Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2025.00068


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 29. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, hat seit Oktober 2023 Anspruch auf eine Altersrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Urk. 6/62/1). Zuvor hatte er Anspruch auf Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; vgl. Urk. 6/40). Am 5. Juni 2023 hatte er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) angemeldet (Urk. 6/55). Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Urk. 6/57 ff.) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 20. Mai 2024 den Anspruch von X.___ auf Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente für die Zeit ab November 2023 fest (Urk. 6/124). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 31. Mai 2024 Einsprache (eingegangen bei der Durchführungsstelle am 4. Juni 2024; Urk. 6/133; vgl. auch Urk. 3/3), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 teilweise guthiess (Urk. 6/197/11-13). Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil ZL.2024.00130 vom 12. März 2025 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass eines rechtskonformen Einspracheentscheides an die Durchführungsstelle zurückwies (Urk. 6/254). Bereits zuvor hatte die Durchführungsstelle am 23. Januar 2025 betreffend den Zusatzleistungsanspruch von X.___ nunmehr mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 eine neue Verfügung erlassen (Urk. 6/227), wogegen der Versicherte am 10. Februar 2025 Einsprache erhoben hatte (Urk. 6/251). Am 25. Juni 2025 erliess die Durchführungsstelle in der Angelegenheit wiederum einen Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache erneut teilweise guthiess (Urk. 6/257).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 erhob X.___ am 28. Juni 2025 (Aufgabe bei der Post am 16. Juli 2025) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der grundsätzlich anerkannte Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Anrechnung der effektiven Mietkosten festzusetzen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

    Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2023 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1), finden die ab 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen 13 ff. ZLG) und Zuschüssen 19a ZLG) ausgerichtet 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren 20 Abs. 1 ZLG). Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden.

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

    Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).

1.4    Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; der jährliche Höchstbetrag für allein lebende Personen betrug (Stand 1. Januar 2022) Fr. 16'440.-- in der Region 1, Fr. 15'900.-- in der Region 2 und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen, und zwar für die zweite Person zusätzlich Fr. 3'000.-- in allen 3 Regionen, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2'160.-- in der Region 1 und Fr. 1'800.-- in den Regionen 2 und 3 sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 1'920.-- in der Region 1, Fr. 1'800.-- in der Region 2 und Fr. 1'560.-- in der Region 3.

    Nach Art. 10 Abs. 1bis ELG wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Art. 9 Abs. 2 ELG (Ehegatten; Personen mit rentenberechtigten Waisen oder rentenberechtigten Kindern; rentenberechtigte Waisen) einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.

1.5    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 1 u. 2 ELV). Art. 16c ELV ist sinngemäss anwendbar, wenn ein nicht in die EL-Berechnung eingeschlossener Mitbewohner Eigentümer oder Nutzniesser der Wohnung oder des Einfamilienhauses ist. Besteht ein Mietvertrag und leistet der EL-Ansprecher oder -Bezüger effektiv den vereinbarten Mietzins, so ist dieser massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Andernfalls ist zur Bestimmung des abzugsfähigen Mietzinses der Mietwert nach Art. 12 Abs. 1 ELV heranzuziehen und auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides im Wesentlichen aus, betreffend Anspruchsbeginn, Erlös aus dem Fahrzeugverkauf und Höhe der Schulden seien die im Einspracheverfahren erhobenen Einwände begründet und diesbezüglich die Einsprache gutzuheissen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.a u. S. 5 Ziff. 3.d-e). Der beantragten direkten Auszahlung der Beträge für die Krankenversicherungsprämien stehe die gesetzliche Regelung entgegen, welche die Auszahlung an den Krankenversicherer vorsehe (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.b). Was sodann die Höhe der für die Anspruchsberechnung relevanten Mietkosten betreffe, kämen die Grundsätze für Personen zur Anwendung, die eine Wohnung zusammen mit dem Eigentümer bewohnten. Unter Beachtung dieser Grundsätze ergebe sich ein Mietzins von Fr. 31'090.-- für die Jahre 2023-2024 und von Fr. 31'510.-- für das Jahr 2025. Diese Beträge seien auf die insgesamt sieben in der gesamten Liegenschaft lebenden Personen zu verteilen und zwei der sieben Teile (für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau), mithin Fr. 8'883.-- für die Jahre 2023 bis 2024 und Fr. 9'003.-- für das Jahr 2025, seien für die Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.c).

    In der Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 verwies die Beschwerdegegnerin auf diese Standpunkte (Urk. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst vor, seit Mai 2019 wohne er zusammen mit seiner Ehefrau zur Miete in einer der beiden Wohnungen des seinem Sohn gehörenden Mehrfamilienhauses an der Y.___ in Z.___. Die beiden Wohnungen seien eigenständig mit je separater Infrastruktur und der Mietvertrag weise klar eine monatliche Miete über Fr. 1'200.-- aus. Diese Miete werde lückenlos per Dauerauftrag bezahlt, sei tiefer als ortsüblich und werde von seinem Sohn als Vermieter auch ordentlich versteuert. Es lägen eindeutig zwei getrennte Haushalte vor. Die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin aufgrund des Eigenmietwertes berücksichtige die tatsächlichen Verhältnisse nicht. Die Beschwerdegegnerin habe nicht die richtigen rechtlichen Grundsätze zur Anwendung gebracht (Urk. 1 S. 1 f.).


3.

3.1    Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin fällt hier in Betracht, dass der Beschwerdeführer als leistungsbeziehende Person zusammen mit den Liegenschaftseigentümern wohnt, wobei bei übersetztem Mietzins vom Mietwert der Wohnung zuzüglich einer Nebenkostenpauschale auszugehen und die Summe zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2.d u. S. 4 Ziff. 3.b). Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihren Entscheid mithin auf eine analoge Anwendung von Art. 16c ELV (vgl. hierzu vorstehende E. 1.5 sowie auch Ziff. 3231.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2025).

3.2    Eine gemeinschaftliche Wohnform wurde von der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres bejaht; Erörterungen zu ihren Überlegungen in diesem Zusammenhang finden sich in den Darlegungen der Beschwerdegegnerin indessen nicht. Der Beschwerdeführer begründete demgegenüber in seiner Beschwerde - wie auch schon in seiner Einsprache (vgl. Urk. 6/251) - detailliert seinen Standpunkt, es liege weder eine gemeinschaftliche Wohnform vor noch sei der Mietzins übersetzt, mithin sei die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft (Urk. 1 S. 1 f.). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er bewohne zusammen mit seiner Ehefrau als Mieter eine der beiden Wohnungen in dem seinem Sohn A.___ gehörenden Mehrfamilienhaus an der
Y.___ in Z.___. Es handle sich um eine eigenständige Wohneinheit mit eigener Infrastruktur (Urk. 1 S. 1).

    Der Beschwerde liegt eine Fotodokumentation zur fraglichen Liegenschaft bei mit Aussenansichten (Gesamtansicht der Liegenschaft, Abbildung der Briefkästen, Abbildung Klingelanlage beim Liegenschaftseingang mit Namensschildern) und Innenansichten (Treppenaufgang mit Ansicht der Wohnungstüren, Ansichten von Wohnzimmer, Schlafzimmer und Badezimmer der beiden Wohnungen). Beiliegend ist ebenso ein Grundrissplan und ein Ausschnitt aus einer aus dem Jahr 2009 stammenden Verkaufsdokumentation der Liegenschaft (Urk. 3/8). Die verschiedenen Fotos und der Grundrissplan zeigen ein Wohngebäude mit zwei übereinander liegenden nahezu identischen 4-Zimmer-Wohnungen. Das untere Namensschild an der Klingelanlage ist mit «X.___» und das obere mit «A.___» beschriftet.

    Eingereicht wurde ferner ein am 12. April 2019 unterzeichneter Mietvertrag für die 4.5-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau (B.___) einerseits und A.___ andererseits (Mietzins brutto Fr. 1'200.--; Urk. 3/4 = Urk 6/5).

    Weiteren Akten ist zu entnehmen, dass die Liegenschaft an der Y.___ in Z.___ im Jahr 2009 zunächst vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau B.___, und dem Sohn A.___ zu je einem Miteigentumsanteil von einem Drittel erworben worden war. Der Kaufpreis hatte Fr. 720'000.-- betragen (öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 26. Oktober 2009; Urk. 6/4/11-16; vgl. auch Urk. 6/4/17-18). Im Jahr 2019 sodann veräusserten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau B.___ ihre beiden Eigentumsanteile an ihren Sohn A.___, dies zu einem Verkaufspreis von Fr. 420'000.-- (öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 22. Mai 2019; Urk. 6/4/1-7; vgl. auch Urk. 6/4/8-9).

    Die genannten Unterlagen untermauern die Darstellung des Beschwerdeführers in rechtsgenüglicher Weise. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau seit der Veräusserung ihrer Miteigentumsanteile der Liegenschaft an der Y.___ in Z.___ an ihren Sohn als Mieter die untere Wohnung in der betreffenden Liegenschaft bewohnen. Von einer darüber hinaus gehenden gemeinschaftlichen Wohnform zusammen mit dem Sohn A.___ als Liegenschaftseigentümer und dessen Familie kann hingegen nicht gesprochen werden. Es liegen offensichtlich getrennte Haushalte vor. Diesen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin nicht widersprochen, insbesondere nicht in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) und auch die eingereichten Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin nicht weiter in Frage gestellt.

3.3    Was die Höhe des Mietzinses betrifft, ist der Beschwerdeführer abweichend von der Beschwerdegegnerin der Auffassung, dieser sei nicht übersetzt. Er macht geltend, es handle sich vielmehr um einen Mietzins unterhalb des für den Wohnort Z.___ üblichen Niveaus. Letzteres liege zwischen Fr. 1'600.-- und Fr. 1'800.-- (Urk. 1 S. 1). Zu diesem Standpunkt nahm die Beschwerdegegnerin nicht weiter Stellung.

    Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer verschiedene Inserate der Internetplattform Homegate (www.Homegate.ch) zu im Juli 2025 verfügbaren Wohnungen in Z.___ vor, darunter auch solche bezüglich Wohnungen mit 4.5 Zimmern, und einen dieselbe Zeit betreffenden Auszug der Internetplattform Realadvisor (www.realadvisor.ch) bezüglich monatliche Durchschnittsmieten der sich auf dem Markt befindlichen Wohnungen in Z.___ und Umgebung (Urk. 3/6). Gemäss diesem Auszug liegt die Durchschnittsmiete angebotener 4ZimmerWohnungen in der Wohnregion des Beschwerdeführers bei Fr. 2'400.. Etwas tiefere Mietzinse liegen den drei konkreten Wohnungsinseraten zu 4.5ZimmerWohnungen zu Grunde (Fr. 1'930. bis Fr. 2'392.--). Für in der Regel höhere Mieten in der Wohnumgebung des Beschwerdeführers sprechen auch die Ergebnisse einer die Jahre 2021 bis 2023 umfassenden Strukturerhebung des Kantons Zürich zu den Netto-Bestandesmieten im Zürcher E.___, aufgeschlüsselt nach Wohnungsgrösse. Statistisch betrug im genannten Zeitraum der Mietzins einer 4ZimmerWohnung in der genannten Gegend durchschnittlich Fr. 1'790..

    Der zwischen A.___ als Vermieter und dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau B.___ als Mieter gemäss Mietvertrag vom 12. April 2019 vereinbarte Mietzins von Fr. 1'200.-- brutto (Urk. 3/4) kann vor diesem Hintergrund nicht als übersetzt bezeichnet werden. Belegt ist im Übrigen auch die tatsächliche Bezahlung des Mietzinses und die Deklaration dieses Einkommens in der Steuererklärung von A.___ (Urk. 3/5, Urk. 3/7).

3.4    Da der Beschwerdeführer weder zusammen mit dem Wohnungseigentümer in einer Wohnung lebt noch einen übersetzten Mietzins bezahlt, sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von Art. 16c ELV (vgl. vorstehende E. 1.5) nicht gegeben. Es liegen keine Gründe dafür vor, das anrechenbare Maximum des für die Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers massgeblichen Mietzinses abweichend von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 u. 2 ELG zu ermitteln.

    Z.___ gehört als Ortsteil mit eigener Postleitzahl zur Gemeinde F.___ (Postleitzahl: 8635) und zählt damit zur Wohnregion 2 (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m Art. 26 ELV und Art. 1 u. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose). Die Ehefrau ist in die Berechnung einzuschliessen (vgl. Berechnungsblätter zur Verfügung vom 23. Januar 2025; Urk. 6/228-230). Der Höchstbetrag für den Beschwerdeführer beträgt gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG Fr. 17'040.-- bis Ende Dezember 2024 resp. Fr. 18'300.-- ab Januar 2025. Hinzu kommen für die Ehefrau gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG Fr. 3'180.-- für die Zeit bis Ende Dezember 2024 resp. Fr. 3'420.-- für die Zeit ab Januar 2025. Der hier massgebliche Höchstbetrag (einschliesslich Nebenkosten) beläuft sich damit auf Fr. 20'220.-- für die Zeit bis Ende Dezember 2024 resp. auf Fr. 21'720.-- für die Zeit ab Januar 2025. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben jährlich einen Mietzins in der Höhe von Fr. 14'400.-- brutto (12 x Fr. 1'200) zu entrichten. Dieser Betrag liegt unterhalb der errechneten Maxima und ist daher für die Anspruchsberechnung in der gesamten hier massgeblichen Zeitperiode in voller Höhe zu berücksichtigen.

3.5    Die weiteren Berechnungsfaktoren sind vorliegend nicht (mehr) strittig und es besteht diesbezüglich auch kein Anlass zu einer Korrektur von Amtes wegen. Im strittigen Punkt, der die Höhe des anzurechnenden Mietzinses betrifft, obsiegt der Beschwerdeführer, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab Oktober 2023 - nunmehr unter Berücksichtigung eines jährlichen Mietzinses von Fr. 14'400.-- brutto - ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


4.    Dem Beschwerdeführer ist entgegen seinem Antrag (Urk. 1 S. 3) keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 aufgehoben, soweit damit der anrechenbare Mietzinses festgesetzt wurde (Fr. 8'883.-- für 2023 und 2024, Fr. 9'003.-- für 2025), und es wird festgestellt, dass für die Zeit ab 1. Oktober 2023 ein jährlicher Mietzins und damit zusammenhängende Nebenkosten im Betrag von Fr. 14'400.-- anerkannte Ausgaben darstellen. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch ab 1. Oktober 2023 entsprechend neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm