Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2025.00017


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 16. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrente für ihren im Jahr 2017 geborenen Sohn. Mutter und Sohn leben im gleichen Haushalt. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 setzte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, (im Folgenden: Stadt Zürich), die monatlichen Zusatzleistungen der Versicherten (bundesrechtliche Ergänzungsleistung, kantonalrechtliche Beihilfe, Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) ab Januar 2023 auf Fr. 1’380. fest (Urk. 11/26). Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2023 Einsprache mit dem Antrag auf höhere Zusatzleistungen (Urk. 8/331).

1.2    Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 erhöhte die Stadt Zürich die Zusatzleistungen der Versicherten ab Januar 2023 auf monatlich Fr. 1'392. (Urk. 8/V61). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2023 Einsprache mit dem Antrag auf höhere Zusatzleistungen (Urk. 8/333).

1.3    Mit Verfügung vom 16. Dezember 2023 setzte die Stadt Zürich sodann die monatlichen Zusatzleistungen der Versicherten ab Januar 2024 auf Fr. 1'358.20 fest (Urk. 8/V63), welchen Betrag sie mit Verfügung vom 9. Januar 2024 auf Fr. 1'910.20 erhöhte (Urk. 8/V65). Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2024 erhob die Versicherte am 12. Februar 2024 Einsprache mit dem Antrag auf höhere Leistungen (Urk. 8/373). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 setzte die Stadt Zürich die Zusatzleistungen ab Januar 2024 auf Fr. 1'940.20 fest und schrieb die Einsprache vom 12. Februar 2024 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 8/V66).

1.4    Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 setzte die Stadt Zürich die monatlichen Zusatzleistungen der Versicherten ab Juni 2024 auf Fr. 1'663.20 monatlich herab (Urk. 8/V67).

1.5    Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 setzte die Stadt Zürich schliesslich die monatlichen Zusatzleistungen der Versicherten ab Januar 2025 auf monatlich Fr. 1’667.40 fest (Urk. 8/V69).

1.6    Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 hiess die Stadt Zürich die Einsprache(n) der Versicherten vom 31. Januar und 13. Februar 2023 (vgl. vorstehende Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2) teilweise gut und sprach der Versicherten folgende monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistung, kantonalrechtliche Beihilfe, Gemeindezuschuss sowie Prämienverbilligung) zu (Urk. 8/V71 i.V.m. Urk. 8/V70 = Urk. 2 i.V.m. Urk. 3/3):

- für das Jahr 2021: Fr. 1'894.

- für das Jahr 2022: Fr. 1'894.

- für Januar bis Februar 2023: Fr. 1'555.

- für März bis Dezember 2023: Fr. 1'392.

- für Januar bis Mai 2024: Fr. 1'940.20

- für Juni bis November 2024: Fr. 1'663.20

- für Dezember 2024: Fr. 1'703.20

- ab Januar 2025: Fr. 1'528.40.


2.    Am 17. Februar 2025 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 (Urk. 2 i.V.m. Urk. 3/3) Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen für die Anspruchsperiode von Januar bis Dezember 2023, November bis Dezember 2024 und ab Januar 2025 seien zu erhöhen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 schloss die Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin, nachdem die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 9) weitere Akten nachgereicht hatte (vgl. Urk. 10), am 28. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1

2.1.1    Die Beschwerdeführerin erhob am 31. Januar 2023 (Urk. 8/331) Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2022 (Urk. 11/26), mit welcher die Zusatzleistungen ab Januar 2023 festgesetzt worden waren. Während des hängigen Einspracheverfahrens erhöhte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen ab Januar 2023 mit Verfügung vom 3. Februar 2023 (Urk. 8/V61). Auch hiergegen erhob die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2023 Einsprache (Urk. 8/333).

    Mit der durch Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsbestimmung Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) geregelten Einsprache wird eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel gleich - angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine verwaltungsunabhängige Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; vgl. auch BGE 133 V 50 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Das Einspracheverfahren gehört vielmehr, wie das Verfügungsverfahren, zur verwaltungsinternen Rechtspflege (BGE 133 V 50 E. 4.2.2; vgl. auch Brunner, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 52), und es untersteht als nichtgerichtliches Verfahren auch nicht der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). Bei Erhebung der Einsprache wird das Verwaltungsverfahren denn auch erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E.  2.1.2.1).

2.1.2    Nachdem die Entscheidungsbefugnis trotz Einsprache vom 31. Januar 2023 bei der Beschwerdegegnerin geblieben war, durfte diese die Verfügung vom 14. Dezember 2022 mittels Verfügung vom 3. Februar 2023 aufheben und die Zusatzleistungen ab Januar 2023 neu festsetzen. Mittels Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde die Verfügung vom 14. Dezember 2022 aufgehoben, womit das Anfechtungsobjekt der Einsprache weggefallen ist und diese gegenstandslos geworden ist. Dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 31. Januar 2023 nicht formell als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, mag einen Schönheitsfehler darstellen, ändert aber nichts am fehlenden Anfechtungsobjekt. Dadurch ist der Beschwerdeführerin auch kein Nachteil erwachsen, hatte sie doch wieder Gelegenheit, gegen die Verfügung vom 3. Februar 2023 Einsprache zu erheben, was sie auch getan hat.

2.2

2.2.1    Der Rechtsprechungsgrundsatz, wonach der Einspracheentscheid des Sozialversicherungsorgans die zeitliche Grenze des massgebenden Sachverhalts festlegt (neben zahlreichen anderen Urteilen, BGE 131 V 242 E. 2.1; vgl. Urk. 1 S. 5), gilt für die gerichtliche Überprüfung des (Einsprache-)Entscheids, der das Verwaltungsverfahren abschliesst. Gemäss Rechtsprechung muss das Gericht, das über die Rechtmässigkeit einer von den Organen der Sozialversicherung erlassenen Verfügung zu befinden hat, den massgeblichen Sachverhalt beurteilen, der zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids bestand (BGE 121 V 366 E. 1b; 131 V 407 E. 2.1.2.1). Aus diesem Grundsatz kann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, alle Tatsachen zu berücksichtigen, die zwischen ihrem ursprünglichen Entscheid und dem ihn ersetzenden Einspracheentscheid eingetreten sind. Sie darf diese nur insoweit berücksichtigen, als sie sich auf die Rechtsverhältnisse beziehen, über die sie ursprünglich entschieden hat, und diese verändern können.

2.2.2    Mit Einsprache vom 13. Februar 2023 (Urk. 8/333) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 3. Februar 2023 (Urk. 8/V61), mit welcher ihr Zusatzleistungen ab Januar 2023 zugesprochen worden waren, und mit Einsprache vom 12. Februar 2024 (Urk. 8/373) die Verfügung vom 16. Dezember 2023 (Urk. V/63) beziehungsweise vom 9. Januar 2024 (Urk. 8/V65), mit welcher ihr Zusatzleistungen ab Januar 2024 zugesprochen worden waren, an. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 (Urk. 2) die Einsprachen vom 13. Februar 2023 (Urk. 8/333) und vom 12. Februar 2024 (Urk. 8/373) teilweise gutgeheissen und die angepasste Umsetzungsverfügung vom 22. Januar 2025 erlassen (Urk. 8/V70). Mit dieser wurde auch der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Dezember 2024 neu ab Januar 2025 verfügt.

2.2.3    Was die Zusatzleistungen für das Jahr 2024 betrifft, schrieb die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 12. Februar 2024 (Urk. 8/373) gegen die Verfügung vom 9. Januar 2024 (Urk. 8/V65) mit Verfügung vom 15. Februar 2024 als gegenstandslos geworden ab und erhöhte die Zusatzleistungen (Urk. 8/V66). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, wurde allerdings wiederum mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. Mai 2024 infolge Umzugs der Beschwerdeführerin in eine preisgünstigere Wohnung abgeändert und die Zusatzleistungen ab Juni 2024 herabgesetzt (Urk. 8/V67).

    Am 29. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Anzeige einer Mietzinserhöhung ab November 2024 ein (Urk. 8/386) und machte damit sinngemäss einen Änderungsgrund im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV geltend. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine mit Einsprache angefochtene Verfügung betreffend die Zusatzleistungen für das Jahr 2024, weshalb es für die Beschwerdegegnerin keinen Grund gab, den Anspruch der Zusatzleistungen ab November 2024 im laufenden Einspracheverfahren, welches einzig die Zusatzleistungen des Jahres 2023 betraf, festzusetzen. Vielmehr hätte sie den geänderten Anspruch verfügungsweise festsetzen müssen.

2.2.4    Mit dem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 (Urk. 2) in Verbindung mit der Umsetzungsverfügung vom 22. Januar 2025 (Urk. 8/V70) entschied die Beschwerdegegnerin auch über den Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2025, welche ebenso wenig Gegenstand der ursprünglich angefochtenen Verfügungen war. Auch diese wäre verfügungsweise festzusetzen gewesen.

2.2.5    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit der Festsetzung der Zusatzleistungen ab Dezember 2024 den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf den doppelten Instanzenzug verletzt, weshalb der Einspracheentscheid betreffend diese Periode aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie darüber verfügungsweise entscheide.

2.3    Die Beschwerdegegnerin hat mit der als integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids vom 23. Januar 2025 (Urk. 2) erklärten Umsetzungsverfügung vom 22. Januar 2025 (Urk. 8/V70) auch die Ansprüche der Beschwerdeführerin der Jahre 2021 und 2022 überprüft (S. 1 und S. 4 f.), obwohl diese nicht angefochten waren und darüber bereits rechtskräftig entschieden worden war. Insoweit sich der Einspracheentscheid auf die Zusatzleistungen der Jahre 2021 und 2022 bezieht, ist er daher aufzuheben, auch wenn es materiell in Wiederholung der bereits bekannten anrechenbaren Ein- und Ausgaben zu keiner Korrektur in der Leistungshöhe gekommen ist.


3.

3.1    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

    Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz. 1302).

    Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz. 2221-2227).

3.2    Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG).

    Kinder mit Anspruch auf eine Waisen- oder Kinderrente, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ebenfalls ausser Betracht (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben einschliesslich des Betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ELV; sogenannte Vergleichsrechnung; vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3124.05).

3.3    Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).


3.4    Als Einkünfte anzurechnen sind unter anderem Familienzulagen (Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG). Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte zu berücksichtigen sind, über die ungeschmälert verfügt werden kann. Angerechnet werden aber auch Einkommen, auf welche die EL-berechtigte Person verzichtet hat (Art. 11a Abs. 2 ELG; (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 525).


4.

4.1

4.1.1    Der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin trat auf den 1. März 2023 eine Stelle in der Schweiz an (Urk. 8/341 S. 1-4) und hat ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Familien- respektive Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Die Kinderzulagen betrugen im Jahr 2023 für den Sohn, der das zwölfte Altersjahr noch nicht vollendet hatte, monatlich Fr. 200. (§ 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen; EG FamZG). Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten (Art. 8 FamZG). Diese Regelung entspricht Art. 285a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und wurde in Ziff. 2 des mit Verfügung über die Genehmigung des Unterhaltsvertrages vom 14. Juni 2018 (Urk. 3/25) genehmigten Unterhaltsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater (Urk. 8/328 = Urk. 3/25) wiederholt.

4.1.2    Nach unwidersprochen gebliebener Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12 unten) überwies ihr der Kindsvater die Kinderzulagen erstmals am 24. November 2023, und zwar für zwei Monate. Da den Arbeitnehmenden die Kinderzulage jeweils mit dem Monatslohn und dieser in der Regel zwischen dem 20. und dem 25. eines jeden Monats ausbezahlt wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Kinderzulagen erstmals für den Monat Oktober 2023 zugegangen sind.

    Dennoch sind der Beschwerdeführerin die Kinderzulagen als Bestandteil der vereinbarten und genehmigten Unterhaltsbeiträge seit Anspruchsbeginn im März 2023 als Einnahmen anzurechnen. Erst wenn erstellt ist, dass sie objektiv uneinbringlich sind, kann von der Anrechnung abgesehen werden. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Eintreibung ausgeschöpft sind, also insbesondere die Betreibung eingeleitet wurde (Urteil des Bundesgerichts P 6/01 vom 25. März 2003 E. 2.2.1). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die ausstehenden Kinderzulagen des Kindsvaters objektiv uneinbringlich sind oder der Beschwerdeführerin die Geltendmachung der Kinderzulagen gegenüber dem Kindsvater nicht zumutbar sein soll, weshalb sie zwischen Anspruchsbeginn und tatsächlicher Bezahlung im Sinne eines Einkommensverzichts anzurechnen sind.

    Die Beschwerdegegnerin hat die Kinderzulagen von jährlich Fr. 2'400. damit zu Recht ab März 2023 als Einnahmen angerechnet.

4.2

4.2.1    Da die Vergleichsrechnung (vgl. vorstehende E. 3.2) ab März 2023 unter Berücksichtigung der Kinderrente, des durch den Kindsvater zu leistenden Kinderunterhalts und der Kinderzulagen ergab, dass die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin unter Einbezug des Kindes tiefer ausfallen würden als ohne Einbezug, setzte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen ab März 2023 ohne Einbezug des Kindes fest. Dabei anerkannte sie bei der Berechnung der Zusatzleistungen lediglich die Hälfte des Bruttomietzins (Fr. 13’248.) als Ausgabe (vgl. Urk. 8/V70 S. 7).

    Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei gegenüber ihrem Sohn gemäss Art. 276 ZGB unterhaltspflichtig und habe ihm in diesem Rahmen unentgeltlich Unterkunft zu gewähren. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen und verbringe deshalb die meiste Zeit in der Wohnung, wohingegen ihr Sohn ausserhalb des Unterrichts im Kinderhort betreut werde. Zudem verbringe er jedes zweite Wochenende bei seinem Vater. Ausserdem habe sie nach der Geburt ihres Sohnes keine grössere Wohnung bezogen. Diese Umstände rechtfertigten, auf eine Mietzinsaufteilung zu verzichten (Urk. 1 S. 10 f.).

4.2.2    Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen gemäss Art. 16c ELV wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleichen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, S. 193 f. Rz. 486 f.).

4.2.3    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn eine Unterhaltsverpflichtung gemäss Art. 276 ZGB trifft, was nach der Rechtsprechung für sich genommen eine Abweichung vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung zwischen den einzelnen Personen, die unter einem Dach wohnen, rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zur jährlichen Kinderrente für ihren Sohn von Fr. 9'408. im Jahr 2023 vom Kindsvater einen jährlichen Kinderunterhaltsbetrag von Fr. 8'520. bis 30. September 2023 und von Fr. 10'560. ab 1. Oktober 2023 erhielt (vgl. Urk. 8/328). Mithin standen der Beschwerdeführerin für den Unterhalt des Kindes bis zum 30. September 2023 Fr. 17’928. pro Jahr und ab 1. Oktober 2023 Fr. 19'968. zur Verfügung. Diesen Einnahmen standen als anerkannte Ausgaben des Kindes Fr. 7'380. für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) und Fr. 1'596. für die Krankenversicherung und somit anerkannte Ausgaben von insgesamt Fr. 8'976. gegenüber. Mit der Differenz von Fr. 8'952. bis September 2023 beziehungsweise von Fr. 10'992. ab Oktober 2023 war die Beschwerdeführerin in der Lage, den hälftigen Mietanteil des Kindes von Fr. 6'624. aus dem Kinderunterhalt zu bezahlen, wobei immer noch ein Überschuss von Fr. 2'328. beziehungsweise Fr. 4’368. blieb. Die Bedürfnisse des Kindes waren somit mit den der Beschwerdeführerin für das Kind zur Verfügung gestandenen finanziellen Mitteln gedeckt, ohne dass sie dazu einen finanziellen Beitrag leisten musste.

    Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin, welcher gemäss Unterhaltsvertrag eine Betreuungsverantwortung von 86 % zukommt (vgl. Urk. 8/328) aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Betreuung ihres Sohnes in diesem Umfang zu leisten, weshalb sich dieser unter der Woche den ganzen Tag in Institutionen (Kindergarten und Kinderhort) aufhielt, wofür der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 Kosten von insgesamt Fr. 1'247.40 anfielen (vgl. Urk. 3/6-17). Diese liegen unter dem Überschuss, weshalb die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 selbst unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten für die auswärtige Betreuung keinen Unterhalt an das Kind leisten musste.

    Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie nutze die Wohnung mehr als ihr Kind, weil sie sich den ganzen Tag darin aufhalte und sie auch nach der Geburt ihres Kindes keine grössere Wohnung bezog um für ihn Platz zu schaffen, verfängt dies nicht. Eine intensivere Nutzung der Wohnung ist allein durch eine zeitlich längere Anwesenheit nicht ausgewiesen. Ein anderweitiger Grund für die intensivere Nutzung wurde nicht geltend gemacht.

    Auch im von der Beschwerdeführerin zitierten (neuen) Bundesgerichtsurteil 9C_153/2022 vom 26. April 2023 wird der Grundsatz der Mietzinsaufteilung bestätigt. Eine Abweichung davon sah das Bundesgericht in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall als gerechtfertigt, weil der Unterhaltsvertrag einen Mietzinsbeitrag enthielt, welcher bei der Aufteilung der Mietzinsanteile nach Art. 16c ZLV zu berücksichtigen ist. Die Unterhaltsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater (Urk. 8/328) beinhaltet keinen vom Kindsvater zu leistenden Mietzinsbeitrag, welcher zu berücksichtigen wäre. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2022.00051 vom 27. März 2023 (Urk. 8/336) nichts zu ihren Gunsten ableiten, wurde darin doch über die Höhe der anrechenbaren Heimtaxen während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in der Mutter-Kind-Unit des Zentrums Z.___ und nicht über die Höhe des anrechenbaren Mietzinses entschieden.

    Insgesamt ist nach dem Dargelegten kein Ausnahmetatbestand ersichtlich, welcher eine Abweichung von der gleichmässigen Aufteilung der Mietkosten rechtfertigen würde.

4.3    Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderzulagen zu Recht ab März 2023 angerechnet und eine hälftige Mietzinsanrechnung vorgenommen hat. Damit bleibt es auch dabei, dass für die Monate Januar und Februar 2023 die anerkannten Einnahmen und Ausgaben des Kindes in die Berechnung aufzunehmen sind und ab März 2023 ausser Betracht fallen.


5.

5.1    Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen, wobei die Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen, Pflegekostenzuschüssen, Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen bestehen (Art. 1 Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich; im Folgenden ZLVZ). Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegt beim jährlichen Gemeindezuschuss für Alleinstehende Fr. 3'900. für Ehepaare Fr. 5'856. und für Waisen und Kinder Fr. 1'176. über der Beihilfe (Art. 3 Abs. 1 ZLVZ). Gemäss Art. 4 ZLVZ wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird (Abs. 1). Bei zu Hause wohnenden Personen wird der Beitrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 3 Abs. 1 erhöht (Abs. 2 lit. a) und der ermittelte Bedarf um den Mietzinsanteil, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, erhöht, höchstens jedoch um Fr. 3'300. (Abs. 2 lit. b).

5.2    Der Mietzins der Beschwerdeführerin lag im Jahr 2023 unter der gesetzlich zugelassenen Höchstgrenze von Fr. 15'000. (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2), weshalb keine zusätzlichen Mietkosten zu berücksichtigen sind. Der allgemeine Lebensbedarf der Beschwerdeführerin betrug Fr. 3'900. zuzüglich Fr. 1'176. für ihren Sohn. Damit hatte die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2023 Anspruch auf einen jährlichen Gemeindezuschuss von Fr. 5'076..


6.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid bezüglich der Zusatzleistungen ab Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen verfügungsweise befinde. In Bezug auf die Jahre 2021 und 2022 wird der Einspracheentscheid ersatzlos aufgehoben, betreffend die Monate Januar und Februar 2023 wird der Einspracheentscheid dahingehend korrigiert, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf einen jährlichen Gemeindezuschuss von Fr. 5'076.. Bezüglich der Monate März bis Dezember 2023 ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Bei diesem Ausgang der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 145. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) sowie des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600. (inklusive Barauslagen und MWSt) als angemessen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23. Januar 2025 betreffend die Zusatzleistungen der Jahre 2021 und 2022 ersatzlos aufgehoben, betreffend die Zusatzleistungen der Monate Januar und Februar 2023 dahingehend korrigiert, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf einen jährlichen Gemeindezuschuss von Fr. 5'076., und betreffend Zusatzleistungen ab Dezember 2024 zurückgewiesen, damit die Beschwerdegegnerin über den Anspruch verfügungsweise befinde. Betreffend die Zusatzleistungen von März bis Dezember 2023 wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher