Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: Zl.2008.00102[9C_941/2009]
ZL.2008.00102

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 25. September 2009
in Sachen
1.   X.__


2.   Y.___


Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Gemeindeverwaltung G.___

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis darauf,


dass Y.__ und X.___ seit 1. November 2006 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente beziehen,
dass die t. Rentenversicherung X.___ mit Rentenbescheid vom 13. Mai 2008 rückwirkend ab 1. Dezember 2006 eine Altersrente zusprach, was für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2008 zu einer Rentennachzahlung von umgerechnet Fr. 10'355.10 führte, welche ihm Mitte Mai 2008 ausgerichtet wurde (Urk. 8/88),
dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde G.___ Y.___ und X.___ mit Verfügung vom 6. August 2008 verpflichtete, die ihnen infolge der rückwirkenden Rentenzusprache in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2008 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 10'355.10, entsprechend der Höhe der Rentennachzahlung, zurückzubezahlen (Urk. 8/98), 
dass die Durchführungsstelle in derselben Verfügung die Verrechnung der EL-Rückforderung mit den gesamten laufenden Ergänzungsleistungen ab 1. August 2008 (von monatlich Fr. 950.--, Stand August 2008) und der Krankheitskosten anordnete (Urk. 8/98),
dass die Durchführungsstelle mit weiterer Verfügung vom 6. August 2008 einen Anspruch der Versicherten auf Vergütung von Krankheitskosten von Fr. 407.-- bejahte, und diesen mit der Rückforderung verrechnete (Urk. 8/K10), 
dass die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 18. September 2008 diese Verfügungen bestätigte nebst drei Verfügungen vom 3. Juli 2008 (versandt am 6. August 2008) betreffend die Anpassungen der Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis 1. Juli 2008 (Urk. 2),
dass die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 - in Korrektur des Einspracheentscheides vom 18. September 2008 - die monatliche Verrechnungs-rate rückwirkend ab 1. August 2008 tiefer ansetzte, nämlich auf den Betrag der laufenden monatlichen Ergänzungsleistung vermindert um die Krankenversicherungsprämien, mithin auf Fr. 386.-- (Fr. 950.-- abzüglich Fr. 564.--, Stand August 2008, Urk. 19/7/1, vgl. Urk. 20),
dass die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 diese Verfügung bestätigte (Urk. 19/2), 
dass die Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2008 am 22. Oktober 2008 Beschwerde erhoben (Prozess Nr. ZL.2008.00102) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wobei sie im Wesentlichen geltend machten, die Durchführungsstelle hätte die Ergänzungsleistungen gar nicht zurückfordern und verrechnen dürfen (Urk. 1),
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7),
dass die Versicherten im Weiteren am 29. Januar 2009 auch gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 Beschwerde erhoben (Prozess Nr. ZL.2009.00007) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und sinngemäss erneut geltend machten, die Durchführungsstelle hätte die Ergänzungsleistungen gar nicht zurückfordern und verrechnen dürfen (Urk. 19/1),
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 19/6) und die Beschwerdeführenden mit der Replik vom 24. April 2009 - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler - ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellten, welchem mit Verfügung vom 29. April 2009 entsprochen wurde (Urk. 19/13, Urk. 19/15),


in Erwägung,
dass die gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2008 und den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 gerichteten Beschwerden die gleichen Parteien betreffen und sich im Wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsgründe stützen, weshalb der Prozess Nr. ZL.2009.00007 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2008.00102 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen ist, der Prozess Nr. ZL.2009.00007 als dadurch erledigt abzuschreiben ist, wobei dessen Akten im vorliegenden Prozess als Urk. 19/0-18 geführt werden, 
dass die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird, und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungs-kosten bestehen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung, ELG),
dass gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen zurück-zuerstatten sind, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit der Rücker-stattung von Ergänzungsleistungen im Fall einer Rentennachzahlung in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, dass eine Ergänzungsleistungen beziehende Person, der rückwirkend eine Rente zugesprochen wird für einen Zeitraum, in dem sie bereits Ergänzungsleistungen bezogen hat, die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe der Renten-nachzahlung zurückzuerstatten hat (BGE 127 V 484, 122 V 134),
dass die Rückerstattungspflicht dabei unabhängig von einem Verschulden, insbesondere von einer Meldepflichtverletzung, besteht und die Rückerstattung einzig dazu dient, eine unzulässige Überentschädigung zu verhindern oder rückgängig zu machen (BGE 122 V 138 Erw. 2d),
dass gemäss Art. 27 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ELV Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden können, 
dass die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften rechtsprechungsgemäss nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sind, solche Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen, soweit das betreibungsrechtliche Existenz-minimum nicht berührt wird (BGE 115 V 342 Erw. 2a mit Hinweisen).
dass die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Verrechnung der Rückforderung auch dann zulässt, wenn über den Rückforderungsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (ZAK 1989 S. 322 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 9. Mai 2003, I 728/01, Erw. 6.2.3),
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machen, die Rückforderung der Ergänzungsleistungen und die Verrechnungsanordnung seien unrechtmässig (Urk. 1, Urk. 19/1, Urk. 19/13),
dass sie in Bezug auf die Rückforderung vorbringen, die von der t.___ Rentenversicherung erbrachte Rentennachzahlung falle unter den Vermögensfreibetrag, weshalb sie nicht Anlass zu einer Rückforderung geben könne,
dass das Vorbringen im Widerspruch zu Gesetz und Rechtsprechung steht, und die Rentennachzahlung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden  - in der Ergänzungsleistungsberechnung als Einkommen und nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist,
dass die Durchführungsstelle die Rückforderung im Anschluss an die Rentennachzahlung verfügt und sich dabei an die höchstrichterliche Rechtsprechung gehalten hat,
dass sich die Rückforderung der Ergänzungsleistungen damit als rechtmässig erweist,
dass die Beschwerdeführenden, was die Verrechnung der Rückforderung angeht, zunächst sinngemäss geltend machen, die Rückforderung sei nicht verrechenbar, da über sie noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei (vgl. Urk. 13/1, Urk. 19/13 S. 5),
dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung steht,
dass die von der Durchführungsstelle angeordnete Verrechnung der Rückforderung als solche angesichts der klaren Rechtslage zulässig war, 
dass die Beschwerdeführenden weiter einwenden, aufgrund der Verrechnung verfügten sie nicht mehr über existenzsichernde Einkünfte (Urk. 1, Urk. 19/1),
dass daher zu prüfen ist, ob die Durchführungsstelle mit der Anordnung eines monatlichen Verrechnungsbetrages ab 1. August 2008 von Fr. 386.-- (Stand August 2008) das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführenden gewahrt hat,
dass die Beschwerdeführenden vor der Verrechnung über Einnahmen von total Fr. 48'837.-- (Renten inkl. Vermögensertrag: Fr. 37'437.--, Ergänzungs-leistungen: Fr. 11'400.--) verfügten (Urk. 8/85-86),
dass diesen Einnahmen existenznotwendige Ausgaben Fr. 40'224.-- (Grundbetrag: Fr. 18'600.-- [vgl. Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums], Miete: Fr. 14'856.--, Krankenversicherungsprämien: Fr. 6'768.-- [Urk. 8/85]) gegenüberstanden,
dass die Einnahmen die Ausgaben demnach um Fr. 8'613.-- überschritten, so dass monatlich Fr. 717.-- zur freien Verfügung standen, 
dass die Beschwerdeführenden ausserdem, wie die Durchführungsstelle zutreffend festgestellt hat, aufgrund der im Mai 2008 erhaltenen Rentennachzahlung von Fr. 10'355.10 noch über ein entsprechendes Geldvermögen verfügten (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/5),
dass der monatliche Verrechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 386.-- bzw. in der Höhe der laufenden Ergänzungsleistungen vermindert um die Krankenversicherungsprämien bei diesen Gegebenheiten das Existenzminimum nicht tangiert,
dass Gleiches auch in Bezug auf die angeordnete Verrechnung der Rückforderung mit den angefallenen Krankheitskosten von Fr. 407.-- festzustellen ist, da die Beschwerdeführenden angesichts der erwähnten Rentennachzahlung sichtlich in der Lage waren, diese Kosten zu bezahlen, 
dass sich die Verrechnungsanordnung damit als rechtmässig erweist,
dass die Beschwerdeführenden schliesslich im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 6. August 2008 betreffend die Anpassungen der Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Februar bis 1. Juli 2008 geltend machen, die darin verfügten Ergänzungsleistungen für die Monate Februar bis Juli 2008 seien ihnen nicht korrekt ausbezahlt worden (Urk. 1, Urk. 8/73, Urk. 8/81, Urk. 8/86, Urk. 8/87),
dass das Sozialversicherungsgericht nur zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist, es ihm dagegen nicht zusteht, Verwaltungshandlungen ohne Verfügungscharakter, insbesondere Vollzugshandlungen, zu überprüfen,
dass die Rügen der Beschwerdeführenden die Ausführung bzw. den Vollzug der genannten Verfügungen zum Gegenstand haben, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass sich im Übrigen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die genannten Verfügungen fehlerhaft wären und von den Beschwerdeführenden auch keine geltend gemacht werden,
dass sich der Einspracheentscheid vom 22. September 2008 und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 demgemäss als rechtens erweisen, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Stefan Kübler, aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss der eingereichten Aufstellung vom 10. September 2009 für das infolge Vereinigung abgeschriebene Beschwerdeverfahren Nr. ZL.2009.00007 einen Aufwand von 11 Stunden 20 Minuten und Fr. 45.60 Barauslagen geltend macht (Urk. 21/2), dieser Aufwand eher hoch aber noch vertretbar ist, und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 2'488.-- (inkl. Bar-auslagen und Mehrwertsteuer) beläuft,  


beschliesst das Gericht:
Der Prozess Nr. ZL.2009.00007 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2008.00102 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

und erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Stephan Kübler wird mit Fr. 2'488.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Gemeindeverwaltung G.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).