Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00127
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 29. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Gattlen
Gattlen Rechtsanwälte
Europaallee 41, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Stadt Y.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
1. X.___, geboren 1964, bezieht seit Juni 2014 von der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, kantonalrechtliche Beihilfe, Gemeindezuschuss und Prämienverbilligung) zu seiner Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 8/6.0; Urk. 8/6.74-76; Urk. 8/5.0-2). Im Rahmen einer im Januar 2022 eingeleiteten periodischen Überprüfung ersuchte die Durchführungsstelle den Versicherten mit Schreiben vom 20. Januar 2022 (Urk. 8/3.67) um Ausfüllung und Rücksendung des beigelegten Formulars «Periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV» samt Belegen. Aufgrund Untätigbleibens des Versicherten wurde dieser von der Durchführungsstelle mit Schreiben vom 14. März (Urk. 8/3.65) und 12. Mai 2022 (Urk. 8/3.63-64) gemahnt. Nachdem die Durchführungsstelle das Formular mit Eingang 31. Mai 2022 zurückerhalten hatte (Urk. 8/3.14-25), ersuchte sie mit Schreiben vom 15. Juni 2022 den Versicherten um Einreichung der notwendigen Belege (Urk. 8/3.61-62). Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 4. Juli respektive am 6. Juli 2022 (Eingang bei der Durchführungsstelle) nach (vgl. Urk. 8/3.28-3.60). Die Durchführungsstelle prüfte die Unterlagen/Angaben und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 7. Juli 2022 (Urk. 8/3.12-13) auf, die im Schreiben bezeichneten, fehlenden Unterlagen bis zum 28. Juli 2022 einzureichen. Nachdem der Versicherte die Frist untätig verstreichen liess, wurde er mit Schreiben vom 29. August (Urk. 8/3.10-11) und 19. September 2022 (Urk. 8/3.8-9) gemahnt mit im Schreiben vom 19. September 2022 enthaltenem Hinweis, dass bei Nichterhalt der verlangten Unterlagen/Angaben bis 14. Oktober 2022 die Zahlungen gestoppt werden würden und danach ohne weitere Mahnung der Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend aufgehoben werden würde, weshalb dann, falls weiterhin Interesse an Zusatzleistungen bestünde, eine Wiederanmeldung eingereicht werden müsste (Urk. 8/3.8 unten). Mit Schreiben vom 3. November 2022 wurde dem Versicherten eine Auszahlungssperre per 1. Dezember 2022 mitgeteilt und ihm Frist bis 22. November 2022 eingeräumt, die benötigten Unterlagen/Angaben für eine Neuberechnung des Anspruchs beizubringen (Urk. 8/3.6-7).
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (Urk. 8/3.1-3) stellte die Durchführungsstelle mangels überprüfbarer Unterlagen die Zusatzleistungen per 1. Dezember 2022 ein. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2024 Einsprache und beantragte die unveränderte Wiederausrichtung der Zusatzleistungen und eventuell die Wiederherstellung einer allenfalls versäumten Frist (Urk. 8/1.14-18). Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2024 trat die Durchführungsstelle auf die Eingabe des Versicherten aufgrund abgelaufener Einsprachefrist nicht ein (Urk. 8/1.0-3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und Eintreten auf seine Einsprache (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b). Vorliegend ist nach Lage der Akten die Einstellung der Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 78.-- ab Dezember 2022 strittig (vgl. Urk. 8/3.6-7). Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still.
1.3 Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gestützt auf Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Praxisgemäss ist die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns, wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist jedoch ein strenger Massstab anzuwenden. Nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen namentlich Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferienabwesenheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
1.5 (Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (Kürzung und Verweigerung von Leistungen; nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Einsprachefrist gemäss Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2022 verstrichen sei. Auch wenn für diese Verfügung kein Zustellbeleg vorliege, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Schreiben vom 7. Juli, 29. August und 19. September 2022 sowie auch die Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2022 den Leistungsbezüger auch mit B-Post erreicht haben und er sich der drohenden Konsequenzen der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Klaren gewesen sein müsse. Spätestens jedoch mit Einstellung der Ausrichtung der Zusatzleistungen habe der Beschwerdeführer Kenntnis von der Leistungseinstellung erlangt. Ab diesem Zeitpunkt könne demnach davon ausgegangen werden, dass er diese bemerkt habe. Die Prüfung der ärztlichen Atteste erübrige sich, weil die Frist für die Einsprache abgelaufen sei. Ferner könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht in dem Masse einschneidend sein, als dass der Beschwerdeführer nicht hätte reagieren können, zum Beispiel hätte eine einfache telefonische Information genügt. Bei gesundheitlichen Einschränkungen, welche ihn daran gehindert hätten, seinen Pflichten gegenüber der Durchführungsstelle nachzukommen, hätte er dies durch einen Vertreter sicherzustellen gehabt (S. 3).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ihm sei die angebliche Verfügung nie eröffnet worden. Es gebe nicht einmal einen Beweis, dass sie überhaupt versandt worden sei. Die Leistungen seien gestoppt worden, weil er die von ihm verlangten Belege aus praktischen Gründen nicht habe beschaffen können. Um die Erbschaft seines Vaters zu klären, habe er nach Z.___ reisen müssen, wofür er sich zuerst die Geldmittel habe beschaffen müssen. Er habe zurecht angenommen, dass die Leistungen wieder aufgenommen werden würden, wenn er die Belege über die Erbschaft einreichen würde; nichts anderes ergebe sich aus den Belegen und Akten, die ihm unstreitig zugestellt worden seien (S. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.
3.
3.1 Laut Darstellung der Beschwerdegegnerin und ausweislich der Akten wurde die Verfügung vom 20. Dezember 2022 (Urk. 8/3.1-3), mit welcher die Zusatzleistungen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 eingestellt wurden, nicht mittels Zustellbescheinigung versandt, sondern mit B-Post. So findet sich auch auf der Verfügung kein Hinweis auf eine andere Versandart (A-Post, A-Post Plus oder Einschreiben).
Das ATSG schreibt den Versicherungsträgern für die Eröffnung von Verfügungen nebst der Formvorschrift der Schriftlichkeit keine bestimmte Zustellart vor. Der Beschwerdegegnerin steht es frei, ihre Verfügungen mit eingeschriebenem Brief, gewöhnlicher (A- oder B-) Post oder mit der Zustellungsart A-Post Plus zuzustellen. Damit steht bei postalischer Übermittlung insbesondere die einfache, uneingeschriebene Sendung als Zustellungsart offen (vgl. Felix Uhlmann/ Alexandra Schilling-Schwank, in: Waldmann/Krauskopf, Praxis-kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 10 f. zu Art. 34). Bei der von der Beschwerdegegnerin gewählten Versandmethode wird der Brief innerhalb von drei Werktagen von Montag bis Freitag zugestellt (Art. 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Postverordnung [VPG]; https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefeschweiz/b-post-brief; abgerufen im September 2025). Die (Ziel)Laufzeiten für die B-Post konnten basierend auf den Geschäftsberichten 2019 bis 2023 gemäss Angaben der Eidgenössischen Postkommission (Postcom) in 99.3-99.5 % der Fälle eingehalten werden (https://www.postcom.admin.ch/de/grundversorgung/laufzeiten; zuletzt besucht im September 2025). Dementsprechend ergibt sich die Zustellung der besagten Verfügung spätestens am Freitag, 23. Dezember 2022. Aufgrund des Friststillstandes lief die Einsprachefrist somit am 1. Februar 2023 ab.
Bei uneingeschriebenen Postsendungen gilt das Einlegen der Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslösender Zeitpunkt, womit eine erst später erfolgte, tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger nicht massgebend ist. Auch wenn ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, ist ein solcher nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn dies aufgrund der Umstände plausibel erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 139 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.1 f. und E. 3.4, 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.1 sowie 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4). Die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung bzw. dessen Zeitpunkt trägt grundsätzlich die Verwaltung, wobei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. zu diesem Beweismass: BGE 132 III 715 E. 3.1 und 130 III 321 E. 3.2 f.) und der Nachweis des Zustelldatums auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden kann.
3.2 Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich nicht in Abrede, seine Einsprache vom 19. Februar 2024 nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 ATSG) erhoben zu haben. Dies ist denn auch offensichtlich, da zwischen dem Datum des Erlasses der Verfügung vom 20. Dezember 2022 und desjenigen der Einspracheerhebung mehr als ein ganzes Jahr liegt. Er macht indes geltend, er habe die Verfügung nie erhalten, weshalb sie ihm nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei (vgl. vorstehend E. 2.2). Verfügungen gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2).
Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2; 9C_432/2007 vom 6. November 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit Hinweisen). Als gewichtiges Indiz zum Nachweis der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Sendung kann zum Beispiel die mit dem Empfänger gewechselte Korrespondenz oder das Verhalten des Empfängers dienen (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3, BGE 105 III 43 E. 3; Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 22 zu Art. 34).
3.3 Aufgrund der Zustellung mittels B-Post ist die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, den direkten Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung vom 22. Dezember 2022 zu erbringen. Dennoch sprechen sowohl die Ausführungen der Beschwerdegegnerin als auch das Verhalten des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm die Verfügung zugegangen ist bzw. dass er davon Kenntnis erlangt hat. Im Rahmen der periodischen Überprüfung reichte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin diverse Unterlagen ein. Daraus ergibt sich, dass ihn an seiner – während des gesamten relevanten Zeitraums unveränderten – Wohnadresse zugestellte Schreiben der Beschwerdegegnerin tatsächlich erreichten. Andernfalls wäre nicht erklärbar, weshalb er im ersten Halbjahr 2022 auf behördliche Aufforderungen reagierte. Zudem wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Juli, 19. August, 19. September und 3. November 2022 wiederholt aufgefordert, bestimmte Unterlagen einzureichen, wobei das als «Letzte Mahnung vor Zahlungsunterbruch» und mit der Androhung eines allfälligen Zahlungsstopps bei Nichterhalt der verlangten Unterlagen versehene Schreiben vom 19. September 2022 gemäss Vermerk auf dem Brief per Einschreiben zugestellt wurde (Urk. 8/3.8-9). Dass ihm diese Schreiben zugingen, ergibt sich auch aus seinem Schreiben vom 14. Oktober 2022, in welchem er der Beschwerdegegnerin mitteilte, er werde die erforderlichen Unterlagen in Z.___ beschaffen (Urk. 8/3.68). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer/Herbst 2023 nach Z.___ begab, um die in den genannten Schreiben geforderten Dokumente betreffend die Hinterlassenschaft seines Vaters zu organisieren (vgl. Urk. 8/1.17).
Vor diesem Hintergrund musste dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein, dass die Leistungen per Dezember 2022 eingestellt werden (vgl. Urk. 8/3.6–7), zumal er sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich in der Schweiz aufhielt und er nicht geltend gemacht hat, die vorgenannten Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erhalten zu haben. Spätestens mit dem Ausbleiben der Zahlung der Zusatzleistungen – die gemäss den Bankauszügen jeweils in den ersten Tagen eines Monats erfolgte (vgl. Bankauszüge A.___ Bank, Urk. 8/3.37 ff.) – also ab Anfang Dezember 2022, spätestens jedoch Anfang Januar 2023, hätte dem Beschwerdeführer die Leistungseinstellung auffallen müssen. Ab diesem Zeitpunkt wäre es ihm zumutbar gewesen, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen oder Einsprache zu erheben, zumal ihm hierfür noch ausreichend Zeit zur Verfügung stand (vgl. vorstehend E. 3.1). Falls er gesundheitlich oder organisatorisch nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Post zu bearbeiten, hätte er entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Die nachträgliche Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Verfügung nicht erhalten, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft.
4.
4.1 Es bleibt die Prüfung um Wiederherstellung der Frist.
4.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG; vgl. vorstehend E. 1.3).
4.3 Der Beschwerdeführe erachtete zunächst sein Vorgehen für gerechtfertigt, da er nach Z.___ habe reisen müssen, um das Erbe seines verstorbenen Vaters zu klären, wofür er sich zuerst die Geldmittel habe beschaffen müssen (Urk. 1 S. 5). Darin ist jedoch kein unverschuldetes Versäumnis zu erkennen, welches eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG rechtfertigen würde (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.4 Als Rechtfertigungsgrund kommt demnach nur eine schwerwiegende Erkrankung in Betracht.
4.4.1 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts, heute Bundesgericht, P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a mit Hinweisen; BGE 112 V 255).
4.4.2 Den Akten lässt sich ein Kurzaustrittsbericht der B.___ – C.___ (B.___) vom 16. April 2021 entnehmen, in welchem die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11. März bis 16. April 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 8/1.23–24). Ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. April 2023 (Urk. 8/1.25) bescheinigt dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 22. September 2022 bis 6. April 2023. Zudem bestätigte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Zeugnis vom 24. April 2023, dass der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung stehe, vollständig arbeitsunfähig sei und eine Invalidenrente beziehe (Urk. 8/1.26).
4.4.3 Diese Unterlagen belegen zweifellos eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, was auch durch den Bezug einer halben Invalidenrente gestützt wird, die infolge einer gesundheitlichen Verschlechterung seit 16. Februar 2024 (seit diesem Zeitpunkt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit) in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab dem 1. Juni 2024 in eine ganze Rente umgewandelt wurde (vgl. Urk. 8/2.1–3).
Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.4.1) können Krankheiten ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG darstellen, wenn sie die gesuchstellende Person oder deren Vertretung daran hindern, rechtzeitig zu handeln oder eine Drittperson zu mandatieren. Der Bezug einer Invalidenrente allein begründet jedoch noch kein unverschuldetes Hindernis. Es ist daher auf die eingereichten ärztlichen Zeugnisse für den hier relevanten Zeitraum abzustellen.
Vorliegend ist die Glaubhaftigkeit des Arztzeugnisses von Dr. D.___ (Urk. 8/1.25) erheblich eingeschränkt, da es rückwirkend – mithin nicht zeitnah – ausgestellt wurde. Rückwirkende Bescheinigungen sind in der Regel mit Vorsicht zu würdigen, da die behandelnde Person nur mit begrenzter Sicherheit beurteilen kann, ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Untersuchung bestand. Zudem umfasst das Zeugnis einen ungewöhnlich langen rückwirkenden Zeitraum von über sechs Monaten. Auch das Zeugnis von Dr. E.___ vom April 2023 (Urk. 8/1.26) bestätigt zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, enthält jedoch keine präzisen zeitlichen Angaben zur Dauer des Hindernisses. Wie ausgeführt kann nur dann ein Fristwiederherstellungsgrund wegen Krankheit angenommen werden, wenn die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte. Dies war beim Beschwerdeführer spätestens im Sommer/Herbst 2023 nicht (mehr) der Fall, vermochte er doch nach Z.___ zu reisen, um die Unterlagen hinsichtlich seiner Erbschaft zu beschaffen (vgl. Urk. 8/1.17). Da der Beschwerdeführer keine weiteren Arztberichte vorgelegt hat, wäre – selbst unter Zugrundelegung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und bei zu seinen Gunsten angenommenen Fristbeginn im Herbst 2023 (Reise nach Z.___) – die 30-tägige Frist nach Wegfall des Hindernisses zur Fristwiederherstellung und Verfassung einer Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2022 inzwischen ungenutzt verstrichen.
4.5 Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer nicht durch ausserordentliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, am fristgerechten Handeln gehindert, und er hat auch nicht innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Gesuch gestellt sowie innert gleicher Frist Einsprache erhoben. Eine Wiederherstellung der Einsprachefrist fällt somit ausser Betracht, weshalb die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid vom 6. November 2024 (Urk. 2) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2024 eingetreten ist.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6. Das Verfahren ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Gattlen
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Romero-KäserBrühwiler