ZL.2013.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 8. M?rz 2013
in Sachen
1.?? X.___
?

2.?? Y.___
?

Beschwerdef?hrende

beide vertreten durch Rechtsanw?ltin Barbara Laur
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Z?rcher & Meier Rhein Rechtsanw?lte
Ankerstrasse 24, ?2250,

gegen

D.___

??
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1952, bezieht seit 1998 eine halbe und seit 2004 eine ganze Invalidenrente (Urk. 13/120, Urk. 13/124-125). Die D.___ (D.___), richtet ihm mindestens seit 2003 Zusatzleistungen aus (Urk. 13/114/1).
1.2???? Am 13. Juni 2012 heiratete der Versicherte seine geschiedene Ehefrau, geboren 1971 (Urk. 13/85-86 und Urk. 13/96). Gleichzeitig leitete das D.___ die periodische ?berpr?fung der wirtschaftlichen Verh?ltnisse des Bez?gers ein (Urk. 13/84). Der Versicherte reichte aufforderungsgem?ss verschiedene Unterlagen ein (Urk. 13/86-88, Urk. 13/90-94a, Urk. 13/97).
???????? Am 13. respektive 17. September 2012 sprach das D.___ - nunmehr f?r die Eheleute und die zwei Kinder - f?r die Zeit ab Oktober 2012 Zusatzleistungen in der H?he von monatlich Fr. 2'648.-- zu, wobei es im Rahmen der Bedarfsrechnung f?r die Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 24'001.-- j?hrlich anrechnete (Urk. 13/114/26 S. 3, Urk. 13/99; vgl. auch Urk. 13/98).
1.3???? Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 Einsprache und machte nebst anderem geltend, seine Ehefrau k?nne aus gesundheitlichen Gr?nden nicht mehr als ihren effektiven Jahreslohn von Fr. 11'842.-- erzielen (Urk. 13/102). Auf Aufforderung des D.___ hin (Urk. 13/103) reichte der Versicherte erwerbliche Unterlagen und ein Arztzeugnis betreffend seine Ehefrau ein (Urk. 13/104a-k, Urk. 13/105).
???????? Mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 wies das D.___ daraufhin die Einsprache ab (Urk. 13/28 = Urk. 2).

2.?????? Hiegegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau mit Eingabe vom 7. Januar 2013 beim D.___ Beschwerde und beanstandeten unter anderem das der Ehefrau angerechnete hypothetische Einkommen (Urk. 1 = Beilage zu Urk. 13/107). Das D.___ ?berwies am 9. Januar 2013 die Eingabe zust?ndigkeitshalber dem hiesigen Gericht zur Weiterbehandlung (Urk. 13/107 = Urk. 4).
???????? Auf die gerichtliche Aufforderung vom 15. Januar 2013 hin (Urk. 6) erg?nzten die Beschwerdef?hrenden, nunmehr vertreten durch Rechtsanw?ltin Barbara Laur, ihre Eingabe und beantragten, von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau sei abzusehen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und namentlich der unentgeltlichen Verbeist?ndung (Urk. 8).
Das D.___ schloss in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Gem?ss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Erg?nzungsleistungen. Die j?hrliche Erg?nzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen ?bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG).
1.2???? Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseink?nfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren j?hrlich Fr. 1'500.-- ?bersteigen. Ebenfalls angerechnet werden Eink?nfte und Verm?genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gr?nden von der Aus?bung einer m?glichen und zumutbaren Erwerbst?tigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).
1.3???? Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbst?tigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allf?lligen zumutbaren Erwerbst?tigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grunds?tze zu ber?cksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige T?tigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 61 E. 4.1).
???????? Bem?ht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsf?higkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.
2.1???? Im angefochtenen Entscheid rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdef?hrerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag von j?hrlich Fr. 24?001.-- als (Verzichts-)Einkommen an (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aus den kurzen Ausf?hrungen der Haus?rztin k?nne nicht geschlossen werden, in welchem Mass die Ehefrau in ihrer angestammten T?tigkeit als ?bersetzerin eingeschr?nkt sei. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern sie an der Aus?bung einer alternativen T?tigkeit verhindert sein sollte. Die Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren h?tten keine ununterbrochene Betreuung mehr n?tig und k?nnten die Eltern sogar unterst?tzen.
???????? In der Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, sie habe die Beschwerdef?hrenden aufgefordert, die gesundheitliche Situation der Beschwerdef?hrerin mittels detailliertem Arztzeugnis zu belegen. Die eingereichten Dokumente h?tten die Erwartungen bez?glich Informationsgehalt nicht erf?llt. Dem Einwand der Beschwerdef?hrenden, die Ehefrau pflege und betreue den Ehemann, folgte die Beschwerdegegnerin nicht mit der Begr?ndung, der Beschwerdef?hrer beziehe keine Hilflosenentsch?digung, so dass er wohl nicht auf dauernde Pflege und Hilfe durch die Ehefrau bei seinen t?glichen Verrichtungen angewiesen sei, zumal er auch durch die Spitex unterst?tzt werde. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass er bei teilweisem Wegfall der Unterst?tzung durch die Ehefrau in ein Heim m?sse (Urk. 12 S. 2).
???????? Das tats?chliche Einkommen von Fr. 12'000.-- j?hrlich erziele die Ehefrau mit monatlich wenigen Stunden. Es k?nne ihr zugemutet werden, die tiefe Stundenzahl zu verdoppeln (Urk. 12 S. 3).
???????? Der Antrag auf unentgeltliche Verbeist?ndung schliesslich sei abzuweisen, da diese nicht notwendig sei (Urk. 12 S. 3 unten).
2.2???? Mit der Beschwerde (Urk. 1) reichten die Beschwerdef?hrenden einen mit dem Z.___ f?r die Zeit ab 1. November 2012 geschlossenen Arbeitsvertrag der Beschwerdef?hrerin als Hausbesucherin auf Abruf sowie Lohnabrechnungen ein (Urk. 3/1-3). Mit der Beschwerdeerg?nzung stellten sie klar, dass sie die Bedarfsrechnung einzig hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau beanstandeten. Sie machten geltend, als Hausbesucherin arbeite die Beschwerdef?hrerin neben ihrer Dolmetschert?tigkeit. Sie habe nicht viele Auftr?ge als Dolmetscherin, da sie die Pr?fung zur Gerichtsdolmetscherin nicht bestanden habe. Schulterbelastende T?tigkeiten k?nne sie aus gesundheitlichen Gr?nden keine mehr aus?ben. Als Verk?uferin w?rde sie mit einem Pensum von 20-40 % auch nicht wesentlich mehr als Fr. 12'000.-- j?hrlich verdienen (Urk. 8). Am 12. Februar 2013 reichten die Beschwerdef?hrenden sodann einen Bericht von med. pract. A.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Februar 2013 ein (Urk. 15-16).
2.3???? Strittig ist, ob der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von Fr. 24'001.-- j?hrlich anzurechnen ist.

3.
3.1???? Zum Gesundheitszustand ist dem Attest von Haus?rztin Dr. med. B.___ vom 30. Oktober 2012 zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin an einem chronischen cervicovertebralen Syndrom, einer Diskushernie im Bereich der Halswirbels?ule und an degenerativen Ver?nderungen der linken Schulter leidet. Weiter hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdef?hrerin sei nicht in der Lage, ihr Pensum zu erh?hen (Urk. 13/104a).
???????? Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass dieses Zeugnis keine abschliessende Beurteilung der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsf?higkeit zul?sst. Es sind dem Zeugnis zwar deutliche Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beeintr?chtigungen zu entnehmen, doch entbehrt das Attest jeder nachvollziehbaren Begr?ndung und insbesondere einer genauen Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit, so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
3.2???? Allerdings verkennt die Beschwerdegegnerin, dass sie diese Beweislage nicht einfach zu Lasten der Beschwerdef?hrerin w?rdigen darf. Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabkl?rung von Amtes wegen. Gest?tzt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass ?ber den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb der Versicherungstr?ger von Amtes wegen f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschr?nkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 210 Erw. 6c, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisf?hrungspflicht begriffsnotwendig aus.
???????? Die Beschwerdegegnerin verkennt Sinn und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes, wenn sie eine Steigerung des Arbeitspensums ohne Weiterungen einfach f?r zumutbar erachtet. Die Beschwerdef?hrenden haben einen hinreichenden Beleg beigebracht, welcher begr?ndete Zweifel an der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin zu wecken verm?gen.
???????? Die Beschwerdegegnerin hat daher abzukl?ren, welcher Besch?ftigungsumfang und welche T?tigkeiten der Beschwerdef?hrerin aus medizinischer Sicht zumutbar sind, und hernach davon ausgehend das zumutbare Erwerbseinkommen festzulegen (Carigiet/Koch, Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. ?berarbeitete und erg?nzte Auflage, Z?rich 2009, S. 159).
3.2???? Die Beschwerdef?hrenden brachten sodann vor, die Betreuung des Ehemannes lasse keine Erh?hung des Arbeitspensums zu, was die Beschwerdegegnerin in Abrede stellte.
???????? Nach Lage der Akten und gem?ss Aussagen der Beschwerdegegnerin bezieht der Beschwerdef?hrer keine Hilflosenentsch?digung, andernfalls diese in der Bedarfsrechnung ber?cksichtigt w?re. Ausgewiesen ist, dass ihm die Invalidenversicherung im Juni 2012 verschiedene Hilfsmittel zugesprochen hat, so Elektrobett, Duschstuhl, Elektroscooter und Rollstuhl (Urk. 13/116/J1) sowie Haltegriffe in Bad und WC (Urk. 13/116/J).
???????? In medizinischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer wegen einer Motoneuronerkrankung auf einen Rollstuhl angewiesen ist (Berichte von Dr. B.___ vom 30. August 2012, Urk. 13/97, und vom 4. Februar 2013, Urk. 13/105). Zudem leidet er seit 2009 an Amyotropher Lateralsklerose (ALS), wie A.___ im Bericht vom 4. Februar 2013 bescheinigte (Urk. 16). Im letzten Bericht f?hrte er zudem aus, dass der Beschwerdef?hrer ab 2009 eine zunehmende L?hmung und einen Muskelschwund mit entsprechender Gehbehinderung entwickelte. Die oberen Extremit?ten seien noch nicht von L?hmungserscheinungen und Muskelschwund betroffen, aber von kurzzeitigen, krampfartigen Zuckungen. Der Beschwerdef?hrer sei teilweise mit Gehst?cken mobil, f?r l?ngere Strecken ben?tige er einen Rollstuhl. Die Ehefrau besorge den gr?ssten Teil des Haushaltes, wasche, kaufe ein und koche f?r den Beschwerdef?hrer, der praktisch vollumf?nglich auf die Unterst?tzung durch die Ehefrau und die Spitex angewiesen sei, die einmal pro Woche komme. Ohne die Unterst?tzung der Ehefrau w?hrend t?glich mindestens einigen Stunden w?re der Beschwerdef?hrer nicht mehr in der Lage, selbst?ndig und ausserhalb einer betreuten Wohnsituation zu leben.
???????? Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die - nicht hier zu beantwortende - Frage, wie es sich aktuell mit einem Anspruch auf Hilflosenentsch?digung verh?lt.
???????? In Anbetracht dieser Aktenlage kann eine Hilfsbed?rftigkeit des Beschwerdef?hrers nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin ?bersieht, dass die unentgeltliche Pflege und Betreuung durch den Ehegatten bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens zu ber?cksichtigen sind. Wenn wie hier die Bezugsberechtigung f?r eine Hilflosigkeit nicht nachgewiesen ist, muss die Pflege- oder Betreuungsbed?rftigkeit mittels detailliertem Arztzeugnis, welches ?ber Art und Umfang der notwendigen Pflege und Betreuung Auskunft gibt, nachgewiesen werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158).
???????? Die Beschwerdegegnerin wird daher nicht nur die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin abzukl?ren haben, sondern auch die Frage ob die Betreuungs- und Pflegebed?rftigkeit des Beschwerdef?hrers ihr zumutbares Einkommen (weiter) einschr?nkt. Dabei wird sich die Beschwerdegegnerin auch mit der Frage zu befassen haben, ob mit dem im Gerichtsverfahren nachgereichten Arztbericht von A.___ vom 4. Februar 2012 (Urk. 16) abschliessend dar?ber entschieden werden kann.

4.
4.1???? Schliesslich bleibt in verfahrensm?ssiger Hinsicht festzuhalten, dass den Ehegatten das rechtliche Geh?r zu gew?hren und ihnen vor Erlass der Verf?gung Gelegenheit zu geben ist, sich zur H?he des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens zu ?ussern. Anders als f?r Rentenbez?ger hat f?r Ehegatten eine Anrechnung zwar nicht erst nach sechs Monaten zu erfolgen, doch ist ihnen gleichwohl eine angemessene Frist zu setzen, in denen sie sich auf die neue Situation einstellen und sich um Arbeit bem?hen respektive ihr Erwerbspensum ausdehnen k?nnen. Dies kann je nach den Umst?nden im Einzelfall bis zu sechs Monaten dauern (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159 f.).
4.2???? Nach Lage der Akten verf?gte die Beschwerdegegnerin am 13./17. September 2012 ohne vorherige Information der Beschwerdef?hrenden, dass ihnen ab Oktober 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde (Urk. 13/114/26).
???????? Es ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdef?hrerin aufgekl?rt worden w?re, dass nicht auf ihr effektives Einkommen, sondern auf ein h?heres hypothetisches Einkommen abzustellen sei. Ebenso wenig wurde ihr Gelegenheit einger?umt und Frist angesetzt, um ihre Erwerbst?tigkeit auszudehnen. Ausgewiesen ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrenden erstmals im Einspracheverfahren, n?mlich im am 2. November 2012 ausgef?llten Fragebogen ausdr?cklich darauf hinwies, dass der Ehegattin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, sofern sie auf die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit verzichte (Urk. 13/104).
???????? Die Beschwerdef?hrerin legte daraufhin dar, dass sie Erwerbseinkommen erziele. In der Beschwerdeerg?nzung bezifferte sie das Einkommen im Jahr 2011 auf knapp Fr. 12?000.--, woran sich in den Jahren 2012 und 2013 nichts Wesentliches ver?ndert habe (Urk. 8 S. 3). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin im Jahr 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern, n?mlich der J.___, dem C.___, dem K.___ und dem Z.___ total Fr. 11?039.-- netto erzielt hat (Urk. 13/102a-d). Betreffend das Jahr 2012 liegen verschiedene Lohnabrechnungen im Recht (Urk. 13/104f-k), so dass die Beschwerdef?hrerin allein aufgrund des Hinweises im Fragebogen noch am 2. November 2012 in guten Treuen annehmen durfte, die Beschwerdegegnerin lege der Bedarfsrechnung ihr effektives Einkommen zu Grunde.
???????? Die Beschwerdef?hrerin erw?hnte im Fragebogen ?berdies Umst?nde, die ihre Erwerbst?tigkeit einschr?nken, und reichte unter anderem eine erfolglose Stellenbewerbung (Urk. 13/104b) sowie Lohnabrechnungen ins Recht (Urk. 13/104f-k).
4.3???? Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bereits mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 nicht das effektive, sondern ein Verzichtseinkommen anzurechnen, kann mit Blick auf die Geh?rsrechte der Beschwerdef?hrenden im Zusammenhang mit hypothetischen Erwerbseinkommen (vorstehend E. 4.1) nicht gesch?tzt werden. Bevor die Beschwerdegegnerin zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens schreitet, hat sie zudem eine angemessene Anpassungszeit einzur?umen. Weiter h?tte sie gegebenenfalls auch erfolglose Stellenbem?hungen pr?fen m?ssen. Denn diese sind unter Umst?nden geeignet anzunehmen, dass eine Erwerbsf?higkeit nicht verwertet werden kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159).
???????? Die Beschwerdegegnerin hat daher auch aus diesem Grund zu Unrecht mit Wirkung ab Oktober 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. W?hrend der festzulegenden Anpassungsfrist darf die Beschwerdegegnerin lediglich das effektiv erzielte Einkommen anrechnen.
4.4???? Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die Leistungen zun?chst unter Ber?cksichtigung des effektiven Einkommens der Ehefrau berechne. Hinsichtlich der Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Einkommens der Beschwerdef?hrerin hat die Beschwerdegegnerin erg?nzende Abkl?rungen zu t?tigen und unter Ber?cksichtigung einer angemessenen Anpassungsfrist neu zu bemessen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme von erg?nzenden Abkl?rungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen.

5.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdef?hrenden Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist den Beschwerdef?hrenden eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
???????? Der Antrag der Beschwerdef?hrenden auf unentgeltliche Verbeist?ndung erweist sich somit als gegenstandslos, ebenso wie ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessf?hrung, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (? 33 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG).


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die D.___, zur?ckgewiesen wird, damit diese vorerst die Zusatzleistungen mit Wirkung ab Oktober 2012 unter Ber?cksichtigung des effektiven Einkommens neu ermittle und hernach - nach erfolgten Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen - betreffend das hypothetische Erwerbseinkommen gegebenenfalls neu verf?ge.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdef?hrenden eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Barbara Laur unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- D.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).