Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2024.00132


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 10. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Uster Sozialversicherung

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Y.___ sel., geboren 1930, war in der Stiftung Z.___, Uster, wohnhaft und bezog bis zu ihrem Tod im Januar 2024 Zusatzleistungen zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), wobei diese von der Stadt Uster Sozialversicherung, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), ausgerichtet wurden (Urk. 7/1, Urk. 7/4.4).

    Im Januar 2024 orientierte das Zivilstandsamt der Stadt Uster die Durchführungsstelle über den Tod von Y.___ im Januar 2024 (Urk. 7/4.1).

    Mit Verfügung vom 9. April 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen für den Monat Januar 2024 unter Berücksichtigung der effektiven Heimkosten im Januar 2024 neu, wobei sie diesen auf Fr. 50.-- festsetzte neben einer Prämienverbilligung von Fr. 510.-- (Urk. 7/2.1).

    Mit separater Rückerstattungsverfügung vom 9. April 2024 (Urk. 7/2.2) verpflichtete sie sodann X.___ als Erbin solidarisch, die an die Verstorbene zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 3'857.-- zurückzuerstatten. Die dagegen von X.___ am 2. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 18. November 2024 ab (Urk. 2).


2.    X.___ erhob am 16. Dezember 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (Urk. 2) Beschwerde und beantrage, dieser und die Verfügung vom 9. April 2024 seien aufzuheben, und für die Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV für den Monat Januar 2024 seien einzig die realen Daten zu berücksichtigen, die aus dem Januar 2024 effektiv vorlägen. Die Rückvergütung an die Stadt Uster sei auf Fr. 1'431.35 festzusetzen. Sofern diesem Vorgehen nicht gefolgt werde, seien eventuell zu den realen Einnahmen und den realen Ausgaben sowohl die fiktiven Einnahmen als auch die fiktiven Ausgaben auf das ganze Jahr zu 100 % zu berechnen. Sofern diesem Vorgehen nicht gefolgt werde, sei eventuell die Rückvergütung an die Stadt Uster auf Fr. 2'131.35 festzusetzen (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), sofern sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Der Anspruch auf eine Altersrente erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG), mithin am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt. Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG).

1.3    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3).

    Gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben, als Ausgaben anerkannt:

a.    die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;

b.    ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.

    Verstirbt eine Person im Heim, kann die Tagestaxe gemäss Rz. 3320.05 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2024, höchstens bis zum Erlöschen des EL-Anspruchs gemäss WEL Rz. 2121.03 berücksichtigt werden.

1.4    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass die Berechnung der Zusatzleistungen auf den Jahresbeträgen der Einnahmen und Ausgaben basiere, da es sich bei den vorgegebenen Pauschalbeträgen ebenfalls um Jahresbeträge handle. Auf den Berechnungsverfügungen sei jedoch immer die Anspruchsperiode angegeben, welche in der Verfügung vom 9. April 2024 die Periode 01.2024 bis 01.2024 angebe und somit die Berechnung nur für diesen Monat gelte, jedoch mit den Jahreszahlen in der Berechnung (S. 3 oben).

    Die Stiftung Z.___ habe am 5. Februar 2024 die Pensionstaxen bis am 14. Januar 2024 sowie die Betreuungstaxen und den Eigenanteil an die Pflegekosten bis im Januar 2024 in Rechnung gestellt, abzüglich einer Abwesenheitsvergütung von Fr. 20.--. Insgesamt seien für die Pension, die Betreuung und den Eigenanteil an den Pflegekosten im Januar 2024 Fr. 3'158.-- veranschlagt worden. Auf ein Jahr hochgerechnet ergebe dies den Betrag der anrechenbaren Heimkosten von Fr. 37'896.--, welcher auch in der Verfügung vom 9. April 2024 ausgewiesen sei. Die von der Stiftung Z.___ in Rechnung gestellten Nebenleistungen von je Fr. 350.-- für die Todesfallkosten sowie für die Endreinigung und die Austrittspauschale könnten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt werden. Zusammen mit den weiteren anrechenbaren jährlichen Ausgaben von Fr. 6'700.-- für die persönlichen Auslagen, Fr. 6'120.-- für die Krankenversicherung und Fr. 78.-- für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Immobilienbesitz ergäben sich somit anrechenbare Ausgaben von Fr. 50'794.-- (S. 3 Mitte).

    Diesen stünden total anrechenbare Einnahmen von Fr. 44'083.-- entgegen. Damit ergebe sich eine jährliche Ergänzungsleistung von total Fr. 6'711.--, bestehend aus einem Prämienverbilligungsanteil von Fr. 6'120.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 510.-- pro Monat, welcher direkt an die Krankenkasse ausbezahlt werde, und einer Ergänzungsleistung von aufgerundet Fr. 600.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 50.-- pro Monat.

    Mit Valuta vom 10. Januar 2024 seien Fr. 3'907.-- an die Bezügerin überwiesen worden. Der effektive Anspruch unter Berücksichtigung der von der Stiftung Z.___ effektiv in Rechnung gestellten, auf ein Jahr hochgerechneten Pensions- und Betreuungstaxen sowie des Eigenanteils an die Pflegekosten habe jedoch lediglich Fr. 50.-- betragen. Es seien demzufolge Fr. 3'857.-- zu viel ausbezahlt worden, weshalb dieser Betrag zurückgefordert werden müsse (S. 3 unten f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass aus den rechtlichen Grundlagen keineswegs geschlossen werden könne, dass für die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für den Monat Januar 2024 eine Neuberechnung für das ganze Jahr 2024 vorzunehmen sei. Im Gegenteil sei aus den näher dargelegten Gründen davon auszugehen, dass Art. 9 Abs. 1 ELG einzig die jährliche Ergänzungsleistung regle (S. 2 Ziff. 2).

    Aus der Tatsache, dass in der Verfügung die Jahreszahlen angegeben würden, könne keinesfalls geschlossen werden, dass die Ergänzungsleistungen auch im Todesfall aufgrund der jährlichen Berechnung festgelegt werden sollten. Es gehe gerade nicht um eine jährliche Ergänzungsleistung (S. 3 Ziff. 3).

    Im Zeitraum vom 1. bis «…». Januar 2024 stünden effektive Totalausgaben der Stiftung Z.___ in der Höhe von Fr. 5'630.40 Totaleinnahmen von Fr. 3'154.75 gegenüber, entsprechend einem Ausgabenüberschuss von Fr. 2'475.65. Das Sozialamt der Stadt Zürich habe ihrer Mutter am 10. Januar 2024 Fr. 3'907.-- überwiesen. Unter Verrechnung des Ausgabeüberschusses von Fr. 2'475.65 seien dies Fr. 1'431.35 zu viel. Dieser Betrag sei der Beschwerdegegnerin zu überweisen.

    Sofern das Gericht zum Schluss käme, die Todesfallkosten und die Austrittspauschale von Fr. 700.-- seien aus der Abrechnung zu entfernen, betrüge die Rückzahlung entsprechend dem Eventualantrag noch Fr. 2'131.35. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass gemäss WEL 3320.05, 1/24, bei Todesfall einer Person während des Heimaufenthaltes die Tagestaxe sogar bis zum Erlöschen des EL-Anspruchs gemäss Rz. 2121.03 berücksichtigt werden könne. Der EL-Anspruch erlösche gemäss WEL 2121.03 auf Ende des Monats, in welchem eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen dahingefallen seien. Daraus könne geschlossen werden, dass ein Heim für die Schlussrechnung bei Todesfall einen relativ grossen Spielraum besitze, weshalb die Todesfallkosten als Ausgaben zu akzeptieren seien (S. 3 Ziff. 4).

    Aus der Neuberechnung der Beschwerdegegnerin für das ganze Jahr 2024 habe sich eine Ergänzungsleistung pro Monat von tatsächlich nur Fr. 50.-- ergeben, was mit Blick auf die bisherigen Ergänzungsleistungen von Fr. 3'907.-- pro Monat unverständlich und absurd sei (S. 4 ff. Ziff. 7-8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs der im Januar 2024 verstorbenen Bezügerin für den Monat Januar 2024 sowie die damit verbundene Rückforderung von zu viel bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 3'857.--.


3.

3.1    Die Parteien sind sich im Grundsatz dahingehend einig, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen per Ende Januar 2024 erloschen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG; vgl. vorstehende E. 1.2).

    Die Beschwerdeführerin bestritt vorliegend die Berechnung der Zusatzleistungen für den Monat Januar 2024 anhand von Jahresbeträgen und forderte überdies die Berücksichtigung der Todesfallkosten (vorstehend E. 2.2).

3.2    Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik an der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung der Zusatzleistungen für den Monat Januar 2024 anhand von Jahresbeträgen sowie die gewünschte Berücksichtigung der effektiven Beträge ins Leere geht.

    Dass die Berechnungen von Zusatzleistungen für den einzelnen Monat aus der Berechnung des jährlichen Anspruches hergeleitet wird, rührt daraus, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen grundsätzlich jährlich festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG) und entsprechend auch die im Gesetz vorgesehenen Pauschalbeträge für die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen in Jahresbeträgen genannt werden.

    Der Berechnungsverfügung vom 9. April 2024 (Urk. 7/2.1) lässt sich klar entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen vorliegend nach Festsetzung der jährlichen anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen für das Jahr 2024 lediglich für den Monat Januar 2024 berechnete. Inwiefern daraus ein Nachteil zu Lasten der Beschwerdeführerin resultieren sollte, ist nicht ersichtlich.

    Weiter ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 9 Abs. 1 ELG nur anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind und diese nicht mit den effektiven Ausgaben übereinzustimmen brauchen. Vielmehr ist zu prüfen, ob es sich bei den jeweils geltend gemachten Auslagen um eine anerkannte Ausgabe im Sinne des Gesetzes handelt oder nicht. Daran ändert auch WEL Rz. 3320.05 nichts, zumal aus dem Umstand, dass die Tagestaxe höchsten bis zum Erlöschen des EL-Anspruchs berücksichtigt werden kann, nicht herzuleiten ist, dass in diesem Rahmen auch Ausgaben zu berücksichtigen wären, die nicht als anerkannte Ausgaben gelten.

3.3    In der vorliegend angefochtenen Berechnungsverfügung vom 9. April 2024 (Urk. 7/2.1) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Vergleich zur Verfügung vom 16. Dezember 2023 (Urk. 7/8.1), mit welcher der Anspruch der Bezügerin vor ihrem Versterben ab Januar 2024 festgelegt wurde, nicht mehr ein Total an Heimkosten von insgesamt Fr. 84'180.-- (Hotellerie-Taxe Fr. 61'854.--, Betreuung Fr. 13'908.--, Eigenanteil Pflege Fr. 8'418.--), sondern lediglich noch ein Total an Heimkosten in der Höhe von Fr. 37'896.-- (Hotellerie-Taxe Fr. 28'824.--, Betreuung Fr. 5'760.--, Eigenanteil Pflege Fr. 3'312.--).

    Die Beschwerdegegnerin verwies auf das Schreiben der Stiftung Z.___ vom 5. Februar 2024 (vgl. Urk. 7/4.7/8), worin die Pensionstaxen bis am 14. Januar 2024 im Umfang von Fr. 2'422.-- (14 x Fr. 173.--), Kosten für die Betreuung bis im Januar 2024 im Umfang von Fr. 480.-- (12 x Fr. 40.--) und der Eigenanteil an den Pflegekosten bis im Januar 2024 in der Höhe von Fr. 276.-- (12 x Fr. 23.--) in Rechnung gestellt wurde. Abzüglich einer Abwesenheitsvergütung vom 13. bis 14. Januar 2024 von insgesamt Fr. 20.--, ergeben sich für den Januar 2024 damit in Rechnung gestellte Heimkosten von Fr. 3'158.--. Auf ein Jahr hochgerechnet entspricht dies anrechenbaren Heimkosten von insgesamt Fr. 37'896.-- (12 x Fr. 3'158.--).

    Dass die Beschwerdegegnerin die von der Stiftung Z.___ in Rechnung gestellten Nebenleistungen (vgl. Urk. 7/4.7/8), so die Todesfallkosten vom Januar 2024, die Endreinigung und die Austrittspauschale in der Höhe von insgesamt Fr. 700.-- bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt hat, rührt daher, dass es sich hierbei nicht um anrechenbare Ausgaben im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ELG handelt. Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

    Die im Ergebnis ermittelten anrechenbaren Ausgaben von insgesamt Fr. 50'794.- (persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt [Fr. 6'700.--] + Heimkosten [Fr. 37'896.--] + Krankenversicherung [Fr. 6'120.--] + Aufwand Immobile [Fr. 65.-- und Fr. 13.--]) sind von gerichtlicher Seite ebenso wenig zu beanstanden wie die angerechneten Einnahmen von insgesamt Fr. 44'083.-- (vgl. Urk. 7/2.1). Wie bereits ausgeführt, kann den gewünschten Kalkulationen der Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

    Angesichts der unbestrittenermassen erfolgten Überweisung am 10. Januar 2024 von Fr. 3'907.-- (vorstehend E. 2.1-2) wurden aufgrund des infolge des Versterbens der Bezügerin im Januar 2024 nunmehr noch bestehenden Anspruches auf Zusatzleistungen für den Monat Januar 2024 von Fr. 50.-- Fr. 3'857.-- zuviel an Zusatzleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten (vorstehend E. 1.4).

3.4    Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Uster Sozialversicherung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Romero-KäserSchujanu