Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2026.00023
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 15. April 2026
in Sachen
X.___
Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Roberto Longhi
Werkstrasse 12a, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, welcher am 2. Mai 2023 ins Y.___ eingetreten war (Urk. 6/6), meldete sich am 30. Juni 2023 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 6/9). Die SVA teilte ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2024 mit, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen seien erfüllt, und sprach ihm Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 2023 (Heimeintritt) mit separaten Berechnungen für die Zeit ab dem 1. Mai 2023, ab dem 1. Juni 2023, ab dem 1. Juli 2023 und ab dem 1. Januar 2024 zu. Bei ihren Berechnungen berücksichtigte sie einen Vermögensverzicht von Fr. 94'440.-- per 31. Dezember 2015 beziehungsweise – nach Abzug jährlicher Amortisationen – einen solchen von Fr. 24'440.-- per 1. Mai 2023 und von Fr. 14'440.-- per 1. Januar 2024 (Urk. 6/47; vgl. auch Urk. 6/43-46). Die dagegen vom Versicherten mit Eingabe vom 22. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/51) wies die SVA mit Entscheid vom 12. Februar 2026 ab (Urk. 2 = Urk. 6/70).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2026 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die SVA sei anzuweisen, die Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts neu zu berechnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde, indem für die Jahre 2023 und 2024 kein Vermögensverzicht mehr zu berücksichtigen sei und der Anspruch ab dem 1. Mai 2023 neu festzusetzen sei (Urk. 5).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2026 (Urk. 2), welcher die Verfügung vom 15. Februar 2024 betrifft und damit den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. Mai 2023 und ab dem 1. Januar 2024.
Die Differenz zwischen den Zusatzleistungen in den Jahren 2023 und 2024 mit und ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts bildet den Streitwert im vorliegenden Verfahren. Aus den Berechnungen für die Jahre 2023 und 2024 (Urk. 6/43-46) ergibt sich, dass der Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- nicht übersteigt. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
2. Es liegen übereinstimmende Anträge der Parteien vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, die Zusatzleistungen für die Jahre 2023 (bei einem Anspruchsbeginn ab 1. Mai 2023) und 2024 ohne Anrechnung eines Vermögensverzichtes des Beschwerdeführers neu festzusetzen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, die Zusatzleistungen für die Jahre 2023 und 2024 im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Roberto Longhi, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterMuraro