ZL.2008.00102

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?rin von Streng


Urteil vom 25. September 2009
in Sachen
1.?? X.__


2.?? Y.___


Beschwerdef?hrende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K?bler
Wiegand K?bler Rechtsanw?lte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Gemeindeverwaltung G.___

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis darauf,


dass Y.__ und X.___ seit 1. November 2006 Erg?nzungsleistungen zur AHV-Rente beziehen,
dass die t. Rentenversicherung X.___ mit Rentenbescheid vom 13. Mai 2008 r?ckwirkend ab 1. Dezember 2006 eine Altersrente zusprach, was f?r die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2008 zu einer Rentennachzahlung von umgerechnet Fr. 10'355.10 f?hrte, welche ihm Mitte Mai 2008 ausgerichtet wurde (Urk. 8/88),
dass die Durchf?hrungsstelle f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde G.___ Y.___ und X.___ mit Verf?gung vom 6. August 2008 verpflichtete, die ihnen infolge der r?ckwirkenden Rentenzusprache in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2008 zu viel ausgerichteten Erg?nzungsleistungen in der H?he von Fr. 10'355.10, entsprechend der H?he der Rentennachzahlung, zur?ckzubezahlen (Urk. 8/98),?
dass die Durchf?hrungsstelle in derselben Verf?gung die Verrechnung der EL-R?ckforderung mit den gesamten laufenden Erg?nzungsleistungen ab 1. August 2008 (von monatlich Fr. 950.--, Stand August 2008) und der Krankheitskosten anordnete (Urk. 8/98),
dass die Durchf?hrungsstelle mit weiterer Verf?gung vom 6. August 2008 einen Anspruch der Versicherten auf Verg?tung von Krankheitskosten von Fr. 407.-- bejahte, und diesen mit der R?ckforderung verrechnete (Urk. 8/K10),?
dass die Durchf?hrungsstelle mit Einspracheentscheid vom 18. September 2008 diese Verf?gungen best?tigte nebst drei Verf?gungen vom 3. Juli 2008 (versandt am 6. August 2008) betreffend die Anpassungen der Erg?nzungsleistungen in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis 1. Juli 2008 (Urk. 2),
dass die Durchf?hrungsstelle mit Verf?gung vom 15. Oktober 2008 - in Korrektur des Einspracheentscheides vom 18. September 2008 - die monatliche Verrechnungs-rate r?ckwirkend ab 1. August 2008 tiefer ansetzte, n?mlich auf den Betrag der laufenden monatlichen Erg?nzungsleistung vermindert um die Krankenversicherungspr?mien, mithin auf Fr. 386.-- (Fr. 950.-- abz?glich Fr. 564.--, Stand August 2008, Urk. 19/7/1, vgl. Urk. 20),
dass die Durchf?hrungsstelle mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 diese Verf?gung best?tigte (Urk. 19/2),?
dass die Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2008 am 22. Oktober 2008 Beschwerde erhoben (Prozess Nr. ZL.2008.00102) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wobei sie im Wesentlichen geltend machten, die Durchf?hrungsstelle h?tte die Erg?nzungsleistungen gar nicht zur?ckfordern und verrechnen d?rfen (Urk. 1),
dass die Durchf?hrungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7),
dass die Versicherten im Weiteren am 29. Januar 2009 auch gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 Beschwerde erhoben (Prozess Nr. ZL.2009.00007) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und sinngem?ss erneut geltend machten, die Durchf?hrungsstelle h?tte die Erg?nzungsleistungen gar nicht zur?ckfordern und verrechnen d?rfen (Urk. 19/1),
dass die Durchf?hrungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 4. M?rz 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 19/6) und die Beschwerdef?hrenden mit der Replik vom 24. April 2009 - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K?bler - ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellten, welchem mit Verf?gung vom 29. April 2009 entsprochen wurde (Urk. 19/13, Urk. 19/15),


in Erw?gung,
dass die gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2008 und den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 gerichteten Beschwerden die gleichen Parteien betreffen und sich im Wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsgr?nde st?tzen, weshalb der Prozess Nr. ZL.2009.00007 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2008.00102 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuf?hren ist, der Prozess Nr. ZL.2009.00007 als dadurch erledigt abzuschreiben ist, wobei dessen Akten im vorliegenden Prozess als Urk. 19/0-18 gef?hrt werden,?
dass die Erg?nzungsleistungen aus der j?hrlichen Erg?nzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird, und aus der Verg?tung von Krankheits- und Behinderungs-kosten bestehen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung, ELG),
dass gem?ss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtm?ssig bezogene Leistungen zur?ck-zuerstatten sind,?
dass das Eidgen?ssische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit der R?cker-stattung von Erg?nzungsleistungen im Fall einer Rentennachzahlung in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, dass eine Erg?nzungsleistungen beziehende Person, der r?ckwirkend eine Rente zugesprochen wird f?r einen Zeitraum, in dem sie bereits Erg?nzungsleistungen bezogen hat, die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Erg?nzungsleistungen in H?he der Renten-nachzahlung zur?ckzuerstatten hat (BGE 127 V 484, 122 V 134),
dass die R?ckerstattungspflicht dabei unabh?ngig von einem Verschulden, insbesondere von einer Meldepflichtverletzung, besteht und die R?ckerstattung einzig dazu dient, eine unzul?ssige ?berentsch?digung zu verhindern oder r?ckg?ngig zu machen (BGE 122 V 138 Erw. 2d),
dass gem?ss Art. 27 der Verordnung ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ELV R?ckforderungen mit f?lligen Erg?nzungsleistungen verrechnet werden k?nnen,?
dass die Beh?rden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften rechtsprechungsgem?ss nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sind, solche R?ckforderungen mit f?lligen Leistungen zu verrechnen, soweit das betreibungsrechtliche Existenz-minimum nicht ber?hrt wird (BGE 115 V 342 Erw. 2a mit Hinweisen).
dass die h?chstrichterliche Rechtsprechung eine Verrechnung der R?ckforderung auch dann zul?sst, wenn ?ber den R?ckforderungsanspruch noch nicht rechtskr?ftig entschieden wurde (ZAK 1989 S. 322 ff.; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 9. Mai 2003, I 728/01, Erw. 6.2.3),
dass die Beschwerdef?hrenden im Wesentlichen geltend machen, die R?ckforderung der Erg?nzungsleistungen und die Verrechnungsanordnung seien unrechtm?ssig (Urk. 1, Urk. 19/1, Urk. 19/13),
dass sie in Bezug auf die R?ckforderung vorbringen, die von der t.___ Rentenversicherung erbrachte Rentennachzahlung falle unter den Verm?gensfreibetrag, weshalb sie nicht Anlass zu einer R?ckforderung geben k?nne,
dass das Vorbringen im Widerspruch zu Gesetz und Rechtsprechung steht, und die Rentennachzahlung - entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrenden? - in der Erg?nzungsleistungsberechnung als Einkommen und nicht als Verm?gen zu ber?cksichtigen ist,
dass die Durchf?hrungsstelle die R?ckforderung im Anschluss an die Rentennachzahlung verf?gt und sich dabei an die h?chstrichterliche Rechtsprechung gehalten hat,
dass sich die R?ckforderung der Erg?nzungsleistungen damit als rechtm?ssig erweist,
dass die Beschwerdef?hrenden, was die Verrechnung der R?ckforderung angeht, zun?chst sinngem?ss geltend machen, die R?ckforderung sei nicht verrechenbar, da ?ber sie noch nicht rechtskr?ftig entschieden worden sei (vgl. Urk. 13/1, Urk. 19/13 S. 5),
dass das Vorbringen der Beschwerdef?hrenden im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung steht,
dass die von der Durchf?hrungsstelle angeordnete Verrechnung der R?ckforderung als solche angesichts der klaren Rechtslage zul?ssig war,?
dass die Beschwerdef?hrenden weiter einwenden, aufgrund der Verrechnung verf?gten sie nicht mehr ?ber existenzsichernde Eink?nfte (Urk. 1, Urk. 19/1),
dass daher zu pr?fen ist, ob die Durchf?hrungsstelle mit der Anordnung eines monatlichen Verrechnungsbetrages ab 1. August 2008 von Fr. 386.-- (Stand August 2008) das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdef?hrenden gewahrt hat,
dass die Beschwerdef?hrenden vor der Verrechnung ?ber Einnahmen von total Fr. 48'837.-- (Renten inkl. Verm?gensertrag: Fr. 37'437.--, Erg?nzungs-leistungen: Fr. 11'400.--) verf?gten (Urk. 8/85-86),
dass diesen Einnahmen existenznotwendige Ausgaben Fr. 40'224.-- (Grundbetrag: Fr. 18'600.-- [vgl. Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Z?rich f?r die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums], Miete: Fr. 14'856.--, Krankenversicherungspr?mien: Fr. 6'768.-- [Urk. 8/85]) gegen?berstanden,
dass die Einnahmen die Ausgaben demnach um Fr. 8'613.-- ?berschritten, so dass monatlich Fr. 717.-- zur freien Verf?gung standen,?
dass die Beschwerdef?hrenden ausserdem, wie die Durchf?hrungsstelle zutreffend festgestellt hat, aufgrund der im Mai 2008 erhaltenen Rentennachzahlung von Fr. 10'355.10 noch ?ber ein entsprechendes Geldverm?gen verf?gten (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/5),
dass der monatliche Verrechnungsbetrag in der H?he von Fr. 386.-- bzw. in der H?he der laufenden Erg?nzungsleistungen vermindert um die Krankenversicherungspr?mien bei diesen Gegebenheiten das Existenzminimum nicht tangiert,
dass Gleiches auch in Bezug auf die angeordnete Verrechnung der R?ckforderung mit den angefallenen Krankheitskosten von Fr. 407.-- festzustellen ist, da die Beschwerdef?hrenden angesichts der erw?hnten Rentennachzahlung sichtlich in der Lage waren, diese Kosten zu bezahlen,?
dass sich die Verrechnungsanordnung damit als rechtm?ssig erweist,
dass die Beschwerdef?hrenden schliesslich im Zusammenhang mit den Verf?gungen vom 6. August 2008 betreffend die Anpassungen der Erg?nzungsleistungen in der Zeit vom 1. Februar bis 1. Juli 2008 geltend machen, die darin verf?gten Erg?nzungsleistungen f?r die Monate Februar bis Juli 2008 seien ihnen nicht korrekt ausbezahlt worden (Urk. 1, Urk. 8/73, Urk. 8/81, Urk. 8/86, Urk. 8/87),
dass das Sozialversicherungsgericht nur zust?ndig f?r die Behandlung von Beschwerden gegen Verf?gungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist, es ihm dagegen nicht zusteht, Verwaltungshandlungen ohne Verf?gungscharakter, insbesondere Vollzugshandlungen, zu ?berpr?fen,
dass die R?gen der Beschwerdef?hrenden die Ausf?hrung bzw. den Vollzug der genannten Verf?gungen zum Gegenstand haben, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass sich im ?brigen in den Akten keine Anhaltspunkte daf?r finden, dass die genannten Verf?gungen fehlerhaft w?ren und von den Beschwerdef?hrenden auch keine geltend gemacht werden,
dass sich der Einspracheentscheid vom 22. September 2008 und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 demgem?ss als rechtens erweisen, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrenden, Rechtsanwalt Stefan K?bler, aus der Gerichtskasse zu entsch?digen ist,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gem?ss der eingereichten Aufstellung vom 10. September 2009 f?r das infolge Vereinigung abgeschriebene Beschwerdeverfahren Nr. ZL.2009.00007 einen Aufwand von 11 Stunden 20 Minuten und Fr. 45.60 Barauslagen geltend macht (Urk. 21/2), dieser Aufwand eher hoch aber noch vertretbar ist, und sich die Prozessentsch?digung in Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 2'488.-- (inkl. Bar-auslagen und Mehrwertsteuer) bel?uft,??


beschliesst das Gericht:
Der Prozess Nr. ZL.2009.00007 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2008.00102 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

und erkennt:
1.???????? Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrenden, Rechtsanwalt Stephan K?bler wird mit Fr. 2'488.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrenden werden auf ? 92 ZPO hingewiesen.
4.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Rechtsanwalt Stephan K?bler
- Gemeindeverwaltung G.___
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Direktion f?r Sicherheit und Soziales des Kantons Z?rich
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).