Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00120
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 11. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokatin Monica Armesto
Advokatur Armesto
Hauptstrasse 31, Postfach 169, 5070 Frick
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, bezieht von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Urk. 8/V1-V40; Urk. 8/N). Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 (Urk. 8/V52) stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen des Versicherten infolge Wegzugs nach unbekannt per 31. Oktober 2023 ein und forderte mit gleichentags ergangener Rückerstattungsverfügung (Urk. 8/V54) die vom Versicherten für die Zeit vom 1. November 2023 bis zum 31. Mai 2024 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 12'241.-- zurück. Gegen die Verfügungen vom 29. Mai 2024 erhob der Versicherte am 18. Juni 2024 Einsprache (Urk. 8/226). Mit Eingabe vom 1. August 2024 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung (Urk. 8/228). Mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 (Urk. 8/V55 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache vom 18. Juni 2024 ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid entzog sie ebenfalls die aufschiebende Wirkung.
2. Mit Eingabe vom 22. November 2024 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihm seien die Zusatzleistungen über den 1. November 2023 hinaus auszurichten. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2024 (Urk. 7) verzichtete die Durchführungsstelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 (Urk. 15) wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen wiederhergestellt und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betreffend Einstellung der Leistungen abgewiesen. Zudem wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (ELReform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Der Beschwerdeführer war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezüger von Zusatzleistungen. Da vorliegend indessen einzig der Wohnsitz des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2023 bis zum 12. Juni 2024 strittig ist und die gestützt darauf berechnete Rückerstattungspflicht betreffend die in den Monaten November 2023 bis Mai 2024 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. nachstehend E. 2.3), gelangt für die Beurteilung des vorliegend strittigen Sachverhalts das neue Recht zur Anwendung.
1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist nach Art. 21 Abs. 1 ELG der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen. Das Zürcher Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) legt diese Aufgaben in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden, die sie ihrerseits mittels Anschlussvereinbarung der SVA übertragen können (§§ 2 und 7a-b ZLG; BGE 142 V 67 E. 3.1 in fine).
Nach § 21 ZLG sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Abs. 1). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit (Abs. 2).
1.4 Der im Rahmen des EL-Rechts massgebende Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG nach den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; BGE 133 V 309 E. 3.1).
Nach Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Für die subjektiv vorausgesetzte, äusserlich erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens ist entscheidend, wo sich - unter Würdigung aller Umstände - der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 133 V 309 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Bindungen und Interessen am stärksten lokalisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2.1). Es geht bei der Festlegung des Wohnsitzes darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen (BGE 136 II 405 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_705/2020 vom 16. April 2021 E. 5.1). Die Absicht, einen Ort später (auf Grund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (BGE 142 V 67 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 141 V 530 E. 5.2; RKUV 2005 Nr. KV 344 S. 360; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4).
Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der Wohnsitz bleibt an einem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB).
1.5 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Bezügerinnen und Bezüger, ihre Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung kommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2).
Art. 24 ELV konkretisiert die Meldepflicht. Danach haben die Anspruchsberechtigten, ihre gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls Drittpersonen oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
1.6 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).
1.7 Gemäss § 19 Abs. 5 ZLG sind unrechtmässig bezogene Beihilfen ebenfalls zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 2-5 ATSV finden sinngemäss Anwendung. Dies gilt gestützt auf § 19a Abs. 3 ZLG und § 22 ZLV auch für die Zuschüsse.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass nicht belegt sei, wo sich der Beschwerdeführer vom 31. Oktober 2023 bis zum 13. Juni 2024 aufgehalten habe. Er sei in dieser Zeit weder in der Stadt Y.___ gemeldet gewesen, noch habe er einen Miet- oder Untermietvertrag für eine Wohnung in der Stadt Y.___ vorgelegt. Dass er, wie behauptet, bei seiner Freundin in Z.___ gewohnt habe, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Sie würden sich auf die Meldedaten des Personenmeldeamtes stützen. Es müsse ohne andere Belege angenommen werden, dass die Meldedaten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht beim Personenmeldeamt an der Adresse seiner Freundin angemeldet haben sollte, wenn er tatsächlich bei dieser in Z.___ gewohnt habe. Belege über den vom Beschwerdeführer behaupteten regelmässigen Kontakt mit dem Personenmeldeamt lägen ebenfalls nicht vor. Da der gewöhnliche Aufenthalt und Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Stadt Y.___ ab dem 31. Oktober 2023 nicht nachgewiesen worden sei, sei die Leistungseinstellung ab dem 1. November 2023 zu Recht erfolgt (S. 3).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass nicht er für den Wegfall des Wohnsitzes in der Stadt Y.___ die Beweislast trage, sondern die Beschwerdegegnerin, welche aus dieser Tatsache Rechte ableite. Lasse sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisen, dass er per 1. November 2023 in einer anderen Gemeinde seinen Wohnsitz begründet habe, so trage nicht er die Folgen dieser Beweislosigkeit, sondern die Beschwerdegegnerin. Überdies ergebe sich aus den Akten, dass er mit dem Personenmeldeamt der Stadt Y.___ in Kontakt gewesen sei und diesem mitgeteilt habe, dass er sich in der Stadt Y.___ aufhalte und dort auch übernachte. Seine Angaben gegenüber dem Personenmeldeamt und der Beschwerdegegnerin seien diesbezüglich konsistent, weshalb kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass er im fraglichen Zeitraum vom 1. November 2023 bis 13. Juni 2024 noch keinen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet habe, weshalb dieser nach wie vor in der Stadt Y.___ gewesen sei. Somit seien sowohl die Einstellung als auch die Rückforderung der Ergänzungsleistungen zu Unrecht erfolgt, weshalb er bis zum 13. Juni 2024 Anspruch auf Zusatzleistungen habe (S. 6 Rz. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 31. Oktober 2023 sowie die verfügte Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 12'241.--. Umstritten ist dabei, wo der Beschwerdeführer vom 31. Oktober 2023 bis zum 12. Juni 2024 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
3.
3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2018 an der A.___ in Y.___ wohnte (Urk. 8/218). Am 28. Mai 2024 erhielt die Beschwerdegegnerin vom Personenmeldeamt der Stadt Y.___ eine Wegzugsmeldung mit einem Link zur städtischen Datenplattform B.___ (Urk. 8/2k/5). In der städtischen Datenplattform B.___ war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer per 31. Oktober 2023 an seiner bisherigen Adresse an der A.___ in Y.___ abgemeldet worden war. Eine neue Adresse des Beschwerdeführers war nicht angegeben (Urk. 8/2k/1-4 S. 3 unten f.). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Mai 2024 (Urk. 8/V52) die Zusatzleistungen des Beschwerdeführers infolge Wegzugs nach unbekannt per 31. Oktober 2023 ein und forderte mit gleichentags ergangener Rückerstattungsverfügung (Urk. 8/V54) die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2023 bis zum 31. Mai 2024 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 12'241.-- zurück.
Gegen die Verfügungen vom 29. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 Einsprache (Urk. 8/226) und reichte unter anderem als Beilage ein Schreiben vom 28. November 2023 an die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 8/226b), in welchem er ihr mitteilte, dass er von der A.___ in Y.___ ausgezogen sei und sich per 13. November 2023 via C.___ abgemeldet habe. Er sei gegenwärtig provisorisch im C.___ gemeldet. Die Post werde auf sein Postfach … in Y.___ umgeleitet. Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, dass ihr dieses Schreiben bisher nicht bekannt gewesen und nie eingereicht worden sei (Urk. 2 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer reichte zudem als Beilage zu seiner Einsprache ein Schreiben des Personenmeldeamts der Stadt Y.___ vom 7. Mai 2024 (Urk. 8/226c) ein, aus welchem hervor geht, dass ihnen mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer an obiger Adresse – Postfach …, Y.___ – weggezogen sei. Sie seien innert 14 Tagen zu kontaktieren, um das Meldeverhältnis zu regeln. Bei ausbleibender Antwort werde der Beschwerdeführer aus dem Personenregister der Stadt Y.___ gestrichen. Der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2024 (Urk. 8/235a) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass ihr das Personenmeldeamt der Stadt Y.___ auf entsprechende Nachfrage hin telefonisch mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 telefonisch gemeldet und mitgeteilt habe, dass er bei einer Freundin in der Stadt Y.___ wohne. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass er vorbeikommen und sich persönlich abmelden solle, und es sei ihm eine Frist bis am 14. Juni 2024 gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nicht erschienen, weshalb er dann von Amtes wegen aus dem Register gestrichen worden sei (S. 2 unten).
Mit Schreiben vom 15. August 2024 (Urk. 8/230) ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, bis am 9. September 2024 mitzuteilen, wo er seit dem 31. Oktober 2023 wohne und diesbezügliche Unterlagen wie Mietverträge einzureichen. Falls er keinen neuen Mietvertrag habe, solle er mitteilen, wo er sich seit dem 1. November 2023 aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 22. August 2024 (Urk. 8/231) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit dem 13. Juni 2024 in D.___ wohne und reichte den entsprechenden Untermietvertrag (Urk. 8/231a) ein. Er wies darauf hin, dass er bei seiner Freundin in Z.___ übernachtet habe, bevor er in die Wohnung in D.___ eingezogen sei. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 5. Juli 2024 (vgl. Urk. 8/231b), mit welchem er die Beschwerdegegnerin über seinen Einzug in D.___ informiert habe. Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, dass ihr weder das Schreiben vom 5. Juli 2024 noch der Untermietvertrag bisher bekannt gewesen sei (Urk. 2 S. 2 unten).
3.2 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer per 31. Oktober 2023 aus der Wohnung an der A.___ in Y.___ ausgezogen ist. Dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz. 11). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 in seine neue Wohnung in D.___ gezogen ist und damit einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz in D.___ begründet hat. Streitig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer mit seinem Auszug aus der Wohnung an der A.___ in Y.___ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Y.___ aufgegeben hat bzw. wo der Beschwerdeführer vom 31. Oktober 2023 bis zum 12. Juni 2024 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (vgl. vorstehend E. 2.1-2.3).
In prozessualer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass, wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, dies gestützt auf Art. 8 ZGB zu beweisen hat. Dabei kann man sich auf die Vermutung berufen, dass ein einmal begründeter Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes fortdauert (Art. 24 Abs. 1 ZGB), um das Bestehen eines Wohnsitzes zu beweisen. Die Gegenpartei hat sodann die Begründung eines neuen Wohnsitzes zu beweisen (Staehelin, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 23 N. 28).
3.3 Im Zusammenhang mit dem strittigen Wohnsitz machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nach dem Auszug aus der Wohnung an der A.___ in Y.___ bei seiner Freundin in Z.___ gewohnt habe, bis er eine neue Wohnung gefunden hatte. Er habe am Wohnort seiner Freundin keinen neuen Wohnsitz begründet, da er nicht die Absicht gehabt habe, an dieser Adresse dauerhaft zu bleiben. Er habe erst per 13. Juni 2024 eine neue Wohnung erhalten und habe dies der Beschwerdegegnerin sogleich mitgeteilt (Urk. 1 S. 5 Rz. 11).
Gemäss der Meldung des Personenmeldeamtes der Stadt Y.___ wurde der Beschwerdeführer formell an seiner Adresse an der A.___ in Y.___ per 31. Oktober 2023 abgemeldet, wobei keine neue Adresse hinterlegt wurde (vorstehend E. 3.1). Wo sich der Beschwerdeführer nach dem Wegzug von der A.___ in Y.___ vom 31. Oktober 2023 bis zum Einzug in die neue Wohnung in D.___ per 13. Juni 2024 aufgehalten hat, kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Der Beschwerdeführer war für diese Zeitdauer weder in der Stadt Y.___ gemeldet, noch hat er einen Miet- oder Untermietvertrag für eine Wohnung in der Stadt Y.___ eingereicht. Ob sich der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, für die streitige Zeitdauer tatsächlich bei seiner Freundin in Z.___ aufgehalten hat, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, liegen doch diesbezüglich nur eine Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2024 sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. August 2024 vor (vorstehend E. 3.1). Die erste Voraussetzung zur Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des tatsächlichen Aufenthaltes (vgl. vorstehend E. 1.4) des Beschwerdeführers bei seiner Freundin in Z.___ kann deshalb vorliegend nicht ohne Weiteres bejaht werden.
Betreffend die zweite Voraussetzung der Absicht des dauernden Verbleibens kommt es rechtsprechungsgemäss nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Für die subjektiv vorausgesetzte, äusserlich erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. vorstehend E. 1.4). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert (BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu seiner Freundin in Z.___ gezogen ist, würde gegen die Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Z.___ sprechen, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Absicht des dauernden Aufenthalts bei seiner Freundin eingezogen ist, sondern nur bis zur Findung einer eigenen Wohnung. Damit könnte auch die zweite Voraussetzung zur Begründung des Wohnsitzes nicht ohne Weiteres bejaht werden.
Ausserdem genügen rechtsprechungsgemäss die Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle und die Hinterlegung der Schriften für sich alleine nicht, um einen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 23 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 113 Rz. 288). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abmeldung auf der Einwohnerkontrolle ebenfalls nicht genügt, um den zivilrechtlichen Wohnsitz wegfallen zu lassen, zumal im vorliegenden Fall in der Meldung des Personalmeldeamtes der Stadt Y.___ keine Wegzugsadresse aufgeführt war (vgl. vorstehend E. 3.1). Da es sich bei der Begründung eines neuen Wohnsitzes ausserhalb der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, trägt die Beschwerdegegnerin – entgegen ihrer Ansicht (vgl. vorstehend E. 2.1) – die Beweislast dafür, dass der Beschwerdeführer in ihrem Zuständigkeitsgebiet keinen Wohnsitz mehr hatte (vgl. vorstehend E. 3.2).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, wo sich der Beschwerdeführer nach dem Wegzug von der A.___ in Y.___ vom 31. Oktober 2023 bis zum Einzug in die neue Wohnung in D.___ am 13. Juni 2024 aufgehalten hat, weshalb die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Demnach befand sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers auch über den 31. Oktober 2023 hinaus in der Stadt Y.___, da gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ZGB der einmal begründete Wohnsitz einer Person als sogenannter fiktiver Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 24 N 1). Erst mit dem Bezug der neuen Wohnung in D.___ am 13. Juni 2024 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von der Stadt Y.___ nach D.___. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen verblieb somit auch nach dem 31. Oktober 2023 bei der Stadt Y.___ bzw. bei der Beschwerdegegnerin. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab dem 1. November 2023 bis zum 13. Juni 2024 Anspruch auf Zusatzleistungen und die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen zu Unrecht per 31. Oktober 2023 eingestellt und Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 12'241.-- zurückgefordert. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
4.2 Der von Rechtsanwältin Monica Armesto mit Eingabe vom 14. Februar 2025 geltend gemachte Aufwand von 12.3 Stunden und Fr. 52.90 Barauslagen (Urk. 19) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.
Angesichts der zu studierenden gut 95 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 6-seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Monica Armesto bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'600.-- Betrag (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 17. Oktober 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass diese auch für die Zeit ab dem 1. November 2023 bis zum 12. Juni 2024 für die Zusatzleistungen an X.___ zuständig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Monica Armesto
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächPeter-Schwarzenberger