Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2026.00035
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 15. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Am 21. April 2026 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungs beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde, da die Stadt Winterthur systematisch untätig bleibe und die Vollstreckung rechtskräftiger Gerichtsurteile verweigere (Urk. 1) und beantragte, diese sei anzuweisen, «die Urteile» in den Verfahren Nrn. ZL.2025.00096, ZL.2025.00097 und ZL.2026.00003 unverzüglich zu vollstrecken. Ausserdem bemängelte er, dass die Stadt Winterthur sein Gesuch um Vergütung von Krankheitskosten vom 3. bis 5. März 2026 noch nicht entschieden habe. Des Weiteren ersuchte er um vorsorgliche Massnahmen, indem die Stadt Winterthur zu verpflichten sei, ihm bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufig monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'499. zu bezahlen. Schliesslich verlangte er eine Genugtuung von Fr. 20'000..
Am 23. April 2026 (Urk. 3/2), 24. April 2026 (Urk. 3/1), 29. April 2026 (Urk. 5), 2. Mai 2026 (Urk. 7) und am 12. Mai 2026 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer Ergänzungen zu seiner Beschwerde nach.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann sodann Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
1.3 Das mit der Rechtsverzögerungs oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Erweist sich eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).
2.
2.1 Mit Urteil vom 5. Februar 2026 im Verfahren Nr. ZL.2025.00096 hob das Gericht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2025 auf und wies diese an, über die Einsprache vom 26. Juni 2025 materiell zu entscheiden. Ausserdem trat das Gericht mit Verfügungen vom 5. Februar 2026 in den Verfahren Nrn. ZL.2025.00097 und ZL.2026.00003 auf die Beschwerden des Versicherten vom 22. September 2025 beziehungsweise vom 12. Januar 2026 gegen die Verfügungen der Stadt Winterthur vom 18. September 2025 respektive vom 12. Dezember 2025 nicht ein und hielt fest, dass es die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Stadt Winterthur zwecks Durchführung des Einspracheverfahrens überweisen werde.
Das Urteil und die Verfügungen wurden am 3. März 2026 der Schweizerischen Post zum Versand übergeben und von den Parteien am 4. März 2026 in Empfang genommen (vgl. Empfangsbestätigungen in den Verfahren ZL. 2025.00096, ZL.2025.00097 und ZL.2026.00003). Damit begann die Rechtsmittelfrist am 5. März 2026 zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern und unter Berücksichtigung, dass der letzte Tag der Frist (18. April 2026) auf einen Samstag fiel, am 20. April 2026 (vgl. Art. 38 Abs. 3 und 4 ATSG). Nachdem keine der Parteien gegen die Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hatte, erwuchsen die Entscheide am 20. April 2026 in Rechtskraft.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datieren vom 21. April 2026 (Urk. 1), womit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft und seiner Beschwerde nur ein einziger Tag lag. Ausserdem überwies das Gericht die Akten aus den früheren Verfahren erst am 29. April 2026 (vgl. Empfangsscheine in den Verfahren Nrn. ZL.2025.00096, ZL.2025.00097 und ZL.2026.00003). Die Beschwerdegegnerin konnte demnach am 21. April 2026 die Verfügungen und das Urteil vom 5. Februar 2026 noch gar nicht umgesetzt haben. Ein Rechtsverzögerungsgrund liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
2.2 Der Beschwerdeführer beklagte sich ausserdem darüber, dass er der Beschwerdegegnerin zwischen dem 3. und 5. März 2026 Unterlagen betreffend medizinisch notwendige Kosten zur Erstattung eingereicht habe, worüber die Beschwerdegegnerin noch nicht befunden habe und ihm deswegen die Betreibung drohe. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2026 für das Jahr 2025 Fr. 328.10 und für das Jahr 2026 Fr. 485.25 zu. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Erstattung der Krankheitskosten gegenstandslos geworden.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, es sei ihm nicht der vollständige Ersatz der Krankheitskosten zugesprochen worden (Urk. 3/1), ist ihm entgegenzuhalten, dass mittels Rechtsverweigerungs/Rechtsverzögerungsbeschwerde lediglich ein an das Gericht weiterziehbarer Entscheid erzwungen werden kann. Materielle Prüfungen werden in diesem Verfahren nicht vorgenommen (vgl. vorstehende E. 1.3).
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer Genugtuung für Schäden aufgrund (angeblichen) behördlichen Fehlverhaltens fordert, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung respektive eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs nicht erfüllt. Da es somit insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und folglich an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1; intern: aus VV210010). Ausserdem ist im vorliegenden Verfahren behördliches Fehlverhalten nicht ersichtlich (vgl. vorstehende E. 2).
3.2 Nachdem das Gericht vorliegend in der Sache entschieden hat, erübrigt sich die Prüfung vorsorglicher Massnahmen.
4. Angesichts der Sachlage grenzt das Verhalten des Beschwerdeführers geradezu an Mutwilligkeit. Er hat damit zu rechnen, dass ihm im Wiederholungsfall eine Gerichtskostenpauschale wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt wird (vgl. § 33 Abs. 2 GSVGer).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Winterthur unter Beilage von Urk. 1, Urk. 3/1-2, Urk. 5, Urk. 7 und Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher