Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2025.00024


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Beschluss vom 31. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Wallisellen

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Zentralstrasse 9, Postfach, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin




1.    Mit Eingabe vom 4. März 2025, eingegangen am 11. März 2025 (Urk. 1), erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Stadt Wallisellen vom 6. März 2025 betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 2) und reichte in der Folge diverse weitere Unterlagen ein (Urk. 4-12). Mit Schreiben vom 25. März 2025 teilte die Stadt Wallisellen mit, der Versicherte habe am 10. März 2025 Einsprache gegen die angefochtene Verfügung erhoben, wobei ihm der Eingang der Einsprache schriftlich bestätigt worden sei. Der Einspracheentscheid sei noch nicht ergangen (Urk. 15).


2.

2.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2.2    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

2.3    Die Rechtspflege im Bereich der Zusatzleistungen beruht nach der gesetzlichen Konzeption auf dem System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, bei welchem dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren stets ein Verfügungs- und Einspracheverfahren (vgl. Art. 49, Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG) vorauszugehen hat. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerde weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2024, Rz. 32 zu § 13).


3.    Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2025 (Urk. 1) richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2025 (Urk. 2), in welcher Sache gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2025 (Urk. 15) bisher noch kein Einspracheentscheid ergangen ist. Auf die Beschwerde vom 4. März 2025 ist folglich mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Weiterführung des Einspracheverfahrens zu überweisen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Sache wird an die Stadt Wallisellen, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Weiterführung des Einspracheverfahrens überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Stadt Wallisellen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Kübler-Zillig