Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00114


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 7. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1951, bezieht von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), Zusatzleistungen (ZL). Mit den beiden Verfügungen vom 29. März 2022 und vom 14. Juli 2022 (Urk. 8/187d.1-2 = Urk. 8/V65+V68) sprach das AZL der Versicherten die Vergütung der zahnärztlichen Behandlungskosten gemäss der Rechnung der Z.___ AG vom 5. April 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 1'383.85 für die Erstellung einer Michiganschiene zu (Urk. 8/187d). Im Zusammenhang mit der Kostenschätzung der A.___ vom 24. Oktober 2022 betreffend zehn Kompositfüllungen (Urk. 8/203) vergütete das AZL der Versicherten mit Verfügung vom 17. November 2022 zudem Zahnarztkosten der A.___ von Fr. 2'202.80 und Fr. 87.10 (Urk. 8/203.2= Urk. 8/V70). Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wurden die Rechnungen der Zahnärzte B.___ AG (vormals C.___) vom 25. April 2023 von Fr. 87.10 (Befundaufnahme vom 21. April 2023, Urk. 8/208d), vom 15. Mai 2023 von Fr. 424.90 (Labor extern, Urk. 8/208c) und vom 7. Juni 2023 von Fr. 585.70 (Aufbau mit plastischem Material vom 3. Juni 2023, Urk. 8/208b) vergütet (Urk. 8/208b.1 = Urk. 8/V74).

1.2    Anfang Juni 2024 ging beim AZL die Rechnung der D.___ GmbH vom 4. Juni 2024 zur zahnärztlichen Behandlung (durch med. dent. E.___) vom 3. Juni 2024 betreffend zehn Kompositfüllungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'903.30 (Urk. 8/226) und der Kostenvoranschlag vom 4. Juni 2024 betreffend eine Michiganschiene im Betrag von Fr. 1'042.65 (Urk. 8/227) ein. Das AZL holte daraufhin am 14. Juni 2024 (Urk. 8230) bei der Vertrauenszahnärztin Dr. med. dent. F.___ die Stellungnahme vom 20. August 2024 ein (Urk. 8/244). Derweilen hatte der behandelnde Zahnarzt med. dent. E.___ am 2. Juli 2024 das ausgefüllte «Zahnformular Sozialzahnmedizin» zur Behandlung vom 3. Juni 2024 dem AZL zukommen lassen (Urk. 8/245). Mit Verfügung vom 28. August 2024 lehnte das AZL die Kostenvergütung der Rechnung der D.___ GmbH vom 4. Juni 2024 von Fr. 2'903.30 (Urk. 8/226) und die Kostenübernahme für eine weitere Michiganschiene gemäss dem Kostenvoranschlag vom 4. Juni 2024 von Fr. 1'042.65 (Urk. 8/227) ab (Urk. 8/V82). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 2. September 2024 Einsprache (Urk. 8/250).

    Am 4. September 2024 ging beim AZL die Rechnung der D.___ GmbH vom 18. Juni 2024 in Höhe von Fr. 355.70 betreffend die Behandlung gleichen Datums mittels einer Kompositfüllung ein (Urk. 8/249). Das AZL verneinte mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 die Kostenvergütung auch für diese Behandlung (Urk. 8/V85).

    Das AZL holte am 4. Oktober 2024 die ergänzende vertrauenszahnärztliche Stellungnahme von Dr. F.___ gleichen Datums betreffend Anpassung Michiganschiene ein (E-Mail vom 4. Oktober 2024; Urk. 8/252). Mit E-Mail vom 29. Oktober 2024 teilte die Versicherte dem AZL unter Beilage der Kostenschätzung der Zahnärzte B.___ vom 28. Oktober 2024 betreffend Michiganschiene im Betrag von Fr. 652.30 (Urk. 8/260a) mit, dass ihre Zahnärztin die Michiganschiene abgeschliffen habe und dass eine Anpassung aufgrund der dicken Füllung indes nicht möglich gewesen sei. Ausserdem rügte sie die ausstehende Vergütung für die Zahnreinigung (Urk. 8/260). Das AZL antwortete darauf mit E-Mail vom 1. November 2024 und erklärte, dass eine schriftliche Stellungnahme der Zahnärztin dazu benötigt werde, weshalb die Michiganschiene nicht angepasst werden könne (Urk. 8/261). Im Anhang zur E-Mail vom 1. November 2024 reichte die Versicherte dem AZL eine Bestätigung von med. dent. G.___ vom 31. Oktober 2024 zur Zahnbehandlung vom 3. Juni 2023 ein (Urk. 8/263). Mit E-Mail vom 2. November 2024 leitete die Versicherte ausserdem die E-Mail ihrer Zahnärztin vom 1. November 2024 an das AZL weiter, in welcher diese die Notwendigkeit einer neuen Michiganschiene bestätigte (Urk. 8/265). Das AZL holte dazu eine weitere vertrauenszahnärztliche Stellungnahme von Dr. F.___ ein, welche diese mit E-Mail vom 7. November 2024 erstattete (Urk. 8/266). Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 wies das AZL die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. November 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur ausstehenden Vergütung der gesamten Kosten der zahnärztlichen Behandlungen in Höhe von Fr. 3'092.30 und Fr. 355.70 betreffend Kompositfüllungen sowie von Fr. 188.40 bezüglich Zahnreinigung sowie ausserdem zur Kostenübernahme für eine Zahnschiene im Betrag von Fr. 652.30 zu verpflichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 28. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in welcher sie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rügte, da diese Kosten für zahnärztliche Behandlungen auch im Jahr 2025 selbst für Zahnreinigungen nicht erstatte und auf die Entscheidung des Gerichts verweise (Urk. 10). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Februar 2025 Stellung (Urk. 13) und verwies im Übrigen auf ihr Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2025 (Urk. 14/278) und vom 17. Februar 2025 (Urk. 14/280), wovon die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.


2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen 13 ff. ZLG) und Zuschüssen 19a ZLG) ausgerichtet 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren 20 Abs. 1 ZLG).


2.2

2.2.1    Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für zahnärztliche Behandlung (lit. a).

    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bei alleinstehenden, zu Hause lebenden Personen den Betrag von Fr. 25'000.-- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 2 ELG).

2.2.2    Im Kanton Zürich ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG gestützt auf § 9 Abs. 1 ZLG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt. Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten dabei als Höchstbeträge 9 Abs. 2 ZLG). Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten gestützt auf § 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) geregelt. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist subsidiär zu anderen Sozialversicherungsleistungen. Vor der Erstattung der Kosten hat die EL-Stelle daher zu prüfen, ob ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 284 Rz. 731; vgl. auch § 3 ZLV zum Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen).

2.2.3    Gemäss § 8 ZLV werden Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet (Abs. 1). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten (Abs. 2). Übersteigen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich Laborkosten voraussichtlich Fr. 3'000.--, ist der Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Wurde eine Behandlung ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, können die Fr. 3'000.-- übersteigenden Kosten nur übernommen werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war (Abs. 3). Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen (Abs. 4).

    Das Erfordernis eines Voranschlags bei besonders kostspieligen Behandlungen von über Fr. 3'000.-- will dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei einer abgeschlossenen Zahnbehandlung im Nachhinein oft schwierig ist, sachverhaltsmässig festzustellen, ob sie einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war, und was allenfalls eine diesen Kriterien entsprechende Vorkehr gekostet hätte. Zudem soll vermieden werden, dass die Leistungsbezügerin bzw. der Leistungsbezüger einen Teil der entstandenen Kosten selbst tragen muss, weil sich im Nachhinein erweist, dass die Behandlung den Anforderungen nicht entspricht. In Bezug auf Behandlungen, welche den Betrag von Fr. 3'000.-- nicht erreichen, besteht keine analoge Vorschrift. Dementsprechend entfällt hier ein derartiger Schutz der Betroffenen. Diese haben für eine Zahnbehandlung, welche den Betrag von Fr. 3'000.-- nicht erreicht, selbst aufzukommen, soweit die Kosten für eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung überschritten werden (zum bis Ende 2007 gültig gewesenen Art. 8 der Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [ELKV] : Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2.4    Nach § 5 ZLV wird bei der Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten auf das Datum der Behandlung oder des Kaufs abgestellt (Abs. 1 Satz 1). Die Durchführungsorgane sind ermächtigt, auf das Datum der Rechnungstellung abzustellen (Abs. 2 Satz 1).

2.2.5    Gemäss Ziff. 2.4.4.3 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (Stand 1. Januar 2025; abrufbar unter www.zh.ch/de/soziales/ergaenzungsleistungen-ahv-iv.html) bestimmt sich die Frage, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung sowie Ausführung vorliegt, nach den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte (VKZS) im Bereich EL, deren Beispielen zur Zahntechniker-Tarifanwendung (abrufbar unter www.kantonszahnaerzte.ch/behandlungsempfehlungen/), sowie den Vorgaben des Kantonszahnärztlichen Dienstes der Gesundheitsdirektion. Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht erhaltungswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne oder im Legen von Füllungen. Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, es sei denn, die Gebissfront ist betroffen oder es besteht keine andere Therapiemöglichkeit (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 750).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein grundsätzliches Abstellen auf die Richtlinien der VKSZ nicht zu beanstanden und es steht in Einklang mit Bundesrecht, wenn sich die EL-Durchführungsstellen an diese Behandlungsempfehlungen als Richtlinien halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_576/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3.3).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Kostenvoranschlag über Fr. 1'042.65 beinhalte eine Michiganschiene. Die Ablehnung (der Kostenübernahme) sei in der Verfügung vom 28. August 2024 damit begründet worden, dass bereits im Jahr 2022 die Kosten für eine Michiganschiene übernommen worden seien. Die Abklärung bei der Vertrauenszahnärztin vom 4. Oktober 2024 habe ergeben, dass eine Michiganschiene, welche nach einer Füllung nicht mehr passe, ganz einfach angepasst werden könne. Da die Beschwerdeführerin die bereits vorhandene Michiganschiene somit anpassen lassen könne, könne keine neue Michiganschiene finanziert werden und die Ablehnung des Kostenvoranschlages sei somit zu Recht erfolgt. Die Ablehnung der Vergütung der Kosten gemäss der Honorarrechnung über Fr. 2'903.70 sei in der Verfügung vom 28. August 2024 damit begründet worden, dass die gesetzlichen Kriterien der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nicht erfüllt seien. An dieser Begründung werde festgehalten. Sie habe im Jahr 2022 die Kosten für zehn Füllungen übernommen; nur eineinhalb Jahre später seien nun erneut zehn Füllungen eingesetzt worden. Da der behandelnde Zahnarzt vor Behandlungsbeginn keine Röntgenbilder angefertigt habe, was gemäss der Vertrauenszahnärztin bei so vielen neuen Füllungen notwendig gewesen wäre, könne der Gebisszustand vor Behandlungsbeginn nachträglich nicht mehr festgestellt werden. Damit könne auch nicht mehr festgestellt werden, ob und in welchem Umfang eine Behandlung notwendig gewesen sei und ob die durchgeführte Behandlung die gesetzlichen Kriterien erfüllt habe. Ausserdem sei gemäss den Behandlungsempfehlungen der VKZS eine gute Compliance (ausreichende Mundhygiene und gute Mitarbeit) des Patienten notwendig, was ein Zahnarzt mit einem sogenannten Hygieneattest bestätige. Med. dent.
E.___ habe in dem am 2. Juli 2024 ausgefüllten «Zahnformular Sozialmedizin» (Urk. 8/245) das Hygieneattest (Ziff. D5) nicht ausgestellt. Daher hätte dieser keine definitiven Füllungen, sondern - wenn überhaupt - nur langzeitprovisorische Füllungen im Rahmen einer abwartenden Planung einsetzen dürfen. Der behandelnde Zahnarzt habe die Mundhygiene der Beschwerdeführerin zudem als mässig qualifiziert. Wenn wegen mangelnder Mundhygiene aber starker Kariesbefall entstehe, stelle dies eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar. Sollten bei der Beschwerdeführerin wegen unzureichender Mundhygiene Kariesschäden entstanden seien, so müsste sie auch aus diesem Grund die Behandlungskosten selber tragen. Die Ablehnung der Vergütung der Honorarrechnung vom 4. Juni 2024 sei daher zu Recht erfolgt (Urk. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe im Juni 2024 drei Zahnbehandlungen gehabt, für welche die Beschwerdegegnerin die Kosten noch nicht erstatten habe, obschon ihr jährlich Fr. 25'000.-- zustehen würden. Die Behandlungen hätten Füllungen mit Kosten von Fr. 3'092.30 und Fr. 355.70 sowie eine Zahnreinigung mit Kosten von Fr. 188.40 beinhaltet. Ausserdem sei ein Kostenvoranschlag für eine Zahnschiene über Fr. 652.30 erstellt worden. Sie sei über 70 Jahre alt und ihre Zähne seien sehr empfindlich geworden. Das Zahnfleisch bilde sich zurück und ihre Zähne würden erodieren, obschon sie sie gut pflege. Leider habe sie eine genetisch schwache Zahnsubstanz. Die Beschwerdegegnerin begreife zudem nicht, dass jeder Zahn drei Flächen habe, die gefüllt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin habe ihr zudem erklärt, dass ihr zwei Zahnreinigungen pro Jahr zustünden; es seien ihr jedoch noch keine Zahnreinigungen bezahlt worden. Sie habe bei med. pract. E.___ eine Zahnreinigung durchführen lassen, die diesbezüglichen Kosten von Fr. 188.40 seien in dessen Rechnung (vom 4. Juni 2024, Urk. 8/226) enthalten, aber die Beschwerdegegnerin habe dies nicht sehen wollen und es nicht bezahlt. Ihr Zahnarzt sei des Weiteren der Meinung, dass sie unbedingt eine Zahnschiene benötige, da sich ihre Zähne anderenfalls durch Knirschen noch mehr abnutzen würden. Also habe sie eine erneute Zahnbehandlung benötigt. Weil sie sicher gewesen sei, dass Zahnbehandlungen unter Fr. 3'000.-- von der Beschwerdegegnerin übernommen würden, habe sie keinen Kostenvoranschlag verlangt. Ihre zuständige Betreuerin habe ihr bestätigt, dass sie keine solchen benötige. Doch nun habe die Beschwerdegegnerin die Vergütung verhindert und werfe ihr vor, dass sie keinen Kostenvoranschlag vorgelegt habe. Es sei fraglich, weshalb ihre Betreuerin keinen Kostenvoranschlag verlangt habe. Ihre Zähne hätten repariert werden müssen und sie sei als Patientin mit der Gewissheit zum Zahnarzt gegangen, dass die Kosten übernommen würden. In diesem Jahr (2024) seien bisher ausserdem Leistungsabrechnungen in Höhe von Fr. 779.40 nicht erstattet worden und die Beschwerdegegnerin habe behauptet, dass ihr im Jahr 2023 versehentlich mehr Leistungsabrechnungen bezahlt worden seien. Zur Stellungnahme der Vertrauensärztin Dr. F.___ sei zu bemerken, dass diese alles aufgrund von Annahmen und Wahrscheinlichkeiten entschieden habe. Sie, die Beschwerdeführerin, sei Patientin und kein Zahnarzt und wisse nicht, wie ein Zahnarzt Zähne behandeln solle. Wenn aber ihre Betreuerin keinen Kostenvoranschlag verlange, woher solle sie dann wissen, ob die Zahnbehandlung einfach und wirtschaftlich sei? Was solle sie tun, wenn sie Probleme mit den Zähnen oder ihrem Zahnfleisch habe? Der Zahnarzt habe rechtliche Schritte wegen seiner Honorarrechnung gegen sie eingeleitet und um dies zu verhindern und die Kosten in Raten abzubezahlen, habe sei Geld leihen müssen. Aufgrund ihrer Schulden von Fr. 3'000.-- seien ihre Depressionen wieder aufgeflammt. Sie sei jetzt psychisch krank, weil sie nicht wisse, wie sie ihre Schulden zurückzahlen solle (Urk. 1).

3.3    In ihrer Eingabe vom 12. Februar 2025 bringt die Beschwerdeführerin zusätzlich vor, sie habe der Beschwerdegegnerin einen (weiteren) Kostenvoranschlag für eine Zahnbehandlung mit Zahnreparaturen, -reinigung und -schiene vorgelegt. Denn sie benötige im Jahr 2025 diverse Zahnbehandlungen. Insbesondere die Zahnschiene könne sie nicht bezahlen, da sie noch Fr. 3'000.-- Schulden aus dem Jahr 2024 habe. Die Beschwerdegegnerin habe diverse Unterlagen wie Postkontoauszüge, Steuererklärungen und eine zweite Bestätigung vom Zahnarzt verlangt, was sie vorgelegt habe. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin erklärt, dass sie nur die Kosten für die Zahnreinigung erstatten wolle, dass sie dazu aber auf die endgültige Entscheidung des Gerichts warte. Obschon sie jährlich mindestens Fr. 3'000.-- an Zahnbehandlungen zugute habe, habe sie keinen Rappen erhalten, auch nicht für die Zahnreinigungen, die sie bisher habe machen lassen (Urk. 10).

    In der Stellungnahme vom 25. Februar 2025 erklärt die Beschwerdegegnerin dazu, die Beschwerdeführerin habe am 23. Januar 2025 den Kostenvoranschlag von «Zahnärzte B.___» vom 21. Januar 2025 über Fr. 1'004.60 betreffend eine Michiganschiene, eine Kompositfüllung am Zahn 13 und eine Dentalhygiene-(DH-)behandlung (Urk. 14/277) eingereicht. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 (Urk. 14/278) habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den rechtskräftigen Abschluss des zurzeit bereits hängigen Verfahrens abwarte. Ausserdem habe die Direktion des Amtes für Zusatzleistungen auf das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Direktion vom 11. Februar 2005 (Urk. 14/279) mit Schreiben vom 17. Februar 2025 (Urk. 14/280) geantwortet (Urk. 13 S. 1).

3.4

3.4.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist im Verwaltungsrecht auf ein Begehren nicht einzutreten.

3.4.2    Hier bestimmt sich der Anfechtungsgegenstand durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 (Urk. 2), mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 28. August 2024 (Urk. 8/V82) betreffend die Kostenvergütung der Zahnarztrechnung der D.___ GmbH (respektive von med. dent. E.___) vom 4. Juni 2024 in Höhe von Fr. 2'903.30 (inklusive «DH-Behandlung» von Fr. 188.40; Urk. 8/226) und die Kostenübernahme für die zahnärztliche Behandlung gemäss dem Kostenvoranschlag der D.___ GmbH respektive von med. dent. E.___ vom 4. Juni 2024 in Höhe von Fr. 1'042.65 für eine Michiganschiene (Urk. 8/227) beurteilt wurden. Massgeblicher Anfechtungsgegenstand bilden damit allein diese zahnärztlichen Behandlungen und Kosten. Allein der Anspruch auf Vergütung dieser Kosten ist im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu prüfen.

    Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus einen Anspruch geltend macht und Anträge auf Kostenvergütung zahnärztlicher Behandlungen stellt, fehlt es an einem beschwerdeweise (Art. 56 Abs. 1 ATSG) weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und ist auf die Beschwerde insofern daher nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die gerügte ausstehende Vergütung von nicht näher bezeichneten Leistungsrechnungen im Betrag von insgesamt Fr. 779.40 (Urk. 1 S. 1) und die beanstandete ausstehende Kostenzusprache für zahnärztliche Leistungen im Jahr 2025, insbesondere gemäss der Kostenschätzung von «Zahnärzte B.___» vom 21. Januar 2025 im Betrag von Fr. 1'004.60 (inklusive Dentalhygiene von Fr. 157.--; Urk. 14/277).

3.5

3.5.1    Die Vergütung der Kosten für die zahnärztliche Behandlung mittels Kompositfüllung Zahn 27 durch med. dent. E.___ vom 18. Juni 2024 über Fr. 355.70 gemäss der Rechnung der D.___ GmbH gleichen Datums (Urk. 8/249) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 ab (Urk. 8/V85). Die Beschwerdeführerin hat in der Beilage zu ihrer Beschwerde (Urk. 1) diese Verfügung eingereicht (Urk. 3/4). Ein Einspracheentscheid in dieser Sache liegt indes nicht vor (Urk. 4). Hierzu sind die folgenden formell-rechtlichen Verfahrensbestimmungen zu beachten.

3.5.2    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Der zuständige Sozialversicherungsträger hat nach Eingang einer formell gültigen Einsprache innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen. Der Einspracheentscheid ist zu begründen und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Einspracheentscheide sowie die einer Einsprache nicht zugänglichen prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen können beim kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).

    Die Rechtspflege im Bereich der Zusatzleistungen beruht nach der gesetzlichen Konzeption auf dem System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, bei welchem dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren stets ein Verfügungs- und Einspracheverfahren (vgl. Art. 49, Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG) vorauszugehen hat. In diesem System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet eine vorausgehende Verfügung oder ein Einspracheentscheid unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung (Anfechtungsgegenstand) des nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahrens, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 127).

3.5.3    Soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. November 2024 (Urk. 1) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024 (Urk. 3/4 = Urk. 8/V85) richtet, fehlt es nach dem Gesagten an einem Einspracheentscheid (Art. 52 und Art. 56 Abs. 1 ATSG). Auf die Beschwerde vom 5. November 2024 ist diesbezüglich folglich mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens, in welchem die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. November 2024 (Urk. 1) als Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024 gilt, zu überweisen (vgl. Art. 39 Abs. 2 ATSG).


4.

4.1    Den Akten ist bezüglich der strittigen zahnärztlichen Behandlung mittels einer Michiganschiene das Folgende zu entnehmen.

    Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 29. März 2022 und vom 14. Juli 2022 (Urk. 8/187d.1-2 = Urk. 8/V65+V68) insgesamt Fr. 1'383.85 (Fr. 601.20 + Fr. 782.65) für die zahnärztliche Behandlung vom 2. Dezember 2021 bis 18. März 2022 zur Erstellung und Anpassung einer Michiganschiene gemäss der Rechnung der Z.___ AG vom 5. April 2022 (Urk. 8/187d) zugesprochen hat.

    Dementsprechend führte die Vertrauenszahnärztin Dr. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2024 zur strittigen Erstellung einer neuen Michiganschiene gemäss dem Kostenvoranschlag der D.___ GmbH respektive von med. dent. E.___ vom 4. Juni 2024 in Höhe von Fr. 1'042.65 (Urk. 8/227) aus, da bereits im Jahr 2022 eine Michiganschiene (von der Beschwerdegegnerin) bezahlt worden sei, könne die (neu veranschlagte) Michiganschiene nicht bezahlt werden (Urk. 8/244). In ihrer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2024 erklärte die Vertrauenszahnärztin zudem, wenn eine Michiganschiene wegen einer Füllung nicht mehr passen sollte, dann könne man diese ganz einfach anpassen (Urk. 8/252).

    In der E-Mail vom 29. Oktober 2024 wandte die Beschwerdeführerin dagegen unter Beilage der neuen Kostenschätzung der Zahnärzte B.___ vom 28. Oktober 2024 betreffend Michiganschiene im Betrag von Fr. 652.30 (Urk. 8/260a) ein, ihre Zahnschiene sei von ihrer Zahnärztin abgeschliffen worden, habe aber aufgrund der dicken Füllung nicht angepasst werden können (Urk. 8/260).

    Die behandelnde Zahnärztin med. dent. G.___ von Zahnärzte B.___ erklärte in ihrer E-Mail vom 1. November 2024 dazu, eine Michiganschiene werde exakt an die aktuelle Zahnsituation und die individuelle Bisslage angepasst. Durch die grossflächigen neuen Füllungen vom letzten Jahr im Frontzahnbereich habe sich der Zahnkontakt und die Anatomie der Frontzähne so verändert, dass die alte Schiene nicht mehr optimal passe und die Bisslage der Beschwerdeführerin nicht mehr korrekt stabilisieren könne. Die präzise Passform der Schiene sei jedoch entscheidend, um die gewünschten therapeutischen Effekte zu erreichen, insbesondere zur Entlastung der Kaumuskulatur und zur Verrin-gerung von Spannungen im Kiefergelenk. Würde die alte Schiene weiterverwendet werden, könnte sie aufgrund der veränderten Zahnanatomie nicht mehr gleichmässig auf den Zähnen aufliegen. Das führe zu ungleichmässigen Druckverhältnissen, was die Muskulatur und das Kiefergelenk zusätzlich belasten könnte. Zudem könnten sich durch die ungleichmässige Auflage ungewünschte Zahnbewegungen einstellen. Zusammenfassend sei die Neuanfertigung der Michiganschiene medizinisch notwendig, um die bestmögliche Funktionalität und Passgenauigkeit sicherzustellen. So könne die Therapie erfolgreich fortgesetzt und ein optimaler Schutz für die Zähne und die Kiefermuskulatur gewährleistet werden (Urk. 8/265).

In der vertrauenszahnärztlichen Stellungnahme vom 7. November 2024 führte Dr. F.___ dazu aus, leider habe es die Zahnärztin versäumt, brauchbare Unterlagen zu liefern und einen Kostenvoranschlag einzureichen. Damit eine Michiganschiene aber bezahlt werden könne, brauche es die folgenden Unterlagen/Angaben:
1.Die Dentition müsse gesamthaft und definitiv saniert sein. Dies müsse man sich somit vorher überlegen.
2.Es müsse ein vollständiger Befund mit Diagnose im Bereich Myoarthropathien (MAP) nach universitärem Standard vorliegen (siehe Beilage «MAP Fragebogen»; Urk. 8/266.1).
3.Einfache Massnahmen wie Selbstbeobachtung und Selbsttherapie (instruierte Physiotherapie) sowie topische und/oder kurzzeitige perorale Anwendung von Analgetika müssten dokumentiert und erfolglos geblieben sein.
4.Stark ausgeprägte Attritionen, die eine Schiene rechtfertigen würden, müssten fotographisch dokumentiert sein.

    Es hätten (diese) neue Anforderungen geschaffen werden müssen, da vermehrt grundlos Schienen veranschlagt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe erneut eine Kariessanierung benötigt und infolgedessen eine neue Michiganschiene. Dieses Verhalten entspreche nicht der Wirtschaftlichkeit und aus diesem Grund könne weder das eine (Kariessanierung), noch das andere als Folgebehandlung (Michiganschiene) übernommen werden (Urk. 8/266).

4.2

4.2.1    In rechtlicher Hinsicht ist das Folgende zu beachten.

    Da die direkt mit der Michiganschiene selbst und ihrer Herstellung verbundenen Leistungen rechtsprechungsgemäss nicht unter die obligatorische Leistungspflicht der Krankenpflegeversicherung fallen, was namentlich auf sämtliche unter Ziff. L 4177 des Zahnarzttarifs abgerechneten Leistungen zutrifft (vgl. BGE 137 V 31 E. 2), ist die Vergütung von Kosten für eine Michiganschiene durch Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG nicht ausgeschlossen und grundsätzlich möglich (§ 3 Abs. 1 ZLV, Carigiet/Koch, a.a.O., S. 284 Rz. 731), falls es sich dabei um eine einfache (wirksame), wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung handelt, wobei die VKZS-Behandlungsempfehlungen als Richtlinien beachtlich sind (vgl. oben E. 2.2.4).

    In der hier relevanten «VKZS Empfehlung L: Myoarthropatische Beschwerden (Status: Januar 2018.5)» wird unter dem Titel «Abrechnung» angemerkt, dass die Kosten für Diagnostik und Therapie myoarthropathischer Beschwerden des Kausystems - bei zahnärztlicher Massnahme mit ärztlicher Zielsetzung - zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung gehe, dass indes für folgende Leistungen Ergänzungsleistungen beantragt werden könnten: Temporäre Aufbissbehelfe (z.B. Aqualizer) und Michigan-Schiene. Die Michigan-Schiene sei wissenschaftlich am besten untersucht, weshalb die VKZS bei entsprechender Indikation diesen Schienentyp empfehle. Die Begründungsanforderung bedürfe einer Darlegung der Persistenz der myoarthropathischen Beschwerden länger als vier Wochen und der Ausprägung des Leidensdrucks (Auswertung des Filterfragebogens, Kopie der Krankengeschichte-Einträge zur Dokumentation der Verlaufskontrolle). Eine Michigan-Schiene zur Behandlung von schmerzlosen Kiefergelenkgeräuschen könne nicht über die Ergänzungsleistungen abgerechnet werden.

4.2.2    Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihr eine Michiganschiene von ihrem Zahnarzt empfohlen, da sich ihre Zähne anderenfalls durch Knirschen noch mehr abnutzen würden (Urk. 1 S. 1). Dies ist indes nicht belegt. In Bezug auf den Kostenvoranschlag von med. dent. E.___ vom 4. Juni 2024 (D.___ GmbH; Urk. 8/227) fehlen Angaben zur Indikation für die damals geplante Erstellung einer neuen Michiganschiene. Zudem wurde auch von med. dent. G.___ zum zweiten Kostenvoranschlag vom 28. Oktober 2024 (Zahnärzte B.___; Urk. 8/260a) keine solche Indikation erwähnt. Diese nannte als Gründe für die Michiganschiene in ihrer E-Mail vom 1. November 2024 vielmehr allgemein die Entlastung der Kaumuskulatur, Verringerung von Spannungen im Kiefergelenk und den Schutz für die Zähne sowie die Kiefermuskulatur (Urk. 8/265). Besondere Schäden an den Zähnen, namentlich eine erhebliche Attrition, oder myoarthropathische Beschwerden am Kiefergelenk und der Kaumuskulatur der Beschwerdeführerin, welche eine Michiganschiene erforderlich machen würden und welche allenfalls eine Kostenübernahme begründen könnte, nannte sie nicht.

    Die von der Vertrauenszahnärztin in der Stellungnahme vom 7. November 2024 (Urk. 8/266) mit Blick auf die VKZS Empfehlung L nachvollziehbar genannten Voraussetzungen sind damit nicht erfüllt. Namentlich besteht kein vollständiger Befund mit Diagnose im Bereich Myoarthropathien (MAP), wie er mittels des «MAP Fragebogens (Urk. 8/266.1) erhoben werden könnte. Auch sind keine stark ausgeprägten Attritionen, die eine Schiene rechtfertigen würden, dokumentiert. Ferner wurde weder behauptet, noch ist aktenkundig, dass bereits einfachere und gleichsam wirtschaftlichere Massnahmen wie Selbstbeobachtung und Selbsttherapie (instruierte Physiotherapie) sowie topische und/oder kurzzeitige perorale Anwendung von Analgetika, welche in der VKZS Empfehlung L als zahnärztliche Behandlungsmassnahmen genannt werden, durchgeführt wurden und erfolglos geblieben sind.

    Auch fehlt es an der Begründungsanforderung gemäss der VKZS Empfehlung L, welche eine Darlegung der Persistenz der myoarthropathischen Beschwerden länger als vier Wochen und der Ausprägung des Leidensdrucks (Auswertung des Filterfragebogens, Kopie der Krankengeschichte-Einträge zur Dokumentation der Verlaufskontrolle) vorsieht. Des Weiteren sind weder Kiefergelenkgeräusche noch Schmerzen in den Kiefergelenken aktenkundig, wobei aber gemäss der VKZS Empfehlung L die Kosten für eine Michiganschiene zur Behandlung von schmerzlosen Kiefergelenkgeräuschen ohnehin nicht über die Ergänzungsleistungen abgerechnet werden könnten.

    Damit fehlt es insgesamt an den Grundvoraussetzungen für die Kostenübernahme für eine Michiganschiene durch die Beschwerdegegnerin.

4.2.3    Nachvollziehbar sind des Weiteren auch die Feststellungen der Vertrauenszahnärztin in der Stellungnahme vom 7. November 2024 (Urk. 8/266) dazu, dass eine anstehende Sanierung der Zähne mit Füllungen und eine allenfalls notwendige Michiganschiene im Hinblick auf das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit möglichst kostensparend zu koordinieren sind, um Folgekosten durch die Anpassung oder gar Ersetzung einer Michiganschiene gerade zu vermeiden.

    So war die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 29. März 2022 und vom 14. Juli 2022 (Urk. 8/V65+V68) vergütete Michiganschiene mit Kosten von Fr. 1'383.85 im Februar 2022 erstellt worden (Urk. 8/187d). Die (erste) Zahnsanierung mit zehn Füllungen (betreffend die Zähne 15, 16, 17, 26, 27, 36, 37, 45, 46, 47) erfolgte im Herbst 2022 (Kostenschätzung der A.___ vom 24. Oktober 2022, Urk. 8/203; Verfügung vom 17. November 2022, Urk. 8/V70). Die weitere (hier strittige) zahnärztliche Behandlung mit zehn weiteren Kompositfüllungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'903.30 (betreffend die Zähne 14, 15, 16, 23, 24, 25, 26, 44, 45 und 46) erfolgte am 3. Juni 2024 (Urk. 8/226), mithin nur rund eineinhalb Jahre nach der letzten umfassenderen Sanierung. Falls die obgenannten Voraussetzungen erfüllt wären (E. 4.1, 4.2.1-4.2.2), fiele die Kostenvergütung für eine weitere Michiganschiene bei dieser Sachlage überhaupt nur in Betracht, wenn zusätzlich sichergestellt wäre, dass in nächster Zeit keine weitere Füllungen respektive Zahnkorrekturen nötig sein würden und nicht sogleich wieder dieselbe Situation auftreten könnte. Dazu wäre namentlich ein zahnärztliches Attest über die aktive erfolgreiche Mitarbeit der Beschwerdeführerin während der letzten 18 Monate (Compliance-Attest) unerlässlich (vgl. VKS Empfehlung A: Mitarbeit des Patienten, Attest Compliance»). Jedoch wurde weder von med. dent. E.___ (vgl. Zahnformular Sozialzahnmedizin vom 2. Juli 2024, worin dieser ein solches Attest verneinte und eine lediglich mässige Zahnhygiene/Pflegezustand/Motivation attestierte, Urk. 8/245 S. 2 f.; vgl. dazu unten E. 5), noch von med. dent. G.___, welche keine Angaben hierzu machte, ein solches Attest vorgelegt.

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten die Übernahme der Kosten für eine Michiganschiene, namentlich gemäss dem Kostenvoranschlag von med. dent. E.___ vom 4. Juni 2024 in Höhe von Fr. 1'042.65 (D.___ GmbH; Urk. 8/227), zu Recht abgelehnt.


5.

5.1    Bezüglich der strittigen Kostenvergütung der Zahnarztrechnung von med. dent. E.___ (D.___ GmbH) vom 4. Juni 2024 in Höhe von Fr. 2'903.30 (Urk. 8/226) ist den Akten das Folgende zu entnehmen.

    Gemäss dieser Zahnarztrechnung vom 4. Juni 2024 wurden am 3. Juni 2024 (nebst der Befundaufnahme mit Gingivaindex und einer DH-Behandlung) je eine zahnärztliche Behandlung mit einer Kompositfüllung an den Zähnen 14, 15, 16, 23, 24, 25, 26, 44, 45 und 46 durchgeführt (Urk. 8/226).

    Laut dem am 2. Juli 2024 von med. dent. E.___ ausgefüllten Zahnformular Sozialzahnmedizin war zur Behandlung vom 3. Juni 2024 der Befund Karies bei mässiger Zahnhygiene/Motivation respektive mässigem Pflegezustand erhoben worden. Röntgenbilder seien keine angefertigt worden, da diese nicht notwendig gewesen seien. Der parodontale Zustand sei in Ordnung; Zähne mit infauster Prognose sowie Wurzelresten bestünden keine. Behandlungsziel sei die (Teil-)Sanierung. Als Sofortmassnahme sei eine Füllungstherapie mit Füllungen an den Zähnen 14, 15, 16, 23, 24, 25, 26, 44, 45 und 46 vorgenommen worden. Weitere absehbare zahnärztliche Behandlungen in den nächsten fünf Jahren bestünden nicht. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die letzten 18 Monate bei ihm in regelmässiger zahnärztlicher Kontrolle gewesen sei, ob sie seit dieser Zeit aktiv an der Erhaltung ihrer oralen Gesundheit mitgearbeitet habe und für diesen Zeitraum eine gute sowie adäquate Mundhygiene aufgewiesen habe (Compliance-Attest), verneinte med. dent. E.___ (Urk. 8/245 S. 2 f.).

    Die Vertrauenszahnärztin Dr. F.___ erklärte in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2024 zum Behandlungsplan und der Rechnung von med. dent. E.___, die geplante (richtig: am 3. Juni 2024 durchgeführte) Behandlung möge wohl zweckmässig sein, aber sie sei nicht unbedingt einfach und wirtschaftlich. Leider seien im Jahr 2022 eine Totalsanierung mit diversen Füllungen bezahlt worden. Es sei ihr nicht möglich zu beurteilen, ob (seither) ein massiver Kariesbefall stattgefunden habe, da der (behandelnde) Zahnarzt es nicht einmal für nötig befunden habe, Röntgenbilder herzustellen. Bei elf neuen Füllungen wäre das nötig gewesen; zudem hätte er auch einen Kostenvoranschlag erstellen und es hätte ein Mundhygieneattest vorhanden sein müssen. Im Nachhinein zu sagen, was nötig gewesen sei und was nicht, sei bei diesen fehlenden und ungenügenden Unterlagen schlichtweg unmöglich. Leider sei eine wiederholte Sanierung, welche nicht nachvollzogen werden könne, unmöglich zu finanzieren, da nicht richtlinienkonform. Es werde daher empfohlen, keine Kostengutsprache zu leisten und nicht an die Rechnung zu bezahlen (Urk. 8/244).

5.2

5.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 f.) zur strittigen Frage, ob sie für die Kosten der Zahnbehandlung durch med. dent. E.___ vom 3. Juni 2024 leistungspflichtig sei, zu Recht auf die hierzu anwendbare «VKZS Empfehlung A: Mitarbeit des Patienten, Attest Compliance» (Status: Januar 2018.5). Gemäss dieser Empfehlung bedingt eine (definitive) Sanierung eine erfolgreiche aktive Mitarbeit des Patienten an seiner oralen Gesundheit über einen kontrollierten Zeitraum der letzten 18 Monate (in der Regel in der gleichen Praxis), welche zahnärztlich gesichert und attestiert sei, wobei auch aus Sicht der zuständigen Behörde ein guter Verlauf der Situation prognostiziert solle werden können. Hierzu habe der behandelnde Zahnarzt der Sozialversicherung unter anderem ein zahnärztliches Attest über aktive erfolgreiche Mitarbeit des Patienten während der letzten 18 Monate (Compliance-Attest), eine zahnweise Planung, allenfalls etappiert, einen Kostenvoranschlag zum UV/MV/IV-Tarif, Bitewings (Bissflügelaufnahme) oder auf Verlangen Orthopantomogramm (allenfalls ergänzende Zahnröntgenbilder Paro/Endo oder Fotos) einzureichen.

    Ein abwartendes Vorgehen ist gemäss der VKZS Empfehlung A dagegen indiziert, wenn eine aktive Mitarbeit des Patienten an der oralen Gesundheit über einen kontrollierten Zeitraum der letzten 18 Monate nicht gesichert ist. In diesem Fall besteht die folgende Planungsvorgabe: 1. Schmerzbehandlung im Normalfall mittels Extraktion des schmerzenden Zahnes; im Ausnahmefall Endodontie bei strategisch wichtigen Zähnen oder bei geschlossener Frontbezahnung inklusive Füllung oder Aufbau mit Komposit. 2. Versorgung mittels langfristig provisorischen Füllungen (Glasionomer-Füllungen) und dentalem «Volumenersatz» (provisorischen Kunststoffprothesen, u.ä.); im Ausnahmefall definitive Kompositfüllungen an strategisch wichtigen Zähnen. 3. Hygieneintensivprogramm, Fluoridierung, Motivierung zur persönlichen Verantwortung. Der behandelnde Zahnarzt hat der Sozialversicherung in diesem Fall die zahnweise Planung, allenfalls mit Begründung für definitive Füllungen einzureichen.

    In der «VKZS Empfehlung D: Füllungen» (Status: März 2018.6) wird in diesem Sinne ebenfalls festgehalten, dass Zahnbehandlungen zu Lasten der Sozialstellen zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich sein sollen. Dies setze grundsätzlich eine gute Compliance (ausreichende Mundhygiene und gute Mitarbeit) des Patienten über eine längere Zeit voraus. Der Zahnarzt bestätige die Compliance mit dem sogenannten Hygieneattest. Unter dem Titel Primärversorgung sei bei hoher Kariesaktivität und/oder bei ungenügender Hygiene eine abwartende Planung mittels Extraktionen, langfristig provisorischen Füllungen und begleitender Reduzierung der Kariesaktivität angezeigt (siehe auch Empfehlung A). Das Material der Wahl für langzeitprovisorische Füllungen sei der Glasionomerzement. Im Frontzahnbereich könnten Zähne mit dringlicher Kariestherapie bei gleichzeitig guter Prognose direkt mit Komposit behandelt werden. Unter dem Titel Intensiveprophylaxe werde im Rahmen der Hygiene-/Compliancephase nicht dringliche Karies (D2) vorerst belassen und regelmässig fluoridiert. Bei einer definitiven Füllungstherapie seien in Adhäsivtechnik verarbeitete Composit-Materialien im Front- und Seitenzahnbereich das Standard-Vorgehen. Würden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gelegt, seien ab der zweiten Füllung zwingend die entsprechenden Positionen der Kategorie „weitere Füllung in der gleichen Sitzung“ anzuwenden und bereits in einem kalendarischen Kostenvoranschlag zu berücksichtigen. Der behandelnde Zahnarzt habe der Sozialstelle ein Attest über die Kariesaktivität, eine zahnweise Planung (allenfalls etappiert), ein Zahnschema, ein Kostenvoranschlag (UV/MV/IV-Tarif) und Bitewing-Röntgenbilder einzureichen.

5.2.2    In der zahnärztlichen Behandlung von med. dent. E.___ vom 3. Juni 2024 wurden die Zähne 14-16, 23-26 und 44-46 je direkt mit Kompositfüllungen behandelt. Dies entspricht einer definitiven Füllungstherapie, für welche gemäss den VKZS Empfehlungen A und D der Zahnarzt der Beschwerdegegnerin ein Attest über die Kariesaktivität, eine zahnweise Planung (allenfalls etappiert), ein Zahnschema, einen Kostenvoranschlag (UV/MV/IV-Tarif) und Bitewing-Röntgenbilder hätte vorlegen müssen. Insbesondere das Attest über die Kariesaktivität und die Bissflügelaufnahme wurden jedoch nicht erstellt; laut med. dent. E.___ machte er vorgängig keine Röntgenaufnahmen (Urk. 8/245 S. 3). Zudem fehlt(e) für eine definitive Sanierung mittels Kompositfüllungen ein zahnärztliches Attest bezüglich einer aktiven erfolgreichen Mitarbeit der Patientin während der letzten 18 Monate (Compliance-Attest). Ein solches Attest lag weder vor der Behandlung, noch danach vor. Vielmehr attestierte der behandelnde Zahnarzt eine lediglich mässige Zahnhygiene und er verneinte, dass er ein solches Attest bezüglich der letzten 18 Monate abgeben könne (Urk. 8/245 S. 2 f.). Die diesbezügliche Bestätigung wäre hier vor Durchführung einer weiteren definitiven Füllungstherapie umso notwendiger gewesen, als nur rund eineinhalb Jahre zuvor im Herbst 2022 bereits eine solche weitreichende definitive Sanierung mittels Füllungen erfolgt war (vgl. Kostenschätzung der A.___ vom 24. Oktober 2022, Urk. 8/203; Verfügung vom 17. November 2022, Urk. 8/V70).

    Angesichts der offensichtlich hohen Kariesaktivität und des fehlenden Attestes des behandelnden Zahnarztes zu einer guten sowie erfolgreichen Mitarbeit der Beschwerdeführerin während der letzten 18 Monate hätte unter Berücksichtigung der zitierten VKZS Empfehlungen keine definitive Sanierung mittels Kompositfüllungen erfolgen dürfen. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) zutreffend ausführte, wäre, wenn überhaupt, ein abwartendes Vorgehen, und zwar entsprechend der Planungsvorgabe der primären Versorgung (vgl. VKZS Empfehlung D mit Verweis auf Empfehlung A [1. Schmerzbehandlung meist mittels Extraktion, 2. langfristig provisorische Füllungen, 3. begleitende Reduzierung der Kariesaktivität, Hygieneintensivprogramm]), indiziert gewesen und med. dent. E.___ hätte jedenfalls keine definitiven Füllungen einsetzen dürfen. Dass aus einem bestimmten Grund die Notwendigkeit für definitive Füllungen bestand habe, wurde weder von der Beschwerdeführerin, noch von med. dent. E.___ dargelegt und hätte gegebenenfalls vorgängig zur Behandlung im Rahmen der zahnweisen Planung zahnärztlich besonders begründet werden müssen.

5.2.3    Die Umstände, dass das besagte Attest nicht vorgelegt werden konnte und dass vor der zahnärztlichen Behandlung vom 3. Juni 2024 trotz der entsprechenden VKZS Empfehlung keine Röntgenbilder und auch kein Kostenvoranschlag erstellt worden waren, wodurch gemäss Dr. F.___ der Kariesbefall und die Notwendigkeit der neuen Füllungen nicht beurteilt werden konnte (Urk. 8/244 S. 1), hat die Beschwerdeführerin zu vertreten. Denn sie trägt als Leistungsansprecherin die Beweislast respektive - im Rahmen des hier geltenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen) - die Folgen der Beweislosigkeit für die rechtsbegründenden Tatsachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.3.1) und hier mithin für den fehlenden Nachweis der Notwendigkeit der zahnärztlichen Behandlung mittels (definitiver) Füllungen vom 3. Juni 2024.

    Dasselbe gilt im Übrigen auch hinsichtlich des im Bereich der Zusatzleistungen grundsätzlich anwendbaren Grundsatzes der Austauschbefugnis. Danach hat die leistungsberechtigte Person dort, wo eine Behandlung zwar zweckmässig, aber nicht einfach und wirtschaftlich ist, immerhin Anspruch auf die Vergütung derjenigen Kosten, die bei der Wahl einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlungsmethode angefallen wären. Die Austauschbefugnis darf rechtsprechungsgemäss aber nicht dazu führen, dass Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts P 59/05 vom 29. März 2006; SVR 2011 EL Nr. 1 S. 1, 9C_36/2010 E. 4-8 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 295 f.). Da hier die Frage nach der Notwendigkeit und Art einer alternativen Behandlung indes nicht abschliessend beurteilt respektive bejaht werden kann, wie sich aus der nachvollziehbaren vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 20. August 2024 (Urk. 8/244) ergibt, fällt eine (Teil-)Vertung derjenigen Kosten, die bei der Wahl einer einfacheren und wirtschaftlicheren Behandlungsmethode im Rahmen der Primärversorgung (allfällige Schmerzbehandlungen, Extraktionen, provisorische Füllungen) möglicherweise angefallen wären, nicht in Betracht.

5.2.4    Was die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich besteht entgegen ihrer Ansicht kein Anspruch auf Vergütung von Zahnbehandlungen bis zu einem bestimmten Betrag, weder für zahnärztliche Behandlungen bis Fr. 3'000.--, noch bis zum Betrag von insgesamt Fr. 25'000.-- jährlich. Entscheidend für die Kostenvergütung mit Ergänzungsleistungen sind auch bei zahnärztlichen Behandlungen mit Kosten unter Fr. 3'000.-- stets die Voraussetzungen der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit (vgl. BGE 131 V 263 E. 5.2.3; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 292 ff. Rz. 754-759). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Kosten nicht mit Ergänzungsleistungen zu decken, auch wenn die betreffende zahnärztliche Behandlung unter Fr. 3'000.-- kostet und damit gemäss § 8 Abs. 3 ZLV vor der Behandlung kein Kostenvoranschlag einzureichen war.

    Die Beschwerdegegnerin war bezüglich der hier betreffenden zahnärztlichen Behandlung bei med. dent. E.___ nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin zur vorgängigen Einreichung eines Kostenvoranschlages aufzufordern; die Beschwerdegegnerin hat von der Behandlung denn auch erst erfahren, nachdem die Behandlung am 3. Juni 2024 schon stattgefunden hatte und ihr die Rechnung vom 4. Juni 2024 von unter Fr. 3'000.-- (Urk. 8/226) dazu vorgelegt wurde. Der Umstand, dass § 8 Abs. 3 ZLV die Einreichung eines Kostenvoranschlages erst bei voraussichtlichen Kosten einer Zahnbehandlung (inklusive Laborkosten) von über Fr. 3'000.-- vorsieht, bedeutet nicht, dass bei Kosten unter Fr. 3'000.-- diese Voraussetzungen der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nicht zu prüfen wären und erfüllt sein müssen. § 8 Abs. 3 ZLV bezweckt vielmehr den Schutz der Versicherten, indem zumindest bei kostspieligen Behandlungen mit Kosten von über Fr. 3'000.-- die Leistungspflicht vorab geklärt werden kann. Dagegen entfällt ein derartiger Schutz im hier betreffenden Fall (vgl. E. 2.2.3 hiervor; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.1; vgl. zudem ABl 2013-09-20 zur Änderung von § 8 ZLV [in der seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung], wonach Abs. 3 an die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 263 angepasst wurde.).

    Es lag in der Verantwortung der Beschwerdeführerin den behandelnden Zahnarzt vor der Behandlung darüber zu informieren, dass die Kosten für die zahnärztliche Behandlung bei ihr über die Ergänzungsleistungen abgerechnet würden und daher ein entsprechendes Vorgehen nach den VKZS Empfehlungen zu berücksichtigen sei. Im (der Beschwerdeführerin bekannten) Merkblatt für Vergütung von Zahnbehandlungskosten (Urk. 8/251.2) wird denn auch empfohlen, bei Unsicherheit, ob die Behandlung die Kriterien Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erfülle, auch für günstigere Behandlungen vorgängig ein Kostenvoranschlag einzureichen.

    Der Betrag von Fr. 25'000.-- sodann betrifft gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG den bundesrechtlich vorgesehenen jährlichen Mindestbetrag des von den Kantonen festzulegenden Höchstbetrages zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (unter anderem) einer zu Hause lebenden, alleinstehenden Person pro Jahr. Der Kanton Zürich hat in § 9 Abs. 2 ZLG, wonach die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3–5 ELG als Höchstbeträge gelten, von dieser Regelungskompetenz gebraucht gemacht. Damit können und dürfen bei einer zu Hause lebenden, alleinstehenden Person Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt maximal Fr. 25'000.-- pro Jahr vergütet werden (§ 9 Abs. 2 ZLG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). § 9 Abs. 2 ZLG und Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG begründen dabei keinen direkten Leistungsanspruch einer versicherten Person auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in oder bis zu dieser Höhe. Es handelt sich beim Betrag von Fr. 25'000.-- lediglich um eine allgemeine Obergrenze.

5.3    Bei gegebener Sach- und Rechtslage hat die Beschwerdegegnerin die Vergütung der Kosten für die zahnärztliche Behandlung vom 3. Juni 2024 durch med. dent. E.___ gemäss der Rechnung vom 4. Juni 2024 (Urk. 8/226) - mit Ausnahme der Kosten für die Dentalhygiene von Fr. 188.40 (vgl. dazu E. 6 hernach) - daher zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Kosten von Fr. 2'714.90 (Fr. 2’903.30 - Fr. 188.40) abzuweisen.


6.    In der Zahnarztrechnung von med. dent. E.___ (D.___ GmbH) vom 4. Juni 2024 zur Behandlung vom 3. Juni 2024 sind Kosten für eine 60-minütige Dentalhygiene-Behandlung («12 DH-Behandlung pro 5 Min. Fr. 15.70») in Höhe von Fr. 188.40 (12 x Fr. 15.70) enthalten (Urk. 8/226 S. 1). Die Dentalhygiene wurde korrekt mit dem UV/MV/IV-Tarif 4.1110 von 15.70 pro fünf Minuten abgerechnet (vgl. Zahnarzt-Tarif UV/MV/IV; abrufbar unter www.sso.ch/de/recht-und-tarif -> Tarifbrowser SSO). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht dazu geäussert (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 8/V82), weshalb sie die Vergütung auch dieser Kosten abgelehnt hat, obschon sie der Beschwerdeführerin gemäss der Telefonnotiz vom 16. Oktober 2024 geraten hat, regelmässig zur Dentalhygiene zu gehen, und ihr zugesagt hat, die Kosten für drei DH-Behandlungen pro Jahr zu vergüten (Urk. 8/267a). Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Kosten nicht von der Beschwerdegegnerin zu vergüten wären, zumal sich auch die Vertrauensärztin nicht dazu geäussert hat respektive die diesbezügliche Vergütung nicht in Abrede gestellt hat (Urk. 8/244, Urk. 8/252, Urk. 8/266).

    Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Dentalhygiene-Behandlung vom 3. Juni 2024 in Höhe von Fr. 188.40 hat (Rechnung der D.___ GmbH vom 4. Juni 2024, Urk. 8/226 S. 1). Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Dentalhygiene-Behandlung vom 3. Juni 2024 (Rechnung der D.___ GmbH vom 4. Juni 2024) in Höhe von Fr. 188.40 hat.

    Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. oben E. 4.3 [Michiganschiene] und E. 5.3 [Füllungen Fr. 2'714.90, Rechnung vom 4. Juni 2024]), soweit darauf einzutreten ist (oben E. 3.4-3.5).

    Zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend die Einsprache vom 5. November 2024 (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2024 (Urk. 8/V85) ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (vgl. E. 3.5.3 hiervor).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 8. Oktober 2024 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Dentalhygiene-Behandlung vom 3. Juni 2024 (Rechnung der D.___ GmbH vom 4. Juni 2024) in Höhe von Fr. 188.40 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend die Einsprache vom 5. November 2024 gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2024 an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterHartmann