Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2024.00133
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 24. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1943, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Zusatzleistungen der Stadt Y.___ (vgl. Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 berechnete die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2024 neu, wobei sie das Mietzinsmaximum für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben, als Ausgaben anerkannte (Urk. 7/V/87). Die Neuberechnung hatte einen Mehrbezug von Fr. 1'828.-- für den Zeitraum 1. Januar bis 29. Februar 2024 zur Folge, welcher mit Verfügung vom 22. Februar 2024 (Urk. 7/V/88) zurückgefordert wurde. Die von der Versicherten am 17. März 2024 erhobene Einsprache gegen beide Verfügungen vom 22. Februar 2024 (Urk. 7/270) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 ab (Urk. 7/V/90 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Dezember 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Entscheids und mit der Begründung, wonach keine gemeinschaftliche Wohnform existiere, da sie lediglich ein Zimmer untervermietet habe und ihr Mitbewohner nur den Kühlschrank und das Bad mitbenützen dürfe, weshalb ihr weiterhin den ihr zustehenden Mietzinsbetrag für einen Einpersonenhaushalt zu gewähren und von der Rückforderung abzusehen sei (Urk. 1 S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Per 1. Januar 2023 erfolgten sodann erneute Anpassungen des ELG, namentlich der in Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziffer 1 normierten Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf sowie der Höchstbeträge für den Mietzins. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302). Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2021 Bezügerin von Zusatzleistungen. Die Durchführungsstelle gelangte nach Erstellung der Vergleichsrechnung zum Schluss, dass das neue Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 7/V/66), weshalb die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
1.4 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen in der Region 1 – der die Stadt Y.___ zugeteilt ist (Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose) - beträgt Fr. 17’580.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar in der Region 1 für die zweite Person zusätzlich Fr. 3’240.--, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2’280.-- sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 2’100.--. Für das Jahr 2024 gilt somit für einen Zweipersonenhaushalt in der Region 1 ein Mietzinsmaximum von Fr. 20'820.--.
Für (Einzel-)Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen.
1.5 Art. 16c ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; vielmehr genügt das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2).
Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).
Eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn Kleinkinder beteiligt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4), oder wenn eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, Ergänzungsleistungen beziehende Grossmutter pflegt und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlt (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3). Entsprechendes gilt auch in Bezug auf Kosten der privaten Haushaltshilfe: Sie dürfen ebenfalls nicht indirekt über den Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils eines hilfeleistenden Mitbewohners eines EL-Bezügers verzichtet wird (BGE 142 V 299 E. 5.2.3).
Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleichen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 193 f. Rz 486 f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2024; Rz 3232.06) ist von einer Wohngemeinschaft auszugehen, wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Gerichte berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147 V 79 E. 7.3.2).
1.7
1.7.1 Die Ausrichtung von Beihilfen setzt nach § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre. Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG).
1.7.2 Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).
Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen von § 18 ZLG grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Beihilfe aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände für den Unterhalt nicht benötigt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3).
1.8 Für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses, welcher ebenfalls an persönliche Voraussetzungen geknüpft ist (Art. 2 der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [AHV/IV] und die Gewährung von Gemeindezuschüssen; Zusatzleistungsverordnung), wird gemäss Art. 4 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Y.___ auf die Bedarfsberechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Bei zu Hause wohnenden Personen wird der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 3 Abs. 1 (Fr. 3'900.-- für Alleinstehende und Fr. 5’856.-- für Ehepaare) erhöht und der ermittelte Bedarf um den Mietzinsanteil, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzugs verbleibt, erhöht, höchstens jedoch um Fr. 1’560.-- für Alleinstehende und Fr. 3’120.-- für Ehepaare (Art. 4 Abs. 2 lit. b).
1.9 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten (Satz 1). Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf von einem Jahr, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 2 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Y.___ werden für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 Rz 346).
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 8 mit Hinweis). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz 10).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass für die Anspruchsberechnung ab Januar 2024 das Mietzinsmaximum gemäss Art. 10 Abs. 1ter ELG für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben, als Ausgabe anerkannt werde. Die Beschwerdeführerin wohne seit dem 26. Oktober 2002 mit Z.___ zusammen, seit dem 1. Dezember 2017 in der gemieteten 4.5-Zimmerwohnung im A.___ (S. 1). Von 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2020 seien die Leistungen der Beschwerdeführerin nach dem bis Ende Dezember 2020 geltenden ELG berechnet worden. Vom Gesamtmietzins der Wohnung (Fr. 2'052.--, ab 1. Januar 2023 Fr. 2'137.--) sei der Mietzinsanteil des Mitbewohners gemäss Untermietvertrag von Fr. 550.-- in Abzug gebracht worden. Die Verbleibenden Fr. 1'502.-- seien als Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin angenommen worden. Die Fr. 18'024.-- seien über dem damals anwendbaren Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- gelegen. Bei der Feststellung des EL-Anspruches seien deshalb Fr. 13'200.-- als Ausgaben angerechnet worden. Zusätzlich seien der Beschwerdeführerin beim Gemeindezuschuss weitere Fr. 3'300.-- als Mietausgaben angerechnet worden. Von den Fr. 18'024.-- seien damit total Fr. 16'500.-- über die Zusatzleistungen gedeckt worden (S. 2 oben). Am 1. Januar 2021 sei das revidierte ELG und damit die Neuregelung betreffend die Anerkennung von Mietkosten in Kraft getreten. Dieses sehe bei alleinlebenden Personen ein höheres Mietzinsmaximum vor als bei in Wohngemeinschaft lebenden Personen. Bei der Vergleichsrechnung altes Recht/neues Recht sei im vorliegenden Fall bei der Berechnungsvariante nach neuem Recht fälschlicherweise das Mietzinsmaximum für alleinlebende Personen anstatt das Mietzinsmaximum für in Wohngemeinschaft lebende Personen angewendet worden, wodurch das revidierte ELG für die Beschwerdeführerin vorteilhafter gewesen sei und die Leistungen ab 1. Januar 2024 nach dem neuem revidierten ELG berechnet worden seien. Der Fehler beim anwendbaren Mietzinsmaximum sei erst Anfang 2024 bemerkt worden. Nachdem festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin fälschlicherweise nicht als in Wohngemeinschaft lebend erfasst worden sei, sei der Fehler rückwirkend ab 1. Januar 2024 korrigiert worden, was zur Rückerstattungsforderung für Januar und Februar 2024 im Betrag von Fr. 1'828.-- geführt habe. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung mit einer weiteren Person teile, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sei. Damit erweise sich die Anwendung des Mietzinsmaximums von in Wohngemeinschaft lebenden Personen als richtig. Dass die Beschwerdeführerin die Lebenshaltungskosten nicht mit dem Mitbewohner teile, spiele für das anwendbare Mietzinsmaximum keine Rolle (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen beschwerdeweise (Urk. 1) vor, dass keine Wohngemeinschaft mit Z.___ bestehe. Sie habe diesem ein Zimmer mit Mitbenützung von Kühlschrank und Dusche untervermietet (S. 1). Es bestehe für den Mitbewohner keine Kochgelegenheit und er habe keinen Anspruch auf Mitbenützung der anderen Räume. Sie beantrage weiterhin den ihr zustehenden Mietzinsbeitrag für einen Einpersonenhaushalt. Die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben. Die Durchführungsstelle weise darauf hin, dass sie dem Mitbewohner kündigen solle, um finanziell besser dastehen zu können. Es werde aber schwierig für ihn, wenn sie ihm kündige, da er mit einer sehr kleinen Rente und Zusatzverdienst nur schwerlich eine andere Wohnmöglichkeit finde (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Beschwerdeführerin ab Januar 2024 von einem Mehrpersonenhaushalt ausgegangen ist und rückwirkend für Januar und Februar 2024 die Hälfte des Mietzinsmaximums als anerkannte Ausgabe gemäss Art. 10 Abs. 1ter ELG berücksichtigt hat (Urk. 7/V/87) und damit letztlich, ob sich die daraus resultierende Rückforderung von Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 1’828.-- (Urk. 7/V/88) als rechtens erweist.
Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die ZL-Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin als Einzelperson zu berechnen ist. Mit Mietvertrag vom 9. Oktober 2017 hat sie per 1. Dezember 2017 eine 4.5-Zimmerwohnung mit Kellerabteil und Waschküche, Trockenraum und Veloraum zur Mitbenützung zu einem Bruttomietzins von Fr. 2'052.-- gemietet (Urk. 3/1). Infolge einer Mietzinsanpassung beläuft er sich ab dem 1. Januar 2023 auf monatlich Fr. 2'137.-- brutto (Urk. 7/261).
Mit ihrem, bereits aus einem vormaligen Mietverhältnis bekannten Untermieter, Z.___ (vgl. Urk. 7/2g; Urk. 7/V/16), schloss die Beschwerdeführerin am 29. November 2017 einen Untermietvertrag ab, mit welchem sie per 1. Dezember 2017 in ihrer Mietwohnung ein Zimmer untervermietete und das Recht zur Mitbenützung der Waschküche sowie des Bades und des Kühlschrankes einräumte. Es wurde ein monatlicher Mietzins von Fr. 550.-- vereinbart (Urk. 7/246b; Urk. 7/273). Dieses Untermietverhältnis wurde vom Vermieter gestattet (Urk. 7/274).
3.2 Von 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2010 berechnete die Beschwerdegegnerin die Leistungen der Beschwerdeführerin nach bisherigem Recht. Vom Gesamtmietzins der Wohnung wurde der Mietzinsanteil des Mitbewohners gemäss Untermietvertrag von Fr. 550.-- in Abzug gebracht. Die verbleibenden Fr. 1'502.-- wurden als Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin angenommen. Diese Fr. 18'024.-- pro Jahr lagen über dem damals anwendbaren Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.--, weshalb bei der Anspruchsberechnung dieser maximale Betrag als Ausgabe angerechnet wurde. Zusätzlich erhielt die Beschwerdeführerin einen Gemeindezuschuss von Fr. 3'300.-- als Mietausgaben. Von den Fr. 18'024.-- waren damit total Fr. 16'500.-- über die Zusatzleistungen gedeckt (vgl. Urk. 2 S. 2 oben).
In den Anspruchsperioden nach neuem Recht vom 1. Januar 2021 bis 1. Januar 2024 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (fälschlicherweise) das maximale Mietzinsmaximum für einen Einpersonenhaushalt (vgl. Urk. 7/V/66; Urk. 7/V/73; Urk. 7/V/78; Urk. 7/V/79; Urk. 7/V/84).
3.3 Mit Verweis auf einen Zweipersonen-Haushalt erfolgte mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. Februar 2024 die vorliegend angefochtene rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab Januar 2024, wobei die Beschwerdegegnerin die Hälfte des bisher berücksichtigten Mietzinses und damit Fr. 10'410.-- als anerkannte Ausgaben anrechnete (Urk. 7/V/87).
3.4 Gemäss Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (sogenannte Wohngemeinschaft, vgl. vorstehend E. 1.6), wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat (vgl. vorstehend E. 1.5). Aufgrund des Einzuges von Z.___, welcher unbestrittenermassen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu gleichen Teilen aufzuteilen und ist somit zur Hälfte in der ZL-Leistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
3.5 Besondere Umstände, welche ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (WEL Rz 3231.03). So gibt bereits das gemeinsame Bewohnen Anlass zur Aufteilung des Mietzinses und es wird nicht vorausgesetzt, dass die Wohnung gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner am Mietzins beteiligen (vgl. vorstehend E. 1.5). Demnach spielt es keine Rolle, wie der Mietzins innerhalb der Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem sinngemäss geltend gemachten Umstand, wonach Z.___ Fr. 550.-- an die Miete bezahle und aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten der Mietzins nicht hälftig getragen werden könne (vgl. Urk. 1 S. 2), nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Auch das Vorbringen, ihr Mitbewohner habe nur ein einzelnes Zimmer gemietet und sie benötige als Künstlerin das Wohnzimmer sowie ein weiteres Zimmer für ihre Bilder, beanspruche mithin einen deutlich höheren Anteil an der Wohnfläche zur alleinigen Nutzung, vermag kein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung zu rechtfertigen. Zwar kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges Anlass geben. Dabei ist allerdings auf den Ausnahmecharakter einer solchen Abweichung hinzuweisen (vgl. vorstehend E. 1.5). Dass die Beschwerdeführerin den grössten Teil der Wohnung zur alleinigen Benutzung für sich in Anspruch nahm, lässt sich mit Blick auf ihre künstlerische Tätigkeit (vgl. Urk. 7/286a) nicht hinreichend erkennen, zumal ihr Mitbewohner über ein eigenes Zimmer verfügt und den Kühlschrank (in der Küche), Bad/Dusche sowie die Waschküche mitbenützen darf (vgl. Untermietvertrag vom 29. November 2017, Urk. 7/273) und es im Übrigen nicht auf die Anzahl benutzter Zimmer oder Quadratmeter ankommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 6b). Auch wenn die Beschwerdeführerin bestimmte Zimmer für ihre Kunstmalerei nutzt, bleibt die Wohnung ein gemeinsamer Wohnraum, der nicht durch eine einzelne Person dominiert wird, was bedeutet, dass die Wohnsituation eher eine gemeinschaftliche Nutzung widerspiegelt und nicht den Kriterien für eine Ungleichverteilung entspricht, zumal der Mitbewohner Bereiche benutzen darf, die für das tägliche Leben entscheidend sind. Zudem gilt zu beachten, dass Z.___ und die Beschwerdeführerin seit mehr als 20 Jahren (vgl. Urk. 7/2g) zusammenwohnen und es lebensfremd anmuten würde, daraus keine Lebensgemeinschaft anzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass beide in dieser langen Zeit ihre Bedürfnisse in der Wohnung in einem ausgewogenen Verhältnis befriedigen, ansonsten Z.___ wohl kaum den Untermietvertrag im Jahr 2017 abgeschlossen hätte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bestimmte Zimmer für ihre Kunstmalerei nutzt, bleibt die Wohnung ein gemeinsamer Wohnraum.
Auch das Vorbringen, wonach die Herdplatte nicht benutzbar sei (vgl. Urk. 7/270 S. 1, Urk. 7/286a), vermag daran nichts zu ändern, ist doch die Zubereitung von kalten Speisen durchaus möglich. Als wenig überzeugend erweist sich auch die Argumentation, wonach der Esstisch grundsätzlich von der Beschwerdeführerin als Büro genutzt werde (Urk. 7/286a), zumal sie – abgesehen von ihrer freischaffenden Kunsttätigkeit, welche aber kein Einkommen generiert (vgl. beispielsweise die Erfolgsrechnung und Bilanz aus dem Jahr 2021, Urk. 7/256-258) - keiner bekannten Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und eine AHV-Rente bezieht.
Schliesslich besteht für die Beschwerdeführerin weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine moralische Pflicht, den Mitbewohner bei sich aufzunehmen und vergünstigt wohnen zu lassen, was auch aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse verneint werden muss (BGE 142 V 299 E. 3.2.2).
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich somit nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen.
3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung des Mietzinses im Umfang von der Hälfte des Mietzinsmaximums und somit von Fr. 10’410.-- pro Jahr (Fr. 20'820.-- : 2; vgl. vorstehend E. 1.4) ab Januar 2024 nicht zu beanstanden ist. Die neue Berechnung der Zusatzleistungen für den strittigen Zeitraum ab Januar 2024 mit der Verfügung vom 22. Februar 2024 (Urk. 7/V/87) und dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und die daraus resultierende Rückforderung von Fr. 1'828.-- (Urk. 7/V/88) erweisen sich somit als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Das Verfahren ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler