ZL.2013.00003
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 8. März 2013
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, 2250,
gegen
D.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, bezieht seit 1998 eine halbe und seit 2004 eine ganze Invalidenrente (Urk. 13/120, Urk. 13/124-125). Die D.___ (D.___), richtet ihm mindestens seit 2003 Zusatzleistungen aus (Urk. 13/114/1).
1.2 Am 13. Juni 2012 heiratete der Versicherte seine geschiedene Ehefrau, geboren 1971 (Urk. 13/85-86 und Urk. 13/96). Gleichzeitig leitete das D.___ die periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bezügers ein (Urk. 13/84). Der Versicherte reichte aufforderungsgemäss verschiedene Unterlagen ein (Urk. 13/86-88, Urk. 13/90-94a, Urk. 13/97).
Am 13. respektive 17. September 2012 sprach das D.___ - nunmehr für die Eheleute und die zwei Kinder - für die Zeit ab Oktober 2012 Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2'648.-- zu, wobei es im Rahmen der Bedarfsrechnung für die Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 24'001.-- jährlich anrechnete (Urk. 13/114/26 S. 3, Urk. 13/99; vgl. auch Urk. 13/98).
1.3 Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 Einsprache und machte nebst anderem geltend, seine Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als ihren effektiven Jahreslohn von Fr. 11'842.-- erzielen (Urk. 13/102). Auf Aufforderung des D.___ hin (Urk. 13/103) reichte der Versicherte erwerbliche Unterlagen und ein Arztzeugnis betreffend seine Ehefrau ein (Urk. 13/104a-k, Urk. 13/105).
Mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 wies das D.___ daraufhin die Einsprache ab (Urk. 13/28 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau mit Eingabe vom 7. Januar 2013 beim D.___ Beschwerde und beanstandeten unter anderem das der Ehefrau angerechnete hypothetische Einkommen (Urk. 1 = Beilage zu Urk. 13/107). Das D.___ überwies am 9. Januar 2013 die Eingabe zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht zur Weiterbehandlung (Urk. 13/107 = Urk. 4).
Auf die gerichtliche Aufforderung vom 15. Januar 2013 hin (Urk. 6) ergänzten die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, ihre Eingabe und beantragten, von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau sei abzusehen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und namentlich der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 8).
Das D.___ schloss in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG).
1.2 Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1'500.-- übersteigen. Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 61 E. 4.1).
Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag von jährlich Fr. 24’001.-- als (Verzichts-)Einkommen an (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aus den kurzen Ausführungen der Hausärztin könne nicht geschlossen werden, in welchem Mass die Ehefrau in ihrer angestammten Tätigkeit als Übersetzerin eingeschränkt sei. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern sie an der Ausübung einer alternativen Tätigkeit verhindert sein sollte. Die Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren hätten keine ununterbrochene Betreuung mehr nötig und könnten die Eltern sogar unterstützen.
In der Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, sie habe die Beschwerdeführenden aufgefordert, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin mittels detailliertem Arztzeugnis zu belegen. Die eingereichten Dokumente hätten die Erwartungen bezüglich Informationsgehalt nicht erfüllt. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, die Ehefrau pflege und betreue den Ehemann, folgte die Beschwerdegegnerin nicht mit der Begründung, der Beschwerdeführer beziehe keine Hilflosenentschädigung, so dass er wohl nicht auf dauernde Pflege und Hilfe durch die Ehefrau bei seinen täglichen Verrichtungen angewiesen sei, zumal er auch durch die Spitex unterstützt werde. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass er bei teilweisem Wegfall der Unterstützung durch die Ehefrau in ein Heim müsse (Urk. 12 S. 2).
Das tatsächliche Einkommen von Fr. 12'000.-- jährlich erziele die Ehefrau mit monatlich wenigen Stunden. Es könne ihr zugemutet werden, die tiefe Stundenzahl zu verdoppeln (Urk. 12 S. 3).
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung schliesslich sei abzuweisen, da diese nicht notwendig sei (Urk. 12 S. 3 unten).
2.2 Mit der Beschwerde (Urk. 1) reichten die Beschwerdeführenden einen mit dem Z.___ für die Zeit ab 1. November 2012 geschlossenen Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin als Hausbesucherin auf Abruf sowie Lohnabrechnungen ein (Urk. 3/1-3). Mit der Beschwerdeergänzung stellten sie klar, dass sie die Bedarfsrechnung einzig hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau beanstandeten. Sie machten geltend, als Hausbesucherin arbeite die Beschwerdeführerin neben ihrer Dolmetschertätigkeit. Sie habe nicht viele Aufträge als Dolmetscherin, da sie die Prüfung zur Gerichtsdolmetscherin nicht bestanden habe. Schulterbelastende Tätigkeiten könne sie aus gesundheitlichen Gründen keine mehr ausüben. Als Verkäuferin würde sie mit einem Pensum von 20-40 % auch nicht wesentlich mehr als Fr. 12'000.-- jährlich verdienen (Urk. 8). Am 12. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden sodann einen Bericht von med. pract. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Februar 2013 ein (Urk. 15-16).
2.3 Strittig ist, ob der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von Fr. 24'001.-- jährlich anzurechnen ist.
3.
3.1 Zum Gesundheitszustand ist dem Attest von Hausärztin Dr. med. B.___ vom 30. Oktober 2012 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen cervicovertebralen Syndrom, einer Diskushernie im Bereich der Halswirbelsäule und an degenerativen Veränderungen der linken Schulter leidet. Weiter hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihr Pensum zu erhöhen (Urk. 13/104a).
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass dieses Zeugnis keine abschliessende Beurteilung der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit zulässt. Es sind dem Zeugnis zwar deutliche Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen, doch entbehrt das Attest jeder nachvollziehbaren Begründung und insbesondere einer genauen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
3.2 Allerdings verkennt die Beschwerdegegnerin, dass sie diese Beweislage nicht einfach zu Lasten der Beschwerdeführerin würdigen darf. Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 210 Erw. 6c, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus.
Die Beschwerdegegnerin verkennt Sinn und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes, wenn sie eine Steigerung des Arbeitspensums ohne Weiterungen einfach für zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführenden haben einen hinreichenden Beleg beigebracht, welcher begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu wecken vermögen.
Die Beschwerdegegnerin hat daher abzuklären, welcher Beschäftigungsumfang und welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbar sind, und hernach davon ausgehend das zumutbare Erwerbseinkommen festzulegen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 159).
3.2 Die Beschwerdeführenden brachten sodann vor, die Betreuung des Ehemannes lasse keine Erhöhung des Arbeitspensums zu, was die Beschwerdegegnerin in Abrede stellte.
Nach Lage der Akten und gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin bezieht der Beschwerdeführer keine Hilflosenentschädigung, andernfalls diese in der Bedarfsrechnung berücksichtigt wäre. Ausgewiesen ist, dass ihm die Invalidenversicherung im Juni 2012 verschiedene Hilfsmittel zugesprochen hat, so Elektrobett, Duschstuhl, Elektroscooter und Rollstuhl (Urk. 13/116/J1) sowie Haltegriffe in Bad und WC (Urk. 13/116/J).
In medizinischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Motoneuronerkrankung auf einen Rollstuhl angewiesen ist (Berichte von Dr. B.___ vom 30. August 2012, Urk. 13/97, und vom 4. Februar 2013, Urk. 13/105). Zudem leidet er seit 2009 an Amyotropher Lateralsklerose (ALS), wie A.___ im Bericht vom 4. Februar 2013 bescheinigte (Urk. 16). Im letzten Bericht führte er zudem aus, dass der Beschwerdeführer ab 2009 eine zunehmende Lähmung und einen Muskelschwund mit entsprechender Gehbehinderung entwickelte. Die oberen Extremitäten seien noch nicht von Lähmungserscheinungen und Muskelschwund betroffen, aber von kurzzeitigen, krampfartigen Zuckungen. Der Beschwerdeführer sei teilweise mit Gehstöcken mobil, für längere Strecken benötige er einen Rollstuhl. Die Ehefrau besorge den grössten Teil des Haushaltes, wasche, kaufe ein und koche für den Beschwerdeführer, der praktisch vollumfänglich auf die Unterstützung durch die Ehefrau und die Spitex angewiesen sei, die einmal pro Woche komme. Ohne die Unterstützung der Ehefrau während täglich mindestens einigen Stunden wäre der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, selbständig und ausserhalb einer betreuten Wohnsituation zu leben.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die - nicht hier zu beantwortende - Frage, wie es sich aktuell mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung verhält.
In Anbetracht dieser Aktenlage kann eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass die unentgeltliche Pflege und Betreuung durch den Ehegatten bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen sind. Wenn wie hier die Bezugsberechtigung für eine Hilflosigkeit nicht nachgewiesen ist, muss die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit mittels detailliertem Arztzeugnis, welches über Art und Umfang der notwendigen Pflege und Betreuung Auskunft gibt, nachgewiesen werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158).
Die Beschwerdegegnerin wird daher nicht nur die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären haben, sondern auch die Frage ob die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers ihr zumutbares Einkommen (weiter) einschränkt. Dabei wird sich die Beschwerdegegnerin auch mit der Frage zu befassen haben, ob mit dem im Gerichtsverfahren nachgereichten Arztbericht von A.___ vom 4. Februar 2012 (Urk. 16) abschliessend darüber entschieden werden kann.
4.
4.1 Schliesslich bleibt in verfahrensmässiger Hinsicht festzuhalten, dass den Ehegatten das rechtliche Gehör zu gewähren und ihnen vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zu geben ist, sich zur Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens zu äussern. Anders als für Rentenbezüger hat für Ehegatten eine Anrechnung zwar nicht erst nach sechs Monaten zu erfolgen, doch ist ihnen gleichwohl eine angemessene Frist zu setzen, in denen sie sich auf die neue Situation einstellen und sich um Arbeit bemühen respektive ihr Erwerbspensum ausdehnen können. Dies kann je nach den Umständen im Einzelfall bis zu sechs Monaten dauern (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159 f.).
4.2 Nach Lage der Akten verfügte die Beschwerdegegnerin am 13./17. September 2012 ohne vorherige Information der Beschwerdeführenden, dass ihnen ab Oktober 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde (Urk. 13/114/26).
Es ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgeklärt worden wäre, dass nicht auf ihr effektives Einkommen, sondern auf ein höheres hypothetisches Einkommen abzustellen sei. Ebenso wenig wurde ihr Gelegenheit eingeräumt und Frist angesetzt, um ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen. Ausgewiesen ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden erstmals im Einspracheverfahren, nämlich im am 2. November 2012 ausgefüllten Fragebogen ausdrücklich darauf hinwies, dass der Ehegattin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, sofern sie auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichte (Urk. 13/104).
Die Beschwerdeführerin legte daraufhin dar, dass sie Erwerbseinkommen erziele. In der Beschwerdeergänzung bezifferte sie das Einkommen im Jahr 2011 auf knapp Fr. 12‘000.--, woran sich in den Jahren 2012 und 2013 nichts Wesentliches verändert habe (Urk. 8 S. 3). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern, nämlich der J.___, dem C.___, dem K.___ und dem Z.___ total Fr. 11‘039.-- netto erzielt hat (Urk. 13/102a-d). Betreffend das Jahr 2012 liegen verschiedene Lohnabrechnungen im Recht (Urk. 13/104f-k), so dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund des Hinweises im Fragebogen noch am 2. November 2012 in guten Treuen annehmen durfte, die Beschwerdegegnerin lege der Bedarfsrechnung ihr effektives Einkommen zu Grunde.
Die Beschwerdeführerin erwähnte im Fragebogen überdies Umstände, die ihre Erwerbstätigkeit einschränken, und reichte unter anderem eine erfolglose Stellenbewerbung (Urk. 13/104b) sowie Lohnabrechnungen ins Recht (Urk. 13/104f-k).
4.3 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bereits mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 nicht das effektive, sondern ein Verzichtseinkommen anzurechnen, kann mit Blick auf die Gehörsrechte der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit hypothetischen Erwerbseinkommen (vorstehend E. 4.1) nicht geschützt werden. Bevor die Beschwerdegegnerin zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens schreitet, hat sie zudem eine angemessene Anpassungszeit einzuräumen. Weiter hätte sie gegebenenfalls auch erfolglose Stellenbemühungen prüfen müssen. Denn diese sind unter Umständen geeignet anzunehmen, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht verwertet werden kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159).
Die Beschwerdegegnerin hat daher auch aus diesem Grund zu Unrecht mit Wirkung ab Oktober 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Während der festzulegenden Anpassungsfrist darf die Beschwerdegegnerin lediglich das effektiv erzielte Einkommen anrechnen.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Leistungen zunächst unter Berücksichtigung des effektiven Einkommens der Ehefrau berechne. Hinsichtlich der Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu tätigen und unter Berücksichtigung einer angemessenen Anpassungsfrist neu zu bemessen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Der Antrag der Beschwerdeführenden auf unentgeltliche Verbeiständung erweist sich somit als gegenstandslos, ebenso wie ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die D.___, zurückgewiesen wird, damit diese vorerst die Zusatzleistungen mit Wirkung ab Oktober 2012 unter Berücksichtigung des effektiven Einkommens neu ermittle und hernach - nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen - betreffend das hypothetische Erwerbseinkommen gegebenenfalls neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- D.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).