Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2026.00013
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 10. Juli 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, bezieht seit Januar 2023 Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente (vgl. Urk. 16/57). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (Urk. 16/96) berechnete die für die Wohngemeinde des Versicherten zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2023 neu und forderte vom Versicherten zu viel bezogene Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 4'016.00 zurück. Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2024 erhob der Versicherte am 15. Oktober 2024 Einsprache (Urk. 16/99). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 (Urk. 16/146) und E-Mail vom 30. Januar 2026 (Urk. 16/165) wies der Versicherte die Durchführungsstelle auf den ausstehenden Einspracheentscheid hin.
2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2026 (Urk. 1) erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte sinngemäss, die Durchführungsstelle sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen. Mit Eingaben vom 9. Februar 2026 (Urk. 3), 17. Februar 2026 (Urk. 6), 19. März 2026 (Urk. 8), 5. Mai 2026 (Urk. 11) sowie 10. Mai 2026 (Urk. 13) nahm der Versicherte erneut Stellung und reichte weitere Unterlagen ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragte - innert mehrfach erstreckter Frist – mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2026 (Urk. 15) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2026 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).
1.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er mehrfach telefonisch bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt habe. Seines Erachtens sollte er nach 16 Monaten doch im Besitz eines Entscheides sein.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 15) fest, dass sich bei der Bearbeitung der Einsprache vom 7. Februar 2026 (richtig wohl: vom 15. Oktober 2024) herausgestellt habe, dass sie den Vermögensverzicht nicht korrekt berechnet habe (S. 1 unten). So sei den Angaben zu Einkommen und Vermögen des Steueramtes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 eine Liegenschaft aus einer Erbengemeinschaft veräussert und dafür einen hälftigen Anteil von Fr. 750'000.00 erhalten habe (S. 1 f.). Ende 2006 habe sich sein Vermögen auf Fr. 554'000.00 belaufen. Im Jahr 2009 habe sein Vermögen Fr. 824'000.00, per Ende 2021 Fr. 157'000.00 betragen. Infolge der hohen Vermögenszugänge und -abgänge habe sie den Sachverhalt anhand vorliegender Aktenlage neu abgeklärt. Es zeichne sich ab, dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestanden habe. Die genaue Höhe des Vermögensverzichts habe noch nicht endgültig berechnet werden können (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren betreffend Neuberechnung der Zusatzleistungen und Rückerstattung in unrechtmässiger Weise verzögerte, indem sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 7. Februar 2026 keinen Einspracheentscheid erlassen hat. Nachdem ein Einspracheentscheid weiterhin ausstehend ist, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu bejahen.
3.
3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG ist der Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen. Das Gesetz nennt keine dafür zulässige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze (dazu vorstehend E. 1.2) massgebend sind (vgl. BGE 125 V 188 E. 2a; Brunner, in: Kieser/ Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 52 N 59). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a).
3.2 Zu prüfen ist vorliegend die Angemessenheit der Dauer des Einspracheverfahrens. Zwischen der Erhebung der Einsprache am 15. Oktober 2024 (Urk. 6/99) bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 7. Februar 2026 (Urk. 1) lagen mehr als 15 Monate.
In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, ohne besondere Umstände bestehe für den Rechtssuchenden ein Anspruch auf Erledigung der (Einsprache-)Sache innert etwa zwei Monaten (Urteil des Bundesgerichts I 760/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Literatur). Diese Dauer erscheint vorliegend mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin über eine Vielzahl von Einsprachen zu entscheiden hat, als zu kurz bemessen. Gewisse Zeiten, während deren ein Verfahren aufgrund gleichzeitig zu bearbeitender Fälle ruht, sind denn auch normal und nicht zu beanstanden. Solche Phasen müssen allerdings auf nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen des Falles angemessene Dauer nicht überschreiten (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.3).
3.3 Die Beschwerdegegnerin machte zur Begründung der Verfahrensdauer geltend, dass sich «bei der Bearbeitung der Einsprache vom 7. Februar 2026» herausgestellt habe, dass sie den Vermögensverzicht nicht korrekt berechnet habe. Sie habe den Sachverhalt anhand vorliegender Aktenlage neu abgeklärt, wobei die genaue Höhe des Vermögensverzichts noch nicht endgültig habe berechnet werden können (vgl. vorstehend E. 2.2).
3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Einsprache bereits am 15. Oktober 2024 erhoben wurde; die Rechtsverzögerungsbeschwerde datiert vom 7. Februar 2026. Die Beschwerdegegnerin legte nicht dar, ob sie bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (weitere) Verfahrensschritte unternommen hat.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2024 über die Neuberechnung der Zusatzleistungen per 1. Januar 2025 (Urk. 16/114) sowie am 19. Dezember 2025 über die Neuberechnung der Zusatzleistungen per 1. Januar 2026 (Urk. 16/155) verfügte. Des Weiteren bearbeitete die Beschwerdegegnerin die eingereichten Gesuche um Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. entsprechende Verfügungen: Urk. 16/121, Urk. 16/129, Urk. 16/131-132, Urk. 16/14). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin wiederholt, häufig über deren Kontaktformular, Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichte (vgl. Urk. 16/116-117, Urk. 16/122-123, Urk. 16/133-134, Urk. 16/157, Urk. 16/159, Urk. 16/168). Indessen bestehen keine Hinweise auf Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Einsprache des Beschwerdeführers. Für die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung liegen Schreiben der Beschwerdegegnerin vor, in welchen sie den Beschwerdeführer beispielsweise aufforderte, weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Urk. 16/64) oder zum Vermögensrückgang Stellung zu nehmen (Urk. 16/72). Seit der Verfügung vom 10. Oktober 2024 sind keine entsprechenden Schreiben mehr ergangen. Es ist nicht ersichtlich – und wurde auch nicht geltend gemacht –, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, weitere Unterlagen einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin begründete den ausstehenden Einspracheentscheid einzig unter Hinweis darauf, dass sich «bei der Bearbeitung der Einsprache vom 7. Februar 2026» herausgestellt habe, dass sie den Vermögensverzicht nicht korrekt berechnet habe. Sie legte nicht dar, welche Abklärungen sie bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vorgenommen hatte. Da ein – Jahre zurückliegender – Vermögensverzicht geprüft wird, könnte durchaus mit der Schwierigkeit der Materie und dem Umfang der abzuklärenden Fragen argumentiert werden. Dies machte die Beschwerdegegnerin vorliegend jedoch nicht. Sie machte nicht geltend, dass sie gewisse Unterlagen oder Informationen nicht oder nur mit grosser Verspätung hätte erhältlich machen können. Soweit die Beschwerdegegnerin angab, dass sie den Sachverhalt «anhand vorliegender Aktenlage» neu abgeklärt habe, deutet dies vielmehr darauf hin, dass keine neuen Abklärungen erfolgten. Schliesslich berief sie sich auch nicht auf eine hohe Arbeitslast respektiv einen Rückstand bei der Bearbeitung der Einsprachen.
Vor diesem Hintergrund sind keine objektiven Gründe erkennbar, welche zu rechtfertigen vermöchten, dass die Beschwerdegegnerin während mehr als 15 Monaten keinen Einspracheentscheid erliess.
3.5 Zusammenfassend ist im konkreten Einzelfall die Dauer des Einspracheverfahrens respektive die zwischen der Erhebung der Einsprache am 15. Oktober 2024 (Urk. 6/99) bis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 7. Februar 2026 (Urk. 1) vergangene Zeit nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als unangemessen lang zu qualifizieren und das Vorliegen einer Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG zu bejahen.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2024 ohne weiteren Verzug zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 ohne weiteren Verzug zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6, Urk. 8, Urk. 9/1-6, Urk. 11-13 sowie Urk. 14/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerNeuenschwander-Erni