Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2025.00098


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 1. Juni 2026

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller

Engelgasse 214, 9053 Teufen AR


gegen


Gemeinde A.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Den Eheleuten X.___, geboren 1961, und Y.___, geboren 1964, sprach die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Gemeinde A.___), erstmals mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 868. zu (Urk. 6/2.1/1). Der Berechnung legte sie insbesondere ein Reinvermögen von Fr. 28'938., worin der Wert von Fr. 17'060. von Grundstücken in Kosovo, an welchen der Versicherte zu einem Viertel beziehungsweise einem Neuntel Miteigentum hatte, enthalten war, sowie einen jährlichen Ertragswert aus diesen Grundstücken von Fr. 3'412. zugrunde (Urk. 6/2.1/2). Die Zusatzleistungen passte die Gemeinde A.___ in der Folge mit Verfügungen vom 9. Dezember 2019 (Urk. 6/3), 28. Dezember 2020 (Urk. 6/6), 5. März 2021 (Urk. 6/7), 30. März 2021 (Urk. 6/9), 29. April 2021 (Urk. 6/10), 1. Juni 2021 (Urk. 6/12), 15. Juli 2021 (Urk. 6/14), 16. Juli 2021 (Urk. 6/17), 24. August 2021 (Urk. 6/16), 10. September 2021 (Urk. 6/18), 8. Dezember 2021 (Urk. 6/20), 28. Dezember 2021 (Urk. 6/21), 23. Februar 2022 (Urk. 6/22), 16. Mai 2022 (Urk. 6/23-31) sowie vom 22. Dezember 2022 (Urk. 6/32-33) den aktuellen Verhältnissen an.

    Nachdem die Gemeinde A.___ darüber Kenntnis erlangt hatte, dass die Grundstücke in Kosovo verkauft worden waren, sistierte sie die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 2. März 2023 (Urk. 6/34). Am 21. April 2023 nahmen die Versicherten Stellung zur Differenz des ursprünglich angegebenen Werts und dem Erlös aus dem Verkauf der Grundstücke (Urk. 6/35.2).

    Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 setzte die Gemeinde A.___ die Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2019 bis 31. März 2023 unter Berücksichtigung des auf den Versicherten fallenden Werts der Grundstücke von Fr. 284'205. sowie eines Ertrags darauf von Fr. 2'842. neu auf Fr. 0. fest (Urk. 6/37) und forderte mit Verfügung desselben Datums in der gleichen Periode ausgerichtete monatliche Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 7’278., vergütete Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 5'662. sowie Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 39'504. unter Hinweis, dass die Krankenversicherungsprämien bis Juni 2023 im Betrag von Fr. 39'504. direkt vom Krankenversicherer zurückgefordert würden, zurück (Urk. 6/36). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 29. Juni 2023 (Urk. 6/38) wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 ab (Urk. 6/39).

    Die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023 erhobene Beschwerde von X.___ und Y.___ vom 5. September 2023 hiess das Sozialversicherungsgericht im Prozess Nr. ZL.2023.00081 mit Entscheid vom 27. Februar 2025 (Urk. 8) in dem Sinne gut, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie die Höhe der Rückforderung im Sinne der Erwägungen substantiiere. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 6. Mai 2025 auf die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht ein (Urk. 6/40).

1.2    Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 forderte die Gemeinde A.___ von den Versicherten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 7'278., Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 5'662. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2023 sowie Krankenversicherungsprämien bis Juni 2023 im Betrag von Fr. 39'504. zurück unter Hinweis, dass der Betrag für die Krankenversicherungsprämien durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) über den Krankenversicherer zurückgefordert werde (Urk. 6/41). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 20. August 2025 (Urk. 6/42) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. September 2025 ab (Urk. 6/43 = Urk. 2).


2.    Am 1. Oktober 2025 erhoben die Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2025 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1), dieser sei aufzuheben und es sei von der Rückforderung der Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2022 abzusehen (S. 2 Ziff. I 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2025 schloss die Gemeinde A.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 46 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei seit 1. Januar 2021 Anspruch auf einen Mindestbetrag besteht (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Abs. 1 unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens bei Invalidenrentnern, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000. bzw. gemäss der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung Fr. 50'000. übersteigt (lit. c).

1.3    Grundstücke, die einer in die Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 17a Abs. 4 ELV in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung).

1.4    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, Rz. 345 f.). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b).

    Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

1.5    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog die Verfügungen, mit welchen sie den Beschwerde-führenden seit Oktober 2019 Zusatzleistungen zugesprochen hatte, in Wiederer-wägung, nachdem sie erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer aus dem Verkauf mehrerer Grundstücke im Kosovo vom 23. Februar 2022 (Urk. 6/32.2/1) einen Erlös von knapp EUR 251'000. (Urk. 6/37.2/1) erzielte, und berechnete die Zusatzleistungen neu unter anderem unter Berücksichtigung eines Liegenschaftsvermögens im Kosovo von Fr. 293'442. (Stand 31. Dezember 2018; Urk. 6/37.1/1). Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, der Wert der Grundstücke, an welchen der Beschwerdeführer einen Miteigentumsanteil zu einem Viertel respektive zu einem Neuntel hatte, habe seit Leistungsbeginn im Oktober 2019 dem Verkaufserlös entsprochen (Urk. 6/39 S. 6). Die Neuberechnung ergab, dass die Beschwerdeführenden nie Anspruch auf Zusatzleistungen hatten (vgl. Urk. 6/37.1/1-6), weshalb die Beschwerdegegnerin die bereits ausgerichteten Leistungen vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2023 respektive 30. Juni 2023 zurückforderte (Urk. 6/41, Urk. 2).

2.2    Dagegen wandten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein (Urk. 1), der einst geschätzte Wert des Anteils des Beschwerdeführers an den Grundstücken sei aus näher dargelegten Gründen korrekt gewesen. Erst mit dem Zufluss des Verkaufserlöses am 22. April 2022 sei von einem Vermögenszuwachs auszugehen. Es sei daher von einer Rückforderung der Leistungen von Oktober 2019 bis März 2022 abzusehen.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, zu welchem Wert der Anteil des Beschwerdeführers an den Grundstücken im Kosovo zwischen Oktober 2019 und März 2022 in der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen ist. Ausdrücklich anerkannt haben die Beschwerdeführenden die Rückforderung der Zusatzleistungen (samt Krankenversicherungsprämien) ab April 2022 (Urk. 1 S. 2 Ziff. III.1).


3.

3.1    Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Kataster der Gemeinde B.___, Kosovo, vom 29. Oktober 2019 zu einem Viertel Eigentümer an drei Landparzellen in der Gesamtgrösse von 13'518 sowie zu einem Neuntel Eigentümer an einer Landparzelle von 300 war (Urk.6/2.10). Die Grundstücke wurden am 23. Februar 2022 zum Preis von insgesamt EUR 1'003'992. verkauft, wobei der Anteil des Beschwerdeführers am Verkaufserlös EUR 250'998. betrug (Urk. 6/37.2). Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte in Raten, der Anteil des Beschwerdeführers wurde am 22. April 2022 auf seinem kosovarischen Bankkonto gutgeschrieben (Urk. 6/37.3/1).

3.2    Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin an, dass der Wert des auf den Beschwerdeführer fallenden Grundstücksanteils seit Beginn des Leistungsbezugs im Oktober 2019 (aufgerundet) EUR 251'000. betragen haben musste (Urk.6/39 S. 2), wohingegen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt stellten, der ursprünglich eingeschätzte Wert der Grundstücksanteile des Beschwerdeführers sei mit Fr. 17'060. korrekt gewesen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11).

    Das Gericht erwog mit Urteil vom 27. Februar 2025 in Sachen der Parteien (Urk. 8 E. 3.2), dass die Grundstücke, an denen der Beschwerdeführer Miteigentum hatte, spätestens im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vom 23. Februar 2022 einen Gesamtwert von EUR 1'003’992., welcher dem Verkaufspreis entspricht, aufgewiesen hätten. Auf den Beschwerdeführer seien damit EUR 250’998., welche die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2018 auf Fr. 293'442. umgerechnet habe, entfallen. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, dass sich dieser Wert erst mit dem Verkauf respektive mit der Verbuchung seines Anteils auf seinem Konto am 22. April 2022 realisiert habe, was nichts darüber aussage, welchen Wert die Grundstücke vor dem Verkauf gehabt hätten. Dass sich der Wert der Liegenschaft von einem Tag auf den anderen von Fr. 68'240. (4 x Fr. 17'060.) auf über eine Million Franken gesteigert habe, sei unwahrscheinlich. Auch wenn wie behauptet vor dem Verkauf keine Erschliessungsvorkehrungen stattgefunden hätten und im dortigen Gebiet gar kein Zonenplan existiert habe, sondern mit Einreichen des Baugesuchs Agrarland als Bauland qualifiziert werde, sei auch im Kosovo unwahrscheinlich, dass sich ein Interessent, der grosses Potential in einem Grundstück sehe, an einen ahnungslosen Bauern wende und für Landwirtschaftsland, welches gemäss den Beschwerdeführenden lediglich einen Wert von EUR 2.09 gehabt haben soll, einen -Kaufpreis von gut EUR 70. biete. Zwar treffe es zu, dass es sich bei den fraglichen Parzellen laut Eintrag im Grundbuchregister um Landwirtschaftsland gehandelt habe, dass dieses an schlechter Lage und nicht erschlossen gewesen sein sollte, sei allerdings angesichts des erzielten Verkaufserlöses nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, das Grundstück sei von einem Baustoffhändler erworben worden, sei doch ein Baustoffhändler auch in einem Land wie Kosovo auf ein Grundstück an verkehrstechnisch guter Lage angewiesen. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Käufer am Grundstück ausserordentlich interessiert gewesen sei und die Verkäufer über weitere konkurrenzierende Angebote verfügt haben sollten, was allerdings weder behauptet noch belegt worden sei, werde auch im Kosovo für ein schlecht erschlossenes Grundstück kaum ein Kaufpreis über dem Marktwert bezahlt. Das hohe Interesse des Käufers an den Grundstücken deute viel mehr auf eine gute Lage derselben hin, was sich ohne Zweifel auf den Marktwert niedergeschlagen habe. Eine unverhoffte Wertsteigerung im Zeitpunkt des Verkaufs werde nicht plausibel erklärt.

    Mit Vollmacht vom 19. August 2020 habe der Beschwerdeführer seinen Bruder ermächtigt, Vorbereitungshandlungen in Bezug auf eine Überbauung der Grundstücke zu treffen und einen Investor zu suchen sowie den Preis der Grundstücke festzulegen. Es sei anzunehmen, dass die Grundeigentümer spätestens zu diesem Zeitpunkt über eine Verkehrswertschätzung der Grundstücke verfügt hätten, hätten sie doch eine Grundlage benötigt, um überhaupt in Vertragsverhandlungen einzusteigen. Auch sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder die Vollmacht erteilt habe, das Grundstück nach seinem Gutdünken zu verwerten, ohne vom hohen Wert der Grundstücke überzeugt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch nichts ins Recht gelegt, was ihre Argumentation, dass das Landwirtschaftsland bis zum Verkauf lediglich den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verkehrswert von Fr. 5. pro aufgewiesen habe, stützen würde. Weder hätten sie eine Verkehrswertschätzung der Grundstücke aus der Zeit der Übertragung des Miteigentumsanteils im Jahr 2016 oder zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch eine Steuereinschätzung der Jahre 2016 bis 2022 eingereicht, was mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lasse, dass diese bereits ab Beginn des Zusatzleistungsbezugs im Jahr 2019 einen höheren Wert gehabt hätten, als von der Beschwerdegegnerin ursprünglich angenommen.

    Selbst wenn sich der Wert der Grundstücke durch die Verkaufsverhandlungen im Verlauf noch etwas erhöht haben sollte, sei unwahrscheinlich, dass sich dieser vor dem Verkaufsabschluss wesentlich unter dem erzielten Verkaufspreis bewegt habe. Mangels anderslautender Belege sei daher davon auszugehen, dass der Wert des dem Beschwerdeführer zufallenden Miteigentumsanteils seit Oktober 2019 den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Fr. 284'205. entsprochen habe. Unter Zugrundelegung eines anrechenbaren Vermögensverzehrs habe daher nie ein Leistungsanspruch bestanden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Leistungsverfügungen seit Oktober 2019 zu Recht in Wiedererwägung gezogen habe.

3.3    Was die Beschwerdeführenden neuerdings gegen diese Erwägungen vorbrachten, verfängt nicht. Die Behauptung, die Vollmacht vom 19. August 2020 (Urk. 6/37.2/3) an den Bruder des Beschwerdeführers sei nicht im Hinblick auf einen möglichen Verkauf, sondern einzig auf die damals vorhandenen Pläne, selber etwas mit der Parzelle zu bewerkstelligen, erteilt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 lit. d), vermag nichts am Marktwert des Grundstückes zu ändern. Hätte das Grundstück keinen oder einen nur geringen Wert gehabt, wären der Beschwerdeführer und seine Geschwister nicht zum notwendigen Kapital gekommen und hätten insbesondere keinen Investor finden können, der ihnen Kapital zur Verfügung gestellt hätte, um ein Projekt zu realisieren. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass nicht der Umstand, dass das Grundstück verkauft worden ist, zu dessen Marktwert führte, sondern dessen Lage und Grösse, die es grundsätzlich erlauben, ein Projekt zu realisieren, unabhängig davon, ob ein solches realisiert wurde oder nicht. Selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein sollte, dass das Grundstück einen derart hohen Wert hatte, und nie an einen Verkauf des Grundstücks gedacht wurde, ändert dies nichts an seinem Wert, weshalb auch der Einwand der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer habe seinem Bruder die Vollmacht nicht im Hinblick auf einen Verkauf, sondern zum Zweck der Vorabklärungen bezüglich eines eigenen Projekts erteilt, ins Leere stösst. Auch der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers angeblich die faktische Hoheit über das Grundstück behielt, obwohl er das Grundstück seinen Söhnen überschrieben hatte, minderte den Marktwert der Liegenschaft nicht.

    Die Beschwerdeführenden legten neu ein Zertifikat des Finanzministeriums der Republik Kosovo, erstellt durch die Gemeinde B.___, vom 31. Oktober 2021 ins Recht (Urk. 12/A-D), wonach das Grundstück C.___ mit einer Fläche von 7'485 m2 der Wertkategorie «Feld» mit einem Wert pro von 5 € zugeteilt ist. Hierbei handelt es sich laut Zertifikat um eine allgemeine Schätzung des Finanzministeriums (Urk. 12/B), aus welcher nicht hervorgeht, zu welchen Zwecken sie erstellt wurde. Ein Verkehrswert kann dem Zertifikat jedenfalls nicht entnommen werden.

3.4    Aufgrund des Dargelegten ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Anteil des Beschwerdeführers am Grundstück bereits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Verkehrswert von Fr. 284'205. aufwies. Unter Zugrundelegung eines anrechenbaren Vermögensverzehrs bestand daher nie ein Leistungsanspruch, weshalb die Beschwerdegegnerin die Leistungsverfügungen seit Oktober 2019 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat.


4.

4.1    Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 89 E. 3.2.1, 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre (bis 31. Dezember 2020: ein Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

    Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1). Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2).

4.2    Am 1. März 2023 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass den Beschwerdeführenden ihr Anteil am Erlös aus dem Landverkauf im Kosovo auf einem Konto im Kosovo gutgeschrieben worden war (Urk. 6/34.1). Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 forderte sie die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen zurück (Urk. 6/36). Damit hat sie die relative Verwirkungsfrist in jedem Fall eingehalten.

    Zurückgefordert wurden von der Beschwerdegegnerin Zusatzleistungen seit dem 1. Oktober 2019 (Urk. 6/36.1). Die Rückforderung vom 2. Juni 2023 erging folglich auch innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren.

4.3    Die Beschwerdegegnerin machte von Oktober 2019 bis Juni 2023 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 52’444. geltend, wobei Fr. 7'278. bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, Fr. 5'662. Krankheits- und Behinderungskosten und Fr. 39'504. direkt an den Krankenversicherer ausgerichtete Krankenversicherungsprämien betreffen (Urk. 6/41). Während die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen sowie die Krankheits- und Behinderungskosten den auf den Bezügerkarten ausgewiesenen Beträgen entsprechen (vgl. Urk. 6/41.2-6), sind in der strittigen Periode Krankenversicherungsprämien lediglich im Betrag von Fr. 34'110. ausgewiesen. In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2026 (Urk. 16) machte die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe aufgrund einer Systemumstellung irrtümlicherweise auf der Bezügerkarte 2019 keine Krankenversicherungsprämien angegeben, obwohl für die Beschwerdeführenden in den Monaten Oktober bis Dezember 2019 Krankenversicherungsprämien von je Fr. 434. monatlich und insgesamt Fr. 2'604. ausgerichtet worden seien. Diesen Betrag hat sie mit Auszügen aus dem AHVeasy der SVA (Urk. 17/1.1) belegt, der daher als ausgewiesen gelten kann. Weiter räumte die Beschwerdegegnerin ein, sie habe fälschlicherweise Krankenversicherungsprämien für die Monate April bis Juni 2026 (richtig: 2023) von je Fr. 465. und insgesamt von Fr. 2'790. zurückgefordert. Dieser Betrag ist von den direkt an den Krankenversicherer überwiesenen Fr. 39’504. abzuziehen, obwohl die Beschwerdeführenden ihn anerkannt haben (vgl. vorstehende E. 2.3), womit die Beschwerdeführenden zu Unrecht bezogene Krankenversicherungsprämien von insgesamt Fr. 36’714. (Fr. 39'504. - Fr. 2'790) zurückzuerstatten haben.

    Insgesamt haben die Beschwerdeführenden für die Periode vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2023 zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 49’654. (Fr. 7'278. + Fr. 5'662. + Fr. 36’714.) zurückzuerstatten, wobei sie die Rückforderung für die Periode vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 anerkannt haben. Vom Rückforderungsbetrag haben sie Fr. 12'940. an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen, während das Inkasso der Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 36'714. über die SVA durch den Krankenversicherer erfolgt. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


5.    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, dass es sich gemessen an der Streitsache nur um ein sehr untergeordnetes Obsiegen handelt, ist den Beschwerdeführenden keine Entschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Gemeinde A.___ vom 2. September 2025 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführenden zu verpflichten sind, in der Periode vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2023 zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 49'654. zurückzuerstatten, wobei sie Fr. 12'940. an die Gemeinde A.___ zu bezahlen haben und das Inkasso von Fr. 36'714. vom Krankenversicherer erfolgt.

    Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführenden die Rückforderung für die Periode vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 anerkannt haben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Den Beschwerdeführenden wird keine Parteientschädigung zugesprochen

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller

- Gemeinde A.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und 12/A-D

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerTiefenbacher