Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00128


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 4. November 2025

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci

Zentralstrasse 55a, Postfach 1150, 5610 Wohlen AG


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren im Oktober 1964, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. März 2023 ab 1. November 2022 eine Invalidenrente von 42.5 % bei einem Invaliditätsgrad von 47 % zugesprochen (Urk. 8/F1).

    Am 21. Februar 2024 meldete er sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, (nachfolgend Durchführungsstelle) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 8/6a).

    Mit Verfügung vom 29. August 2024 (Urk. 8/V1) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen mit der Begründung, dass die anrechenbaren Einnahmen der Eheleute X.___ und Y.___ deren anerkannte Ausgaben deckten.

    Die dagegen von den Eheleuten am 24. September 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/19) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 27. November 2024 in dem Sinne ab, als dass vom 1. Februar bis 31. Oktober 2024 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint wurde. Infolge des im Oktober 2024 vom Beschwerdeführer erlangten 60. Altersjahres wurde ab dem 1. November 2024 kein Mindesterwerbseinkommen als Einnahme angerechnet und ab dem 1. November 2024 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bejaht (Urk. 8/V3 = Urk. 2).


2.    Die Versicherten erhoben am 10. Dezember 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2024 (Urk. 2) Beschwerde und beantragten, dieser sei aufzuheben, und das entsprechende Amt sei anzuweisen, die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2024 ohne Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens auf der Seite des Beschwerdeführers 1 zu berechnen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 (Urk. 7) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie habe den Entscheid über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers prozessual revidiert. Im Weiteren beantragte sie unter Verweis auf die Ausfüh-rungen im Einspracheentscheid (Urk. 2), die Beschwerde sei abzuweisen, was den Beschwerdeführenden am 11. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, dass sein IV-Grad nun rückwirkend ab 1. Januar 2024 neu berechnet worden sei, sich mithin ein IV-Grad von 52 % ergeben würde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2), teilte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 1 Mitte) mit, sie habe nun im Sinne einer prozessualen Revision den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen entsprechend mit einem höheren Renteneinkommen und einem tieferen Mindesterwerbseinkommen als anrechenbare Einnahmen neu berechnet (vgl. Urk. 8/V9, auch Urk. 8/L).

    Mit der von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten Neuberechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. März 2025 (Urk. 8/V9) wurde seinem Rechtsbegehren, nämlich auf die Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens zu verzichten (Urk. 1 S. 2), nicht entsprochen, und es resultiert im strittigen Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2024 nach wie vor kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen. Das Verfahren ist daher durch materiellen Entscheid zu erledigen.

1.2    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

    Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).

1.4    Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 208 Rz. 525). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.5    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (lit. c).

    Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmög-lichen, widerlegt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist das hypothetische Einkommen in der Höhe des Grenzbetrages nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV anzurechnen (BGE 141 V 343 E. 3.3 und E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.2 und E. 4.1.2). Nach dem 60. Geburtstag ist gemäss Art. 14a Abs. 1 und 2 ELV in jedem Fall nur noch das effektiv erzielte Einkommen heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.1.2).

    Bei den nach Abs. 2 zu bestimmenden Pauschalbeträgen handelt es sich um Nettobeträge, von denen weder Sozialversicherungsbeiträge noch fiktive Gewinnungskosten abzuziehen sind. Sowohl die tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen nach Abs. 1, als auch die pauschalen Mindesteinkommen nach Abs. 2 sind im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privilegieren (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag; BGE 117 V 287 E. 3c a.E.; Urteile des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3 und P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.1; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 213 Rz. 538).

    Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.

1.6    Nach der Rechtsprechung haben sich die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Eine solche Bindung an den IV-Entscheid ist zudem gerechtfertigt, weil zwischen der Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusammenhang besteht (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; BGE 140 V 267 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2). Es ist daher nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Sondern es ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzustellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweis).

    Die Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung bedeutet ausserdem, dass sie auch die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegende Einstufung des Leistungsansprechers als Ganzerwerbstätiger, teilweise Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu übernehmen haben (BGE 117 V 202 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6.1) und dass dem (in der Invalidenversicherung manifestierten) fehlenden Eingliederungswillen auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5 mit Hinweis auf BGE 140 V 267 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 141 V 343 E. 5.3-4).

1.7    Eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse (BGE 117 V 202 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5 mit Hinweis). Eine Veränderung des Gesundheitszustands (oder anderer anspruchsrelevanter tatsächlicher Verhältnisse) ist dagegen grundsätzlich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen und wird alsdann im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt. Kurzfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die (noch) keine höheren Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermögen, sind nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 22. August 2019 E. 4.1 mit Hinweisen, 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7). Eine selbständige Prüfung hat die EL-Stelle durchzuführen, wenn eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides überwiegend wahrscheinlich ist (BGE 140 V 267 E. 5.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.3 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2, je mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 216 Rz. 545 und FN 688).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die bei der Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen vorgenommene Anrechnung des Mindesterwerbseinkommens damit, dass die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 28. März 2023 ab 1. November 2022 eine Invalidenrente zugesprochen habe. Die IV-Stelle habe festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sockelmonteur und Fugenspezialist aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausgeübt werden könne, in einer körperlich angepassten Tätigkeit jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe. Ermittelt worden sei ein IV-Grad von 47 %.

    Im vorliegend relevanten Zeitraum ab 1. Februar 2024 habe der Beschwerdeführer kein tatsächliches Einkommen erzielt, womit vermutet werde, dass er - bei einem IV-Grad von 47 % - ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 26'800.-- erzielen könne.

    Soweit er gestützt auf Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und einen Bericht des behandelnden Hausarztes eine seit Entscheid der IV-Stelle vom Frühjahr 2023 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung im Sinne von psychischen Beschwerden und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend mache, könne dem nicht gefolgt werden. So obliege es der dafür zuständigen IV-Stelle zu klären, ob und inwieweit ein selbständiges invalidisierendes psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Eine IV-Anmeldung oder adäquate Stellensuchbemühungen seien gemäss aktueller Aktenlage bisher nicht erfolgt. Überdies sei der Bericht des Hausarztes sozialversicherungsrechtlich nicht geeignet, um eine Arbeitsunfähigkeit im fachfremden Gebiet der Psychiatrie zu begründen, und der Bericht genügt auch den weiteren beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht. Entsprechend liege aus gesundheitlicher Sicht kein Grund vor, von der Anrechnung dieses Mindesterwerbseinkommens abzusehen. Andere Gründe, welche gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sprechen würden, seien keine ersichtlich (S. 2 Ziff. 3).

2.2    Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die IV-Stelle ihm - dem Beschwerdeführer - mit Verfügung vom 28. März 2023 rückwirkend ab 1. November 2022 eine Invalidenrente zugesprochen habe. Die Einschätzung, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit noch eine Resterwerbsfähigkeit vorliegen würde, liege weit zurück und sei insofern für die Beschwerdegegnerin nicht mehr bindend, als die seither eingetretene und geltend gemachte gesundheitliche Veränderung von der IV-Stelle zwischenzeitlich überprüft worden sei und zum Ergebnis geführt habe, dass der Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2024 von 47 % auf 52 % zu erhöhen sei (IV-Vorbescheid vom 26. November 2024). Vor diesem Hintergrund dürfe ihm nicht gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit a ELV ab dem 1. Februar 2024 ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 26'800.-- angerechnet werden (S. 4 Ziff. 2.2). Ungeachtet des neuen Abklä-rungsergebnisses habe die Beschwerdegegnerin die Aktenlage rechtwidrig, wenn nicht sogar willkürlich gewürdigt (S. 5 Ziff. 2.3, Ziff. 2.3.1). Der in den Akten liegende Arztbericht des Hausarztes vom 18. September 2024 könne als ausreichend fundiert qualifiziert werden, um eine nach einem IV-Rentenentscheid eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachzuweisen (S. 5 Ziff. 2.3.2). Zudem habe ihn die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens telefonisch kontaktiert und zu seinem gesundheitlichen Zustand ausführlich befragt. Es befremde, dass dies nicht erwähnt werde (S. 5 f. Ziff. 2.3.3).

    Vor dem Hintergrund, dass der Leistungsanspruch mit dem Erreichen des 60. Altersjahrs ab dem 1. November 2024 ohnehin gegeben und von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch gutgeheissen worden sei, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit ab Februar bis Ende Oktober 2024 rechtsgenüglich ausgewiesen sei und entsprechend auch für diese Periode ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe (S. 6 Ziff. 2.3.4 und Ziff. 2.4). Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 6 f. Ziff. 3).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer sie nicht über das laufende IV-Verfahren orientiert und sie erst mit der Zustellung der Beschwerdeschrift hiervon Kenntnis erlangt habe. Aus den näher dargelegten Gründen habe sie sich nicht dazu veranlasst gesehen, sich bei der IV-Stelle zu erkundigen. In der Zwischenzeit habe die IV-Stelle über den neuen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt, woraufhin der EL-Anspruch - mit höheren Renteneinnahmen und tieferem Mindesterwerbseinkommen als anrechenbare Einnahmen - prozessual revidiert worden sei (S. 1 Mitte).

    Die Anpassung des IV-Grades sei nicht wegen einer Verschlechterung, sondern aufgrund einer Anpassung der bundesrätlichen Verordnung erfolgt (S. 1 unten f.). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer daher nach wie vor eine dem Rückenleiden optimal angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 90 % zumutbar. An diese Feststellungen der IV-Stelle sei sie - die Beschwerdegegnerin - gebunden (S. 2 oben). Rückfragen beim Hausarzt oder weiterführende Abklärungen hätten aus beweisrechtlichen Überlegungen zu keinem anderen Ergebnis geführt. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Gespräch habe zwar stattgefunden, jedoch zwischen ihm und der Kundenberaterin der IV-Stelle (S. 2 Mitte). Da er keinerlei Stellensuchbemühungen getätigt habe, habe er den Nachweis, dass seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich nicht mehr nachgefragt werde, nicht zu erbringen vermocht. Im Übrigen werden auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 27. November 2024 verwiesen (S. 2 unten).

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2024 und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ihm gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG ein Mindesterwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 20'100.-- anzurechnen ist (vgl. Urk. 7, Urk. 8/L und Urk. 8/V9).


3.

3.1    Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.6-7), sind rechtsprechungsgemäss die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung gebunden, dies unabhängig davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist. Eine eigene Prüfung des Gesundheitszustandes der Versicherten durch die EL-Durchführungsorgane wird in der Regel nicht vorgenommen, ausser es liege die Konstellation vor, dass eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides überwiegend wahrscheinlich ist.

3.2    Seit Beschwerdeerhebung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2024 (Urk. 2) hat sich der Sachverhalt dahingehend geändert, als dass seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2023 (Urk. 8/F1) nun mit Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2025 (Urk. 8/L) ein aktueller Rentenentscheid betreffend den Zeitraum ab 1. Januar 2024 vorliegt.

    Aus der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2025 (Urk. 8/L) geht hervor, dass neu per 1. Januar 2024 der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 52 % festgesetzt wurde. Festgehalten wurde, dass er auf dem Revisionsfragebogen angegeben habe, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem letzten Rentenentscheid verschlechtert habe. Um eine Verschlechterung zu prüfen, seien bei den von ihm angegebenen Ärzten Unterlagen eingeholt worden, und sie - die IV-Stelle - habe sich über seinen Gesundheitszustand informiert. Die Unterlagen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen und er weiterhin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei.

    Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt (vorstehend E. 2.2), dass gesundheitliche Veränderungen zur Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 52 % ab 1. Januar 2024 geführt hätten, entspricht dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Ebenso hinfällig erweisen sich seine Ausführungen, wonach der Entscheid der IV-Stelle vom 28. März 2023 datiere und die Prüfung seines Gesundheitszustandes weit zurückliegen würde. Vielmehr steht aufgrund der Ausführungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 20. Februar 2025 (Urk. 8/L) fest, dass sie betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 28. März 2023 (Urk. 8/F1) im Rahmen des durchgeführten Revisionsverfahrens gestützt auf die eingeholten Arztberichte und weitere Informationen seinen Gesundheitszustand geprüft und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hat.

    Es liegt damit eine aktuelle Einschätzung und Prüfung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers durch die IV-Stelle vor. Eine dennoch eingetretene gesundheitliche Verschlechterung erweist sich als nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb von weiteren Abklärungen des Gesundheitszustandes abzusehen ist (vorstehend E. 1.7). Ausführungen zum Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. September 2024 (Urk. 8/21) sowie zu der von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit erübrigen sich daher.

3.3Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich gesundheitliche Gründe vorbrachte, welche einer Verwertung der ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit entgegenstünden, und vom Vorbringen anderweitiger invaliditätsfremder Gründe absah, vermochte er die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG nicht zu widerlegen (vorstehend E. 1.5).

Entsprechend ist ihm für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 8/L) ein Mindesterwerbseinkommen in der Höhe des Grenzbetrages nach Art. 14a Abs. 2 litb ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der Höhe von Fr. 20'100.-- anzurechnen, wie dies mit Verfügung vom 4. März 2025 (Urk. 8/V9) erfolgt ist.

3.4Aufgrund des Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) betreffend die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens als rechtens, wobei infolge der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2025 (Urk. 8/L) mittels zwischenzeitlich ergangener Verfügung vom 4. März 2025 (Urk. 8/V9) die höheren Renteneinnahmen und das tiefere Mindesterwerbseinkommen bereits berücksichtigt wurden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michele Santucci

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




KächSchucan