Vermögensverzichts aus Krankheitsgründen verzichtet werden könne (Urk. 8/195c), was darauf hindeutet, dass er sich mehr, als von einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, mit den wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers identifiziert. Vor diesem Hintergrund erscheint seine im Schreiben vom 22. August 2024 rückwirkend kategorisch und ohne jegliche Zweifel erfolgte Verneinung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich des Umgangs mit seinen Finanzen während dem gesamten Jahr 2023 (Urk. 3/4 S. 2) als wenig überzeugend.

    Als nicht nachvollziehbar erscheint es sodann, wenn Dr. A.___ im Nachhinein von einer zweifellos vorhandenen Urteilsunfähigkeit spricht, indessen trotz mehrfacher wöchentlicher Behandlungskontakte während der Krisensituation keine weiteren Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Vermögens ergriff. Insbesondere ergeben sich aus seinen Berichten keinerlei Hinweise darauf, dass er im Hinblick auf eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Vorkehrungen wie etwa eine Entbindung von seiner Schweigepflicht getroffen, sich um das entsprechende Einverständnis des Beschwerdeführers bemüht oder versucht hätte, mit dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Unterstützung in finanziellen Belangen zu klären. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinische Behandlung gehegt hätte. Zwar hatte er gemäss seinen eigenen Angaben keine Kenntnis von der Vermögenshingabe (Urk. 3/4 S. 2), indessen musste er bei einem gemäss seinen Ausführungen derart offensichtlichen Schwächezustand dennoch von einer Gefährdung der Interessen des Beschwerdeführers ausgehen, zumal er in seinem Schreiben erwähnte, dass dieser während des fraglichen Zeitraumes in diverse Verfahren involviert war (Urk. 3/4 S. 1 f.). Das Vorgehen von Dr. A.___ während der akuten Krisensituation erweist sich somit mit der Annahme einer generellen Urteilsunfähigkeit in finanziellen Belangen nicht als vereinbar.

    Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die von Dr. A.___ erwähnte Beruhigung der Symptomatik gemäss seinen Ausführungen erst eintrat, als der Beschwerdeführer Mitte Dezember 2023 in das betreute Wohnen der Y.___-Stiftung eintreten konnte (Urk. 3/4 S. 2). Zuvor erfolgte indessen am 7. Dezember 2023 die Anhörung des Beschwerdeführers durch die KESB im Hinblick auf die Errichtung der Beistandschaft, die wie bereits erwähnt keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit, welche die Urteilsfähigkeit vorausgesetzt (Art. 13 ZGB), zur Folge hatte (vgl. vorstehende E. 3.6.1), was das Abstellen auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht rechtfertigt. Diese ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich einen eigenen vernünftigen Willen zu bilden (Willensbildungsfähigkeit) und der Fähigkeit, entsprechend diesem Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit), zu erwecken.

3.7    Nach dem Gesagten ist eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers während des gesamten Jahres 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der Vermögensrückgang im Umfang von Fr. 60'000.-- auf Vermögensverzehr oder eine Schenkung zurückzuführen ist, wovon der Beschwerdeführer ausging (vgl. Urk. 8/195, wo er am 15. November 2023 nicht eine Urteilsunfähigkeit geltend machte, sondern die Schenkung mit der Unterstützung und dem persönlichen Kontakt zur Beschenkten in der andauernden Belastungssituation begründete). Denn eine Schenkung erfolgt bereits definitionsgemäss ohne Rechtspflicht oder gleichwertige Gegenleistung (vgl. Art. 239 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), weshalb dem Beschwerdeführer dieser Betrag auch bei Annahme einer solchen gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG anzurechnen wäre, als hätte er nie darauf verzichtet, wie dies auch bei einem unbelegten Vermögensrückgang der Fall ist (BGE 146 V 306 E. 2.3.2, WEL Rz. 3532.09).


4.    

4.1    Zu prüfen ist nach dem Gesagten ein im Jahr 2023 erfolgter Vermögensrückgang von insgesamt Fr. 171'096.--. Davon zog die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 45'036.-- ab, den sie – zusätzlich zum Renteneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 19'284.-- - zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten als notwendig erachtete. Ferner nahm sie zusätzliche Abzüge von Fr. 11'345.-- für belegte Ausgaben und Fr. 20'000.-- für den zulässigen Verbrauch vor. Den verbleibenden Vermögensrückgang von gerundet Fr. 94'000.-- erachtete sie für unbelegt und berücksichtigte diesen Betrag im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG als Vermögen des Beschwerdeführers, als hätte er nie darauf verzichtet (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/214).

4.2    

4.2.1    Den zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten notwendigen Betrag ermittelte die Durchführungsstelle in Anwendung von Rz. 3532.11-12 der WEL, indem sie den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der ab 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung (Fr. 20'100.--) mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 der WEL (3.2) multiplizierte (Urk. 8/186/1, Urk. 8/214). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

4.2.2    Wie es sich sodann mit der Zulässigkeit der weiteren von der Beschwerdegegnerin getätigten Abzüge von Fr. 11'345.-- für belegte Ausgaben und Fr. 20'000.-- für den zulässigen Verbrauch (Urk. 8/214) verhält, kann hier offenbleiben, da aktuell auch bei deren Vornahme ein die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit a übersteigendes anrechenbares Reinvermögen resultiert (vgl. nachfolgende E. 4.3).

4.2.3    Weitere Gründe beziehungsweise Belege für den Vermögensrückgang im Jahr 2023 offerierte der Beschwerdeführer nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem im Jahr 2023 erfolgten Verzicht von (mindestens) Fr. 94'000.--ausgegangen ist und diesen im Sinne von Art. 17e ELV unverändert auf das Folgejahr 2024 übertragen hat. Wird das dem Beschwerdeführer per 31. Dezember 2023 tatsächlich verbleibende Vermögen von Fr. 30'868.-- addiert, ergibt dies ein anrechenbares Vermögen von (mindestens) Fr. 124’868.--. Das anrechenbare Reinvermögen übersteigt somit die massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit a), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Dezember 2023 zu Recht verneinte.

4.3    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2024 (Urk. 2) ist somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser