Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2025.00014
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 30. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___ Sozialversicherung
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, ist Bezüger einer AHV-Altersrente (Urk. 8/36) und stellte am 8. Juli 2024 ein Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zu seiner Rente (Urk. 8/42). Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen (Urk. 8/22 ff.) stellte die Durchführungsstelle, die Stadt Y.___ Sozialversicherung, die Bearbeitung des Leistungsgesuches zufolge Überschreitung der für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten Vermögensschwelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 ein (Urk. 8/20). Gegen diese Verfügung erhob X.___ in der Folge Einsprache (Urk. 8/19). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 ab (Urk. 8/14 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 erhob X.___ mit Eingabe vom 12. Februar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei unter korrekter Berechnung seiner Vermögenssituation und eines allfälligen Verzichtsvermögens sowie unter Berücksichtigung sämtlicher bereits vorhandener und neu eingereichter Akten sein Anspruch auf Zusatzleistungen neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte X.___ überdies, es sei das Verfahren zu sistieren, bis die Durchführungsstelle über das von ihm gestellte Wiedererwägungsgesuch entschieden habe (Urk. 1). Letzteres hatte X.___ ebenfalls am 12. Februar 2025 bei der Durchführungsstelle gestellt (Urk. 8/13). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. Mai 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 10), wovon der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a) und bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
1.3 Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde (Abs. 3). Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.1).
1.4 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 4). Allerdings gelten Art. 11a Abs. 3-4 nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2021 verbraucht wurde (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019).
1.5 Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
1.6 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, mit seiner Einsprache habe der Beschwerdeführer zur Höhe des Verzichtsvermögens nur geltend gemacht, aus dem Nachlas von Z.___ sei ihm als Erbteil Fr. 240'000.-- zugeflossen und nicht zusätzlich noch der Betrag von Fr. 97'551.--. Bestritten sei mithin der Vermögensverzicht zufolge eines unbelegten Vermögensrückgangs für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 219'388.--. Gemäss der Meldung des Steueramtes A.___ vom 27. April 2022 im Erbschaftssteuerverfahren betreffend den Nachlass von Z.___ habe ein Vermögensübergang an den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 337'551.-- stattgefunden. Beim Erlass der Verfügung von 21. September 2024 sei davon ausgegangen worden, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nebst der Summe von Fr. 240'000.-- eine Restzahlung von Fr. 97'551.-- ausgerichtet worden sei. Dieser Betrag errechne sich durch Subtraktion von Fr. 240'000.-- vom im Dokument des Steueramtes angegebenen Gesamtbetrag von Fr. 337'551.--. Der Beschwerdeführer vertrete dagegen den Standpunkt, dass es keine Restzahlung über Fr. 97'551.-- gegeben habe. Mit den Vermerken Akonto Erbteil im Nachlass Z.___ resp. Resterbteil aus Nachlass Z.___ seien das Privatkonto des Beschwerdeführers betreffend zwei Gutschriftanzeigen aktenkundig, eine über Fr. 240'000.-- und die andere über Fr. 2'596.15. Der Aufstellung des Willensvollstreckers vom 20. November 2022 sei zu entnehmen, dass sich der Erbanspruch auf total Fr. 242'596.14 belaufen habe (Akontozahlung von Fr. 240'000.-- und Restzahlung über Fr. 2'596.14). Die Daten des Steueramtes stimmten mit den Angaben des Willensvollstreckers mithin nicht überein. Die Meldung des Steueramtes reiche zeitlich weiter zurück als die Angaben des Willensvollstreckers, was für die Richtigkeit der letzteren spreche. Auch wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass sich die Erbschaft auf Fr. 242'596.15 und nicht auf Fr. 337'551.-- belaufe, läge das Verzichtsvermögen nach wie vor über der massgeblichen Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--. Werde vom für das Jahr 2022 ermittelten Verzichtsvermögen von Fr. 219'388.-- der Betrag von Fr. 97'551.-- in Abzug gebracht, verbleibe der Saldo von Fr. 121'837.--. Gleichzeitig würde sich das im Jahr 2023 angerechnete Verzichtsvermögen von Fr. 55'393.-- um den Betrag der 2023 ausgerichteten Restzahlung von Fr. 2'596.15 auf Fr. 57'889.14 erhöhen. Unter erstmaliger Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17e ELV per 1. Januar 2024 resultierte damit für diesen Zeitpunkt ein Verzichtsvermögen von Fr. 169'726.15 (Fr. 121'837.-- + Fr. 57'889.15 ./. Fr. 10'000.--; Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, es sei nicht nachgewiesen, dass ihm aus der Erbschaft von Z.___ total Fr. 337'551.-- zugeflossen seien. Gemäss der Aufstellung des Willensvollstreckers habe es sich um total Fr. 242'596.14 gehandelt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne sodann betreffend das Jahr 2022 für den Betrag von total Fr. 129'321.17 nicht von einem unbelegten Vermögensrückgang gesprochen werden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2). Dieser Betrag setze sich belegtermassen aus den Auslagen für verschiedene Einkäufe, Restaurantbesuche, Zahlungen für die Miete und vorgenommenen Schenkungen zusammen. Betreffend das Jahr 2023 seien Belege für Ausgaben in der Höhe von Fr. 87'049.25 vorhanden. Diese Summe setze sich wiederum aus Teilbeträgen im Zusammenhang mit verschiedenen Einkäufen, Restaurantbesuchen, Zahlungen für die Miete und vorgenommenen Schenkungen zusammen. Für das Jahr 2024 seien Belege für Ausgaben in der Höhe von total Fr. 58'375.95 vorhanden. Dieser Betrag umfasse wiederum Auslagen für verschiedene Einkäufe, für Restaurantbesuche, Zahlungen für die Miete und diverse Schenkungen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 3). Der Vermögensrückgang sei mithin umfassend belegt. Neben der Aufstellung des Willensvollstreckers seien auch diese belegten Vermögensrückgänge zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 8).
2.3 In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, die mit der Beschwerde eingereichten Belege bestätigten, dass die Erbschaft Fr. 242'596.14 betragen habe und demnach von einer Restzahlung von Fr. 2'596.15 und nicht von Fr. 97'551.-- im Jahr 2023 auszugehen sei. Was die Vermögensrückgänge in den Jahren 2022 bis 2024 betreffe, habe der Beschwerdeführer Belege über Schenkungen im Gesamtbetrag von Fr. 107'020.-- (2022: Fr. 80'000.--, 2023: Fr. 23'800.--, 2024: Fr. 3'220.--) eingereicht. Diese Schenkungen stellten Verzichtshandlungen dar. Unter Berücksichtigung der Amortisation des Verzichtsvermögens belaufe sich der lediglich aus den Schenkungen zu berücksichtigende Vermögensverzicht für die Jahr 2024 und 2025 auf Fr. 97'020.-- resp. Fr. 87'020.--. Zusammen mit dem weiteren Vermögen des Beschwerdeführers per Ende Dezember 2023 resp. Ende Dezember 2024 in der Höhe von Fr. 134'585.75 resp. Fr. 39'685.-- sei die massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- allein durch die Schenkungen zusammen mit dem übrigen Vermögen überschritten und ein Anspruch auf Zusatzleistungen sei zu verneinen. Hinzu komme ein weiterer Vermögensverzicht. Der Beschwerdeführer lebe in einem Zweipersonenhaushalt und sei daher nur zur Bezahlung des hälftigen Betrages für die Wohnungsmiete verpflichtet. Bezahle er gleichwohl die gesamte Miete so stelle der freiwillig übernommene Anteil Verzichtsvermögen dar. Abzüglich der Schenkungen und der Hälfte der Mietzinszahlungen resultierten für das Jahr 2022 belegte Ausgaben von Fr. 36'403.67, für das Jahr 2023 Ausgaben von Fr. 50'081.25 und entfallend auf 2024 Fr. 41'263.95. Diese Beträge erreichten die vorgesehenen Pauschalbeträge für die Lebenshaltungskosten (Fr. 62'752.-- im Jahr 2022 und Fr. 64'320.-- in den Jahren 2023/24; vgl. Rz 3532.12 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) nicht, weswegen jährliche Lebenshaltungskosten in der Höhe der Pauschalen zu berücksichtigen seien. Zusammenfassend sei von einer Erbschaft in der Höhe von Fr. 242'596.15 und nicht von Fr. 337'551.-- auszugehen. Demnach sei vom für das Jahr 2022 errechneten Verzichtsvermögen von Fr. 219'388.-- der Betrag von Fr. 97'551.-- abzuziehen. Das Verzichtsvermögen (inkl. Schenkungen) reduziere sich somit im Jahr 2022 auf noch Fr. 121'837.--. Gleichzeitig erhöhe sich das im Jahr 2023 angerechnete Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 55'393.-- um den Betrag der im Jahr 2023 ausgerichteten Restzahlung in der Höhe von Fr. 2'596.15 auf Fr. 57'989.15. Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- erstmals per 1. Januar 2024 belaufe sich das Verzichtsvermögen zum genannten Zeitpunkt auf Fr. 169'826.15 (Fr. 121'837.-- zzgl. Fr. 57'989.15 abzgl. Fr. 10'000.--). Damit sei die massgebliche Vermögensschwelle für eine einzelne Person überschritten, was den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Vornherein ausschliesse. Zu beachten sei sodann, dass aus den Kontounterlagen per 15. August 2022 eine Abbuchung von Fr. 80'000.-- hervorgehe. Es sei nicht bekannt, wofür dieser Betrag verwendet worden sei. Für den 18. August 2022 sei eine Gutschrift von 79'960.-- ersichtlich, deren Herkunft wiederum unbekannt sei. Dieser Betrag sei grundsätzlich als zusätzlicher Verzicht anzurechnen (Urk. 7 S. 2 ff.).
2.4 In seiner Eingabe vom 15. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer zur Kontobelastung vom 15. August 2022 im Betrag von Fr. 80'000.-- und zur Gutschrift von Fr. 79'960.72 am 18. August 2022 aus, er habe am 15. August 2022 eine Schenkung in der Höhe von Fr. 80'000.-- vornehmen wollen, allerdings habe er im E-Banking die falsche IBAN-Nummer eingegeben. Die Bank habe ihm daher den Betrag abzüglich der Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 39.28 am 18. August 2022 wieder gutgeschrieben. Die fragliche Schenkung über Fr. 80'000.-- habe er sodann unter Verwendung der korrekten IBAN-Nummer am 1. September 2022 mittels erneuter Banküberweisung vorgenommen. Eine Schenkung in dieser Höhe habe er in seiner Beschwerde angegeben und dokumentiert und sie sei von der Beschwerdegegnerin gemäss dessen Ausführungen in der Beschwerdeantwort auch berücksichtigt worden. Die fehlerhafte Überweisung und die darauffolgende Rückbuchung seien mithin verzichtsrechtlich unbeachtlich (Urk. 10 S. 1 f.).
3.
3.1
3.1.1 Kontrovers beurteilt wurde von den Parteien zunächst die Höhe der Erbschaft des Beschwerdeführers aus dem Nachlass von Z.___, verstorben am 10. Dezember 2021 (vgl. Urk. 3/4 S. 1). Bei Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2024 (Urk. 8/20) war die Beschwerdegegnerin von einem Erbanteil des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 373’551.-- ausgegangen, zugeflossen in zwei Tranchen à Fr. 240'000.-- und Fr. 97'551.-- (Urk. 8/19 S. 9; vgl. auch Urk. 8/21 S. 2). Bereits vor Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2024 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, eine Restzahlung von Fr. 97'551.-- habe es nicht gegeben (Urk. 8/19 S. 13) und auch im Einspracheverfahren bestritt der Beschwerdeführer eine solche Restzahlung unter Anerkennung der Nachlasszahlung in der Höhe von Fr. 240'000.-- (Urk. 8/19 S. 3).
3.1.2 Mit Meldung vom 27. April 2022 stellte das Kantonale Steueramt aus dem Nachlass des Z.___ einen Vermögensübergang an X.___ in der Höhe von Fr. 337'551.-- fest (Urk. 8/33 S. 1). Beigeheftet sind der Meldung zwei Belege über Buchungen auf das B.___-Privatkonto des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 240'000.-- am 11. Mai 2022 und von Fr. 2'596.15 am 3. Januar 2023 (Urk. 8/33 S. 2-3). Die Beträge dieser beiden Buchungen korrespondieren mit der Aufstellung des Willensvollstreckers C.___ betreffend den Nachlass von Z.___. Diese Aufstellung beinhaltet namentlich die Ausscheidung der den einzelnen Erben zustehenden Anteile am Gesamtnachlass. Für den Beschwerdeführer beträgt der Anteil gemäss dieser Aufstellung gesamthaft Fr. 242'596.14, bestehend aus einer Akontozahlung von Fr. 240'000.-- und einer Restzahlung von Fr. 2'596.14 (Urk. 3/4 S. 5).
3.1.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid noch festgehalten hatte, es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, wie hoch die Erbschaft des Beschwerdeführers aus dem Nachlass von Z.___ tatsächlich ausgefallen sei, da sich teilweise widersprechende Dokumente vorhanden seien (Urk. 2 S. 3), erklärte sie in ihrer Beschwerdeantwort, es sei aufgrund der Darlegungen in der Beschwerde und der dazu eingereichten Unterlagen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2, Urk. 3/3-4) der Berechnung des Verzichtsvermögens einen Vermögenszufluss von Fr. 242'596.15 aus dem Nachlass von Z.___ zu Grunde zu legen (Urk. 7 S. 3). Es rechtfertigt sich aus den genannten Umständen, davon auszugehen.
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer betreffend die Jahre 2022 bis 2024 auf verschiedene belegbare Ausgaben hin. Für das Jahr 2022 bezifferte er diese Ausgaben auf Fr. 129'321.17, für das Jahr 2023 auf Fr. 87'049.25 und für 2024 auf Fr. 58'375.95. Sämtliche dieser Ausgaben sind nach Monaten aufgegliedert und den folgenden Kategorien zugeordnet: (1) Einkäufe (D.___, E.___ etc.), (2) Verpflegung auswärts, (3) Schenkungen an Familienangehörige, (4) Mietzins und (5) übrige Anschaffungen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 3). Zu den Darlegungen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Belege ein, insbesondere Unterlagen zu den Kontobewegungen in den genannten Monaten der betreffenden Jahre (Urk. 3/6 ff.).
3.2.2 Die vom Beschwerdeführer als Schenkungen an Familienangehörige bezeichneten Auslagen (2022: Fr. 80'000.--, 2023: Fr. 23'800.--, 2024: Fr. 3'220.--; Urk. 1 S. 5-7) qualifizierte die Beschwerdegegnerin richtigerweise ohne Weiteres als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG (Urk. 7 S. 3). Der Beschwerdeführer stellte diese Würdigung denn auch nicht in Frage.
3.2.3 Die Auslagen für die Miete (2022: Fr. 25'836.--, 2023: Fr. 26'336.--, 2024: Fr. 27'784.--; Urk. 1 S. 5-7) anerkannte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich als belegte Ausgaben, hob indessen hervor, dass nur die hälftige Miete anerkannt werden könne, da der Beschwerdeführer in Wohngemeinschaft mit einer anderen Person lebe, welche sich zu gleichen Teilen an den Mietkosten zu beteiligen habe (Urk. 7 S. 3). Dass so zu verfahren ist, blieb unbestritten und wird durch den vom Beschwerdeführer eingereichten Mietvertrag (Urk. 3/8) bestätigt, denn für den geschiedenen Beschwerdeführer (Urk. 8/22 S. 1, Urk. 8/42 S. 1) hat die Berechnung der Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 9 ELG allein gestützt auf seine eigenen anrechenbaren Einnahmen und seine ihn betreffenden anerkannten Ausgaben zu erfolgen.
3.2.4 Bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer genannten und belegten Auslagen (Einkäufe [D.___, E.___, etc.], Verpflegung auswärts, übrige Anschaffungen; Urk. 1 S. 5-7) stellte die Beschwerdegegnerin fest, diese (2022: Fr. 36'403.67, 2023: Fr. 50'081.25, 2024: Fr. 41'263.95) erreichten bezogen auf die in Randziffer 3532.12 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vorgesehenen Pauschalbeträge für die Lebenshaltungskosten von Fr. 62'752.-- im Jahr 2022 und von Fr. 64'320.-- ab 2023 (vgl. hierzu Urk. 8/19 S. 8-9) nicht, weswegen weiterhin von den letzteren auszugehen sei (Urk. 7 S. 3). Es besteht kein Anlass, diese Würdigung zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer stellte sie nicht in Frage.
3.3
3.3.1 Beim Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2024 war die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2022 von einem Vermögensverzicht von Fr. 219'388.-- ausgegangen (Urk. 8/19 S. 9). Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, da betreffend die Erbschaft aus dem Nachlass von Z.___ von Fr. 242'596.15 (11. Mai 2022: Gutschrift Fr. 240'000.--, 3. Januar 2023: Gutschrift Fr. 2'596.15; Urk. 8/33 S. 2-3) anstelle von Fr. 337'551 auszugehen sei, sei vom für das Jahr 2022 errechneten Vermögensverzicht von Fr. 219'388.-- der Betrag von Fr. 97'551.-- (vgl. vorstehende E. 3.1.1-2) abzuziehen, wodurch sich das Verzichtsvermögen im Jahr 2022 auf Fr. 121'837.-- verringere (Urk. 7 S. 3). Ebenso richtig hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der bei Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2024 betreffend das Jahr 2023 errechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 55'393.-- (vgl. Urk. 8/19 S. 8) um den Betrag der im Jahr 2023 erfolgten Restzahlung in der Höhe von Fr. 2'596.15 auf insgesamt Fr. 57'989.15 erhöhe (Urk. 7 S. 3). Vom Verzichtsvermögen der Jahre 2022 und 2023 von total Fr. 179'826.15 (Fr. 121'837.-- + Fr. 57'989.15) brachte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 17e Abs. 1 und 2 ELV per 1. Januar 2024 Fr. 10'000.-- in Abzug und ermittelte so bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung im Juli 2024 und damit den frühesten Anspruchsbeginn, für welchen die Vermögensverhältnisse am 1. Januar 2024 des betreffenden Bezugsjahres entscheidend sind (Art. 23 Abs. 1 ELV), ein massgebliches Verzichtsvermögen von Fr. 169'826.15 (Urk. 7 S. 3 f.).
3.3.2 Da die Berechnung des Verzichtsvermögens (Urk. 8/19 S. 8-9; vgl. auch Urk. 8/21 u. Urk. 8/35) auf dem unbestrittenen und belegten steuerbaren Einkommen von Fr. 18'100.-- in den Jahren 2022 und 2023 (AHV-Altersrente; vgl. Urk. 8/36 S. 2, Urk. 8/40 S. 2), auf dem belegten und anerkannten Vermögenszuwachs aufgrund der Erbschaft aus dem Nachlass von Z.___ in den Jahren 2022 und 2023 (2022: Fr. 240'000.--, 2023: Fr. 2'596.15 [anstelle von Fr. 97'551.--]; vgl. Urk. 3/4 S. 5, Urk. 8/33 S. 2-3), auf dem darüber hinausgehenden, unbestrittenen und belegten Vermögenszufluss in den Jahren 2022 und 2023 (Fr. 308'863.40 [Zahlung F.___ vom 16. Dezember 2022] und Fr. 174'478.40 [Zahlung G.___ vom 31. März 2023]; vgl. Urk. 8/32 S. 2-3), auf dem Vermögen per Ende 2021 (Fr. 18'700.--; Urk. 8/39 S. 5) und auf den belegten Ausgaben für die Tilgung von Schulden (2023: Fr. 331'487.--, 2022: Fr. 7'874.--; vgl. Urk. 8/19/8 und Urk. 8/34) beruht und die Pauschalbeträge für den Lebensbedarf (2022: Fr. 62'752, 2023: Fr. 64'320.--) sowie die ab Beginn des auf den Verzicht folgenden Jahres vorzunehmende Amortisation (Art. 17e ELV) berücksichtigt, ist dieser Wert insofern nachvollziehbar. In der Berechnung durch die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben sind indessen die Kosten für die Miete als weitere belegte Ausgabe, wobei aufgrund des Zweipersonenhaushaltes die Hälfte massgebend ist, das heisst für 2022 Fr. 12'918.-- (12 x Fr. 2'153.-- = Fr. 25'836.-- : 2; vgl. Urk. 1 S. 5 u. die monatlichen Abbuchungen von Fr. 2'153.-- in Urk. 3/6) und für das Jahr 2023 Fr. 13'168.-- (8 x Fr. 2'153.-- + 4 x Fr. 2'278.-- = Fr. 26'336.-- : 2; vgl. Urk. 1 S. 6 und die monatlichen Abbuchungen über Fr. 2'153.-- resp. Fr. 2'278.-- in Urk. 3/9). Diese zusätzlichen belegten Auslagen ändern aber nichts am Umstand, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug das Verzichtsvermögen über Fr. 100'000.-- betrug. Daran ändert sich ferner auch dann nichts, wenn der Berechnung des Verzichtsvermögens die von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde vorgenommene Bezifferung des unbelegten Vermögensrückgangs im Jahr 2023 mit neu Fr. 46'056.75 (Urk. 8/4) - dies anstelle von Fr. 55'393.-- (vgl. Urk. 8/19 S. 8) - zu Grunde gelegt wird. Diesfalls verringert sich der Vermögensverzicht von Fr. 169'826.15 (vgl. vorstehende E. 3.3.1) um Fr. 9'336.25 auf Fr. 160'489.90. Auch für diesen Fall und wiederum unter Berücksichtigung der Ausgaben für die Miete liegt der Vermögensverzicht über Fr. 100'000.--.
3.4 Der Beschwerdeführer hat nach Kenntnisnahme der Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort in seiner nachträglichen Eingabe vom 15. Mai 2025 allein noch darauf hingewiesen, die Abbuchung von Fr. 80'000.-- am 15. August 2022 könne nicht zusätzlich als Vermögensverzicht berücksichtigt werden (Urk. 10). Beim fraglichem Betrag handelt es sich tatsächlich nicht um einen zusätzlichen Vermögensverzicht, sondern um die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte Schenkung in nämlicher Höhe (Urk. 1 S. 5). Die effektive Vermögensentäusserung erfolgte mit der Abbuchung vom 1. September 2022, was aus den eingereichten Kontounterlagen (Urk. 3/6) anhand des entsprechenden Monatsauszuges überprüfbar ist. Eine erste Überweisung dieses Betrages am 15. August 2022 konnte offensichtlich von der Bank nicht finalisiert werden, was am 18. August 2022 zur Rückbuchung von Fr. 79'960.72 (Fr. 80'000.-- abzgl. Transaktionsgebühren) führte. Auch dies ist aus den eingereichten Kontounterlagen (Urk. 3/6) ersichtlich (Auszug für den Monat August 2022). Verzichtsrechtlich ist dieser Vorgang ohne Bedeutung.
4. Zusammenfassend steht fest, dass bezogen auf den frühestmöglichen Leistungsbeginn (Anmeldung vom 8. Juli 2024; Urk. 8/42) aufgrund der Höhe des Verzichtsvermögens die für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten war, weswegen der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen war zum massgeblichen Zeitpunkt mithin grundsätzlich nicht gegeben. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge.
Betreffend die mit Blick auf das vom Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 gestellte Wiedererwägungsgesuch an die Beschwerdegegnerin beantragte Sistierung des Prozesses (Urk. 1 S. 2) bleibt zu erwähnen, dass eine solche im Vornherein ausser Betracht fällt, da es sich bei der Wiedererwägung um einen formlosen Rechtsbehelf handelt. Zu einer Wiedererwägung ist die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch könnte sie vom Gericht dazu angehalten werden könnte. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch erklärt, diesem Gesuch nicht zu entsprechen (Urk. 7 S. 2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___ Sozialversicherung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm