Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00129


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 28. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, meldete sich am 16. Februar 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 13/25).

    Die Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen sprach ihm mit Verfügung vom 25. Januar 2024 ab 1. April 2024 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu (Urk. 13/48/1-3).

    Mit Verfügung vom 2. August 2024 (Urk. 13/77) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. April 2024.

    Die dagegen vom Versicherten am 12. August 2024 erhobene Einsprache (Urk. 13/87, vgl. Urk. 13/88) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 ab (Urk. 13/109 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 (Urk. 2) am 22. Oktober 2024 direkt bei der Ausgleichskasse Beschwerde (Urk. 1, Urk. 4), welche er innert der mit Gerichtsverfügung vom 19. Dezember 2024 (Urk. 6) angesetzten Nachfrist verbesserte, und machte sinngemäss geltend, der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 sei aufzuheben und sein Anspruch auf Zusatzleistungen sei erneut zu prüfen (Urk. 9).

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

    Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).

1.3    Zu den anerkannten Ausgaben von Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören unter anderem ein jährlicher, nach den persönlichen Verhältnissen bestimmter Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, der auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechend der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie (inklusive Unfalldeckung), höchstens jedoch entsprechend der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

1.4    Mit dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG sind alle Kosten zu decken, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern. Nicht entscheidend für die Zuordnung der Auslage zum Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf ist, ob die Auslagen im Mietvertrag als Nebenkosten aufgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts P 34/03 vom 5. November 2003 E. 2.1.2). So gehören die Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen ebenfalls zum allgemeinen Lebensbedarf (Urteile des Bundesgerichts 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.1.2 und 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 188 Rz. 472 und S. 195 Rz. 491).

1.5    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

    Wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen sind auch dann anzurechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes herangezogen werden können, d.h. überhaupt exportierbar sind und auch in tatsächlicher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.6    Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird das Reinvermögen ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Abs. 1). Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen, WEL Rz. 3451.02, sämtliche Renten aus der Sozialversicherung auch vom Ausland als Einnahmen angerechnet werden müssten. Gemäss der Verfügung der Knappschaft-Bahn-See vom 13. Mai 2024 habe der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. April 2024 einen Anspruch von EUR 812.57 pro Monat sowie auf eine Nachzahlung von EUR 2'437.71 für drei Monate. Dieser Betrag müsse bei der Berechnung für die Zusatzleistungen angerechnet werden (S. 1 Rz. 2). Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass ihm die Nachzahlung der deutschen Rentenversicherung von EUR 2'437.71 nicht ausbezahlt worden sei, werde er gebeten, mit der deutschen Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen und den Sachverhalt zu klären. Der Rückbehalt der Nachzahlung könne bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, da der Anspruch des Beschwerdeführers darauf gemäss der Verfügung vom 13. Mai 2024 bestehe (S. 1 Rz. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 9) geltend, dass er mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach sein Anspruch auf Zusatzleistungen infolge Einkommensüberschusses abgelehnt worden sei, nicht einverstanden sei. Soweit sie davon ausgehe, dass er eine Nachzahlung erhalten habe, sei dies auch richtig. Jedoch bekomme er diese nicht jeden Monat. Von seinem Einkommen seien noch die Miete, die Kosten für die Krankenversicherung und für Strom und Telefon abzuziehen. Das, was er dann noch habe, unterschreite wohl den Selbstbehalt. Er bitte um erneute Prüfung, ob er nicht doch Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte. Er berechne mit Stromkosten in der Höhe von Fr. 290.--, Kosten für Telefon von Fr. 240.--, Mietkosten von Fr. 977.-- und Kosten für die Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 435.-- Ausgaben in der Höhe von Fr. 1'942.--. Seine Einnahmen, bestehend aus einer Witwerrente in der Höhe von Fr. 1'019.50, einer deutschen Rente in der Höhe von Fr. 786.79 und einer Schweizer Rente in der Höhe von 889.--, würden lediglich Fr. 2'695.29 betragen. Er habe damit nur Fr. 753.29 zum Leben.


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem Bezug seiner Altersrente der AHV per 1. April 2024 (Urk. 13/48/1-3) Anspruch auf Zusatzleistungen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG).

3.2    Was die anrechenbaren Ausgaben anbelangt, rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sowohl für die Berechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2024 (Urk. 13/79) als auch für die Berechnungsperiode ab 1. Juli 2024 (Urk. 13/78) einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 20'100.-- an, was dem in Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG gesetzlich vorgesehenen Betrag für alleinstehende Personen entspricht. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Kosten für das Telefon in der Höhe von Fr. 240.-- (vorstehend E. 2.2) im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthalten sind und nicht zusätzlich berücksichtigt werden können.

    Die Beschwerdegegnerin rechnete weiter den vertraglich festgesetzten Mietzins für die 2-Zimmer-Wohnung von Fr. 811.-- inklusive Nebenkosten von Fr.136.-- (Urk. 13/47/1) im Umfang von insgesamt Fr. 947.-- monatlich und Fr. 11'364.-- jährlich als anrechenbare Ausgaben an (Urk. 13/78-79). Der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde aufgeführte Betrag von Fr. 977.-- (vorstehend E. 2.2) für Mietkosten lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Abzugsberechtigt ist lediglich der Nettomietzins einer Wohnung zuzüglich Nebenkosten. Ergibt sich aus der Schlussabrechnung für die Nebenkosten eine Nachzahlung oder eine Rückzahlung, so ist dies nicht zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 195 Rz. 490).

    Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stromkosten in der Höhe von Fr. 290.-- (vorstehend E. 2.2) anbelangt, sind diese aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu bestreiten und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 195 Rz. 491).

    Als anrechenbare Ausgaben berücksichtigt wurden für die Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen sodann die Krankenkassenprämien im Umfang von Fr. 5'288.40, dies entsprechend den für das Jahr 2024 angegebenen Prämien für die Grundversicherung in der Höhe von Fr. 440.70 pro Monat (Urk. 13/30).

    Zusammenfassend erweist sich demnach die Berechnung der anrechenbaren Ausgaben durch die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2024 (Urk. 13/79) sowie ab 1. Juli 2024 (Urk. 13/78) in der Höhe von rund Fr. 36'753.-- (Fr. 20'100.-- + Fr. 11'364.-- + 5'288.40) als korrekt und ist nicht zu beanstanden.

3.3    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte beim Beschwerdeführer sowohl bei der Berechnung der Zusatzleistungen vom 1. April bis 30. Juni 2024 (Urk. 13/79) als auch für die Berechnung ab Juli 2024 (Urk. 13/78) bei den Einnahmen die Altersrente der AHV im Umfang von jährlich Fr. 10'572.-- sowie die Rente der Pensionskasse der AXA Leben AG in der Höhe von Fr. 5'081.-- jährlich.

    Diese Beträge erweisen sich anhand der Unterlagen in den Akten als korrekt. Namentlich sprach die Sozialversicherungsanstalt Schaffhausen dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2024 (Urk. 13/48/1-3) ab 1. April 2024 eine Altersrente der AHV in der Höhe von Fr. 881.-- monatlich zu, entsprechend einem jährlichen Betrag von Fr. 10'572.--.

    Dem Pensionskassenausweis der AXA Leben AG lässt sich weiter entnehmen, dass ihm per 1. Januar 2024 Leistungen von Fr. 423.45 monatlich, entsprechend einem Jahresbeitrag von Fr. 5'081.40 zustehen (Urk. 13/48/5-6). Diese anrechenbaren Einnahmen liess der Beschwerdeführer bei seiner Berechnung des Einkommens fälschlicherweise ausser Acht (vorstehend E. 2.2).

    Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.5), gilt es bei der Berechnung der Zusatzleistungen auch die ausländischen Renten, die eine Person erhält, zu berücksichtigen. Dies sind beim Beschwerdeführer die rückwirkend ab 1. April 2024 ausgerichtete Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, welche im Rentenbescheid vom 13. Mai 2024 (Urk. 13/60/1) ab 1. Juli 2024 auf monatlich EUR 849.74 festgesetzt wurde und für die Zeit der Rückerstattung vom 1. April bis 30. Juni 2024 monatlichen Leistungen von EUR 812.57 entsprach (Betrag der Nachzahlung von EUR 2'437.71 : 3). Dass die Nachzahlung inzwischen erfolgt ist, räumte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein (vorstehend E. 2.2, vgl. auch Urk. 13/81). Wie aus der Berechnung der Beschwerdegegnerin hervorgeht (Urk. 13/78-79), wurde der Nachzahlungsbetrag lediglich vom 1. April bis 30. Juni 2024 berücksichtigt, weshalb seine Bedenken, dass die Nachzahlung jeden Monat berücksichtigt worden sei, unbegründet sind.

    Aufgrund des Gesagten rechnete die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2024 respektive im Zeitraum ab 1. Juli 2024 korrekterweise die ausländische Rente der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf ein Jahr aufgerechnet und unter Anpassung an den Wechselkurs in der Höhe von Fr. 9'343.-- respektive Fr. 9'770.-- als anrechenbare Einnahmen an (vgl. Urk. 13/78-79).

    Unbestrittenermassen zu berücksichtigen ist ebenfalls die dem Beschwerdeführer von der Deutschen Rentenversicherung ausgerichtete Witwerrente, welche sich bis zum 30. Juni 2024 auf EUR 1'053.58 belaufen hat (Urk. 13/35/6) und ab dem 1. Juli 2024 auf EUR 1'101.78 (Urk. 13/64/2). Dass die Beschwerdegegnerin die deutsche Witwerrente des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2024 im Umfang von jährlich Fr. 12'114.-- und ab 1. Juli 2024 von jährlich Fr. 12'668.-- als Einnahmen angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden.

    Bei nach Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG ebenfalls unter den Einnahmen zu berücksichtigenden Beiträgen der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2024 in der Höhe von Fr. 1'421.-- (vgl. Urk. 13/76/3) resultieren im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2024 anrechenbare Einnahmen von insgesamt Fr. 38'531.-- (Fr. 10'572.-- + Fr. 5'081.-- + Fr. 9'343.-- + Fr. 12'114.-- + Fr. 1'421.--) und ab 1. Juli 2024 in der Höhe von Fr. 39'512.-- (Fr. 10'572.-- + Fr. 5'081.-- + Fr. 9'770.-- + Fr. 12'668.-- + Fr. 1'421.--).

3.4    Was die Schulden des Beschwerdeführers anbelangt, wurden diese von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung seines Vermögens berücksichtigt und in Abzug gebracht. Letztlich wurde dem Beschwerdeführer kein Vermögen angerechnet (Urk. 13/78-79).

3.5    Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin sowohl für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen vom 1. April bis 30. Juni 2024 als auch für den Zeitraum ab 1. Juli 2024 als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Entsprechend besteht im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2024 bei anrechenbaren Ausgaben von insgesamt Fr. 36'753.-- und zu berücksichtigenden Einnahmen von Fr. 38'531.-- ein Einnahmeüberschuss von Fr. 1'778.--, was keinen Anspruch auf Zusatzleistungen zu begründen vermag.

    Ebenfalls resultiert im Zeitraum ab 1. Juli 2024 bei anrechenbaren Ausgaben in der Höhe von Fr. 36'753.-- und anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von Fr. 39'512.-- ein Einnahmeüberschuss von jährlich Fr. 2'759.--, was ebenfalls einem Anspruch auf Zusatzleistungen entgegensteht (vorstehend E. 1.2).

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan