Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2025.00044
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 24. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, bezieht seit April 2023 eine Altersrente (die die bisherige Invalidenrente ablöste) sowie Zusatzleistungen (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 31. März 2025 berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Anspruch des Versicherten infolge periodischer Überprüfung ab dem 1. April 2023 neu, wobei sie eine Anpassung der Pensionskassenrenten sowie der Vermögenswerte vornahm (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 8/379-383). Die Neuberechnung hatte eine Herabsetzung der bereits bezogenen Leistungen für die Monate April 2023 bis März 2025 zur Folge, so dass zu viel bezogene Leistungen von insgesamt Fr. 17'523.-- zurückgefordert wurden (Urk. 8/377). Mit Verfügung gleichen Datums forderte die Durchführungsstelle sodann für die Zeit von Januar bis März 2023 zu viel bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 39.-- zurück (Urk. 8/378). Die vom Versicherten am 6. April 2025 gegen beide Verfügungen vom 31. März 2025 erhobene Einsprache (Urk. 8/393) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 22. April 2025 ab (Urk. 8/395 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Mai 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Annullierung der Rückforderung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2026 (Urk. 10/1) wurde der Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Gegenstand des Verfahrens bildet die Neuberechnung und teilweise Rückforderung der im Zeitraum Januar 2023 bis März 2025 ausgerichteten Zusatzleistungen, welche die Beschwerdegegnerin am 31. März 2025 verfügt hat (Urk. 8/377-378). Den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Januar bis März 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin jeweils sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht (vgl. Urk. 8/382-383). Da sich dabei die Anwendung des alten Rechts als vorteilhafter erwies, sind für die Ansprüche im Zeitraum bis Ende Dezember 2023 ebenfalls die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen anwendbar. Die Ansprüche ab Januar 2024 hingegen sind nach den ab 1. Januar 2021 geltenden Normen zu beurteilen.
1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (sowohl in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen als auch in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) werden als Einnahmen unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, angerechnet.
1.4 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist.
1.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.)
1.7 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2025 (Urk. 2) fest, bei der periodischen Überprüfung vom 31. März 2025 sei festgestellt worden, dass der Rentenbetrag der Vorsorgeeinrichtung Profond nicht angepasst worden sei. Aus den einverlangten Unterlagen habe sich eine Erhöhung des Rentenbetrags bereits ab 1. Januar 2023 wie auch ab 1. April 2023 ergeben. Aus diesem Grund sei eine rückwirkende Neuberechnung notwendig geworden (S. 1 Rz. 2). Der Beschwerdeführer habe die Erhöhung der Pensionskasse nicht gemeldet, vielmehr habe er diese erst im Rahmen der periodischen Überprüfung eingereicht (S. 1 f. Rz. 3).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 17. Februar 2023 die Rentenbescheinigung für das Jahr 2022 zugestellt sowie mit E-Mail vom 13. März 2023 über die neue Höhe seiner Rente aus beruflicher Vorsorge ab 1. April 2023 informiert. Die Rentenbescheinigung der Vorsorgeeinrichtung Profond für das Jahr 2023 habe er jedoch erst am 21. Februar 2025 eingereicht, diejenige für das Jahr 2024 erst am 11. Februar 2025. Ab Mai 2025 werde eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen infolge vermindertem Fahrzeugwert erfolgen. Dazu werde auf die per April 2025 vorgenommene Eurotax-Fahrzeugbewertung abzustellen sein. Da der Rückforderungsanspruch jedoch den Zeitraum vor April 2025 beschlage, habe die Anpassung des Fahrzeugwertes keinen Einfluss auf die Höhe der Rückforderung (S. 3 Rz. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. Mai 2025 geltend, er habe die entsprechenden Unterlagen fristgerecht und ordnungsgemäss eingereicht und könne dies durch mehrere Belege nachweisen (Urk. 1 S. 1).
Mit Eingabe vom 10. Januar 2026 wies der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, trotz seiner Schreiben sowie der Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 sei der Wert des Fahrzeuges nicht von Fr. 17'912.-- auf Fr. 9'881.-- korrigiert worden (Urk. 10/1 S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin im strittigen Zeitraum von Januar 2023 bis März 2025 die Renten der Vorsorgeeinrichtung Profond korrekt angerechnet hat und sich demnach die rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen sowie die damit verbundene Rückforderung von zu viel bezogenen Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 17'562.-- als rechtens erweist.
Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
3.
3.1 Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein und forderte den Beschwerdeführer auf, aktuelle Unterlagen zu seiner persönlichen sowie wirtschaftlichen Situation einzureichen (Urk. 8/298). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 das entsprechende Formular ein (Urk. 8/299) und hielt dabei fest, er erziele ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 27'580.-- (Ziff. 8.1; vgl. Urk. 8/305), erhalte eine Invalidenrente von Fr. 5'472.-- pro Jahr (Ziff. 8.2; vgl. Urk. 8/307/1) sowie eine jährliche Rente der beruflichen Vorsorgeeinrichtung Profond in der Höhe von Fr. 6'660.-- (Ziff. 8.3; vgl. Urk. 8/307/2).
Mit Mail vom 6. März 2023 (Urk. 8/311) reichte der Beschwerdeführer sodann den Vorsorgeausweis per 1. Januar 2023 ein (Urk. 8/312) sowie am 13. März 2023 den Nachweis der Rentenberechnung per 1. April 2023, gemäss welchem Rentenansprüche von insgesamt Fr. 15'444.-- bestanden (Urk. 8/317). Am 3. April 2023 stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weiter die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Rentenleistungen AHV/IV vom 29. März 2023 betreffend Altersrente ab 1. April 2023 zu (Urk. 8/319).
In der Folge passte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. September 2023 die Zusatzleistungen den veränderten Renten an (Urk. 8/333; vgl. Berechnungsblatt in Urk. 8/336).
3.2 Am 7. Januar 2025 wurde erneut eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen eingeleitet (Urk. 8/357), in dessen Rahmen der Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 mitteilte, die Altersrente betrage Fr. 15'324.-- pro Jahr (Urk. 8/364 Ziff. 8.2), die jährliche Rente der beruflichen Vorsorge Fr. 15'444.-- (Ziff. 8.3). Zudem reichte er erneut die Mitteilungen der Vorsorgeeinrichtung Profond vom 8. März 2023 (Urk. 8/365/1-3 = Urk. 8/317) ein sowie neu die Rentenbescheinigung 2024 der Vorsorgeeinrichtung Profond vom 18. Dezember 2024 (Urk. 8/365/4).
Auf ergänzende Nachfrage der Beschwerdegegnerin ging am 21. Februar 2025 der Lohnausweis der Y.___, Stiftung Z.___, vom 31. Januar 2024 betreffend die Tätigkeit von Januar bis März 2023 (Urk. 8/370) sowie die Rentenbescheinigung 2023 der Vorsorgeeinrichtung Profond vom 14. Dezember 2023 ein, welche Rentenzahlungen von insgesamt Fr. 13'287.-- auswies (Urk. 8/371).
3.3 Wie sich damit ohne Weiteres aus den Akten ergibt, lag der Beschwerdegegnerin zwar bereits im Zeitpunkt der Neuberechnung der Zusatzleistungen im Rahmen der periodischen Überprüfung 2023 die Mitteilung betreffend aller Rentenansprüche aus der beruflichen Vorsorge im Umfang von insgesamt Fr. 15'444.-- ab April 2023 vor (vgl. Urk. 8/317/3). Im Berechnungsblatt für die Zeit ab April 2023 rechnete sie jedoch lediglich Pensionskassenrenten in der Höhe von Fr. 6'444.-- an (vgl. Urk. 8/336 S. 2). Damit erweist sich die der Verfügung vom 1. September 2023 betreffend die Zeit ab April 2023 zugrunde liegende Berechnung als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.6).
Dasselbe gilt für die Zeit von Januar bis März 2023. Aus der Rentenbescheinigung der Vorsorgeeinrichtung Profond für das Jahr 2023 ergeben sich Rentenleistungen von insgesamt Fr. 13'287.-- (Urk. 8/371). Unter Berücksichtigung der monatlichen Rente von Fr. 1'287.-- ab April 2023 (vgl. 8/365/1), mithin Fr. 11'583.-- für die Monate April bis Dezember 2023 (9 x Fr. 1'287.--), betrug damit die Rente in den Monaten Januar bis März 2023 insgesamt Fr. 1'704.-- (Fr. 13'287.-- abzüglich Fr. 11'583.--) respektive Fr. 568.-- pro Monat (Fr. 1'704.-- : 3). Hieraus ergibt sich die im Berechnungsblatt für die Monate Januar bis März 2023 aufgeführte, auf ein Jahr hochgerechnete Rente in der Höhe von Fr. 6'816.-- (12 x Fr. 568.--; Urk. 8/382 S. 2). Die der ursprünglichen Berechnung zugrundliegende Rente der Vorsorgeeinrichtung Profond von Fr. 6'660.-- (Urk. 8/339 S. 2) erweist sich damit als zweifellos unrichtig.
4. Zu beurteilen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Wert des Fahrzeuges korrekt angerechnet hat. Gemäss Fahrzeugausweis hat der Beschwerdeführer sein aktuelles Fahrzeug, einen A.___, am .... September 2022 erworben (Urk. 8/302). Die Beschwerdegegnerin setzte den Wert am 30. August 2023 auf Fr. 17'912.-- fest (Urk. 8/330 S. 3) und übernahm diesen bei den nachfolgenden Berechnungen der Zusatzleistungen als Vermögenswert (vgl. Urk. 8/334-339, Urk. 8/345, Urk. 8/356, Urk. 8/379-383). Mit seiner Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 31. März 2025 (Urk. 8/393) reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Fahrzeugbewertung ein, gemäss welcher der Wert per 7. April 2025 mit Fr. 9'981.-- ausgewiesen wurde (Urk. 8/391).
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat (Urk. 7), ist vorliegend der Zeitraum von Januar 2023 bis März 2025 zu beurteilen, weshalb eine Berücksichtigung des tieferen Fahrzeugwertes ausser Betracht fällt. Dieser wird jedoch in der Berechnung der Zusatzleistungen ab April 2025 zu reduzieren sein.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Neuberechnung der Zusatzleistungen aufgrund der effektiv ausbezahlten Renten der Vorsorgeeinrichtung Profond sowie die Bewertung des Fahrzeuges mit Fr. 17'912.-- als zutreffend erweist und nicht zu beanstanden ist.
Nachdem sich die zu viel ausbezahlten Renten auf insgesamt über Fr. 17'000.-- belaufen, ist auch die erhebliche Bedeutung einer Wiedererwägung ohne Weiteres zu bejahen (vgl. Diana Oswald in: ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 53 Rz. 62 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Dass die ursprünglich fehlerhafte Berechnung der Zusatzleistungen auf ein Versehen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist, vermag sodann an der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. vorstehend E. 1.5).
Die verfügte Rückforderung von insgesamt Fr. 17'562.-- erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die von ihm (sinngemäss) angeführte Argumentation, wonach er die entsprechenden Unterlagen fristgerecht eingereicht habe und die (zu hohen) Leistungen der Beschwerdegegnerin in gutem Glauben bezogen habe (Urk. 1, Urk. 8/393), in einem allfälligen Verfahren um Erlass der Rückforderung zu prüfen sein wird. Dem Beschwerdeführer steht es frei, bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
7. Das Verfahren ist gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerKübler-Zillig